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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.11.2004 PZ 2004 138

5 novembre 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,865 mots·~39 min·3

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 138 PZ 04 142 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger —————— In den Rekursen des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen 1. die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 6. September 2004, mitgeteilt am 7. September 2004, in Sachen gegen Z., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutz, und 2. die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004, mitgeteilt am 29. September 2004, in Sachen gegen Z., Gesuchsstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Erläuterung der Eheschutzverfügung vom 6. September 2004, hat sich ergeben:

2 A. Z. und X. heirateten am 24. April 1987. Sie sind die Eltern von B., geboren am W., und C., geboren am V. Die Familie wohnte bis zur Trennung des Ehepaars in einer Wohnung im Haus in L.. In diesem Haus ist auch das Geschäft H., in welchem X. als Geschäftsführer tätig ist, untergebracht. Im gleichen Haus wohnen schliesslich auch die Eltern von X.. B.1. Am 24. Juni 2004 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden. 1. Der gemeinsame Haushalt der Parteien sei aufzuheben, indem der Gesuchsgegnerin richterlich eine kurze Frist anzusetzen sei, innert welcher sie aus der ehelichen Wohnung an der Hauptstrasse in L. auszuziehen habe. 2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder B., geb. F., und C., geb. G., sei dem Gesuchsteller zuzuteilen. Die elterliche Sorge sei beiden Parteien gleichermassen zu übertragen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich je CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin vom Augenblick des Auszugs derselben aus der ehelichen Wohnung monatlich CHF 2'850.00 für die Dauer von 6 Monate zu überweisen. Nach Ablauf dieser 6 Monate sei der Gesuchsteller für die weitere Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes/Trennung zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich CHF 350.00 zu überweisen. 5. Die Verfahrenskosten seien den Parteien je hälftig zu überbinden. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 2. Am 12. Juli 2004 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula den Antrag, es sei Z. sofort richterlich zu ermahnen, die Kinder B. und C. nicht mit dem laufenden Eheschutzverfahren zu konfrontieren, bzw. zu belasten. 3. In ihrer Vernehmlassung 27. Juli 2004 liess Z. folgende Anträge stellen: 1. Die Gesuchsgegnerin ist damit einverstanden, dass der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird. Sie ist bereit, die eheliche Wohnung innert angemessener Frist zusammen mit den Kindern zu verlassen.

2 2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder B., geboren am 29. Mai 1992, und C., geboren am 9. Juni 1996, sei auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen. 3. Dem Gesuchsteller sei ein Besuchsrecht am ersten Wochenende im Monat sowie von jährlich drei Wochen während der Sommerferien einzuräumen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich je Fr. 800.00 zuzüglich Kinderzulagen zu leisten, zahlbar monatlich im voraus. 5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.00 zu leisten, zahlbar monatlich im voraus. 6. Soweit der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 24. Juni 2004 mehr verlangt oder weniger zugesteht, seien seine Anträge abzuweisen. 7. Das Gesuch vom 12. Juni 2004 um Erlass von Kindesschutzmassnahmen sei abzuweisen. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Gesuchstellers. 4. Anlässlich der vom Bezirksgerichtspräsidenten Albula am 2. August 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte bezüglich der Zuweisung der Obhut keine Einigung gefunden werden. Die Kinder wurden bei dieser Gelegenheit vom Bezirksgerichtspräsidenten Albula kurz angehört. 5. Mit Verfügung vom 18. August 2004 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Albula dem Präsidenten der Vormundschaftsbehörde Belfort den Auftrag, die beiden Kinder im Hinblick auf die eheschutzrichterliche Zuweisung der Obhut persönlich zu befragen und die für die Zuteilung der Obhut erforderlichen, im Detail aufgelisteten Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beauftragte er den Vormundschaftspräsidenten mit der Abklärung der Frage, ob den Kindern für das Verfahren ein Prozessbeistand im Sinne von Art. 147 ZGB bestellt werden sollte. 6. In seinem Bericht vom 25. August 2004 hielt der Vormundschaftspräsident fest, dass sowohl X. als auch Z. bereit seien, die Obhut zu teilen. X. bestehe jedoch darauf, dass der Wunsch der Kinder auf alle Fälle berücksichtigt werde. Dafür wolle er um jeden Preis kämpfen. Er habe die Kinder diesbezüglich orientiert. Z. wiederum habe den Wunsch geäussert, ihre Kinder teilweise persönlich betreuen zu dürfen. Momentan finde das ganze Familienleben mehr oder weniger bei den Grosseltern statt. Zwar würden sich beide Parteien

2 als kommunikationsfähig bezeichnen. Es sei jedoch bereits nach einem kurzen Gespräch klar geworden, dass sich das Ehepaar nur schwer miteinander verständigen könne. Die Kinder hätten klar und deutlich den Wunsch geäussert, weiterhin beim Vater wohnen zu dürfen. Es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass die Kinder bezüglich ihren Wünschen unter starkem Einfluss stünden. Die Lehrpersonen der beiden Kindern hätten erklärt, dass B. und C. stets pünktlich, ausgeschlafen und ordentlich zur Schule erschienen. Sie hätten der Kindsmutter ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt und würden eine gemeinsame Zuweisung der Obhut begrüssen. Die Wohnungen beider Parteien seien sehr grosszügig und kinderfreundlich eingerichtet. Ein Familienleben sei an beiden Orten problemlos möglich. Es sei jedoch klar, dass die Kinder mit der Vorstellung, einen Teil der Woche in der ihnen noch ungewohnten Umgebung verbringen zu müssen, Mühe hätten. Es empfehle sich, die elterliche Obhut beiden Elternteilen zuzuweisen. Unter Berücksichtigung der Arbeitssituation von X. erscheine es sinnvoll, die Kinder während der Schulzeit, das heisst von Montag bis Freitag, unter die Obhut der Mutter zu stellen. Das Wochenende könnten die Kinder dann beim Vater verbringen. Die Möglichkeit von Besuchen sollte immer gewährleistet sein. 7. Am 30. August 2004 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula abermals eine Verhandlung statt. Die Parteien erhielten dabei Gelegenheit, sich mündlich zum Bericht der Vormundschaftsbehörde zu äussern. Eine Einigung betreffend die Zuweisung der elterlichen Obhut konnte wiederum nicht gefunden werden. C. Mit Verfügung vom 6. September 2004, mitgeteilt am 7. September 2004 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula: 1. Das Gesuch um Ermahnung der Ehefrau vom 12. Juli 2004 wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftsliste des Bezirksgerichtspräsidiums Albula gestrichen. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf den 1. September 2004 den gemeinsamen Haushalt aufheben. Über die Nutzung des Hausrates haben sie sich aussergerichtlich geeinigt. 3. Die Obhut über die Kinder B., geb. F., und C., geb. G., wird Z. übertragen. 4. X. hat das Recht, seinen Sohn B. von Freitagabend, 17.00 Uhr und seine Tochter C. von Freitagmittag 12.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn, bei sich auf Besuch zu nehmen. X. ist überdies berechtigt, gemeinsam mit seinen Kindern pro Jahr 3 Wochen Ferien zu verbringen. Dies ist jeweils spätestens ein Monat vorher dem anderen Elternteil mitzuteilen.

2 Die Kinder verbringen die Festtage (25./26. Dezember; 31. Dezember bis 2. Januar, Karfreitag bis Ostermontag; Auffahrt; Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) alternierend bei je einem Elternteil. Der Vater beginnt mit Weihnachten 2004. Diese Regelungen gelten, sofern die Eltern nicht in Wahrung des Kindswohls eine andere Lösung finden. 5. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Z. monatlich und im voraus, beginnend ab 1. August 2004, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.00 zu entrichten. 6. a) X. wird verpflichtet, Z. an den Unterhalt von B. monatlich und im voraus, beginnend am 1. September 2004 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulagen zu leisten. b) X. wird verpflichtet, Z. an den Unterhalt von C. monatlich und im voraus, beginnend am 1. September 2004 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulagen zu leisten. 7. Es wird die Gütertrennung ab 31. Juli 2004 angeordnet. 8. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula bestehend aus: Gerichtsgebühren Fr. 2'200.00 Schreibgebühren Fr. 450.00 insgesamt Fr. 2'650.00 gehen je zur Hälfte zulasten von X. und Z. und werden mit den Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag von total Fr. 1'350.00 (je Fr. 675.00) wird nach Erhalt der entsprechenden Einzahlungsscheine erstattet. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung). 2. Mit Schreiben vom 9. September 2004 wies der Rechtsvertreter von Z. den Bezirksgerichtspräsidenten Albula darauf hin, dass gemäss den Erwägungen in der Verfügung vom 6. September 2004 X. eine Unterhaltszahlung von Fr. 2'700.-- an seine Mandantin zu leisten habe. In Ziff. 5 des Dispositivs werde hingegen lediglich eine Unterhaltszahlung von Fr. 1'900.-- verfügt. Der Bezirksgerichtspräsident werde ersucht, dieses offensichtliche Versehen auf dem Weg der Erläuterung richtig zu stellen. 3. In seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 erklärte der Rechtsvertreter von X., er habe gegen eine entsprechende Erläuterung grundsätzlich nichts einzuwenden.

2 4. Am 29. September 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident darauf folgenden, als Erläuterung betitelten Entscheid: 1. Ziffer 5 des Dispositivs im Urteil vom 06.09.2004, mitgeteilt am 07.09.2004, wird aufgehoben. 2. Ziffer 5 heisst richtig: X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Z. monatlich und im voraus, beginnend ab 1. August 2004, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- zu entrichten. 3. Kosten werden keine erhoben. 4. (Mitteilung). D. 1. Gegen die Verfügung vom 6. September 2004 liess X. am 28. September 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Ziff. 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Entscheides seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Obhut über die beiden Kinder B., geb. F. und C., geb. G. sei auf den Rekurrenten zu übertragen. 3. Der Rekursgegnerin sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht gemäss Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden einzuräumen. 4. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder mit Wirkung ab 01.12.2004 monatlich je CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Der Rekurrent sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Rekursgegnerin mit Wirkung ab 01.09.2004 monatlich im Voraus CHF 1'500.00 und sodann mit Wirkung ab 01.12.2004 monatlich im Voraus CHF 1'610.00 zu überweisen. 6. Die Kosten des Rekursverfahrens seien den Parteien je hälftig zu überbinden. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. Verfahrensleitender Antrag: Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Am 4. Oktober 2004 liess X. alsdann auch Rekurs gegen den Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004 erheben, wobei folgende Begehren gestellt wurden: 1. Die gemäss Erläuterungsentscheid neue Ziff. 5 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Rekursgegnerin mit Wirkung ab 01.09.2004 monatlich im Voraus CHF 1'500.00 und sodann mit Wirkung ab 01.12.2004 monatlich im Voraus CHF 1'610.00 zu überweisen.

2 3. Die Kosten des Rekursverfahrens seien den Parteien je hälftig zu überbinden. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 3. Z. schloss in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2004 auf Abweisung des Rekurses gegen die Verfügung vom 6. September 2004. In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Oktober 2004 beantragte sie sodann, es sei auf den Rekurs gegen den Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten nicht einzutreten. 4. Der Bezirksgerichtspräsident Albula verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 5. Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium am 4. November 2004 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Der Rekurrent bestätigte bei dieser Gelegenheit, dass sich die Kinder nach wie vor bei ihm aufhielten und nicht bereit seien, der vom Bezirksgerichtspräsidenten Albula angeordneten Obhuts- und Besuchsregelung Folge zu leisten. 6. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den von X. frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 28. September 2004 (PZ 04 138) ist demnach einzutreten. b) Nicht einzutreten ist hingegen auf den am 4. Oktober 2004 erhobenen Rekurs gegen den Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004 (PZ 04 142). Gemäss Art. 8 Ziff. 11 und Art. 10 Abs. 1 EGzZGB gelten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Erlass von

2 Eheschutzmassnahmen die Vorschriften des summarischen Verfahrens sinngemäss (Art. 137 ff. ZPO). Im summarischen Verfahren ist die Erläuterung ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO). Dass auf den zweiten Rekurs nicht einzutreten ist, schadet dem Rekurrenten indessen nicht. Insoweit sein im ersten Rekurs gestellter Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung gutzuheissen wäre, müsste Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben werden. Insoweit es bei der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung bleibt, ist unbestritten, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten beim Abfassen von Ziff. 5 des Dispositivs ein Fehler unterlaufen ist, indem er statt dem in den Erwägungen errechneten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- im Dispositiv lediglich einen solchen von Fr. 1'900.-- festsetzte, und das Kantonsgerichtspräsidium kann ohne weiteres die Sache im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge richtig stellen. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Albula hat die Obhut über die Kinder B. und C. der Mutter zugesprochen und dem Vater ein grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt. Demgemäss hat X. das Recht, seine beiden Kinder jeweils von Freitagmittag (C.) bzw. Freitagabend (B.) bis Montagmorgen, Schulbeginn, bei sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus stehen dem Vater drei Wochen Ferien zu. Die Feiertage verbringen die Kinder jeweils alternierend bei einem Elternteil. Der Rekurrent macht geltend, diese Regelungen entsprächen nicht dem Kindswohl. Die Kinder hätten ausdrücklich und absolut unmissverständlich wiederholt den Wunsch geäussert, weiterhin beim Vater in der bisherigen ehelichen Wohnung an der I.-Strasse in L. Dorf leben zu wollen. Beide Kinder hätten mit grosser Empörung auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten reagiert. Dies habe er als Vater zu respektieren, weshalb er auch bereit sei, den Entscheid der Kinder mit seinem vorliegenden Rekurs zu unterstützen. Die Übertragung der elterlichen Obhut auf die Rekursgegnerin sei aus mehreren Gründen schon grundsätzlich falsch. Die seit der Geburt der beiden Kinder anhaltende tatsächliche Wohn- und Lebenssituation beider Kinder an der I.-Strasse in L. Dorf habe sich bestens bewährt. Die persönliche Betreuung und Erziehung der beiden Kinder sei bis anhin überwiegend dem Rekurrenten sowie den Grosseltern der Kinder, den Eheleuten D., übertragen gewesen. Bereits acht Monate nach der Geburt des Sohnes B. habe die Rekursgegnerin auf eigenen ausdrücklichen Wunsch die wegen dieser Geburt unterbrochene Erwerbstätigkeit wieder aufge-

2 nommen. In der Folge hätten sich die Grosseltern zum weit überwiegenden Teil, nach deren Angaben zu 80%, der Pflege und Erziehung von B. angenommen. Dies sei bis ca. März 2004 auch für alle Beteiligten ohne grössere Anstände und zum offensichtlich unbestreitbaren Vorteil von B. so gelebt worden. Nun aber versuche neuerdings die Rekursgegnerin zum Nachteil ihres Sohnes B. sich zwischen diesen und den Rekurrenten respektive die Grosseltern zu stellen. Als vier Jahre nach der Geburt des Sohnes B. auch die Tochter C. geboren worden sei, hätten sich die Grosseltern D. auf Ersuchen der Rekursgegnerin auch der Pflege und Erziehung des zweiten Kindes sehr erfolgreich angenommen. Neben dieser grosselterlichen Kinderbetreuung habe die elterliche Betreuung weit überwiegend der Rekurrent, nicht aber die Rekursgegnerin wahrgenommen. Dies könne im Übrigen auch der Hausarzt der Familie, Dr. med. E., im Rahmen einer schriftlichen Auskunft bestätigen. Der Rekurrent habe beide Kinder das Skifahren und Schlittschuhlaufen gelehrt und übe diese Freizeitsportarten mit seinen Kindern auch oft aus. Die Rekursgegnerin beteilige sich daran nicht. Auch Schlitteln gehe der Rekurrent sehr viel mit seinen Kindern. Die Rekursgegnerin wolle nicht schlitteln, weil sie davor angeblich Angst habe. Im Sommer gehe der Rekurrent abwechselnd mit den Kindern Töfffahren, was diese ausserordentlich schätzten. Der Sohn B. fahre seit dem siebten Lebensjahr Gokart. Selbstverständlich betreue und begleite der Rekurrent auch bei dieser Sportart seinen Sohn alleine. Zum Ausgleich für die Tochter C. gehe der Rekurrent mit dieser reiten. Die Rekursgegnerin wolle auch davon nichts wissen. Die Schulaufgaben machten beide Kinder schon immer im Büro des Rekurrenten. Bei Problemen mit den Schulaufgaben helfe der Rekurrent, meistens über Mittag oder abends. Anderenfalls holten sich die Kinder Rat bei den Grosseltern. Die Rekursgegnerin könne demgegenüber bei den Schulaufgaben nur wenig helfen, da sie über keine entsprechenden Kenntnisse des schweizerischen Schulsystems verfüge und auch der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei. Die beiden Kinder spielten sehr oft im Garten des Elternhauses. Dies meist unter der Aufsicht der Grosseltern, welche den Garten mitbenutzen. Auch die Freunde und Freundinnen der Kinder und natürlich die weiteren Enkelkinder der Eheleute D. spielten in diesem Garten. Dabei sei bezüglich der Freunde der Kinder zu bemerken, dass die Rekursgegnerin bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens Besuche von Spielkameraden noch verboten habe. Der Initiant von Familienausflügen sei immer der Rekurrent. Die Rekursgegnerin verweigere in der Regel ihre Teilnahme und ziehe es vor, daheim zu bleiben. So zum Beispiel auch wieder im Frühjahr 2004 anlässlich des Schlittenrennens. Der Rekurrent sei mit den Kindern alleine zu diesem Rennen gegangen. Die Tochter C. habe ihr Rennen ge-

2 wonnen. Die Rekursgegnerin sei nicht einmal zur Siegerehrung erschienen, sondern erst später dazugekommen. Auch Haustiere, welche sich die Kinder sehr wünschten, habe die Rekursgegnerin strikte verboten. Jüngst hätten die Kinder deshalb auch die erhaltenen Meerschweinchen wieder abgeben müssen. Die Rekursgegnerin habe im Übrigen den beiden Kindern gegenüber schon oft überreagiert und diese richtiggehend angeschrien. Sie beklage sich auch über die Familie und darüber, dass ihr „die Decke auf den Kopf falle". Deshalb habe die Rekursgegnerin auch so schnell wie möglich wieder arbeiten gehen und die Betreuung der Kinder abgeben wollen. Erst im laufenden Eheschutzverfahren habe sie diesen Standpunkt aufgegeben. Diese Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse hätten beide Kinder grundsätzlich auch in der leider nur sehr oberflächlichen Befragung durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Belfort bestätigt. Die Befragung sei vom Rekurrenten bei der zweiten Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula zu Recht als völlig inakzeptabel zurückgewiesen worden. Der Vormundschaftspräsident habe sich für die Befragung je Kind nicht einmal eine Viertelstunde Zeit genommen. Zudem habe der Vormundschaftspräsident offenbar versucht, die Kinder ganz massiv zu beeinflussen. Die beiden Kinder seien darüber ausserordentlich erbost gewesen und hätten dem Vormundschaftspräsidenten gegenüber in moderater Form auch durchaus dargetan, dass sie mit dessen Manipulationsversuchen nicht einverstanden seien. Im Übrigen könne den Befragungsprotokollen sehr wohl eindeutig entnommen werden, dass die Kinder beim Vater respektive unter dessen elterlicher Obhut bleiben wollten. Der Kantonsgerichtspräsident werde um Vornahme weiterer Erhebungen über die tatsächlichen Wünsche der Kinder ersucht. Dabei sei auch zu beachten, dass beide Kinder nicht nur angesichts von deren Alter, sondern insbesondere auch aufgrund ihrer sehr gut entwickelten Persönlichkeitsstrukturen sehr wohl in der Lage seien, stabile Absichtserklärungen abzugeben. Der Bezirksgerichtspräsident habe letztlich den ausdrücklichen Kinderwunsch ohne schlüssige Begründung übergangen. Der Bezirksgerichtspräsident behaupte quasi, die Rekursgegnerin könne sich im Gegensatz zum Rekurrenten frühmorgens, mittags und abends persönlich um die Kinder kümmern. Dies habe die Rekursgegnerin aber auch bis anhin gar nicht getan. Respektive mindestens im gleichen Umfang habe sich auch der Rekurrent bis anhin morgens vor 08.00 Uhr, mittags und insbesondere abends um die Kinder gekümmert. Mittags und abends habe sich gar der Rekurrent überwiegend um die Kinder gekümmert. Und darüber hinaus hätten sich schon bis anhin die Grosseltern um die Kinder gekümmert. Dies wollten sie auch weiterhin tun. Der Bezirksgerichtspräsident verkenne sodann auch, dass sich die Rekursgegnerin angesichts des Alters der

2 Kinder und der tatsächlichen Umstände verstärkt der Erzielung eines Erwerbseinkommens widmen müsse. Falsch sei auch die Feststellung des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach die Eignung der Rekursgegnerin zur Ausübung der elterlichen Obhut von keiner Seite bezweifelt werde. Diese werde von mehreren Seiten sehr wohl bezweifelt, insbesondere auch seitens des Rekurrenten. Auch das Protokoll über die Befragung des Rekurrenten durch den Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sei in der zweiten Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium als unzutreffend und einseitig manipuliert zurückgewiesen worden. Der Rekurrent habe sich immer unmissverständlich auf den Standpunkt gestellt, entsprechend dem Kinderwunsch sei die elterliche Obhut dem Vater zu übertragen. Hingegen könne bei der Regelung der tatsächlichen Ausgestaltung der elterlichen Sorge entsprechend dem allfälligen Kinderwunsch auch den Anliegen der Eltern angemessen Rechnung getragen werden. Im übrigen habe sich der Rekurrent von der Befragung durch den Vormundschaftspräsidenten völlig überfahren gefühlt. Auch der Rekurrent habe - wie auch schon die Kinder - den klaren Eindruck gewonnen, der Vormundschaftspräsident habe den massiven Versuch der Manipulation in der Befragung unternommen. Selbstverständlich habe der Rekurrent nichts dagegen einzuwenden, dass der Rekursgegnerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt würden. Auch in diesem Zusammenhang müssten aber die ausdrücklichen Wünsche der beiden Kinder beachtlich sein. 3. Die vorstehend ziemlich umfassend wiedergegebenen Ausführungen des Rekurrenten vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Obhutsregelung nicht in Frage zu stellen. a) Im Rahmen der Regelungen des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren hat der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die Parteien unmündige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dazu gehört unter anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 297 Abs. 2 ZGB). In der Praxis genügt es in aller Regel, einem Elternteil lediglich die Obhut zu übertragen. Der nicht obhutsberechtigte Teil bleibt damit weiterhin sorgeberechtigt. Es steht ihm nach wie vor ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht in allen die Kinder betreffenden wichtigen Fragen zu (V. Bräm, Zürcher Kommentar zum ZGB, Teilband II 1c, 1997, N. 87 zu Art. 176 ZGB). Bezüglich der Obhutszuteilung und dem Kontakt zwischen den Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sind die von der Rechtsprechung und der Lehre für die Scheidung entwickelten Grundsätze sinn-

2 gemäss auch im Eheschutzverfahren anzuwenden. Vorrang bei der Zuteilung der Obhut besitzt demgemäss jener Elternteil, welcher nach den gesamten Umständen besser Gewähr dafür bietet, dass sich die Kinder in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können. Sind diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen gegeben, soll das Kind eher dem Elternteil zugewiesen werden, der es selbst persönlich betreuen kann (BGE 114 II 200). Da - anders als im Scheidungsverfahren - keine definitiven Regelungen zu treffen sind, ist bei der Zuteilung auch vermehrt das soziale Umfeld des Kindes zu gewichten. Die bisherigen Lebensumstände sollten nicht ohne Not verändert werden. Die eheschutzrichterliche Instanz hat insofern diejenigen Anordnungen zu treffen, die zur Zeit am ehesten stabile, von elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren und das Kind vor Krisen schützen (vgl. zum Ganzen V. Bräm, a.a.O., N. 90 zu Art. 176 ZGB mit Hinweisen). Von nicht unwesentlicher Bedeutung ist schliesslich auch die Frage, welcher Elternteil eher die Bereitschaft zeigt, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Er hat alles nach den Umständen Nötige und Zumutbare vorzukehren, damit der persönliche Verkehr auch tatsächlich ausgeübt werden kann (PKG 1994 Nr. 18). Der Elternteil, der die Beziehungen der Kinder zum andern Elternteil grundlos behindert oder gar vereitelt, verletzt seine elterlichen Pflichten. Seine Erziehungsfähigkeit ist deshalb zu verneinen oder zumindest als schlechter zu beurteilen als diejenige des andern Elternteils, welcher die Kinder nicht negativ beeinflusst (BGE 130 III E. 2.2.1 589; BGE 115 II 206 ff.). Ergeben sich nach Abwägung dieser Kriterien eine etwa gleiche Eignung der Ehegatten, so ist gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB für die Zuteilung der elterlichen Sorge "soweit tunlich" auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen. Nach kinderpsychiatrischen Erkenntnissen kommt dem Zuteilungswunsch dabei umso entscheidendere Bedeutung zu, je älter das Kind ist. Während ältere Kinder oft in der Lage sind, stabile Absichtserklärungen abzugeben, ist bei jüngeren Kindern grosse Vorsicht geboten, weil ihre Wünsche schwanken können. In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine stärkere emotionale Bindung den Zuteilungswunsch bestimmt oder nicht etwa das Verlangen nach mehr Ungebundenheit und materieller Verwöhnung im Vordergrund steht. Die Bedeutung, die den Wünschen der Kinder beizumessen ist, ist demnach einerseits davon abhängig, ob die betroffenen Kinder altersmässig und von ihrer Entwicklung her in der Lage sind, stabile Absichtserklärungen abzugeben; anderseits gilt stets auch zu prüfen, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere innere Verbunden-

2 heit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen (BGE 122 III 401 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die Befragung selbst hat durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson zu erfolgen (Art. 144 Abs. 2 ZGB). b) Die Erziehungseignung als solche, das heisst die Fähigkeit auf die Kinder einzugehen, sie zu betreuen und grosszuziehen, darf vorliegend grundsätzlich bei beiden Parteien bejaht werden. In jedem Fall besteht nicht der geringste Anlass, der Rekursgegnerin diese abzusprechen. Die vom Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin erhobenen Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. So trifft es wohl zu, dass die Rekursgegnerin jeweils kurz nach der Geburt wieder einem Teilzeiterwerb nachging. Daraus nachträglich abzuleiten, die Erziehung der Kinder sei ihr nicht wichtig gewesen und sie habe - damit ihr nicht "die Decke auf den Kopf falle" - die Betreuung nur so schnell wie möglich gewissermassen aus einer Überforderung heraus - abgeben wollen, geht schlicht nicht an. Ihre Tätigkeit nahm, wie sich unschwer aus den Akten entnehmen lässt, nie ein Ausmass an, das es ihr verunmöglicht hätte, ihren Mutterpflichten nachzukommen. Zudem haben - was unbestritten ist - die Grosseltern die Kinder während der beruflichen Abwesenheit der Mutter gerne und gut betreut. Nicht geltend gemacht wird, die Rekursgegnerin sei aus anderen Gründen oft ausser Haus gewesen. Folglich darf auch davon ausgegangen werden, dass die Rekursgegnerin einen erheblichen Teil des Tages für ihre Familie bzw. ihre Kinder tätig war. Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang als Argument gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter vorbringt, ist letztlich nur eine Aufgabenteilung, die - in guten Zeiten - offensichtlich von beiden Ehegatten und Elternteilen getragen wurde, die Sinn machte und durchaus mit dem Wohle der Kinder vereinbar war. Abgesehen davon interessiert heute auch nicht mehr, wie das Ehepaar die Betreuung ihrer Kinder in der Zeit vor deren Einschulung regelte. Tatsache ist, dass die Kinder heute in die Schule gehen und die Eltern tagsüber entsprechend über mehr Freiraum verfügen. Für Vorwürfe im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Rekursgegnerin ist schliesslich umso weniger Verständnis aufzubringen, als der Rekurrent gleichzeitig für sich selbst in Anspruch nimmt, er könne bei einer hundertprozentigen Arbeitstätigkeit immer noch in ausreichendem Mass persönlich für die Erziehung seiner Kinder sorgen und von seiner Ehefrau nun verlangt, sie habe nun ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der zusätzlichen Lebenshaltungskosten auszuweiten oder Arbeitslosengeld zu beziehen.

2 Auch der Vorwurf, die Rekursgegnerin nehme an den Freizeitaktivitäten der Kinder nicht oder nicht ausreichend teil, ist nicht geeignet, ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Es mag durchaus zutreffen, dass der Rekurrent in der Freizeit mehr mit den Kindern unternimmt, indem er sie öfter bei den in den Rechtsschriften aufgezählten Aktivitäten wie Schlitteln, Schlittschuhfahren, Reiten, Gokart- und Töfffahren begleitet. Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass sich etwa der zwölfjährige Sohn durch die gemeinsamen Aktivitäten in der Freizeit zu seinem Vater hingezogen fühlt. Dies gibt dem Rekurrenten indes nicht das Recht, seiner Frau, welche die Darstellung ihres Ehegatten im Übrigen als falsch bzw. übertrieben einseitig zurückweist, Desinteresse oder mangelnde Erziehungsfähigkeit vorzuwerfen. Weder muss verlangt werden, dass die Rekursgegnerin sich in den erwähnten, weitgehend sportlichen Aktivitäten ähnlich engagiert zeigt, wie der Rekurrent es eigenen Angaben zufolge tut, noch lässt sich wohl ernstlich behaupten, der Umstand, dass die Rekursgegnerin ihren Gatten und die Kinder bei solchen Unternehmungen nicht immer begleitet und schon mal eine Siegerehrung bei einem Schlittenrennen verpasst, wirke sich negativ auf das Kindswohl aus. Im Übrigen macht es durchaus Sinn, wenn der zu 100% berufstätige Rekurrent sich bei diesen Freizeitaktivitäten, die wohl vor allem an den Wochenenden ausgeübt werden, in besonderem Mass engagiert. Wenn der Rekurrent der Rekursgegnerin ein allenfalls etwas weniger grosses Engagement als Mangel anlastet, wird wiederum nur die Rolle der Ehefrau in einer bis anhin vernünftigen Aufgabenteilung nachträglich grundlos schlecht geredet. Im Übrigen gilt klar festzuhalten, dass die Betreuung in der Freizeit letztlich nur ein Teil der Erziehungsarbeit ist. Fraglos ebenso wichtig ist die Erziehung im Alltag. Aufgrund dessen, dass die Rekursgegnerin nur einem Teilzeiterwerb nachgeht - derzeit arbeitet sie offenbar während der Woche nur stundenweise als Hausabwartin und jedes zweite Wochenende an einem Abend von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Aushilfe in einem Restaurant - ist sie im Vergleich zum Rekurrenten in deutlich grösserem Umfang in der Lage, die Kinder selbst zu betreuen. Dies spricht klar für eine Zuteilung der Obhut an die Rekursgegnerin, zumal diese - entgegen der Behauptung des Rekurrenten - durchaus gezeigt hat, dass sie die Kinder im Alltag gut zu betreuen vermag. So mag es durchaus sein, dass der Rekurrent die deutsche Sprache besser beherrscht und mit den hiesigen Verhältnissen besser vertraut ist als seine Ehefrau, die offenbar seit 20 Jahren hier lebt. Tatsache ist jedoch, dass auch die Rekursgegnerin - wie sich auch anlässlich der Einigungsverhandlung gezeigt hat - die Sprache beherrscht. Die Lehrer der beiden Kinder haben sich zudem gegenüber dem Vormundschaftspräsidenten sehr positiv zur erzieherischen Leistung der Re-

2 kursgegnerin geäussert. Die Rekursgegnerin braucht sich vom Rekurrenten deshalb auch nicht vorwerfen zu lassen, sie könne ihren Kindern im schulischen Bereich wenig helfen, da sie das schweizerische Schulsystem nicht kenne und der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei. Auch anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium vermittelte die Rekursgegnerin mitnichten den Eindruck einer derart desinteressierten oder unbeherrschten Mutter, wie der Rekurrent es darzustellen versucht. Ähnlich überzogen wirkt auch der Vorwurf des Rekurrenten, die Rekursgegnerin verbiete den Kindern strikte die Haltung von Haustieren wie etwa Meerschweinchen. Angesichts dessen, dass zum Haushalt offenbar bereits eine Katze, eine Schildkröte und fünf Mäuse gehören und die Grosseltern einen Hund halten, wirken solche Belege für die angebliche Unfähigkeit der Rekursgegnerin gesucht. Schliesslich besteht - entgegen der Behauptung des Rekurrenten - für seine Frau auch keine Verpflichtung, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der mit der Ehetrennung verbundenen höheren Lebenshaltungskosten auszubauen. Die Pflege und Erziehung der Kinder geht einem Ausbau der Erwerbstätigkeit in jedem Fall vor. In der Regel ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Teilzeitarbeit erst zuzumuten, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.132/2004 vom 8. Juli 2004; BGE 115 II E. 3.c ). Umso weniger besteht dann, wenn die Rekursgegnerin Betreuungspflichten zu erfüllen hat, die Verpflichtung, eine bereits bestehende Teilzeittätigkeit noch auszubauen. c) Von relativ geringer Bedeutung sind vorliegend die Veränderungen, die sich durch eine Zuteilung der Obhut an die Mutter im sozialen Umfeld der Kinder ergeben. Die Rekursgegnerin hat ebenfalls eine Wohnung in L. (J.- Strasse) in unmittelbarer Nähe des Hauses, in welchem der Rekurrent wohnt (I.- Strasse), gemietet. Im Grund genommen können die Kinder ihr Leben im bisherigen Umfeld ohne grosse Einschränkungen weiter führen. Sie könnten sich abwechselnd beim einen oder anderen Elternteil aufhalten, ihre Grosseltern besuchen, ihre Spielgefährten treffen und ihre Tiere behalten. Entschieden entgegenzutreten ist indessen der Auffassung des Rekurrenten, bereits die jetzige Lebenssituation entspreche "weitestgehend der bereits seit der Geburt dieser Kinder unveränderten tatsächlichen Situation". Die Kinder sind in einem intakten Elternhaus aufgewachsen und es darf mit Fug festgestellt werden, dass die Rolle der Mutter in diesen Jahren keineswegs derart marginal war, wie es der Rekurrent nun nachträglich darzustellen versucht. Die bereits erwähnte Erwerbstätig-

2 keit der Rekursgegnerin, die gemäss Ausführungen des Rekurrenten lieber daheim bleibt und offenbar auch keine besonderen, zeitaufwendigen Hobbys pflegt, lässt mitnichten darauf schliessen, dass aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung 80% der Erziehungsarbeit vom Rekurrenten und seinen Eltern erbracht wurden und die Kinder insofern ihre Mutter gar nicht erst brauchen und auch während der Woche besser beim Rekurrenten und den Grosseltern väterlicherseits aufgehoben wären. Ebensowenig ergibt sich solches, wenn man etwa auf den Bericht der Lehrerin von C. abstellt. Darin kommt klar zum Ausdruck, dass die Rekursgegnerin ihre Erziehungsaufgaben sehr ernst nimmt und für die Tochter eine sehr wichtige Bezugsperson darstellt. Ähnliche Äusserungen liegen gemäss Bericht des Vormundschaftspräsidenten auch im Falle des Sohnes B. vor. d) Aus den vorerwähnten Gründen ist auch kaum davon auszugehen, dass die Kinder mit "grosser Empörung" auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten reagiert haben. Zumindest ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Reaktion ihrer tatsächlichen inneren Gefühlswelt entspricht. Kinder in einem Alter, wie sie es vorliegend jene der Parteien haben, brauchen Vater und Mutter. Sie wollen sich nicht zwischen ihnen entscheiden, sondern wollen, dass sich ihre Eltern versöhnen. Bei andauernden Streitereien der Eltern geraten sie in einen Treuekonflikt. Sie fühlen sich hin- und hergerissen und neigen dazu, immer die Erwartungen jenes Elternteils zu erfüllen, bei dem sie sich gerade aufhalten. Sie geben vor, nicht zum anderen Elternteil zu Besuch gehen zu wollen. Und nach einem Besuchswochenende zeigen sie sich umgekehrt bedrückt, nun wieder zum anderen Elternteil zurückkehren zu müssen. Dieses an sich verständliche Verhalten der Kinder wird von den Eltern oft fälschlicherweise als Liebes- bzw. Ablehnungsbeweis verstanden (vgl. Felder/Hausheer, Drittüberwachtes Besuchsrecht - die Sicht der Kinderpsychiatrie, ZBJV 129/1993 S. 704). Besonders nachteilige Folgen können sich dann einstellen, wenn ein Elternteil diesen Loyalitätskonflikt der Kinder noch verschlimmert, indem er den anderen Elternteil schlecht redet, das Verhalten der Kinder kritiklos hinnimmt und sie sogar noch darin unterstützt, statt ihnen die Situation zu erleichtern (BGE 130 III E. 2.2.1 589; BGE 115 II E. 4a 210). Solche Tendenzen sind auch im vorliegenden Fall erkennbar. Die Äusserungen des Rekurrenten zu den erzieherischen Fähigkeiten seiner Ehefrau sind recht abschätzig. Indem der Rekurrent vorgibt, er erhebe den Rekurs nur im Interesse der Kinder, dabei aber nicht darzulegen vermag, aus welchen eigenen Überlegungen diese ihre Mutter als Erzieherin gänzlich ablehnen, bringt er zum Ausdruck, dass er seine Auffassung

2 zur Frage der Obhutsregelung mit jener der Kinder gleichsetzt, mit anderen Worten davon ausgeht, Letztere müssten seine negative Meinung zu der erzieherischen Leistung seiner Ehefrau teilen. So macht der Rekurrent denn auch geltend, die Kinder hätten seine Darlegungen anlässlich der Befragung weitgehend bestätigt. Dem Vormundschaftspräsidenten, welcher die Kinder befragte, wirft er vor, er habe versucht, die Kinder "ganz massiv zu beeinflussen". Desgleichen macht er geltend, seine Kinder hätten sich durch die Art der Befragung "ausserordentlich erbost" gezeigt und hätten dem Vormundschaftspräsidenten gegenüber "in moderater Form durchaus dargetan, dass sie mit dessen Manipulationsversuchen nicht einverstanden sind". Der Rekurrent war jedoch bei der Befragung gar nicht anwesend und kann insofern auch nicht wissen, wie die Befragung verlaufen ist. Objektiv sind schlicht keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, dem Vormundschaftspräsidenten Manipulationsversuche vorzuwerfen. Dass dieser bei den Kindern auch die Motive, auf welchen ihre Wünsche in Bezug auf den Aufenthalt beruhten, zu ergründen versuchte, ihre Äusserungen mithin mit weiteren Fragen prüfte, kann jedenfalls fraglos nicht als Manipulationsversuch verstanden werden. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die Kinder der Parteien acht bzw. zwölf Jahre alt sind. Dass B., insbesondere aber die erst achtjährige C. verärgert von sich aus bei Fragen im Zusammenhang mit ihren Eltern von Manipulationsversuchen sprechen, gegen die sie sich gegenüber einer erwachsenen Person "in moderater Form" gewehrt haben wollen, ist kaum zu erwarten, es sei denn, man habe die Kinder ausdrücklich nach dem Verlauf des Gesprächs befragt und von ihnen eine Bejahung von solchen Beeinflussungsversuchen und eine klar abwehrende Haltung erwartet. Von einem tatsächlich so erlebten Empfinden der Kinder ist schliesslich umso weniger auszugehen, als diese sich keineswegs negativ zu ihrer Mutter äusserten. Naheliegender erscheint deshalb, dass es sich vielmehr so verhält, wie es auch der Vormundschaftspräsident und die anlässlich der Befragung ebenfalls anwesende Aktuarin empfunden haben, dass nämlich die Kinder bei der Äusserung ihrer Wünsche unter starkem Einfluss gestanden haben. Wohl muss dieses Verhalten des Rekurrenten dabei im Zusammenhang mit jenem der Rekursgegnerin gesehen werden. Diese hat anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden eingeräumt, dass sie sich - eigenen Angaben zufolge aufgrund von Provokationen der Gegenseite - zu Äusserungen hinreissen liess, die vom Rekurrenten zu Recht als treuwidrig empfunden wurden und fraglos nicht im Kindswohl standen. Die Rekursgegnerin gesteht indes ein, einen Fehler begangen zu haben. Darüber hin-

2 aus hat sie sich jeglicher unsachlicher Kritik enthalten und lässt auch unbestritten, dass der Rekurrent für seine Kinder stets ein guter Vater war und ist. Die Bereitschaft, die Beziehung zwischen den Kindern und dem anderen Teil zu fördern und für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten, ist bei ihr insofern deutlich mehr gegeben als beim Rekurrenten. Dieser gibt klar zu verstehen, dass sich der Kontakt zur Mutter in erster Linie nach den Wünschen der Kinder zu richten hat. Angesichts der Einstellung, die der Rekurrent offensichtlich von seinen Kindern gegenüber der Mutter erwartet, bzw. seiner eigenen negativen Haltung, die sich etwa anlässlich der Einigungsverhandlung auch in der fehlenden Bereitschaft zeigte, mit dem Sohn über dessen angeblich unüberwindbare Abwehrhaltung gegenüber der Mutter zu sprechen, kann schwerlich davon ausgegangen werden, X. werde positiv auf die Beziehung der Kinder zur Rekursgegnerin einwirken. Wenig überzeugend erscheint diese Haltung des Rekurrenten aber auch die Behauptung, die Kinder hätten "erbost" auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten reagiert, dabei umso mehr, wenn man die konkret vom Bezirksgerichtspräsidenten getroffene Regelung berücksichtigt. Nachdem die Kinder jedes Wochenende, mithin die für die Beziehung wichtigen freien Tage von Freitag Mittag bzw. Freitag Abend bis Montag Morgen bei ihrem Vater verbringen, und noch dazu die Parteien derart nahe beieinander wohnen, kann wohl nicht ernstlich davon die Rede sein, die Kinder müssten den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten wirklich als grosse, schlicht nicht erklärbare Ungerechtigkeit empfinden. Es bleibt ihnen ein regelmässiger, intensiver und enger Kontakt zu ihrem Vater im gewohnten Umfeld erhalten. Abgesehen davon kann schwerlich davon ausgegangen werden, Kinder im Alter der Parteien reagierten auf einen Entscheid betreffend Obhut, den sie ablehnen, mit einem Gefühl der Verärgerung. Ein solches Empfinden mag sich bei einem Erwachsenen einstellen. Bei Kindern ist bei einer tatsächlichen inneren Ablehnung vielmehr ein Gefühl der Trauer oder Bedrücktheit zu erwarten. Bemerkenswert erscheint sodann auch, dass der Rekurrent sich nur darauf beruft, sein Sohn lehne es entschieden ab, zu seiner Mutter zu gehen, weshalb er die vorinstanzliche Regelung nicht akzeptieren könne. Damit schenkt der Rekurrent dem Umstand, dass die Tochter sich weitaus weniger abwehrend verhält, ihrerseits Interesse an einem Kontakt zur Mutter besteht und es - nachgerade aufgrund des offensichtlichen Loyalitätskonflikts, in dem sich die Kinder befinden - darum gehen muss, beiden Kindern als Geschwister den regelmässigen und engen Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, offensichtlich zu wenig Beachtung. Die Fähigkeit, die Leistung und Bedeutung des anderen Elternteils zu erkennen, ihm einen ausreichen-

2 den Kontakt zu beiden Kindern zu ermöglichen, spricht somit ebenfalls klar für eine Zuteilung der Obhut an die Mutter. e) Aus den vorstehend erwähnten Gründen wird schliesslich auch das einzige Element, das vordergründig gegen die vorinstanzliche Regelung spricht - die Meinung der Kinder - relativiert. Dieses Element hat - wie der Rekurrent offenbar fälschlicherweise meint - keineswegs absolute Priorität. Wie dargelegt wurde, ist der von den Kindern geäusserte Wunsch im Lichte der tatsächlichen Erziehungsfähigkeit und Erziehungsmöglichkeit der Eltern zu würdigen. Diese ist bei der Rekursgegnerin insgesamt gesehen in vermehrterem Mass vorhanden. Darüber hinaus lässt sich auch nicht behaupten, der Bezirksgerichtspräsident habe mit seiner Regelung den geäusserten Wünschen der Kinder nicht ausreichend Rechnung getragen. Wohl haben sich beide Kinder - wie dargelegt wurde - dahingehend geäussert, sie wollten während der Woche lieber beim Vater bleiben und zur Mutter lediglich zu Besuch gehen. Auch gilt klar festzuhalten, dass die Kinder zu ihrem Vater ein gutes Verhältnis haben und er für sie ebenfalls eine sehr wichtige Bezugsperson ist. Wie jedoch ebenfalls festzustellen war, bestehen durchaus Anzeichen dafür, dass die Kinder in einem für sie kaum zu bewältigenden Loyalitätskonflikt stehen und ihre Wünsche nicht völlig unbeeinflusst zustande kamen. Sodann äusserten beide Kinder keine Gründe, welche klar gegen eine Betreuung durch ihre Mutter sprechen würden. Für C. ursächlich war der Verbleib in der bisherigen Wohnung. Damit nennt sie - wie es bei Kinder in ihrem Alter üblich ist - einen Grund, der keine besonders tiefe oder umfassende Auseinandersetzung mit der Bedeutung der beiden Elternteile reflektiert, sondern sich in erster Linie aus der gegebenen, konkret gelebten Situation erklärt. Bei Kindern im Alter von C. macht eine Befragung denn auch anerkanntermassen wenig Sinn, da von einem geringen Beweiswert auszugehen ist (vgl. ZR 101 N. 59 S. 223 mit Hinweis auf R. Reusser, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Rz. 4.79 ff). B. erklärte, er wolle ganz klar beim Vater bleiben, da er mit diesem mehr unternehmen könne. B. ist zwölfjährig und damit in einem Alter, in welchem Kinder durchaus weitergehende Gedanken zur Frage ihres Aufenthalts machen können. Darüber hinaus ist auch belegt, dass der Sohn die Freizeit gerne mit seinem Vater - etwa mit Gokartfahren - verbringt. Diese Umstände hat der Bezirksgerichtspräsident indessen bei seiner Obhutsregelung durchaus gewürdigt. Aufgrund dessen, dass die Kinder den Hauptteil ihrer Freizeit - mithin die Wochenenden - bei ihrem Vater verbringen, können sie mit dem Vater, der dann ebenfalls Zeit hat, in ausreichendem Mass den vom Rekurrenten aufgezählten Aktivitäten nachgehen. Während der Woche, wo die Rekursgegnerin -

