Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 125 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar Crameri —————— In der Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 27. Juli 2004, mitgeteilt am 6. August 2004, in Sachen gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegner Dr. med. Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, und Prof. Dr. Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ulrich Gadient, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend privatrechtliche Baueinsprache, hat sich ergeben:
2 A. Für die Zufahrt zu den überbauten Liegenschaften des Y. (Parzelle Nr. A.) und des Z. (Parzelle Nr. B.) ist gemäss den Plänen der AVES Architekturbüro AG, Chur, die Erstellung einer bergseitigen und einer talseitigen Stützmauer auf die Parzellen Nr. C. und D. erforderlich. Die bergseitige, ca. 0.70 - 1.80 m hohe Stützmauer grenzt unmittelbar an die überbaute Liegenschaft von X. (Parzelle Nr. E.). B. Gegen die Realisierung des am 11. Juni 2004 öffentlich aufgelegten Bauprojektes erhob X. am 30. Juni 2004 beim Kreispräsidenten Klosters privatrechtliche Einsprache mit dem Antrag, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge den Bauherrschaften zu verbieten, die Zufahrtsstrasse zu bauen. Zur Begründung führte sie an, die Erstellung der projektierten Strasse berge die Gefahr einer Geländeverschiebung bzw. -absackung ihrer Parzelle und die Gefahr eines Abbruchs der darüber angelegten Fahrbahn bzw. von Abstürzen von darauf verkehrenden Fahrzeugen und sich bewegenden Fussgängern. Weder der Projektbeschrieb noch die Baupläne liessen in irgendeiner Weise erkennen, wie beabsichtigt sei, diesen Gefahren zu begegnen. Weiter ergebe sich aus den Plänen, dass an der westlichen Grenze ihrer Parzelle eine Stützmauer auf Niveau 1'358.84 müM vorgesehen sei. Diese trete gegenüber dem gewachsenen Terrain auf der Parzelle Nr. E. als Hochbaute in Erscheinung und verletze den vorgeschriebenen Grenzabstand von 2.5 m. C. In der Folge liess Z. vom dipl. Ing. FH/SIA Roland Hofmann, Marbach, ein Gutachten erstellen. Diese am 14. Juli 2004 erstattete Expertise hat folgenden Wortlaut: „Baugrund Aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auf der Bergseite der zu erstellenden Stützmauer Gehängeschutt zu erwarten. Die talseitige Stützkonstruktion dürfte zu einem gewissen Teil in einer, für die zu erstellende Mauer und Zufahrt, ungenügend verdichteten Auffüllung liegen. Vor der Detailberatung des Projektes wird der Baugrund mittels Rammsondierungen und/oder Baggerschlitzen erkundet und die, für die Tragwerks-analyse massgebenden Baugrundwerte bestimmt. Vorschlag Ausführungsprojekt Bergseitige Stützmauer Das Projekt sieht für die Sicherung eine Minirühlwand mit einer Abspriessung für Baugrubenhöhen > 1.50 m auf die Seite des Grundstücks Z./Y. vor. Baugruben mit einer Höhe < 1.50 m werden als frei auskragende, im Baugrund eingespannte Rühlwand ausgeführt. Mit dem gewählten System der Minirühlwand werden vom best. Terrain aus in horizontalen Abständen von 1.20 - 1.50 m Stahlrohre bis min. 1.60 unter UK Fundation (Aushubsohle) der zukünftigen Stützmauer in vorgebohrte Löcher versetzt und ausinijziert. Anschliessend erfolgt ein Aushub in Etappen von ca. 0.70 - 1.20 m Wandhöhe und ca. 2.00 - 4.00 m Wandlänge. Die Wahl der Etappengrösse ist
2 abhängig von der Standfestigkeit des anstehenden Materials. Die so freigelegte Wand wird mittels eines bewehrten Spritzbetons gesichert. Anschliessend erfolgen der Aushub und die Sicherung der nachfolgenden Etappe in horizontaler und vertikaler Richtung bis die Aushubsohle erreicht ist. In den Bereichen mit einer Abstützung muss vor dem Einbau der Spriesse und Longarine ein ca. 80 cm breiter Voraushub bis auf das Fundationsniveau erstelllt werden um dies Spriesse einzubauen. Der vorstehend genannte Aushub erfolgt in einem horizontalen Abstand von 3.20 - 3.50 m. Deformationen im Nachbargrundstück lassen sich damit während der Bauphase vermeiden. Nach Erstellung der Stützmauer übernimmt diese die Funktion der Abstützung. Die Deformation im Nachbargrundstück werden damit unter denjenigen der Minirühlwand liegen, da die Stützmauer nach den heute gültigen Normen des SIA als permanentes Bauwerk ausgelegt werden muss. Ist die Baugrubensohle erreicht wird umgehend die Fundation der Mauer erstellt und mit dem Aufbau des Natursteinmauerwerks begonnen. Aufgrund der durchgeführten Vorbemessung mit vorsichtig gewählten Baugrundwerten (Kohäsion vernachlässigt) sind bei der abgestützten Baugrube am Wandkopf Deformationen in der Grössenordnung von 2 - 3 mm bzw. 8 - 10 mm bei der frei auskragenden Wand zu erwarten. Eine detaillierte Bemessung mit den entsprechenden Bauplänen erfolgt vor der Baufreigabe. Absturzsicherung Grundsätzlich ist eine Absturzsicherung dort anzubringen, wo die direkte Absturzgefahr entsteht. Das wäre im vorliegenden Fall direkt entlang dem Strassenrand, resp. dem Böschungsrand, entlang der bestehenden Zufahrt von Frau X.. Zusätzlich zur Stützfunktion der Stützmauer kann auf dieser ein geeigneter Zaun zur Absturzsicherung erstellt werden. Auf eine Leitschranke wie bei einer Kantonsstrasse kann verzichtet werden, da im vorliegenden Fall eine Zufahrt zu einer Liegenschaft mit Langsamverkehr abzusichern ist. Die zu wählende Konstruktion muss jedoch so ausgelegt sein, dass ein Absturz einer Person oder Fahrzeug wirksam verhindert werden kann. Während der Bauzeit erfolgt dies mit einer Bauabschrankung wie sie bei Baustellen entlang befahrener Strassen verwendet wird. Die Realisierung der zur Baugenehmigung eingereichten Zufahrt zur Liegenschaften Z. und Y. in Klosters ist mit den geplanten baulichen Sicherungsmassnahmen aus Ingenieur- und Geotechnischer Sicht unproblematisch und bedenkenlos.“ Y. beantragte die Abweisung der Baueinsprache. Z. stellte auch das Begehren, die Einsprache sei abzuweisen. Im Sinne des Eventualantrages erklärte er sich bereit, auf der Stützmauer der Zufahrtsstrasse längs der Südgrenze der Parzelle Nr. E. der Einsprecherin eine Einfriedung zu erstellen, die das Abstürzen von Personen und Sachen auf die Zufahrtstrasse verhindere (Vernehmlassung vom 19. Juli 2004). D. Mit Entscheid vom 27. Juli 2004, mitgeteilt am 6. August 2004, erkannte der Kreispräsident Klosters:
2 „1. Die Baueinsprache von Frau X., vertreten durch RA lic. iur. R. Lardelli, Chur, gegen das Bauprojekt 84/04, Klosters-Serneus, der Bauherrschaften Prof. Dr. Z., vertreten durch RA Dr. iur. U. Gadient, Chur, und Dr. Y., vertreten durch RA lic. iur. Chr. Clopath, Klosters, wird abgewiesen. 2. Prof. Dr. Z. wird auf der Zusicherung behaftet, dass er auf der Stützmauer der Zufahrtstrasse längs der Südgrenze der Parzelle Nr. E. der Einsprecherin eine Einfriedung erstellt, die das Abstürzen von Personen und Sachen auf die Zufahrtstrasse verhindert. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten der Einsprecherin. Sie sind innert 30 Tagen an die Kreiskasse Klosters zu entrichten. 4. Frau X. hat die Bauherrschaften Z. und Y. ausseramtlich mit je CHF 300.-- zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung an).“ E. Gegen diesen bei ihrem Rechtsvertreter am 9. August 2004 eingegangenen Entscheid erhob X. am 18. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In ihrer Eingabe stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten von Klosters einschliesslich der Kostenverfügung vom 6. August 2004 sei aufzuheben und die Baueinsprache vom 30. Juni 2004 im Sinne der nachfolgenden Erwägungen gutzuheissen, eventuell als durch die ergänzten Baugesuchsunterlagen und die Zusicherung der Beschwerdegegner als erfüllt abzuschreiben. 2. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten von Klosters einschliesslich der Kostenverfügung vom 6. August 2004 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Für ihre Baueinsprache sei die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Kreispräsident Klosters verzichtete auf eine Vernehmlassung. Y. beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Z. stellte den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen.
2 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Amtsbefehlsverfahren kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde vom 18. August 2004 gegen den am 9. August 2004 erhaltenen Amtsbefehl des Kreispräsidenten Klosters vom 27. Juli 2004. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde rügt X. die materielle Verletzung von privatrechtlichen bzw. nachbarrechtlichen Normen. Grundsätzlich geht es ihr aber nicht nur um die Missachtung dieser Vorschriften, sondern auch um die ihr vom Kreispräsidenten auferlegten Kosten. Die verlangte Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruches wird damit begründet, dass die Baueinsprache eigentlich berechtigt gewesen sei und durch die Einreichung des Gutachtens und das Zugeständnis während des Einspracheverfahrens obsolet geworden sei. Daher sind die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen. a) Mit Bezug auf die durch die Abgrabung entstehende Gefahr einer Geländeverschiebung zum Schaden ihrer Parzelle Nr. E. führt die Beschwerdeführerin aus, es könne sich keineswegs um eine nur in der Fantasie eines ängstlichen Besitzers existierende Störungsgefahr handeln. Mit der Einreichung der Expertise nach Ablauf der Baueinsprachefrist habe die Bauherrschaft die von der Einsprecherin gerügte Gefahr anerkannt und die dafür notwendig erachteten Massnahmen vorgeschlagen. Selbst der Kreispräsident habe die gerügte Gefahr einer Geländeverschiebung lediglich unter Bezugnahme auf das Baugutachten verneint. Bei der Beurteilung dieses Beschwerdegrundes ist davon auszugehen, dass Bauvorhaben nach den Regeln der Baukunst ausgeführt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Unter anderem ist das Befehlsverfahren bei zivilrechtlichen Baueinsprachen zulässig, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Demnach kann im Amtsbefehlsverfahren gegen eine mögliche
2 Gefährdung des Nachbarn nur dann eingeschritten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für unqualifiziertes, gefährdendes Bauen gegeben sind. Die Expertise vom 14. Juli 2004 beschreibt grösstenteils wie Stützmauern, deren sichtbare Höhe ca. 0.70 - 1.80 m beträgt, nach den Regeln der Baukunst ausgeführt werden, damit Hangrutschungen vermieden werden können. Für die Sicherung des Geländes während der Bauarbeiten wird eine durch Spriesse abgestützte Minirühlwand aus Stahlröhren bis mindestens 1.60 m unter der Aushubsohle der Stützmauer und aus Bewehrungen erstellt. Danach erfolgt der Aushub in Etappen, wobei die Etappengrössen von der Standfestigkeit des Materials abhängig ist. Anschliessend erfolgt die Sicherung der freigelegten Wand mittels Spritzbetons. Ist der Aushub fertig, wird die Stützmauer gebaut, welche die Funktion der Abstützung übernimmt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Gutachten nur um einen Vorschlag für die Ausführung des Projektes. Darin sind keine Massnahmen festgelegt worden, die aufgrund der Einsprache als notwendig erachtet worden wären. Die Einsprecherin hat keine konkrete Massnahme zur Hangsicherung beantragt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Baute auf jeden Fall wie in der Expertise beschrieben ausgeführt worden wäre. In diesem Punkte erweist sich die Einsprache somit als unbegründet. b) Bei diesem umstrittenen Bauvorhaben macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass die während der Einsprachefrist zur Einsichtnahme aufliegenden Gesuchsakten keinerlei Hinweise enthielten, wo, wie und ob überhaupt eine Absturzsicherung für Personen und Fahrzeuge entlang der bestehenden Zufahrt zu ihrer Parzelle erstellt werde. In dieser Beziehung sei ihre Baueinsprache gutzuheissen; sie habe die fehlenden Vorkehren zu Recht gerügt. Grundsätzlich gilt, dass derjenige Grundeigentümer, der auf seinem Grundstück einen gefährlichen Zustand schafft, dafür besorgt sein muss, dass Massnahmen zur Verhinderung von Schäden getroffen werden. Art. 679 ZGB ist im Bereich des Nachbarrechtes die wohl praktisch bedeutsamste Bestimmung, weil sie die Rechtsbehelfe gegenüber unzulässigen Überschreitungen der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte normiert. Derartige Überschreitungen entstehen - unter anderem - durch eine Verletzung des Verbotes schädigender Grabungen und Bauten (Heinz Rey, BSK ZGB II, Basel 2003, , N 1, 10 f., 18 und 31 zu Art. 679 ZGB). Nun ist die Notwendigkeit einer Absturzsicherung von dipl. Ing. FH/SIA Roland Hofmann bejaht und von Z. anerkannt, indem er die Erstellung eines Zaunes entlang der bestehenden Zufahrt zur Parzelle der Beschwerdeführerin anbietet. Mit
