Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 67 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Marugg —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 16. Februar 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2005, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. Z., geboren am 30. April 1941, und X., geboren am 28. Oktober 1932, heirateten am 26. Oktober 1963. Am 28. September 1995 unterzeichneten die Eheleute folgende aussergerichtliche Trennungsvereinbarung: „1. Die Eheleute vereinbaren die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und damit ein faktisches Getrenntleben auf unbestimmte Zeit. 2. Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Vertrag bestreitet jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes entfällt die Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft für beide Ehegatten (Art. 166 ZGB). Beide Eheleute verpflichten sich, auf ihre mangelnde Vertretungsbefugnis im Fall ausserordentlicher Verpflichtungsgeschäfte mit Dritten hinzuweisen. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes treffen die Eheleute hinsichtlich der Wohnung und des Unterhaltes folgende Regelungen. 3. Die Ehefrau kann in der ehelichen Wohnung in C. verbleiben. Der Mietzins einschliesslich Nebenkosten beträgt zur Zeit Fr. 1'050.00 pro Monat. Mehr- bzw. Minderkosten bezüglich Miete/Nebenkosten gehen zu Gunsten bzw. zu Lasten der Ehefrau. Der Ehemann verpflichtet sich für die ganze Dauer der einvernehmlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seine Mitgliedschaft der A. und den mit dieser abgeschlossenen Mietvertrag für die eheliche Wohnung beizubehalten, auf einen Austritt aus der Genossenschaft zu verzichten und den Mietvertrag für die eheliche Wohnung nicht zu kündigen. Dabei bleibt er der Genossenschaft gegenüber weiterhin Mieter dieser Wohnung. 4. Der Ehemann erklärt sich bereit, allfällige Mietzinse, einschliesslich fälliger Nebenkosten, zur Zeit somit Fr. 1'050.00, jeweils auf Rechnung der Ehefrau direkt der Vermieterschaft zu zahlen. Die Ehefrau ist verpflichtet, die vom Ehemann bezahlten Mietzinse einschliesslich Nebenkosten nach Abzug des Unterhaltsbeitrages gemäss nachstehender Ziffer (zur Zeit Fr. 500.00) dem Ehemann mit gleicher Bankvaluta gemäss seinen Instruktionen zu zahlen. 5. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau monatlich jeweils im voraus am 01. eines jeden Monats Fr. 500.00 zu zahlen. Am Ende eines jeden Kalenderjahres ist eine Indexierung vorzunehmen unter Gegenüberstellung des dannzumaligen Indexstandes zu demjenigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 6. Die Eheleute bestätigen, dass sie sich güterrechtlich auseinandergesetzt haben. Die Möbel und Einrichtungsgegenstände, die sich in der ehelichen Wohnung befinden, stehen ausschliesslich der Ehefrau zur Benützung zur Verfügung. 7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann durch Vereinbarung der Eheleute, durch Massnahmeverfügungen des zuständigen Richters oder durch ein Trennungs- oder Scheidungsurteil aufgehoben oder abgeändert werden. 8. Allfällige Anwaltskosten werden von den Parteien wettgeschlagen.
3 9. Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist C..“ B. Mit Datum vom 07. November 2001 schlossen die Eheleute einen Ehevertrag auf Gütertrennung ab. C. Mit Eingabe vom 23. September 2004 ersuchte Z., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, den Eheschutzrichter des Bezirksgerichtes Maloja um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, seit 01. Juni 1995 und auf unbefristete Zeit getrennt zu leben. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin seither und in Zukunft in der früheren ehelichen Wohnung in B. in C. wohnt. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, mit Wirkung ab 01. Juni 2004, eventualiter ab 23. September 2004, an den Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich im voraus einen Beitrag von Fr. 1'300.00 zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge. 5. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 sei zu indexieren. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse umfassend Auskunft zu geben. 7. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.“ D. Am 18. Oktober 2004 liess X. durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger eine Vernehmlassung einreichen mit folgenden Anträgen: „1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass Ziffer I. 1 bis 2 des Gesuchs anerkannt werden. 2. Ziffer I. 3 bis 7 des Gesuchs seien abzuweisen. 3. Ziffer 3 bis 5 der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 28. September 1995 (KB 2) seien richterlich aufzuheben; mit Wirkung ab Rechtskraft der Eheschutzverfügung. Es sei mit Rechtskraft der Aufhebung der aussergerichtlichen Vereinbarung gemäss Abs. 1 oben der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 626.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt zulasten der Gesuchstellerin.“
4 E. Mit Replik vom 29. November 2004 beantragte Z. in Neugestaltung der Ziffer 4 ihres Gesuchs vom 23. September 2004, den Gesuchsgegner zu verpflichten, mit Wirkung ab 01. Juni 2004, eventualiter ab 23. September 2004, an den Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich im voraus einen Beitrag von Fr. 1'139.00, eventualiter von Fr. 1'101.50 zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge. F. Nachdem die Parteien ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung verzichtet hatten, erliess das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 16. Februar 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2005, folgenden Entscheid: „1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin weiterhin die vormalige eheliche Wohnung bewohnt. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, unter Vorbehalt der Auflösung des Güterstandes der Gütertrennung. 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 zu entrichten, zahlbar im voraus ab 01. Oktober 2004. 5. Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziffer 3 (recte 4) basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von September 2004. Der Betrag ist bei einer Veränderung des Indexes um 5 Punkte der Teuerung entsprechend anzupassen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin seine letzte Rentenabrechnung vorzulegen und ihr umfassend Auskunft über allfällige Pachtzins- und Wertschriftenerträge zu erteilen unter Vorlage entsprechender Belege. Er wird weiter verpflichtet, ihr den Grund eines allfälligen Rentenabzuges zu erklären unter Vorlage entsprechender Belege. 7. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und Schreibgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit Fr. 1'000.00 ausseramtlich zu entschädigen. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilungen).“ G. Gegen diese Verfügung liess X. am 15. März 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
5 „1. Die Eheschutzverfügung vom 16. Februar 2005 sei zu ergänzen und teilweise aufzuheben, und zwar wie folgt: a) Ziffer 3 bis 5 der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 28. September 1995 (KB 2) seien richterlich aufzuheben; mit Wirkung ab 01. Oktober 2004. b) Ziffer 3, 7 und 8 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei auf das Begehren der Rekursgegnerin betreffend des vollständigen güterrechtlichen Auseinandergesetztseins (vgl. Ziffer I. 3 des Gesuchs vom 23. September 2004) nicht einzutreten, evt. sei das Gesuch abzuweisen und es seien die vorinstanzlichen amtlichen Kosten von Fr. 700.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten vor Vorinstanz wettzuschlagen; Allenfalls sei eine gerechte und billige Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten vor Vorinstanz durch die Rekursinstanz nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt zulasten der Rekursgegnerin.“ H. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2005 beantragte Z. innert erstreckter Frist was folgt: „1. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei in dem Sinn zu bestätigen, dass vorgemerkt wird, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Eventualiter sei darauf nicht einzutreten. 2. Die Ziffer 7 und 8 der angefochtenen Verfügung seien zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% zulasten des Rekurrenten oder der Vorinstanz.“ Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziffer 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 15. März 2005 ist demnach einzutreten. 2. a) Der Rekurrent beantragt zunächst in Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids, die Aufhebung der Ziffern 3-5 der aussergerichtlichen Trennungsver-
6 einbarung vom 28. September 1995 mit Wirkung ab Rechtskraft der Eheschutzverfügung. In besagter Trennungsvereinbarung werde zwischen den Eheleuten vereinbart, dass der Rekurrent trotz seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung weiterhin gegenüber Dritten, also auch gegenüber der Vermieterin, Mieter derselben bleibe. Daher sei dieser verpflichtet, für die ehemals eheliche Wohnung, in welcher die Rekursgegnerin weiterhin wohnte, den Mietzins einschliesslich Nebenkosten jeweils auf Rechnung der Gesuchstellerin direkt der Vermieterschaft zu bezahlen. Im Gegenzug habe sich die Rekursgegnerin verpflichtet, die vom Rekurrenten bezahlten Mietzinse einschliesslich Nebenkosten nach Abzug des Unterhaltsbeitrages von Fr. 500.00 dem Rekurrenten zu bezahlen. Wenn nun die Ziffern 3-5 der besagten Trennungsvereinbarung nicht aufgehoben würden, wäre der Rekurrent weiterhin an diese gebunden. In diesem Falle müsste er zusätzlich zu dem gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 weiterhin den Verpflichtungen aus der Trennungsvereinbarung nachkommen, was eine doppelte Unterhaltszahlung zur Folge hätte. Dies sei aber weder im Sinne der Parteien noch in demjenigen der Vorinstanz, zumal die Rekursgegnerin in ihrer Replik vom 29. November 2004 vor Vorinstanz dem diesbezüglichen Antrag des Rekurrenten sinngemäss zugestimmt, bzw. nicht dagegen opponiert habe. Zudem habe die Vorinstanz in der Bedarfsrechnung die Mietzinsen für die ehemals eheliche Wohnung bei der Rekursgegnerin als Bedarfsposition aufgeführt. Daraus sei ersichtlich, dass die Vorinstanz – wie der Rekurrent und die Rekursbeklagte – davon ausgegangen sei, dass die Mietkosten inskünftig durch die Rekursbeklagte direkt zu bezahlen seien. Auf Grund des Ausgeführten müssten die Ziffern 3-5 der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 28. September 1995 aufgehoben werden. Dem kann beigepflichtet werden. b) Gemäss Ziffer 7 der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 28. September 1995 kann diese unter anderem durch Massnahmeverfügung des zuständigen Richters aufgehoben werden, ansonsten sie für unbestimmte Zeit gültig bleibt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sowohl die Rekursbeklagte als auch die Vorinstanz davon ausgegangen sind, dass die Mietkosten der ehemals ehelichen Wohnung inskünftig direkt durch die Rekursgegnerin zu bezahlen sind. Die Rekursgegnerin führte in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2005 vor Rekursinstanz nämlich aus, inhaltlich sei die Trennungsvereinbarung durch die richterliche Eheschutzverfügung vom 16. Februar 2005 teilweise hinfällig. Obwohl sich die Parteien einig sind, dass die Ziffern 3-5 der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung keine Geltung mehr haben sollen, rechtfertigt sich zwecks Schaffung klarer Rechtsverhältnisse die Aufhebung der Ziffern 3-5 der aussergerichtlichen Tren-
7 nungsvereinbarung vom 28. September 1995, zumal die Rekursgegnerin dagegen weder in der Replik vor Vorinstanz vom 29. November 2004 noch in der Vernehmlassung vor Rekursinstanz vom 14. April 2005 opponiert hatte. Es bleibt noch festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit dem entsprechenden Begehren des Rekurrenten nicht näher auseinandergesetzt hat, worin durchaus eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann. Der entsprechende Mangel ist mit dem Rekursentscheid geheilt. 3. a) Des Weiteren beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids, wonach vorgemerkt wird, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, unter Vorbehalt der Auflösung des Güterstandes der Gütertrennung. Zur Begründung führt der Rekurrent aus, es sei nicht Sache des Eheschutzrichters, im summarischen Verfahren die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, oder in streitigen Fällen wie hier festzustellen, ob aus erfolgter Auseinandersetzung noch Schulden des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen würden. Dazu sei der Richter im ordentlichen Verfahren mit ausgeprägter Untersuchungsmaxime zuständig. Demnach sei in Gutheissung des Rekurses Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und auf den gegnerischen Antrag, es sei vorzumerken, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. b) Der Eheschutzrichter kann im Rahmen des autoritativen Eheschutzes auf Begehren einer Partei Massnahmen anordnen, sofern sie im Gesetz vorgesehen sind (Art. 172 Abs. 3 ZGB; Hausheer/Geiser/Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2000, N 09.19). Insbesondere kann er, sofern es die Umstände rechtfertigen, auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen (Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB). Vorliegend steht dies jedoch nicht zur Diskussion, da die Parteien gemäss Ehevertrag vom 07. November 2001 bereits in Gütertrennung leben und auch kein diesbezügliches Begehren gestellt wurde. Die güterrechtliche Auseinandersetzung, die sich in Folge des Wechsels zum Güterstand der Gütertrennung aufdrängt, ist aber nicht mehr Sache des Eheschutzrichters, sondern diejenige des ordentlichen Richters (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziffer 9 EGz- ZGB). Folglich hat der Eheschutzrichter betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung nichts vorzumerken. Demnach ist die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und auf den rekursgegnerischen Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, nicht einzutreten.
8 4. a) In Ziffer 7 und 8 des angefochtenen Entscheids werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 200.00, dem Rekurrenten überbunden und dieser verpflichtet, die Rekursbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen. Dagegen wendet der Rekurrent ein, er sei vor Vorinstanz weder vollständig noch nahezu vollständig unterlegen, so dass es sich nicht rechtfertige, ihm sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu überbinden, und ihn zu verpflichten, die Gesuchstellerin ausseramtlich zu entschädigen. Präzisierend führte er aus, indem die Vorinstanz bezüglich des streitigen Hauptpunktes einen Unterhaltsbetrag von Fr. 900.00 ab 01. Oktober 2004 (Einleitung des Eheschutzverfahrens) festgesetzt habe, sei weder die Rekursgegnerin mit ihrem Antrag - Zusprechung von monatlich Fr. 1'300.00, später im 2. Schriftenwechsel reduziert auf Fr. 1'139.00 bzw. auf Fr. 1'101.50 ab 01. Juni 2004 – noch der Rekurrent mit seinem Antrag – Zusprechung von monatlich Fr. 626.00 ab Rechtskraft des Entscheids – vollständig durchgedrungen. Zwar sei der Rekurrent im Nebenpunkt des Güterrechts und betreffend Auskunftsverpflichtung vor Vorinstanz unterlegen. Dies allein rechtfertige aber nicht, dem Rekurrenten sämtliche vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu überbinden, und diesen zu verpflichten, die Rekursgegnerin vollumfänglich ausseramtlich zu entschädigen. Vielmehr wäre es bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen gewesen, die Verfahrenskosten hälftig den Parteien aufzuerlegen und die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. Hierzu wendet die Rekursgegnerin im Wesentlichen ein, sie habe beim Unterhaltsbeitrag deshalb mit einem hohen Begehren in das Verfahren einsteigen müssen, weil sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rekurrenten nicht gekannt habe und sich dieser geweigert habe, ihr vorweg die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen; obsiegt keine Partei vollständig – wie es vorliegend der Fall ist –, sind sie verhältnismässig zu verteilen. Wie schon der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, handelt es sich hierbei nicht um eine zwingende Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, ob und in welchem Umfang von der gesetzlichen Regel abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen. Der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 1982, N 8 zu § 64). Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang
9 des Anspruches aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Satz 3 von Art. 122 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist eine Abweichung grundsätzlich immer dann gerechtfertigt, wenn die Regel – die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten – zu einem unbilligen Ergebnis führt. Aus den gleichen Gründen darf auch von der Regel, wonach die unterliegende Partei dem Prozessgegner alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat, abgewichen werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). c) Im vorliegenden Fall hat keine Partei vor Vorinstanz vollständig obsiegt bzw. war keine Partei vollständig unterlegen. Insbesondere ist weder die Rekursgegnerin noch der Rekurrent mit dem Hauptbegehren betreffend Unterhaltsbeitrag vollständig durchgedrungen. Die Rekursgegnerin ist aber nicht nur bezüglich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht vollständig durchgedrungen, sondern auch hinsichtlich des Beginns der erhöhten Unterhaltspflicht. Auf Grund dessen sind nach Art. 122 Abs. 1 Satz 2 ZPO die amtlichen Kosten der Vorinstanz verhältnismässig auf die Parteien zu verteilen, sofern sich aus Billigkeitsgründen keine abweichende Regelung aufdrängt. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Rekurrent ist zwar in den Nebenpunkten Güterrecht und Auskunftsverpflichtung vor Vorinstanz vollständig unterlegen (sein Antrag auf Aufhebung der Ziffern 3-5 der Trennungsvereinbarung vom 28. September 1995 wurde nicht näher behandelt). Sein Obsiegen im Rechtsmittelverfahren in den Nebenpunkten Güterrecht und nunmehr auch Aufhebung der Ziffern 3-5 der Trennungsvereinbarung vom 28. September 1995 hat aber auch Auswirkungen auf die Kostenverteilung vor der Vorinstanz, wird doch der vorinstanzliche Entscheid entsprechend korrigiert. Der Rekurrent hat zudem in seiner Stellungsnahme vom 18. Oktober 2004 vor Vorinstanz das Gesuch der Rekursbeklagten bezüglich Getrenntleben und Zuteilung der ehelichen Wohnung anerkannt. Unter all diesen Gesichtspunkten verliert das Argument der Rekursgegnerin, sie habe mit einem höheren Begehren einsteigen müssen, an Durchschlagskraft. Unter den gegebenen Umständen ist es unbillig, dem Rekurrenten sämtliche Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Vielmehr erscheint eine hälftige Verteilung der Kosten auf die Parteien als angemessen. Daher werden die aussergerichtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wettgeschlagen. Demnach sind die Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids entsprechend aufzuheben. 5. a) Schliesslich beantragt der Rekurrent, dass im Rechtsmittelverfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin, eventuell der Vorinstanz gehen sollen.
10 b) Da im vorliegenden Fall der Rekurrent mit seinen Anträgen durchdringt, wäre die Rekursgegnerin gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO in der Regel zu verpflichten, die Verfahrenskosten der Rechtsmittelinstanz zu übernehmen. Dies erscheint aber nicht angebracht. Vielmehr erscheint es aus Billigkeitsgründen, zumal die Vorinstanz die Ergreifung eines Rechtsmittels hätte verhindern können, angebracht, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. PZ 03 21). c) Hingegen kann nicht darauf verzichtet werden, den Rekurrenten, welcher im Rechtsmittelverfahren vollständig obsiegt, ausseramtlich zu entschädigen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 ZPO können Gerichtskosten mitsamt der aussergerichtlichen Entschädigung, welche keine Partei veranlasst hat, auf die Gerichtskasse – worunter neben der Gerichtskasse der urteilenden Instanz auch diejenige der Vorinstanz zu verstehen ist (vgl. SKG 04 27) – genommen werden. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen nicht, der Vorinstanz oder der Rechtsmittelinstanz die aussergerichtlichen Kosten zu überbinden, zumal die Rekursgegnerin gegen den Rekurs mit Begründung opponiert hat und kein offensichtlicher Verfahrensfehler der Vorinstanz vorliegt. Deshalb geht die zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Rekursgegnerin, wobei eine solche in Höhe von Fr. 900.00 inkl. MWSt als angemessen erscheint.
11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Ziffern 3, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 2. Auf den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, wird nicht eingetreten. 3. Die Ziffern 3.-5. der Trennungsvereinbarung vom 28. September 1995 werden aufgehoben. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja von Fr. 700.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja werden wettgeschlagen. 5. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Z. wird verpflichtet, X. für das Rekursverfahren mit Fr. 900.00 inkl. MWSt aussergerichtlich zu entschädigen. 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: