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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.09.2006 PZ 2006 147

11 septembre 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·574 mots·~3 min·8

Résumé

Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. September 2006 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 147 PZ 06 151 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2006 (4P.236/2006) nicht eingetreten.) Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Amtsbefehl der Kreispräsidentin Calanca vom 21. August 2006, mitgeteilt am 21. August 2006, in Sachen der Z . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Ausweisung bei Miete, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. August 2006 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2006 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass die Kreispräsidentin Calanca mit Amtsbefehl vom 21. August 2006 auf Gesuch der Z. X. per 28. August 2006, 14.00 Uhr, aus der Mietwohnung in der B. in A. ausgewiesen hat und diese Verfügung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB gestellt hat, - dass X. dagegen am 25. August 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eingereicht hat und sinngemäss die Aufhebung des Amtsbefehls verlangt, - dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde begehrt, - dass unbestritten ist, dass die B. im Eigentum der Z. steht, - dass im Weiteren unbestritten ist, dass X. darin eine Wohnung bewohnt, - dass selbst X. in seinem Schreiben vom 16. Juli 2006 an das Kreisamt Calanca davon ausging, dass das Mietverhältnis zwischen der Z. und ihm selbst bestand, - dass X. ebenso anerkennt, dass dieses Mietverhältnis per 31. März 2006 aufgelöst wurde, - dass somit unwesentlich ist, ob die Z. das Mietverhältnis zusätzlich gekündigt hat, - dass X. nunmehr geltend macht, er bewohne die Wohnung als Gast von C., der hinsichtlich der B. ein Wohnrecht besitze, - dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass ein derartiges Wohnrecht aus den Akten nicht hervorgeht, - dass das Wohnverhältnis von X. gemäss seinen Ausführungen eher auf ein Untermietverhältnis mit C. hinweist, da er sich dort nicht nur als Gast von C. aufhält, sondern ein dauerndes Verbleiben beansprucht,

3 - dass ein Untermietverhältnis indessen gemäss Art. 262 OR der Zustimmung des Vermieters bedarf, welches eindeutig nicht vorliegt, - dass auch die übrigen Vorbringen von X. sich als offensichtliche Schutzbehauptungen erweisen, - dass der Beschwerdeführer sich somit über keinerlei Recht ausweisen kann, länger in der Wohnung in der B. zu verweilen, - dass die Kreispräsidentin somit zu Recht die Ausweisung verfügt hat, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, - dass von Amtes wegen dem Beschwerdeführer ein neuer Termin für den Auszug aus der Wohnung anzusetzen ist, da der von der Kreispräsidentin Calanca angesetzte Termin bereits abgelaufen ist, - dass unter diesen Umständen die Kosten dieser Verfügung zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat, - dass aufgrund der aussichtslosen Prozessführung durch X. auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,

4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird von Amtes wegen eine neue Frist bis zum 25. September 2006 angesetzt, um die Wohnung in der B. in A. zu verlassen. 3. Das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident

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