2 anders als der Rekurrent - weitgehend eine persönliche Betreuung zu gewährleisten vermag, sind die Kinder indes klar besser bei der Mutter aufgehoben. Die Veränderungen, die sich für die Kinder aus diesen teilzeitigen Aufenthalten ergeben, sind gering, zumal aufgrund der konkreten Gegebenheiten auch während der Woche die Möglichkeit besteht, den Vater oder die Grosseltern zu besuchen. Insbesondere ist von dieser Regelung aber auch zu erwarten, dass eine merkliche Entspannung in der Beziehung der Parteien zu den Kindern und zu einander eintritt und die Kinder die Folgen der Trennung ihrer Eltern weniger zu spüren bekommen. In diesem Sinn trägt die vorinstanzliche Regelung dem Kindswohl in optimaler Form Rechnung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Parteien auch willens sind, dieser Regelung nachzuleben. Diesbezüglich ist der Rekursgegnerin die klar bessere Einstellung zu attestieren, weshalb es auch unter diesem Aspekt richtig ist, ihr die Obhut zuzuweisen und dem Rekurrenten lediglich ein Besuchsrecht einzuräumen. Die anlässlich der Einigungsverhandlung dargelegte Möglichkeit einer alternierenden Obhut scheitert demgegenüber bereits am Widerwillen des Rekurrenten, der anlässlich der Einigungsverhandlung einen solchen Regelungsvorschlag unter Hinweis auf die angeblichen Wünsche seiner Kinder, die es zu wahren gelte, ablehnte. 4. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Obhuts- und Besuchsregelung vermögen schliesslich auch die vom Rekurrenten erhobenen Einwände gegen die Anhörung der Kinder nichts zu ändern. Bei seinem Einwand, der Vormundschaftspräsident habe anlässlich der Anhörung versucht, die Kinder zu manipulieren, handelt es sich um eine nicht weiter begründete, durch nichts belegte und deshalb auch nicht nachvollziehbare Behauptung. Ebensowenig erweist sich die Befragung deshalb als unzureichend, weil sie jeweils lediglich rund 15 Minuten gedauert haben soll. Der Wert einer Befragung ergibt sich nicht allein aus deren Länge. Wie aus den Ausführungen in den Erwägungen unter Ziff. 3 folgt, kamen die Wünsche der Kinder in der ersten Befragung durchaus ausreichend zum Ausdruck und ihnen wurde mit der vorinstanzlichen Regelung auch ausreichend Rechnung getragen. Eine weitere Befragung im Rekursverfahren ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich und erübrigt sich umso mehr, als keine neuen, für die Zuteilungsfrage wesentliche Behauptungen vorgetragen wurden und von den Kindern - schon allein aufgrund der erwähnten Beeinflussung - auch keine wesentlich anderen Stellungnahmen zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 5P.290/2001 vom 16. November 2001 E. 3.b). Desgleichen erübrigen sich irgendwelche weitere Abklärungen zur Frage des bisherigen Engagements der Rekursgegnerin bei der Erziehung der Kinder. Es wurde ausreichend darge-

2 tan, dass der Rekursgegnerin diesbezüglich keine Vorwürfe zu machen sind und sie durchaus in der Lage ist, den Kindern die nötige Pflege und Erziehung zukommen zu lassen. Der gegen die vorinstanzlichen Obhuts- und Besuchsregelung erhobene Rekurs erweist sich demnach zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ist die vorinstanzlich angeordnete Obhuts- und Besuchsregelung beizubehalten, ist auf die Anträge des Rekurrenten betreffend die Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für die Rekursgegnerin und deren Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nicht weiter einzugehen. 6. Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag des Rekurrenten auf Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Rekursgegnerin. Einerseits wurde dieses Begehren nur im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Obhutsregelung gestellt. Nicht beantragt und nicht begründet wurde mit anderen Worten eine Unterhaltsabänderung für den Fall, dass es bei der bestehenden Obhutsregelung bleibt. Andererseits wurde auch nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Unterhaltsregelung im Ergebnis unangemessen sein sollte. Der Bezirksgerichtspräsident Albula hat in einer nachvollziehbaren Unterhaltsberechnung, in der alle relevanten Faktoren einzeln ausgewiesen wurden, die Beiträge festgelegt. Soweit gegen diese Berechnung - dies im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung bei einer Umteilung der Obhut - Einwände erhoben wurden, erweisen sich diese als unbegründet. Die Behauptung, die von der Vorinstanz als Einkommen berücksichtigte Gewinnausschüttung von Fr. 12'000.-- betreffe nur das Jahr 2002, sei mithin im Jahre 2003 nicht ausgeschüttet worden und werde auch im Jahre 2004 nicht ausbezahlt, wurde nicht belegt. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Bezirksgerichtspräsident Albula die Wohnkosten des Rekurrenten mit Fr. 1'000.-- veranschlagte. Wie der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin zu Recht einwendet, ist ein Mietanteil der Firma K. in Höhe von Fr. 600.-- in Abzug zu bringen. Schliesslich kann der Rekursgegnerin - wie erwähnt - aufgrund ihrer erzieherischen Aufgaben auch kein weiterer Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit zugemutet werden. 7. Tatsache ist indes, dass aufgrund des Rekurses bzw. des vom Rekurrenten gleichzeitig gestellten Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung die vorinstanzliche Regelung nicht umgesetzt wurde. Um zu vermeiden,

2 dass es im Vorfeld der Einigungsverhandlung bzw. des Hauptentscheids zu weiteren, für die Kinder nur schädlichen Spannungen zwischen den Parteien kommt, hat das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden bewusst auf die Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verzichtet. Es wurde daher auch rasch zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen. Der dadurch eingetretenen kurzen Verzögerung ist Rechnung zu tragen, indem der Zeitpunkt der Umsetzung der Obhutsregelung wie auch der Beginn der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern neu festgelegt wird. Demgemäss wird die Obhutsregelung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula per 29. November 2004 für beachtlich erklärt. Desgleichen beginnt ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seinen Kindern zu laufen. Ein weiteres Zuwarten rechtfertigt sich umso weniger, als dem Rekurrenten bereits anlässlich der Einigungsverhandlung klar zu verstehen gegeben wurde, dass er nicht mit einer Gutheissung seiner Anträge rechnen könne und bei dieser Gelegenheit auch ersucht wurde, seinen Kindern die Sache vernünftig zu erklären (vgl. PKG 1994 Nr. 18 S. 61). Keine Änderung ergibt sich hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der gegenüber der Ehefrau geschuldeten Unterhaltszahlung. Diesbezüglich ist lediglich der geschuldete Betrag richtigzustellen. 8. Mit diesem Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB) gegenstandslos. 9.a) Ist der vorliegende Rekurs abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 360.--, total somit 1'860.--, gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rekurrenten. Für das Rekursverfahren PZ 04 142, in welchem ein Nichteintretensentscheid zu erlassen war, werden demgegenüber keine amtlichen Kosten erhoben. b) Sodann hat der Rekurrent die Rekursgegnerin für beide Verfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Honoraransätze des Anwaltsverbandes erscheint eine Entschädigung im Verfahren PZ 04 142 in der Höhe von Fr. 250.-und im Verfahren PZ 04 138 eine solche von Fr. 1'750.-- - in beiden Fällen inklusive Mehrwertsteuer - als der Sache angemessen.

2 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Auf den Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004 betreffend Erläuterung der Eheschutzverfügung vom 6. September 2004 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004 betreffend Erläuterung der Eheschutzverfügung vom 6. September 2004 wird von Amtes wegen aufgehoben. 3. Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 6. September 2004 betreffend Eheschutz wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 4. X. wird in Richtigstellung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 6. September 2004 betreffend Eheschutz verpflichtet, beginnend ab 1. August 2004 an den Unterhalt von Z. monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- zu entrichten. 5. Die in Ziff. 3, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 6. September 2004 erlassenen Eheschutzmassnahmen werden beginnend mit dem 29. November 2004 für beachtlich erklärt. 6. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 7. a) Für das Rekursverfahren PZ 04 142 werden keine amtlichen Kosten erhoben. b) Die Kosten des Rekursverfahrens PZ 04 138, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 360.--, total somit Fr. 1'860.-- gehen zu Lasten des Rekurrenten. 8. Der Rekurrent wird verpflichtet, die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren PZ 04 142 mit Fr. 250.-- und für das Rekursverfahren PZ 04 138 mit Fr. 1'750.--, total somit Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer, ausseramtlich zu entschädigen. 9. Mitteilung an:

2 —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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