2 anderen Worten liegt somit eine Anerkennung der von der Einsprecherin eingereichten Baueinsprache vor. Sie hat die Erstellung einer angemessenen Sicherung ihrer Zufahrt verlangt, was sie bekommen hat. Der Kreispräsident hat Z. zu Recht darauf behaftet. In diesem Punkte ist die Beschwerdeführerin somit erfolgreich. Eine Wiederholung des ganzen Verfahrens mit geänderten Plänen ist trotzdem zu Recht nicht verlangt worden, da das damit angestrebte Ergebnis, nämlich die Erstellung der Sicherung der Zufahrt auch durch eine mildere Massnahme erreicht wird (vgl. PKG 2001 Nr. 41). c) Schliesslich hat die Beschwerdeführerin dem Situationsplan 1:500 (act. 3) entnommen, dass bis unmittelbar an die Grenze ihrer Parzelle eine Mauer heranreiche, die, falls sie den gewachsenen Boden überrage, als Hochbaute in Erscheinung treten würde und nach Massgabe von Art. 90 Abs. 1 bzw. Art. 92 Abs. 3 EGzZGB den dort vorgeschriebenen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten hätte. Der Kreispräsident hat festgestellt, dass auf Grund der Projektpläne aus dem Bau der neuen Zufahrtstrasse der Einsprecherin keine Grenzabstandsverletzung droht. Wohl ist auf dem Situationsplan 1:500 unterhalb des Stalles Y. eine Struktur ersichtlich, die bis zur Parzellengrenze der Beschwerdeführerin reicht (act. 3). Aus den Bauplänen 1:100 geht aber mit genügender Klarheit hervor, dass im Bereiche dieses Stalles ausser der Stützmauer der Zufahrtstrasse keine Bauteile geplant sind, die in den Grenzabstand hineinragen (act. 6e und 6g). Während des Verfahrens wurden die Pläne nicht geändert, sie wurden von den Bauherren höchstens näher erklärt. Auch von der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass keine oberirdischen Bauteile am westlichen Teil ihrer Grundstücksgrenze anschliessen. Demnach geht sie auch davon aus, dass keine Grenzabstandsverletzung vorliegt. Sie vermutet sie nur auf Grund der nicht eruierbaren eingezeichneten Struktur im Plan 1:500. Mit Bezug auf die behauptete Nichteinhaltung des Grenzabstandes unterliegt sie somit. d) Die Baueinsprache war nach dem Gesagten teilweise erfolgreich. Zumindest hat die Einsprecherin die Erstellung eines Sicherungszaunes zwischen den zwei Zufahrten erreicht. Die Halbierung der kreisamtlichen Kosten und die Wettschlagung der aussergerichtlichen Entschädigungen - wie auch Z. durchblicken lässt - wäre angemessen gewesen. Die Kostenauflage auch an Y. rechtfertigt sich aber dadurch, dass der Bau des Sicherungszaunes ohne Zweifel eine unter dem
2 Aspekt des Nachbarrechtes gerechtfertigte Massnahme ist, die auch von ihm als Mitbauherr mitzutragen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und - unter solidarischer Haftbarkeit - zu Lasten der Beschwerdegegner. Die aussergerichtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
2 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziff. 1 - 4 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Z. wird auf seine Zusicherung behaftet, dass er auf der Stützmauer der Zufahrtsstrasse längs der Südgrenze der Parzelle Nr. E. der Einsprecherin eine Einfriedung erstellt, die das Abstürzen von Personen und Sachen auf die Zufahrtstrasse verhindert. Im übrigen wird die Einsprache abgewiesen. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gesuchstellerin und - unter solidarischer Haftbarkeit - zu Lasten der Gesuchsgegner. Die aussergerichtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 135.--, insgesamt somit Fr. 1'135.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und - unter solidarischer Haftbarkeit - zu Lasten der Beschwerdegegner. Die aussergerichtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar