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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.02.2005 PZ 2005 12

14 février 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,960 mots·~10 min·4

Résumé

privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 12 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 09. Juni 2005 (5P.188/2005) durch Rückzug abgeschrieben.) Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Elvedi —————— In der Beschwerde des C., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen den Entscheid des Kreispräsidiums D. vom 29. Dezember 2004, mitgeteilt am 3. Januar 2005, in Sachen der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend privatrechtliche Baueinsprache, hat sich ergeben:

2 A. A. ist Eigentümerin der Parzelle 1652, Grundbuch der Gemeinde D.- B.. Dieses Grundstück grenzt an die im Eigentum von C. stehende Parzelle 1650. Im Grundbuch sind auf dem Hauptbuchblatt der Parzellen 1652 und 1650 neben anderen Grunddienstbarkeiten ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Garage- und Parkplatzbenützungsrecht zu Lasten der Parzelle 1652 und zu Gunsten der Parzelle 1650 eingetragen. A. liess ihre Parzelle 1652 im Jahre 1988 mit einem Zweifamilienhaus überbauen, wobei sie von der ursprünglichen Parkplatz- und Garagenordnung gemäss Eigentümerdienstbarkeitsvertrag abwich, indem sie ihre Garage und ihren Parkplatz nicht am dafür vorgesehenen Ort, sondern auf Höhe des Hauseingangs anlegte. Entsprechend musste die Zufahrt zu den Abstellplätzen neu, ein Stück parallel zur Parzelle 1650 verlaufend, bis hinter das Haus geführt werden. Dies machte eine Terrainaufschüttung im Bereich des C. zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 unterhalb des Stallgebäudes nötig. B. Am 12. bzw. am 13. Februar 2004 liess A. in der D. Zeitung bzw. im Bezirksamtsblatt das Baugesuch betreffend Erstellung einer Einstellhalle auf ihrem Grundstück Parzelle 1652 auf F., oberhalb von D. publizieren. Diese Einstellhalle soll an den bestehenden Garagetrakt sowie an das Wohnhaus angebaut werden. Dagegen erhob Dr. med. C. am 03. März 2004 privatrechtliche Baueinsprache beim Kreisamt D.. In seiner Einsprache machte er geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige sein zu Lasten der Parzelle 1652 im Grundbuch eingetragenes Park- bzw. Garagebenutzungsrecht, der Zugang zu seinem Grundstück würde erschwert und schliesslich sei der Gebäudeabstand nicht eingehalten. C. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 wies das Kreispräsidium D. die Baueinsprache ab. C. habe anlässlich der Errichtung der Zufahrt von A. im Jahre 1988 und der damit verbundenen Terrainaufschüttung im Bereich des ihm zugewiesenen Parkplatzes am Standort seines Parkplatzes festgehalten. Der Parkplatz von C. befinde sich deshalb nicht auf dem heutigen Teerplatz unmittelbar vor dem Stall, sondern unterhalb des Teerplatzes resp. Stalles am ursprünglichen Standort. Somit werde sein Parkierrecht durch das Bauvorhaben nicht berührt. Der Zugang zu seinem Grundstück werde nicht erschwert, denn ein entsprechendes Fusswegrecht, welches an der Nordostecke des Stalles beginne, sei nicht im Grundbuch zu Lasten der Parzelle 1652 eingetragen. Im Weiteren sei der Gebäudeabstand eingehalten, zumal der geplante Dachvorsprung den vorgeschriebenen Gebäudeabstand von 1m im Sinne von Art. 90 Ziff. 4 EGzZGB nicht verletze.

3 F. Gegen diesen Entscheid erhob C. Beschwerde beim Präsidium des Kantonsgerichts Graubünden. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Kreispräsidiums D. sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, das Bauprojekt gemäss Publikation vom 12./13. Februar 2004 zu verwirklichen. Auf die Begründung der Beschwerde und auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kreisamt D. verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 94 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziffer 4 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) werden zivilrechtliche Baueinsprachen im Befehlsverfahren behandelt. Gegen in diesem Verfahren ergangene Entscheide kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Auf die vom Beschwerdeführer frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101; PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben verletze sein Parkplatzbenutzungs- und sein Zugangsrecht zu seinem Grundstück, welche im

