Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 82 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In Sachen der A., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 21. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003, in Sachen der Rekurrentin gegen B., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jachen C. Bonorand, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, betreffend Auskunftserteilung, hat sich ergeben:
2 A. A. und B. sind seit dem 6. August 1987 verheiratet. Im Sommer 2002 haben sich die Ehegatten, aus deren Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, getrennt. Seit Anfang Juli 2002 fanden mehrere Gespräche über eine Scheidungskonvention statt. Aufgrund offener Fragen bezüglich der effektiven Einkommens- und Vermögenslage des selbständigerwerbenden B. hat A. am 27. August 2002 ein Gesuch an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit folgenden Begehren eingereicht: „(...) Herrn B. (...) zu verpflichten: 1. Sämtliche Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögenslage zu erteilen und die entsprechenden Urkunden vorzulegen, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Hinweis der strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtfolgeleistung nach Art. 292 StGB. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, B. habe auch nach mehrmaligen Aufforderungen bis anhin keinen Einblick in seine finanziellen Verhältnisse gewährt. Das der Beschwerdeführerin zustehende Recht auf Auskunftserteilung sei nun deswegen gerichtlich durchzusetzen. B. Am 20. September 2002 wurden die Parteien vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur auf den 4. Oktober 2002 zu einer getrennten und gemeinsamen Anhörung gemäss Art. 111 und Art. 112 ZGB vorgeladen. Infolge Erkrankung des Instruktionsrichters musste diese Anhörung kurzfristig abgesagt werden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 wurde sie daraufhin auf den 19. November 2002 verschoben. Anlässlich dieser Anhörung erklärte die Gesuchstellerin - zum Scheidungspunkt befragt - sie wolle nach wie vor an der Scheidung festhalten. Ihre Anwälte hätten ihr von einem entsprechenden Antrag indessen abgeraten. Der Ehemann seinerseits hat einen expliziten Scheidungsantrag unterzeichnet. Er sicherte bei dieser Gelegenheit zu, dass er durch seinen Treuhänder eine Aufstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vornehmen lassen werde, worauf das Verfahren gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 19. November 2002 bis zum 15. Januar 2003 sistiert wurde. Mit Schreiben vom 25. November 2002 bat die Gesuchstellerin nochmals um die materielle Behandlung ihres Gesuches. Zudem erwähnte sie, dass zu keinem Zeitpunkt dem Gericht das Begehren gestellt worden sei, die Ehe zu scheiden. C. Mit Verfügung vom 28. November 2002, mitgeteilt am 29. November 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur was folgt:
3 „1. Infolge Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens wird das Gesuch vom 27.8.2002 betreffend Auskunftserteilung gemäss Art. 170 ZGB i.V. mit Art. 8 Ziff. 10 EGzZGB als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und sind bis spätestens 31.12.2002 auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ D. Gegen diese Verfügung erhob A. am 23. Dezember 2002 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28.11.2002/29.11.2002 sei aufzuheben, unter Erlass des Prozessentscheids über die fehlenden Prozessvoraussetzungen. 2. Herr B. sei zu verpflichten, sämtliche Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögenslage zu erteilen und die entsprechenden Urkunden vorzulegen, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Hinweis der strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtfolgeleistung nach Art. 292 StGB. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium sowie des hierseitigen Verfahrens zu Lasten des Gesuchsbeklagten.“ Zur Begründung bringt der Rechtsvertreter der Rekurrentin insbesondere vor, dass die Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten sei, da kein gemeinsames Scheidungsbegehren vorgelegen habe. E. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete am 9. November 2002 auf eine Vernehmlassung und der Rekursgegner am 27. Januar 2003 auf eine Antragsstellung. Letzterer hat gleichzeitig zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Aufstellung des Treuhandbüros M. samt Beilagen und Unterlagen eingereicht und bringt vor, dass somit ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung eines Auskunftsbegehrens nicht mehr gegeben sei. F. Am 31. Januar 2003 verfügte das Kantonsgerichtspräsidium betreffend Gesuch um Auskunftserteilung wie folgt: „1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Behandlung des Gesuchs um Auskunftserteilung an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 300.-- und des Rekursverfahrens von Fr. 1200.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners, welcher die Gesuchstellerin aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (einschliesslich 7.6 % MwSt.) zu entschädigen hat.
4 3. (Mitteilung).“ G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 setzte das Bezirksgericht Plessur, Bezug nehmend auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 31. Januar 2003, B. eine Frist bis zum 2. März 2003, die in Aussicht gestellten Akten einzureichen. Am 20. Februar 2003 liess dieser mitteilen, dass die gewünschten Unterlagen bereits dem Kantonsgericht eingereicht worden seien und legte dieselben nochmals bei. Mit Schreiben vom 7. März 2003 wurde sodann der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Innert erstreckter Frist liess diese am 17. März 2003 mitteilen, dass die durch den Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen noch keine lückenlose Auskunft über das Einkommen und Vermögen von B. geben würden. Er müsse deshalb verpflichtet werden, zusätzliche Auskünfte zu erteilen und Belege beizubringen. Diesbezüglich nahm der Gesuchsgegner am 4. April 2002 schriftlich Stellung und führte aus, dass es an einem Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an weiteren Abklärungen fehle. Es wäre sinnvoller, wenn die Gesuchstellerin ihre Dokumentationspflicht einmal erfüllen würde. Bezüglich dieser Eingabe nahm die Gesuchstellerin am 14. Mai 2003 Stellung und bemängelte, dass der Gesuchsgegner auf ihre Begehren im Schreiben vom 17. März 2003 mit keinem Wort eingegangen sei. Zudem sei sie der Aufforderung des Gesuchsgegners nachgekommen, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Der Gesuchsgegner sei gemäss Gesuch vom 27. August 2002 und Schreiben vom 17. März 2003 weiterhin zu verpflichten, ebenfalls der Auskunftspflicht hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse Folge zu leisten. H. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 21. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003, wurde wie folgt erkannt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. (Kosten) 3. (Rechtsmittel).“ Das Bezirksgerichtspräsidium begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass der Ehemann seine Vermögenssituation offen gelegt und durch Belege dokumentiert habe, weshalb das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 liess A. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 21. Mai 2003, zugestellt am 26. Mai 2003, Rekurs
5 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden einreichen. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 21.05.2003/26.05.2003 (Proz.Nr. 2002/1297) sei aufzuheben. 2. Herr B. sei zu verpflichten, sämtliche Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögenslage zu erteilen und die entsprechenden Urkunden vorzulegen, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Hinweis der strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtfolgeleistung nach Art. 292 StGB. 3. Vorliegendem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium sowie des hierseitigen Verfahrens zu Lasten des Gesuchsbeklagten.“ J. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 17. Juni 2003 wurden sowohl die Rekurrentin als auch der Rekursgegner aufgefordert, bis zum 8. Juli 2003 einen Kostenvorschuss von je Fr. 1000.-- zu leisten. Gleichentags wurde B. Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Innert erstreckter Frist reichte dieser sodann am 28. Juli 2003 eine Vernehmlassung ein, in welcher er die Abweisung des Rekurses beantragt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass bereits genügend Unterlagen eingereicht worden seien, weshalb für die Rekurrentin in diesem Rekurs - wie auch bereits im letzten Rekursverfahren - für die Herausgabe weiterer Unterlagen kein Rechtschutzinteresse bestehe. Das Bezirksgerichtspräsidium verzichtete auf eine Vernehmlassung. K. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Juli 2003, mitgeteilt am 17. Juli 2003, gewährt wurde. Damit wurde sie gemäss Art. 45 Abs. 1 ZPO auch von ihrer Pflicht zur Bezahlung des Kostenvorschusses befreit. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, soweit das EGzZGB nichts anderes bestimmt, innert 20 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Gegen die am 26. Mai 2003 zugestellte Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 21. Mai 2003, hat A. am 16. Juni 2003 fristgerecht rekurriert. Auf den im Übrigen formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
6 2. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gestützt auf Art. 12 Abs. 3 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, sofern sie spruchreif ist. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 17. Juni 2003 wurde B. zur Vernehmlassung hinsichtlich des Rekurses vom 16. Juni 2003 aufgefordert. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wurde somit gewahrt. Zudem kann sich das Kantonsgerichtspräsidium aufgrund der während des ganzen Verfahrens um Auskunftserteilung bis anhin eingereichten und nicht eingereichten Akten ein Bild über die Aktenlage hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse von B. machen. Die Sache ist folglich spruchreif und das Kantonsgerichtspräsidium kann darin selbständig entscheiden und die Vollständigkeit der Akten prüfen. 3. a) Damit die Eheleute das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken wahren können (Art. 159 Abs. 2 ZGB), ist es unerlässlich, dass jeder Ehegatte über das Wesentliche der finanziellen Situation des anderen orientiert ist. Art. 170 ZGB gewährt deswegen explizit jedem Ehegatten - solange die Ehe besteht - das Recht, vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu verlangen. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder die Ehetrennung im Sinne von Art. 117 ZGB haben keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Bern 1999, N 6 zu Art. 170 ZGB; Basler Kommentar ZGB I-Schwander, N 1 zu Art. 170 ZGB). Da sich die Parteien vorliegend nicht im Scheidungsverfahren befinden nur den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben, kann A. gegenüber ihrem Ehemann das Recht auf Auskunftserteilung gemäss Art. 170 ZGB folglich jederzeit geltend machen. b) Verweigert ein Ehegatte dem anderen die Auskunft oder kann sich der Auskunftsberechtigte mit dem Umfang oder der Form der Auskunft nicht zufrieden geben, so kann gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB das Gericht angerufen werden, damit dieses vom auskunftverweigernden Ehegatten oder von Drittpersonen die erforderlichen Auskünfte einholt. Der auskunftsbegehrende Ehegatte muss dazu jedoch ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an der Auskunfterteilung nachweisen können und hat die Grundlagen des Auskunftsanspruchs im Begehren kurz darzulegen. (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 22 und 23 zu Art. 170 ZGB). Ist ein Rechtsschutzinteresse gegeben, so ist der auskunftsbegehrende Ehegatte berechtigt über alles Auskunft verlangen, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, welche als Grundlage für die Festlegung des konkreten Anspruches wichtig sind (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 18 zu Art. 170 ZGB). Mit Hilfe des
7 Richters können sodann zwangsweise die erforderlichen Auskünfte durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Bis zum heutigen Verfahrensstand wurden von B. beziehungsweise von A. zur Ermittlung der finanziellen Verhältnisse von B. folgende Akten eingereicht: - Steuererklärung 2002 daraus ersichtlich unter anderem: AHV-Rente, Suva-Rente, Vermögensstand Konto W. und Postcheck Z. - Jahresabschluss 1. Januar bis 31. Dezember 2002, Mech. Werkstatt B. - Vermögensstatus per 31. Dezember 2002 - Plausibilitätsberechnung 1988 - 2002 zu den stillen Reserven samt Beilagen - Notizen zu Punkten aus dem Gesuch von RA Portmann - Steuererklärung 2001B daraus ersichtlich unter anderem: IV-Rente; Suva-Rente; Vermögensstand Konto W. und Postcheck Z. - Unterlagen betreffend Liegenschaft 30 in L. - Zusammenstellung des Vermögens per 6. August 1987, samt Beilagen A. bemängelt, dass aufgrund dieser Akten sich die Einkommens- und Vermögenslage der letzten Jahre nur ungenügend ermitteln lasse. Wie bereits im Gesuch vom 27. August 2002 und in der Stellungnahme vom 17. März 2003 ausgeführt, solle B. deshalb verpflichtet werden, zumindest die nachfolgenden Akten vorzulegen: - Sämtliche Bankauszüge per 31. Dezember 2002, sowie eine Erklärung von B., dass er über keine weiteren Konten oder Bankdepots verfügt als er diese gegenüber dem Gericht ausweist, und zwar weder in der Schweiz noch im Ausland. - aktuelle Veranlagung der IV-Stelle - Steuererklärung 2002 sowie sämtliche relevanten Steuerunterlagen für die Jahre 1987-2001 Das Rechtsbegehren hinsichtlich des Auskunftsanspruchs, welches A. geltend macht, ist aufgrund vorstehender Angaben genügend substantiiert. Im Hinblick auf die Bestimmung der güterrechtlichen und eventuell unterhaltsrechtlichen Ansprüche ist die Klärung der finanziellen Verhältnisse unter den Ehegatten und die Auskunft über den Verbleib von Errungenschaftswerten sicherlich nötig und stellen ein rechtlich schützenswertes Interesse von A. dar. Ihr Auskunftsbegehren ist folglich berechtigt und aufgrund der momentanen Aktenlage betreffend der finanziellen Verhältnisse von B. auch begründet.
8 c) Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 170 ZGB). Im Hinblick auf Art. 208 Ziffer 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes oder im Hinblick auf Art. 208 Ziffer 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im einzelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben werden. Hierzu muss allerdings bemerkt werden, dass kein Ehegatte verpflichtet ist, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über den Verbleib von Vermögenswerten geben zu können Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 18 zu Art. 170 ZGB). Im vorliegenden Fall hat der Richter somit festzulegen, welche Unterlagen durch B. noch zusätzlich einzubringen sind, damit im Hinblick auf die Sicherung der eherechtlichen Ansprüche von A. genügend Informationen hinsichtlich der finanziellen Situation von B. vorliegen. Die Rekurrentin macht unter anderem geltend, dass dazu von ihrem Mann die Steuererklärungen der Jahre 1987-2002 einzufordern seien. Gemäss vorstehend gemachten Ausführungen ist jedoch lediglich der Zeitraum der letzten 5 Jahre für die Feststellung der finanziellen Situation angemessen. Dem Gesuch hinsichtlich der Einreichung der Steuererklärungen kann deshalb nur soweit entsprochen werden, als B. verpflichtet wird, die Steuererklärungen der Jahre 1997- 2001A inklusive deren Veranlagungen beizubringen. Die Steuererklärungen 2002 und 2001B liegen bereits vor, weshalb diese nicht nochmals einzureichen sind. Im Weiteren fordert die Rekurrentin, dass B. erklären müsse, dass er über keine weiteren Konten oder Bankdepots verfüge als er diese gegenüber dem Gericht ausweise, und zwar weder in der Schweiz noch im Ausland. Eine solche Erklärung kann von B. jedoch nicht gesondert verlangt werden, weil sich diese Information bereits aus den Steuererklärungen selbst ergibt. Einerseits ist er dort zur vollständigen Angabe sämtlicher Vermögenswerte und andererseits auch zur Vorlage aller Bankauszüge verpflichtet. Es muss deswegen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die dort gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäss sind. Zur vollständigen Feststellung der aktuellen Vermögenssituation hat B. zudem die Auszüge per 31. Dezember 2002 des Kontos W., sowie des Postcheck-Kontos Z. beizubringen. In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.
9 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO die Kosten der angefochtenen Verfügung und des Rekursverfahrens vom Rekursgegner zu tragen, welcher der Rekurrentin zudem eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat. 5. Mit Verfügung vom 16. Juli 2003, mitgeteilt am 17. Juli 2003, hat das Kantonsgerichtspräsidium dem von A. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Da A. im vorliegenden Rekursverfahren obsiegt, hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als die Begleichung derselben uneinbringlich ist oder diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 ZPO).
10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. B. wird verpflichtet, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung folgende Unterlagen A. zuzustellen: - Steuererklärungen 1997-2001A inklusive deren Veranlagungen - Kontoauszüge per 31. Dezember 2002 für folgende Konten: Konto W. Postcheck Z. 3. Die Kosten der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 800.-- und des Rekursverfahrens von Fr. 1000.-- gehen zu einem Drittel zulasten der Rekurrentin und zu zwei Drittel zulasten des Rekursgegners, welcher die Rekurrentin aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc