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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.09.2006 PZ 2006 118

14 septembre 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,103 mots·~16 min·7

Résumé

Amtsbefehl (Besitzesschutzmassnahmen) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 118 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Beschwerdesache der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Entscheide des Kreispräsidenten Trins vom 30. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006 in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B. und C., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, betreffend Amtsbefehl (Besitzesschutzmassnahmen), hat sich ergeben:

2 A. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. a an der Strasse Y. in J., K.. Die Parzelle Nr. a grenzt an einer Seite unmittelbar an die Parzelle Nr. b, welche früher auch die Fläche der heutigen Parzelle Nr. c beinhaltete. Die Parzelle Nr. b steht im Stockwerkeigentum von D., E., F., G. und H.. B. und C. sind Miteigentümer der Parzelle Nr. c. Auf den Parzellen Nr. a, b, c sowie d und e, die sich im vorderen Teil der Strasse Y. befinden, ist ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch K. eingetragen. B. Mit Gesuch vom 26. April 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von A. den Kreispräsidenten Trins um Erlass eines Amtsbefehls betreffend Beseitigung einer Besitzesstörung. Er stellte dabei folgende Anträge: „a) Die Eigentümer von Parzelle Nr. c, Grundbuch K., seien mit Amtsbefehl anzuhalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden kann. Zu diesem Zwecke sei der Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. c wiederherzustellen (einbetonierte Eisen-Absperrungspfosten und Kettenspannung sind zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Parzelle Nr. b für Wendemanöver benutzt werden kann, und es sei am östlichen Ende der Dienstbarkeitsanlage der angelegte Pflanzgarten zu entfernen und der Untergrund wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden kann. b) Der Amtsbefehl sei an B. und C. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen, der lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.“ c) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten.“ Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2006 stellten die Gesuchsgegner folgende Anträge: „1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Es sei der Gesuchstellerin die Klägerrolle zuzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin.“ C. Der Kreispräsident Trins hat am 30. Juni 2006 wie folgt entschieden: „1. Das Amtsbefehlsgesuch vom 19. April 2006 (recte: 26. April 2006) betreffend Besitzesschutz wird abgewiesen.

3 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Gesuchstellerin. Sie sind innerhalb von 30 Tagen der Kreiskasse Trins, Postkonto 70-3681-0, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass heute keineswegs sofort feststellbare tatsächliche Verhältnisse gegeben seien. Die Situation betreffend einer Dienstbarkeitsanlage über einen Kehrplatz mit hälftigem Anteil auf den Parzellen Nr. b und c sei unklar und zwischen den Parteien umstritten. D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von B. und C. den Kreispräsidenten Trins, seinen Entscheid vom 30. Juni 2006 zu erläutern. Er führte aus, dass im Entscheid zwar festgesetzt worden sei, dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hätte. Indessen sei nicht bestimmt worden, in welcher Höhe dies zu geschehen habe. Der Rechtsvertreter von B. und C. macht in diesem Sinne eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 850.-- geltend. Zudem bringt er vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso eine solidarische Haftbarkeit bestehen solle. E. Mit Datum vom 5. Juli 2006 erliess der Kreispräsident Trins einen neuen Entscheid, wobei dessen Ziffer 2 wie folgt abgeändert wurde: „2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 gehen zulasten der Gesuchstellerin. Sie sind innerhalb von 30 Tagen der Kreiskasse Trins, Postkonto 70-3681-0, zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegner mit Fr. 850.00 zu entschädigen.“ F. 1. Am 12. Juli 2006 liess A. durch ihren Rechtsvertreter beim Vizepräsidium des Kantonsgerichts Graubünden mit derselben Eingabe Beschwerde sowohl gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 5. Juli 2006 wie auch gegen den Entscheid vom 30. Juni 2006 erheben. F. 2. In der Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2006 liess sie folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Der Entscheid des Kreispräsidiums Trins vom 5./7. Juli 2006 sei aufzuheben. 2. Eventuell sei nachfolgenden Anträgen zu entsprechen: a) Die Eigentümer von Parzelle Nr. c, Grundbuch K., seien mit Amtsbefehl anzuhalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen

4 werden kann. Zu diesem Zwecke sei der Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. c wiederherzustellen (einbetonierte Eisen-Absperrungspfosten und Kettenspannung sind zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Parzelle Nr. b für Wendemanöver benutzt werden kann, und es sei am östlichen Ende der Dienstbarkeitsanlage der angelegte Pflanzgarten zu entfernen und der Untergrund wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden kann. b) Der Amtsbefehl sei an B. und C. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen, der lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.“ 3. Subeventuell sei der Fall zum Erlass des Amtsbefehls gemäss Ziff. 2 vorstehend an das Kreispräsidium Trins zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchs- und Beschwerdegegner für beide Instanzen.“ Zur Begründung machte der Rechtsvertreter von A. geltend, dass sich ein Erläuterungsbegehren nur auf Klarstellungen in den Erwägungen beziehen könne. Das Urteilsdispositiv sei für den urteilenden Richter unabänderlich; eine Abänderung sei nur mittels Rechtsmittel an die obere Instanz möglich. Überdies habe der Kreispräsident Trins das rechtliche Gehör verletzt, indem er dem Revisionsbegehren ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen habe. Zur Begründung der Eventualbegehren wurde auf die Beschwerde gegen den Amtsbefehlsentscheid vom 30. Juni 2006 verwiesen. F. 3. In der Beschwerde gegen den ersten Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 30. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin Aufhebung des Entscheides des Kreispräsidenten beantragen; eventuell sei der Fall zum Erlass des Amtsbefehls an das Kreispräsidium Trins zurückzuweisen. Im Weiteren liess sie die gleichen Rechtsbegehren wie oben unter litera F. Ziffer 2.2. und 4. ausgeführt stellen. Zur Begründung wurde hier vorgebracht, der Inhalt der Dienstbarkeit sei genau umschrieben und der Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts mit einem Grundbuch-Beleg samt Plan exakt umgrenzt. Danach gehöre auch der Wendeplatz zur Strasse Y.. Die Dienstbarkeitsanlage habe dabei allen Berechtigten jederzeit und ungehindert zur Verfügung zu stehen. Entscheidend sei der klare und unmissverständliche Grundbucheintrag; somit sei die Sachlage erwiesenermassen liquid.

5 G. 1. Der Kreispräsident Trins verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner liessen am 3. August 2006 eine Beschwerdeantwort einreichen. G. 2. In der Beschwerdeantwort zum Entscheid vom 5. Juli 2006 liessen B. und C. folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kreispräsidiums Trins vom 5./6. Juli 2006 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Gesuch um Erläuterung an den Kreispräsidenten in materieller Hinsicht nicht um ein Erläuterungs-, sondern vielmehr um ein Berichtigungs- respektive Ergänzungsgesuch betreffend offensichtlicher redaktioneller Versehen gehandelt habe. G. 3. In der Beschwerdeantwort zum Entscheid vom 30. Juni 2006 liessen die Beschwerdegegner folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kreispräsidiums Trins vom 30. Juni/3. Juli 2006 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner brachte vor, der vorliegende Fall sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht liquid, d.h. es lägen keine sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Der Bestand eines „Kehrplatzes“ sei erstmals in der Baueinsprache vom 2. September 1998 geltend gemacht worden und sowohl das Kreisamt Trins wie auch das Bezirksgerichtspräsidium Imboden hätten die Baueinsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und den Nachweis des Bestandes eines „Kehrplatzes“ als nicht erbracht erachtet. Zudem sei die Beschwerdeführerin auf das Wenden auf dem Grundstück der Beschwerdegegner gar nicht angewiesen. In einem weiteren Schreiben vom 7. August 2006 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner, dass für den Fall, wonach die Beschwerden gutgeheissen werden sollten, die Verfahrens- sowie die Parteikosten in Anlehnung an die Praxis gemäss PKG 2004 Nr. 11 der Vorinstanz zu überbinden seien.

6 Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden sowie in den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Da die vorliegenden Beschwerden fristgerecht eingereicht wurden und im Übrigen den Formerfordernissen entsprechen, kann darauf eingetreten werden. b) Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 39).

7 2. a) Die Behelfe des Besitzesschutzes stehen demjenigen zu, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, der also Sachbesitzer ist (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt (Art. 919 Abs. 2 ZGB). Tatsächliche Gewalt über eine Sache ist dann gegeben, wenn jemand rein faktisch, das heisst unabhängig von seiner rechtlichen Verfügungsmacht, über eine Sache verfügt (Stark, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, N 5 zu Art. 919 ZGB). Der Besitz einer Grunddienstbarkeit ist nicht vom Eintrag im Grundbuch abhängig. Vielmehr liegt ein Besitz dann vor, wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter sein Recht auch wirklich ausübt und das belastete Grundstück regelmässig benützt (Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, Art. 919 - 941 ZGB, 3. Aufl., Bern 2001, N 79 ff. zu Art. 919 ZGB; Portmann, Der Besitzesschutz des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Entlebuch 1997, S. 15 f.). Allein dann hat er Anspruch auf den Besitzesschutz (Stark, a.a.O., N 7 zu vor Art. 926 - 929 ZGB). Eine Besitzesstörung liegt bei Grunddienstbarkeiten oft in eigenmächtigen Übergriffen infolge unsicherer Grenzen, in der Verhinderung der bisherigen Ausübung oder in der Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit. b) Der Berechtigte einer Dienstbarkeit ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist der Eintrag für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm lediglich die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeiten massgeblichen Kriterien (PKG 1998 Nr. 18; Petitpierre, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, N 1 zu Art. 738 ZGB). Weil eine Dienstbarkeit das Eigentum nur gerade soweit beschränkt, als ihre ungehinderte Ausübung es verlangt, hat die Auslegung zur Bestimmung ihres Inhaltes und Umfanges mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen (Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV 2a 1, 2. Aufl., Zürich 1980, N 14 zu Art. 738 ZGB).

8 3. a) Gemäss Auszügen aus dem Grundbuch K. ist auf den Parzellen Nr. a, b, c sowie d und e ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Fläche der Dienstbarkeit ist unbestritten. Ursprünglich unterblieb zwar eine genaue Bezeichnung der Wegrechtsfläche. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002, mitgeteilt am 22. Mai 2002, wurde aber die Unterhaltsregelung für die fragliche Zufahrtsstrasse festgelegt. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Frage, welche Fläche die Vorrichtung bzw. die Dienstbarkeitsanlage umfasse, aufgrund der Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung mittlerweile Übereinstimmung darin bestehe, dass diese die auf dem der Prozessantwort beiliegenden Plan orange markierte Fläche aufweisen solle (Beilagen Kreisamt Trins, act. 10 Akten Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, inklusive Planbeilage). Das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte mit Urteil vom 14. Oktober 2002, mitgeteilt am 20. November 2002, dass die rot markierte Fläche des dem Urteil beiliegenden Plans massgebend sei (Beilagen Kreisamt Trins, act. 19 Akten Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger). Gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Imboden und des Kantonsgerichts von Graubünden gehört zur Dienstbarkeitsanlage also auch die „Ausbuchtung“, welche hälftig auf den Parzellen Nr. b und c liegt. Die Eigentümer der Parzellen Nr. b und c dürfen daher nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch A. erschwert. B. und C. haben also die Pfosten und Ketten auf der Parzelle Nr. c sowie den das Fuss- und Fahrwegrecht allenfalls beeinträchtigenden Pflanzgarten zu entfernen, damit das Fuss- und Fahrwegrecht durch die Beschwerdeführerin ausgeübt werden kann. Falls sich die Parteien nicht zu einigen vermögen (vgl. nachstehend Ziffer 4.), wird ein Amtsbefehl in diesem Sinne zu erlassen sein. b) Der Inhalt der Dienstbarkeit ist nicht über ein Fuss- und Fahrwegrecht hinaus definiert. Die Frage nach dem genauen Inhalt der Dienstbarkeit - etwa ob es sich bei der Ausbuchtung allenfalls auch um einen Wendeplatz, einen Parkplatz, etc. handelt - muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden und kann offen bleiben. Wenn die Parteien einen weitergehenden Inhalt als ein Fuss- und Fahrwegrecht geltend machen, hat der ordentliche Richter darüber zu entscheiden. Fest steht jedenfalls, dass zur Zeit eine Zweckentfremdung der Dienstbarkeitsfläche vorliegt und diese frei bleiben muss, bis der ordentliche Richter deren genauen Inhalt bestimmt hat. c) Anzufügen ist, dass sich das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden mit Verfügungen vom 27. September 2005 und 21. Oktober

9 2005 zum Inhalt der Dienstbarkeit nicht geäussert hat, sondern lediglich die Klägerrolle zur Geltendmachung der Abänderung des in der kantonalen Grundbucheinrichtung der Gemeinde K. eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts zugewiesen hat (Beilagen Rekurrent, act. 01/7 und 01/8). Ebenso erfolgte entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner in den Urteilen des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002 und des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2002 keine Klärung des Inhalts der Dienstbarkeit; es ging darin lediglich um die Regelung des Unterhalts der Dienstbarkeitsanlage und in diesem Zusammenhang wurde – wie oben ausgeführt – die Dienstbarkeitsfläche verbindlich festgelegt. 4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die entscheidende Behörde mit der Erläuterung einen einmal gefällten Entscheid nicht ganz oder teilweise materiell ändern darf; dafür sind die übrigen Rechtsmittel vorgesehen. Die Erläuterung erlaubt lediglich die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide oder einzelner Teile davon. Die Vorinstanz hat zwar in den Erwägungen des Entscheides vom 30. Juni 2006 die Kosten- und Entschädigungsfolge angesprochen und dem Grundsatze nach auch entschieden. Diese Entscheidung fand alsdann keine bzw. eine unklare Aufnahme in das Dispositiv. Die Frage, ob dieser Punkt noch im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens – dann aber mit einem Erläuterungsentscheid – hätte geklärt werden dürfen, kann hier insoweit offen gelassen werden, als im vorliegenden Fall die angefochtenen Entscheide auch materiell aufgehoben werden müssen. Anzufügen bleibt, dass auch in einem Erläuterungsverfahren nur nach Anhörung der Gegenpartei, welcher das entsprechende Gesuch mit kurzer Frist für eine Stellungnahme zuzustellen ist, entschieden werden darf. Da mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfrage zwei sich widersprechende Entscheide ergangen sind, diesbezüglich das rechtliche Gehöre verweigert worden ist, insgesamt zwei Amtsbefehlsentscheide gefällt worden sind und überdies materiell neu – allenfalls nach einem Augenschein und einem Einigungsversuch (scheint es doch so, als wollte die Angelegenheit nunmehr vor dem ordentlichen Richter ausgetragen werden) – zu entscheiden sein wird, erscheint es zweckmässig, die Sache an den Kreispräsidenten Trins zurückzuweisen. 5. a) Werden die angefochtenen Entscheide aufgehoben und wird die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist nicht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Vorinstanz zu entscheiden; darüber wird der Kreispräsident Trins neu zu befinden haben.

10 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.-- zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor beiden Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'793.75 zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer beantragt. Da über die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden ist, ist lediglich die ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. c) Nachdem die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden mit einlässlicher Begründung auch im materiellen Punkt beantragt haben – also der Auffassung sind, die vorinstanzlichen Entscheide seien richtig – steht eine Überbindung der Verfahrens- und Parteikosten an die Vorinstanz nicht zur Diskussion. Die Beschwerdegegner haben ihren diesbezüglichen Antrag denn auch nicht näher begründet; der Hinweis auf PKG 2004 Nr. 11 vermag – zumal eben auch im materiellen Punkt neu zu entscheiden sein wird – nicht zu verfangen.

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden als die angefochtenen Entscheide des Kreispräsidenten Trins vom 30. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006 aufgehoben werden und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kreisamt Trins zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 800.-- inkl. MWSt zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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