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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.05.2003 PZ 2003 67

9 mai 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·501 mots·~3 min·3

Résumé

Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils | Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 9. Mai 2003 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 67 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A. R., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl F. Schmittner, Haus Wohnconcept, Wermbachstrasse 36 - 48, DE-63739 Aschaffenburg, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 22. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003, in Sachen B. R., C. R., D. R., Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Roth-Rix, Hirschstrasse 13, DE-63450 Hanau, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils,

2 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde, Prüfung der Akten und in Erwägung, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Surselva mit Entscheid vom 22. April 2003 auf Antrag der Gesuchstellerinnen den zwischen ihnen und A. R. vor Amtsgericht Aschaffenburg abgeschlossenen Vergleich vom 16. Mai 1997 betreffend Kindesunterhalt, gestützt auf Art. 51 LugÜ als vollstreckbar erklärt hat, - dass A. R. dagegen am 5. Mai 2003 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden eingereicht hat, - dass zur Begründung vorgebracht wird, seit dem 16. Mai 1997 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in mehrfacher Hinsicht eingetreten, so dass die Vollstreckung aus dem Vergleich in voller Höhe unzulässig wäre, - dass auf die Einholung einer Vernehmlassung bei den Beschwerdegegnerinnen verzichtet werden konnte, - dass entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift eine Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht beilag, - dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben kann, ob A. R. im Beschwerdeverfahren rechtsgültig durch einen im Kanton Graubünden zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, - dass im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot gilt, soweit es sich nicht um Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 LugÜ geht (PKG 2001 Nr. 44), - dass die Einreichung einer Klageschrift vom 30. April 2003 von A. R. an das Amtsgericht Aschaffenburg nicht im Zusammenhang mit Gründen gemäss den ebengenannten Vorschriften des Lugano-Übereinkommens steht, - dass somit diese Rechtsschrift als unzulässiges neues Aktenstück aus dem Recht zu weisen ist, - dass es gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ohnehin unzulässig ist, zur Begründung eines Rechtsbegehrens lediglich auf andere Eingaben und Akten zu verweisen,

3 - dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Substanzierung der Beschwerdegründe demnach nicht genügt, - dass selbst bei Berücksichtigung der Klageschrift vom 30. April 2003 die vorgebrachten Änderungen der Verhältnisse nur unbewiesene Parteibehauptungen darstellen, welche in anderen Aktenstücken keine Stütze finden, - dass es dem Vollstreckungsrichter gemäss Art. 34 Abs. 3 LugÜ ohnehin verwehrt ist, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, - dass ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Prozessvergleichs gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden kann, - dass derartige Gründe in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht werden, - dass sich die Beschwerde aus den erwähnten Gründen als offensichtlich unbegründet erweist und somit abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,

4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident

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