4 Grundbuch zu Lasten der Parzelle 1652 und zugunsten der Parzelle 1650 eingetragen seien. Zudem hält der Beschwerdeführer daran fest, dass das Bauvorhaben die Gebäudeabstandsvorschriften im Sinne von Art. 90 EGzZGB verletze. Um diese Rügen des Beschwerdeführers überprüfen zu können, müssten die massgebenden Akten des Baubewilligungsverfahrens herangezogen werden. Nur aus diesen Akten geht das wirklich geplante Bauprojekt hervor und nur daraus lässt sich massstabgetreu erkennen, ob mit der geplanten Baute die nötigen Abstände gemäss Art. 90 EGzZGB eingehalten werden und ob unter Umständen die Zugangsrechte des Beschwerdeführers durch die Lage der Baute verletzt wären. Trotz Antrag in der Baueinsprache vom 03. März 2004 hat das Kreispräsidium D. die entsprechenden Akten nicht eingeholt. Im angefochtenen Entscheid wird auch nicht begründet, weshalb diese Akten nicht beigezogen wurden. Auf jeden Fall kann aus den bei den vorhandenen Akten liegenden Plänen nicht schlüssig ersehen werden, ob die Rügen des Beschwerdeführers allenfalls berechtigt sind. Zudem steht nicht mit hundertprozentiger Sicherheit fest, dass es sich dabei wirklich um Pläne des zur Ausführung bestimmten Projekts handelt. Dies rechtfertigt bereits eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Prüfung und Entscheidung. Aus prozessökonomischen Gründen ist indessen dennoch – soweit möglich – zu den einzelnen Rügen Stellung zu nehmen. 4. Unbestritten und im Grundbuch eingetragen ist das Parkplatzrecht von C. zu Lasten der Parzelle 1652. Die Parteien sind sich aber nicht ganz einig, wo der entsprechende Parkplatz (Parkplatz Nr. 3) liegt. Gemäss dem Plan zur Errichtung von Eigentümerdienstbarkeiten vom 16. Februar 1973 liegt dieser an der Südwestecke der Parzelle 1652. Unbestrittenermassen wurde durch die Eigentümerin der Parzelle 1652, A., im dortigen Bereich eine Aufschüttung zwecks besserer Zufahrt zu den Abstellplätzen vorgenommen. Im Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2003 (ZF 03 7) und im Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 2003 (5C.225/2003) wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Parkplatz Nr. 3 nicht verlegt wurde, sondern, wie auch anlässlich des Augenscheins durch das Kantonsgericht festgestellt werden konnte, durch die Terrainaufschüttung unterhalb des Stalls am ursprünglichen Standort erhöht angelegt. Es ist also davon auszugehen, dass die Lage dieses Parkplatzes durch die bauliche Massnahme Pfenningers in dem Sinne verändert wurde, dass er durch die Aufschüttung erhöht „angelegt“ wurde. Mit anderen Worten ist von einem bestehenden Parkplatz auszugehen und – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht von einem Parkplatz, der erst durch eine Stützmauer etc. herzurichten wäre. Gemäss der am Augenschein im Rahmen des erwähnten Verfahrens (ZF 03 7) gemachten Feststellungen befindet sich der Park-

5 platz von C. somit in der Südwestecke der Parzelle 1652, nunmehr durch die Aufschüttung leicht gegen Norden verschoben, also am äussersten Rand der Aufschüttung im Südwesten der Parzelle 1652. Es wäre nämlich nicht gerechtfertigt, dass der ursprüngliche, tiefer gelegene Parkplatz C. durch die Aufschüttung unbenutzbar gemacht würde und er selbst nun weitere bauliche Massnahmen treffen müsste (Stützmauer etc.), um seinen Parkplatz wieder an den Südrand der Parzelle 1652 zu verlegen. Der Kreispräsident hat somit zu prüfen, ob das beschriebene Parkplatzrecht C.s durch das Bauvorhaben dauerhaft verletzt wird. Eine vorübergehende Verlegung des Parkplatzes an einen anderen Ort der Parzelle 1652 während der Bauphase wäre indessen zumutbar. Bei einer dauerhaften Verlegung wäre das Verfahren gemäss Art. 742 ZGB durchzuführen (s. a. PZ 04 120). 5. Ebenfalls im Grundbuch eingetragen ist das Zugangsrecht von der Parzelle 1652 auf die Parzelle 1650. Das Grundgeschäft bildet dabei die Eigentümerdienstbarkeit mit dem Plan vom 16. Februar 1973. Daraus geht hervor, dass ein Wegrecht mit vorgesehener Treppe etwa ab der Mitte des bestehenden Stalles eingeräumt wurde. Auf der Fläche im Bereich der heutigen Lücke zwischen dem Stall und der bergseitigen Begrenzungsmauer waren gemäss Situationsplan ursprünglich zwei Parkplätze (Nr. 1 und Nr. 2) vorgesehen, der eine zu Gunsten der Parzelle 1651 und der andere zu Gunsten der Parzelle 1644. Diese Parkplatzrechte wurden im Einvernehmen mit den berechtigten Grundeigentümern verlegt. Dadurch wurde die ursprünglich mit den Parkplätzen belegte Fläche frei von der Belastung mit den entsprechenden Dienstbarkeiten, so dass dieser Bereich der Berufungsklägerin nun uneingeschränkt zu ihrer Nutzung zur Verfügung steht. Entgegen dem Einwand von C. gab und gibt es somit in diesem Bereich keinerlei Rechtsanspruch zu Gunsten von Parzelle 1650. Ob ein Bewirtschaftungsweg zugunsten der Parzelle 1650 begründet wurde, kann offen gelassen werden. Im Urteil des Kantonsgerichts ZF 03 7 wurde festgestellt, dass kein entsprechendes Recht im Grundbuch eingetragen sei. Selbst wenn ein Bewirtschaftungsweg eingetragen wäre, so wäre dieses bezüglich der Parzelle 1650 längst obsolet geworden, da ein solches Recht landwirtschaftlicher Natur ist, die Parzelle 1650 aber überbaut ist und darauf offensichtlich schon viele Jahre keine Landwirtschaft betrieben wird. Aus Ziff. 9 des Kaufvertrages zwischen E. und C. hervor, dass der Stall abzubrechen gewesen wäre. C. weigert sich, den Stall zu entfernen, da die entsprechende Verpflichtung inzwischen verjährt sei. Er benutzt als Zugang offenbar den unmittelbar ob dem Stall gelegenen Parzellenteil 1652/1650. Massgebend ist aber nur der im ursprünglichen Vertrag gewährleistete Zugang. Aus dem Umstand, dass

6 C. den Stall nicht abbrechen will und deshalb einen Zugang oberhalb des Stalles benutzt, kann er selbstverständlich keine Rechte ableiten. Im Gegenteil würde es gegen Treu und Glauben verstossen, trotz Verjährung einer vertraglichen Verpflichtung nicht nachzukommen, aufgrund dieses Umstandes einen anderen Zugang zu beanspruchen und eine dort geplante Baute aus diesem Grunde verhindern zu wollen. C. kann jederzeit den Stall abbrechen und den Zugang am vertraglich vorgesehenen Ort benutzen. Das Kreispräsidium hat somit nur zu prüfen, ob die geplante Baute den Zugang gemäss dem Plan zum Eigentümerdienstbarkeitsvertrag behindert (s. a. ZF 03 7, S. 21). 6. Bezüglich des Grenz- und Gebäudeabstands ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Akten nicht schlüssig hervorgeht, ob der betreffende Teil des Gebäudes lediglich als Vorsprung oder als Umfassungswand im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) zu qualifizieren ist. Dies muss zunächst vom Kreispräsidium mit Hilfe der Akten des Baubewilligungsverfahrens überprüft werden. Steht fest, worum es sich beim betreffenden Gebäudeteil handelt, sind die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften nach Art. 90 EGzZGB massgebend. Der Gebäudeabstand zum bestehenden Stall muss 4m betragen. Da der Stall direkt auf der Grenze gebaut ist, entspricht der Grenzabstand dem Gebäudeabstand. Ein Dach- bzw. Terrassenvorsprung darf sodann gemäss Art. 90 Abs. 4 EGzZGB höchstens 1m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, was bedeutet, dass ein Abstand von 3m ab dem Stall bzw. der Grenze einzuhalten ist. 7. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid des Kreispräsidiums D. wird aufgehoben und zur Ergänzung der Akten und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1500.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 800.- zu bezahlen hat.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird dem Kreispräsidium D. zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1500.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit CHF 800.- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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