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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.02.2007 PZ 2006 187

26 février 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,747 mots·~14 min·7

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 187 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Postfach 57, Masanserstrasse 35, 7006 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 26. September 2006, mitgeteilt am 28. September 2006, in Sachen gegen Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postfach, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:

2 A.1. Mit Verfügung vom 5. September 2005, mitgeteilt am 13. September 2005, verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrichter X., seiner Ehefrau Y. ab September 2005 und für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'626.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Am 16. Januar 2006 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Gesuch um Abänderung der vorerwähnten Eheschutzverfügung. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 8. März 2006 schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Demgemäss verpflichtet sich X., Y. ab Februar 2006 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem verpflichtete er sich, seiner Ehefrau die Hälfte der ihm zusätzlich ausbezahlten Vergütungen (Überstunden- und Wochenendentschädigungen etc.) zu überweisen. Dieser Vergleich wurde in die Abschreibungsverfügung vom 9. März 2006 aufgenommen. B.1. Unter Beilage einer Lohnabrechnung für den Monat August 2006 teilte X. dem Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden mit, dass er einen neuen Arbeitgeber habe und sich seine finanzielle Situation verändert hätte. Er ersuche deshalb um eine Neufestlegung seiner Unterhaltsverpflichtung. 2. Mit Verfügung vom 26. September 2006, mitgeteilt am 28. September 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden: 1. Das Gesuch um Abänderung der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 5./13. September 2005, respektive vom 9. März 2006, wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und werden der Gemeinde Rhäzüns, zulasten welcher für X. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes des Gemeinwesens, in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Imboden im Wesentlichen aus, ob und in welchem Umfang sich allenfalls das Einkommen des Gesuchstellers dauernd verändert habe, lasse sich derzeit nicht feststellen. Der Ge-

3 suchsteller habe nachzuweisen, dass sich seine Einkommensverhältnisse dauernd und wesentlich verändert hätten. Dieser Beweis könne er bei der gegebenen Sachlage nur dann erbringen, wenn er im Besitze einer repräsentativen Anzahl Lohnabrechnungen sei. C.1. Gegen diese Verfügung liess X., nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Honegger Droll, am 19. Oktober 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 26. September 2006 sei aufzuheben. 2. Der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- gemäss Trennungsvereinbarung vom 15. Februar 2006 und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 9. März 2006 sei ab 1. August 2006 auf Fr. 1'078.-- im Monat herabzusetzen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor beiden Instanzen zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung brachte die Rechtsvertreterin von X. im Wesentlichen vor, die finanzielle Situation von X. habe sich mit dem Stellenwechsel, mit dem pro Monat Mindereinnahmen von Fr. 400.-- verbunden seien, tatsächlich wesentlich und dauerhaft verändert. Alsdann habe die Vorinstanz den Bedarf der Parteien keiner Prüfung unterzogen. So gelte insbesondere zu berücksichtigen, dass X., der vorerst zu seiner Mutter gezogen sei, seinen Scheidungswillen geäussert habe und deshalb nunmehr ein eigenständiges Leben führen wolle. Praxisgemäss seien ihm deshalb mindestens Fr. 800.- an Miete zuzugestehen. Der aktuelle Bedarf der Rekursgegnerin sei nicht bekannt. Pendente lite habe X. erfahren, dass seine Frau nach C. umgezogen sei. Auf der Einkommensseite sei zu prüfen, ob der Ehefrau eine Arbeitstätigkeit zugemutet bzw. welcher Eigenverdienst ihr gestützt darauf angerechnet werden könne. Der Grund für den Wohnsitzwechsel könne nur im Antritt einer Arbeitsstelle oder in der Aufnahme einer neuen Beziehung liegen. Beides sei für das Abänderungsverfahren bedeutsam. 2. Y., vertreten durch Rechtanwalt Markus Roos, liess in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2006 folgende Anträge stellen: 1. Der Rekurs des Rekurrenten vom 19. Oktober 2006 sei abzuweisen. 2. Demnach sei die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 26. September 2006 zu schützen.

4 3. Dem Rekurs vom 19. Oktober 2006 sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter von Y. vor, das Vorgehen des Rekurrenten sei höchst fragwürdig. Seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung habe die Rekursgegnerin diverse Zahlungen des Rekurrenten übernommen. Der Rekurrent habe bei ihr Schulden im Umfang von mehreren Tausend Deutscher Mark, die er nie beglichen habe. Der Rekurrent habe den Stellenwechsel mit seinem Verhalten selbst verschuldet. Es mache den Anschein, dass er sein Monatseinkommen böswillig zum Nachteil der Rekursgegnerin zu vermindern versuche. Eine für den Rekurrenten nachteilige Veränderung der Einkommenssituation sei in keiner Weise gegeben. Der Rekurrent habe seine Mietzahlungen bzw. Schritte zu einem eigenständigeren Leben zu beweisen. Die Rekursgegnerin habe am 1. Juli 2006 eine Arbeitsstelle bei der B. AG in A. angetreten und generiere ein monatliches Einkommen. Diese Arbeitsstelle sei jedoch stark gefährdet, da die Rekursgegnerin die körperliche Überbelastung nicht mehr ertrage. Eine Kündigung in naher Zukunft werde unumgänglich sein, was in der Folge auch die erneute Einkommenslosigkeit der Rekursgegnerin nach sich ziehen werde. Folglich dürfe man künftig bei der Rekursgegnerin nicht vom Monatseinkommen der letzten vier Monate ausgehen. 3. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 auf die Einreichung einer Stellungnahme. 4. Am 14. November 2006 stellte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden der Rechtsvertreterin von X. ein Exemplar der Stellungnahme der Rekursgegnerin zu. 5. Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die Rechtsvertreterin von X. dem Kantonsgerichtspräsidium mit, dass sie - nachdem sich im Rekursverfahren echte Noven ergeben hätten, die nicht beurteilt werden könnten - den Rekurs zurückziehe. Das Gericht werde ersucht, den Rekurs ohne Erhebung von Kosten abzuschreiben. 6. Am 5. Dezember 2006 räumte das Kantonsgerichtpräsidium Graubünden der Rekursgegnerin die Möglichkeit ein, sich zur Frage der aussergerichtlichen Kostenfolge zu äussern.

5 7. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 stellte der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Antrag, es seien die seiner Mandantin angefallenen aussergerichtlichen Kosten gestützt auf deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat zu übernehmen. Eventualiter seien die ausseramtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Dem Schreiben wurde eine detaillierte Honorarnote beigelegt. Darin werden für das Rekursverfahren ein Zeithonorar von Fr. 6'375.05 und Auslagen (Spesen) von Fr. 169.50, total und inklusive Mehrwertsteuer Fr. 7041.95, geltend gemacht. 8. Auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und in den Eingaben der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Eine anhängige Klage kann bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden (Art. 114 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Erklärung des Rekurrenten vom 30. November 2006 ist demnach der von ihm erhobene Rekurs als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 2. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist im Falle des Rückzuges der Kläger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO, wonach der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei grundsätzlich verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 114 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten wohl den Normalfall. Mit der Wendung "in der Regel" bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass keine starre Regel besteht.

6 Ausnahmen vom Grundsatz sind zulässig und es bleibt insofern dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Keine Ausnahme im vorerwähnten Sinn bildet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenübernahme durch das Gemeinwesen ist - wie aus Art. 47 Abs. 2 ZPO folgt - immer subsidiär zur Prozessentschädigung der Gegenpartei. Der Antrag der Rekursgegnerin, es sei ihr in erster Linie eine Entschädigung zu Lasten der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten, ist demnach ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Bevorschussung der Kosten durch das Gemeinwesen besteht, abzuweisen. b) Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten begründet den Rückzug des Rekurses damit, dass sich im Rekursverfahren echte Noven ergeben hätten, die nicht beurteilt werden könnten. Das trifft zweifellos zu. Allerdings wurden solche Noven nicht nur von der Rekursgegnerin, sondern auch vom Rekurrenten eingebracht. In seinem bei der Vorinstanz eingereichten Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen führte der Rekurrent aus, seine finanzielle Situation habe sich durch einen Stellenwechsel ab August 2006 verändert. Wie der vorinstanzlichen Verfügung entnommen werden kann, wurden von ihm anlässlich der Einigungsverhandlung keine weiteren Abänderungsgründe vorgetragen. Im Rekursverfahren wurde dann aber seitens des Rekurrenten nicht nur der Wechsel in der Arbeitstätigkeit als Grund für die beantragte Abänderung vorgetragen. Vielmehr machte der Rekurrent auch geltend, sein Bedarf habe sich erhöht. Das Vorbringen neuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen sind im Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht (Art. 233 Abs. 2 ZPO; PKG 2000 Nr. 14). Aufgrund des Umstandes, dass der Kantonsgerichtspräsident jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, muss es indes auch den Parteien gestattet sein, im Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 mit Bezug auf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich jedoch - soweit die Verhandlungsund Eventualmaxime beachtlich ist - auf bereits behauptete Tatsachen beziehen. Auf die nachträglich vorgetragenen Abänderungsgründe wäre demnach nicht einzutreten gewesen. Insofern ist auch klarerweise eine Kosten- und Entschä-

7 digungspflicht des Rekurrenten zu bejahen. Dass auch die Rekursgegnerin mit den Ausführungen zu den bei ihr eingetretenen Veränderungen im Rekursverfahren unzulässige Noven einbrachte, bleibt in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Wie dem vorinstanzlichen Protokoll entnommen werden kann, hörte der Bezirksgerichtspräsident Imboden anlässlich der Verhandlung nur den Rekurrenten an, so dass die Rekursgegnerin gar keine Gelegenheit hatte, die seit Erlass der Eheschutzverfügung eingetretenen Veränderungen in ihrem Leben (Antritt einer Arbeitsstelle in A. per 1. Juli 2006, Wegzug von Chur) vorzutragen. Wohl hätte es schliesslich nahe gelegen, den Rekurrenten von sich aus über die Veränderungen zu informieren. Damit hätte der Rekurrent auch die Möglichkeit gehabt, diesen Umständen bereits in seinem Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen Rechnung zu tragen. Andererseits wäre aber auch der Rekurrent gehalten gewesen, sich bei der Rekursgegnerin vor Anhängigmachung des Abänderungsverfahrens nach möglichen Veränderungen zu erkundigen (Art. 170 ZGB). So macht es letztlich wenig Sinn, wenn die Abänderungsverfahren beidseits dazu verwendet werden, die Gegenpartei erstmals mit den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu konfrontieren. Ausgehend von diesen Anmerkungen zur Kosten- und Entschädigungspflicht ist nun in einem nächsten Schritt auf die Entschädigungsforderung der Rekursgegnerin einzugehen. 3. Der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin hat in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 eine Honorarforderung von nicht weniger als Fr. 7'041.95 gestellt. Dabei wird detailliert ein Zeitaufwand von 25 1/2 Stunden aufgeführt. Ein dermassen hoher Entschädigungsanspruch besteht nicht. a) Gemäss Vollmacht vertritt Rechtsanwalt Markus Roos-Niedermann die Rekursgegnerin seit dem 1. September 2006. In Erscheinung trat ihr Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht. Der Rekurs von X. ging am 20. Oktober 2006 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ein. Gleichentags wurde der Rekursgegnerin ein Exemplar der Rekursschrift zugestellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich zur Sache zu äussern. Frühestens ab diesem Zeitpunkt kann Y. demnach im Rekursverfahren Aufwand entstanden sein. In der Honorarforderung wird nun jedoch ein zeitlicher Aufwand von 5.91 Stunden für die Zeit vom 1. September 2006 bis 10. Oktober 2006 ausgewiesen. Auf Seiten der Rekursgegnerin wurde demnach Aufwand in Rechnung gestellt, der nicht das Rekursverfahren betrifft und teilweise nicht einmal dem vorinstanz-

