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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2005 PZ 2005 20

5 avril 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,611 mots·~13 min·4

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 20 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner, Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch lic. iur. Fabienne Weber, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 28. Dezember 2004, mitgeteilt am 29. Dezember 2004, in Sachen gegen Y., Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am E. in Deutschland geboren. Y. kam am F. in Polen zur Welt. Die beiden lernten sich im September 2003 über ein Partnervermittlungsinstitut kennen. Am 20. Februar 2004 heiratete das Paar vor dem Zivilstandsamt A.. Aus erster Ehe ist Y. Mutter einer im Jahre 1989 geborenen Tochter, die nicht in der Schweiz lebt. B.1. Am 13. September 2004 reichte Y. beim Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Darin führte ihr Rechtsvertreter aus, seine Mandantin lebe mit ihrem Ehemann in einer Einzimmerwohnung in Schiers, die für zwei Personen zu klein sei. Es sei zudem von Anfang an vereinbart worden, dass die Tochter von Y. aus erster Ehe nach der Heirat in die Schweiz komme. Solange die Parteien in einer Einzimmerwohnung leben würden, sei dies unmöglich. Der Gesuchsgegner sei deshalb richterlich zu ermahnen, für genügend Wohnraum zu sorgen. Sodann habe er für den Unterhalt seiner Frau aufzukommen, soweit diese nicht selbst für die Kosten aufkommen könne. 2. In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 stellte X. Antrag auf Abweisung des Gesuchs seiner Ehefrau und ersuchte seinerseits den Eheschutzrichter um Erteilung der Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Zur Begründung machte X. geltend, er habe aufgrund der Eheschliessung durchaus beabsichtigt, eine grössere Wohnung zu suchen. Er habe die Möglichkeit gehabt, per 1. August 2004 in eine grössere Wohnung zu ziehen. Kurz zuvor sei die Gesuchstellerin jedoch aus der ehelichen Wohnung gezogen. Bereits während des gemeinsamen Zusammenlebens habe er nie gewusst, ob seine Ehefrau am Abend nach Hause komme. Sie habe sich zuweilen bei ihrer Mutter im Kanton C. aufgehalten und er habe manchmal auch gar nicht gewusst, wo sie über Nacht geblieben sei. Er fühle sich betrogen und ausgenutzt. Der Gesuchstellerin fehle offensichtlich der Ehewille. Das tatsächliche bzw. zumutbare Einkommen der Ehegatten reiche aus, um die jeweiligen Ansprüche zu decken, weshalb von der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen abzusehen sei. 3. Am 1. Dezember 2004 wurden die Parteien vom Bezirksgerichtspräsidenten anlässlich einer mündlichen Verhandlung befragt.

3 C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004, mitgeteilt am 29. Dezember 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos als Eheschutzrichter: 1. Es wird festgestellt, dass X. berechtigt ist, von Y. getrennt zu leben. 2. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 und bis auf weiteres einen monatlichen Beitrag von pauschal Fr. 250.00, zahlbar pränumerando, zu leisten. 3. Im übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrag von Fr. 300.00 gehen je zur Hälfte zulasten des X. und der Y.. 5. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung). Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, die Gesuchstellerin habe anlässlich der mündlichen Verhandlung ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erklärt. Der Gesuchsgegner habe jedoch klar festgehalten, dass er sich durch das Verhalten der Gesuchstellerin betrogen vorkomme und für ihn daher eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Gesuchstellerin nicht in Betracht falle. Y. wohne und arbeite nun bereits seit einiger Zeit in B.. Die Parteien lebten somit bereits seit mehreren Monaten auch faktisch getrennt, weshalb die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu erteilen sei. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin habe anlässlich der mündlichen Verhandlung die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 250.-- beantragt. Gehe man von den ausgewiesenen Nettoeinkommen der Parteien von monatlich Fr. 4'115.00 (Ehemann) bzw. Fr. 2'800.00 (Ehefrau) aus, so erscheine es gerechtfertigt, ihr diesen Betrag rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner würden damit immer noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um nebst dem ordentlichen Lebensunterhalt auch noch die von ihm geltend gemachte Darlehensrückzahlung zu tätigen. D.1. Gegen diesen Entscheid liess X. am 24. Januar 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Rekurs erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 28./29. Dezember 2004 sei aufzuheben.

4 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) für beide Instanzen zulasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe bei seinem Entscheid lediglich auf die beiden Nettoeinkommen abgestellt. Auf eine Gegenüberstellung der beiden Existenzminima und auf die Teilung eines allfälligen Überschusses habe er verzichtet. Wie die diesbezüglichen Berechnungen zeigten, sei die Rekursgegnerin für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht auf Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten angewiesen. Entsprechend habe die Rekursgegnerin auch keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien bei der Unterhaltsfestlegung sodann die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen, sofern nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes gerechnet werden könne. Die Rekursgegnerin habe das Vertrauen des Rekurrenten nachhaltig zerstört. Die Trennung sei im Hinblick auf eine Scheidung erfolgt. Es sei ohnehin fraglich, ob die Ehe angesichts der Umstände überhaupt je wirksam zustande gekommen sei oder nicht vielmehr von einer Scheinehe ausgegangen werden müsse. In Anbetracht der kurzen Ehedauer und der Eigenversorgungskapazität der Rekursgegnerin rechtfertige sich keine Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags. 2. Die Rekursgegnerin liess in ihrer Stellungnahme von 18. Februar 2005 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Zur Begründung machte ihr Rechtsvertreter geltend, seine Mandantin habe den Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- erst geltend gemacht, nachdem ihr Ehemann anlässlich der mündlichen Verhandlung eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass für ihn eine Wiederaufnahme der Beziehung nicht in Betracht komme. Der von ihr geforderte Betrag entspreche in etwa jenem Betrag, zu welchem ihr geschiedener erster Ehemann im Scheidungsurteil verpflichtet worden sei und den sie nun aufgrund ihrer Ehe mit dem Rekurrenten nicht mehr erhalte. Sie sei nach wie vor bereit, die eheliche Gemeinschaft weiterzuführen, sofern sich der Ehemann bereit erkläre, eine genügend grosse Wohnung zu mieten, welche auch Platz für ihre Tochter D. biete. Zudem müsse ihr Ehemann sein wohl eher platonisches Verhältnis zu einer anderen Frau aufgeben. Ihr Wechsel nach B. sei lediglich aufgrund einer Zwangslage erfolgt. Die vom Rekurrenten zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bemessung der Unterhaltspflicht würde auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen, da seine Mandantin nach wie vor an der Ehe festhalte. Ihr Ehemann verdiene monatlich Fr. 4'115.--, während sie selbst nur auf ein Nettoeinkommen von knapp Fr. 2'800.-- komme. Es brauche

5 keiner grossen Berechnungen, um festzustellen, dass bei diesen Einkommensverhältnissen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- an der untersten Grenze liege, zumal sie monatlich noch Fr. 600.-- an den Unterhalt ihrer Tochter nach Polen bezahle. 3. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Bei der Festsetzung von Geldbeträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Solche Strukturen sollen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden. Anders zu entscheiden liefe auf eine Vorwegnahme der Scheidung hinaus (I. Schwander, Basler Kommentar I, 2002, N. 2 zu Art. 176 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. Hausheer/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 4.98). Die Trennung erweist sich in solchen Fällen regelmässig nicht als eine der Stabilisierung oder Rettung der Ehe dienende Massnahme, sondern als Folge davon, dass die Scheidung nur verlangt werden kann, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es deshalb sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65). In den Vordergrund tritt damit der Grundsatz der Eigenverantwortung. Je kürzer der Zeitraum des Zusammenlebens war und je weniger die Lebensverhältnisse durch die Ehe geprägt wurden, desto mehr darf dabei der Übergang zur wirtschaftlichen Selbständigkeit verlangt werden.

6 2. Wie aus dem angefochtenen Entscheid geschlossen werden muss, hat der Eheschutzrichter im erstinstanzlichen Verfahren den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltshöhe aus einem Lohnvergleich abgeleitet. a) Gemäss Ausführungen in den Rechtsschriften haben die Parteien - nachdem sie sich über ein Partnervermittlungsinstitut kennen gelernt hatten nach kurzer Zeit geheiratet. Nur wenige Monate nach der Heirat traten bereits massive Probleme ein und die Rekursgegnerin verliess den gemeinsamen Haushalt. Der Rekurrent erklärt, er sei keinesfalls mehr bereit, das eheliche Leben wieder aufzunehmen. Von einem eigentlichen ehelichen Zusammenleben, das wieder aufgenommen werden könnte, kann aber angesichts der kurzen Zeit, welche die Parteien in einem gemeinsamen Haushalt verbrachten, nicht einmal die Rede sein. Ob der Rekurrent wirklich Grund hat, sich betrogen zu fühlen oder er nicht vielmehr mit der überstürzten Heirat und seinem anschliessenden Verhalten gleichsam zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, kann dabei offen bleiben, da das Verschulden für die Frage der Unterhaltspflicht irrelevant ist. Ein gemeinsamer ehelicher Lebensstandard als Grundlage der Bemessung des ehelichen Unterhalts bestand nicht. Insofern ist aber auch eine ehebedingte Änderung in der Lebensführung auszuschliessen. Nachdem die Beziehung gescheitert ist, bestimmt die Rekursgegnerin ihren Aufenthaltsort wieder frei. Wo sich die Rekursgegnerin vor ihrer Ehe aufhielt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Möglich erscheint, dass sie in Polen gelebt hat und sich wenigstens insofern eine ehebedingte Veränderung ergeben hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch ebenfalls offen gelassen werden. Denn letztlich wird seitens der Rekursgegnerin nicht behauptet, sie könne ihr voreheliches Leben bzw. ihren vorehelichen Lebensstandard nicht weiterführen. Die Lebensverhältnisse wurden demnach durch die Ehe in keiner Weise geprägt. Entsprechend erscheint es unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien aber auch nicht gerechtfertigt, eine Unterhaltspflicht rein aufgrund der verschieden hohen Einkommen zu bejahen und durch eine Verteilung des Überschusses einen Ausgleich in der Lebenshaltung zu schaffen. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekursgegnerin sich grundsätzlich vorstellen kann, die Ehe fortzuführen. Nachdem der Rekurrent dazu nicht bereit ist, bleibt die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ausgeschlossen. Insofern kann in den Ausführungen der Rekursgegnerin nur die Bestätigung dafür gesehen werden, dass die vorliegenden Eheschutzmassnahmen sich als Folge der gesetzlich vorgeschriebenen zweijährigen Trennungszeit verstehen. Leitet sich - wie es vorliegend der Fall ist

7 - die Unterhaltspflicht einzig und allein aus der ehelichen Beistandspflicht an sich ab, kann eine Unterhaltspflicht letztlich nur dann bejaht werden, wenn und soweit ein Ehegatte dringend auf solche Zahlungen angewiesen ist, mithin dann, wenn er nach der Trennung nicht selbst für sein wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen vermag. b) Eine solche unterhaltsbegründende Situation liegt bei der Rekursgegnerin offenkundig nicht vor. Gemäss den eingereichten Belegen verdient sie als Serviceangestellte monatlich Fr. 3'100 brutto. Tatsächlich ausbezahlt werden ihr Fr. 1'900.-- (vgl. AV 9.1). Zu betonen gilt allerdings, dass mit dem Lohnabzug ein wesentlicher Teil der Lebenshaltungskosten der Rekursgegnerin bereits beglichen ist. So deckt der Abzug von total Fr. 1'247.10 nebst den Kosten der Sozialversicherungen auch die Kosten der Krankenkasse, der Unterkunft, Verpflegung sowie die Steuerlast ab. Mit den verbleibenden Fr. 1'900.-- vermag die Rekursgegnerin demnach ohne weiteres für die restlichen Lebenshaltungskosten aufzukommen. Sie ist mit anderen Worten wirtschaftlich selbständig und hat entsprechend auch keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Daran ändert auch nichts, dass die Rekursgegnerin im Rekursverfahren erstmals behauptet, sie bezahle monatlich Fr. 600.-- an den Unterhalt ihrer Tochter in Polen. Einerseits sind solche Zahlungen, nachdem keine Belege eingereicht wurden und überdies gemäss Scheidungsurteil (vgl. AV 9.3) nur eine finanzielle Unterhaltspflicht des Kindsvaters besteht, nicht glaubhaft dargetan. Andererseits vermag die Rekursgegnerin mit den nach Begleichung der elementaren Lebenshaltungskosten verbleibenden Fr. 1'900.-- auch für solche allfälligen Kosten noch aus eigener Kraft aufzukommen. Ebenso wenig kann die Unterhaltspflicht damit begründet werden, dass die Rekursgegnerin - wie diese geltend macht - durch ihre Heirat ihre frühere Scheidungsrente von rund Fr. 250.-verloren hat und sie diesen Betrag nun durch die erneute Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 250.-- ausgeglichen haben möchte. Der aus der Ehe geschuldete Unterhalt hat nicht zum Zweck, einen einzelnen finanziellen Nachteil zum vorehelichen Leben losgelöst von den übrigen wirtschaftlichen Umständen auszugleichen. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 3. Der Rekurrent hat nur die Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids beantragt. Nachdem der Rekurrent jedoch die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin für beide Instanzen verlangt, ist davon auszugehen, dass sich sein Rekurs auch gegen Ziff. 4 und 5 des

8 vorinstanzlichen Entscheids richtet. Eine Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge rechtfertigt sich indes nicht. Zum einen gilt darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Eheschutzverfahren bzw. die Regelung der Trennungsfolgen letztlich im Interesse beider Ehegatten stand. Namentlich galt es, im Rahmen der mündlichen Befragung den rechtserheblichen Sachverhalt zu klären. Hinzu kommt, dass der Rekurrent erst anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos und damit zu einem relativ späten Zeitpunkt explizit erklärte, eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung falle für ihn völlig ausser Betracht. Diese Willensbekundung war denn auch erst Anlass für ein konkretes Unterhaltsbegehren der Rekursgegnerin. Dem Ausgang entsprechend sind hingegen die Kosten des Rekursverfahrens der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Diese hat überdies den Rekurrenten für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Honoraransätze des Anwaltsverbandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen. 4.a) Der Rekursgegnerin wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2005 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - vom Kanton Graubünden zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Februar 2005 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. b) Die dem Rekurrenten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr. 220.-- und ist von der Rekursgegnerin zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann der Rekurrent die ihm mit Verfügung vom 8. Februar 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.

9 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositvs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- und Schreibgebühren von Fr. 150.--, total somit 750.--, werden der Rekursgegnerin auferlegt, die überdies den Rekurrenten für das Rekursverfahren mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. a) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von Y. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihm zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtliche Entschädigung die mit Verfügung vom 8. Februar 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde A. in Anspruch nehmen kann. 5. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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