8 lichen Verfahren zugeordnet werden kann, da er für den Zeitraum vor der Anhängigmachung des Gesuchs um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ausgewiesen wurde. Dass für diesen Aufwand keine Entschädigung geschuldet ist, braucht keiner weitergehenden Erörterungen. b) Für die Zeit nach Anhängigmachung des Rekurs - eine erste Leistung scheint für den 23. Oktober 2006 auf - verbleiben von den 25.5 Stunden nach Abzug der für die Zeit vor Anhängigmachung des Rekurses geltend gemachten 5.91 Stunden noch 19.59 Stunden. Davon entfallen 2.58 Stunden auf Korrespondenz und Besprechungen, 11.25 Stunden auf die Redaktion der Rekursantwort und 5.75 Stunden auf die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Letzteres wurde - ebenfalls mit heutigem Datum erlassenem Entscheid - insofern gutgeheissen, als Y. im Falle der Uneinbringlichkeit der ihr zugesprochenen Entschädigung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde. Somit hat der Rekurrent grundsätzlich auch für die Parteikosten der Rekursgegnerin im Gesuchsverfahren aufzukommen. c) Weder im Gesuchs- noch im Rekursverfahren stellten sich vorliegend irgendwelche nennenswerten Probleme. Vom Rechtlichen her war sowohl im Rekurs- wie auch im Gesuchsverfahren kaum mehr als ein Blick in die massgeblichen Gesetze (ZPO/ZGB) erforderlich. Auch in der Sache waren die beiden Verfahren überschaubar. Insbesondere bestanden weitgehende Parallelen. Sowohl im Rekurs- wie im Gesuchsverfahren waren Bedarf und Leistungsfähigkeit darzulegen. Der Unterschied besteht im Wesentlichen eigentlich nur darin, dass im Gesuchsverfahren noch ein Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag gemacht werden darf. Mit der Geringfügigkeit der Sache lassen sich nun weder die für Unterredungen mit der Klientin in Rechnung gestellten 2 Stunden, noch die 17 Stunden Aufwand für die Ausfertigung der beiden Eingaben vereinbaren. Der Rechtsvertreter wurde - wie der Honorarnote zu entnehmen ist, am 1. September 2006 mit der Vertretung in der Ehescheidung/Eheschutz betraut. Es fanden bereits Besprechungen im Vorfeld des Rekurses (1.75 Stunden) statt, so dass kaum anzunehmen ist, der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin habe sich gänzlich neu über die Situation informieren und in den Sachverhalt einarbeiten müssen. Schliesslich umfasst die Eingabe im Gesuchsverfahren 10 Seiten, wovon aber lediglich 6 Seiten auf die Begründung entfallen. Diese Begründung musste dann schliesslich - was die Rekursgegnerin selbst zu vertreten hat - noch abgeändert werden, nachdem das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden entsprechende Belege für die vorgetragenen Behauptungen einverlangte. Im Re-

9 kursverfahren wurde das Problem des Novenrechts von der Rekursgegnerin gar nicht erst aufgegriffen. Auch von der vorgetragenen Rekursbegründung her stellten sich kaum Unklarheiten und es lag auch kein umfangreiches Dossier vor. Eingereicht wurde eine 14-seitige Rechtsschrift, die sich zur Hälfte aus einer Darstellung des Sachverhalts, der Auflistung der beantragten Beweise und dem Inhalts- sowie dem Aktenverzeichnis zusammensetzt. Der für das Gesuchs- und Rekursverfahren geltend gemachte Aufwand erscheint unter diesen Umständen als entschieden zu hoch. Mehr als 12 Stunden an entschädigungspflichtigem Aufwand lässt sich in diesem vom Umfang her kleinen und rechtlich wie sachlich überschaubaren Verfahren schlicht nicht rechtfertigen. d) Für die ziffernmässige Berechnung dieses Honorars nach Zeitaufwand ist von den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze auszugehen (vgl. PKG 1995 Nr. 20). Somit ist der vorerwähnte Aufwand nach dem im massgeblichen Zeitpunkt gültigen Stundensatz von Fr. 220.-- und nicht - wie vom Rechtsvertreter der Rekursgegnerin gefordert - mit einem solchen von Fr. 250.-- zu entschädigen. Das entschädigungspflichtige Zeithonorar beträgt demzufolge 2640.--. Zuzüglich einer Entschädigung von Fr. 169.50 für Auslagen und Spesen ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 2'809.50. Unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6 % beläuft sich die Entschädigung demnach auf Fr. 3'023.--. 4. Wie dargelegt wurde, hat grundsätzlich der Rekurrent beim Rückzug des Rekurses für die angefallenen amtlichen Kosten aufzukommen. Der nicht unbeträchtliche gerichtliche Aufwand, der durch die Prüfung der unangemessen hohen Honorarforderung entstanden ist, hat jedoch nicht der Rekurrent, sondern die Rekursgegnerin zu vertreten. Demgemäss rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- und den Schreibgebühren von Fr. 176.--, total somit Fr. 776.--., zu 2/3 der Rekursgegnerin und zu 1/3 dem Rekurrenten aufzuerlegen.

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 776.--, gehen zu 2/3 zu Lasten der der Rekursgegnerin und zu 1/3 zu Lasten des Rekurrenten, der die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren zudem mit Fr. 3'023.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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