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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.10.2003 PZ 2003 139

23 octobre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,809 mots·~14 min·5

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 139 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger. —————— In Sachen des A., Gesuchsgegner und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 29. Juli 2003, mitgeteilt am 3. September 2003, in Sachen gegen B., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:

2 A. B., geboren am 10. Januar 1967, und A., geboren am 1. Dezember 1955, heirateten am 17. August 1991. Sie sind Eltern der Kinder C., geboren am 22. April 1991, und D., geboren am 24. September 1996. B. 1. Am 6. Juni 2003 liess B. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit Oktober 2001 getrennt leben. 2. Die beiden Kinder C., geb. 22. April 1991, und D., geb. 24. September 1996, seien der Mutter zur Pflege und Erziehung zuzuweisen und unter ihre Obhut zu stellen. 3. Dem Vater sei das übliche Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Familie einen monatlichen Beitrag in Höhe von Fr. 2'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen, zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Von der ihm am 12. Juni 2003 eingeräumten Möglichkeit, bis zum 27. Juni 2003 eine Stellungnahme einzureichen, machte A. keinen Gebrauch. 3. Am 11. Juli 2003 wurden die Parteien auf den 29. Juli 2003 zur Anhörung vorgeladen. 4. An der vorerwähnten Anhörung nahmen die Gesuchstellerin und ihr Rechtsvertreter teil. A. blieb ihr unentschuldigt fern. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart befragte in der Folge die Gesuchstellerin. Gestützt auf ihre Angaben und die von ihr eingereichten Belege erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 29. Juli 2003 folgende, am 3. September 2003 mitgeteilte Verfügung: 1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. 2. Die beiden aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder - C., geboren 22. April 1991 und - D., geboren 24. September 1996 werden der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. 3. A. wird das Recht eingeräumt, seine beiden Kinder jeweilen am ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 12.00 Uhr bis

3 Sonntag 20.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Ausserdem wird er für berechtigt erklärt, mit den Kindern während insgesamt drei Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien verbringen zu dürfen. Die vorstehende Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, wenn die Parteien keine anderslautende Vereinbarung treffen. 4. Der Gesuchsgegner A. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt von Ehefrau und Kindern mit Wirkung ab 1. Juni 2003 einen monatlich pränumerando je auf den ersten fälligen Beitrag von Fr. 2'380.-- zu bezahlen zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Dieser Unterhaltsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt: - je Fr. 750.-- pro Monat und Kind - Fr. 880.-- für B. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 200.00 - Barauslagen von Fr. 50.00 Total Fr. 950.00 werden A. auferlegt. A. wird gerichtlich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- (7.6 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Dieser Entscheid kann innert der Frist von 20 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 EG zum ZGB). Der Rekurs ist unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. 7. (Mitteilung). C. 1. Gegen diese Verfügung erhob A. am 23. September 2003 Einsprache beim Kantonsgericht. Die Eingabe wurde als Rekurs zu Handen des Kantonsgerichtspräsidiums entgegengenommen. 2. B. liess in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2003 folgende Anträge stellen: 1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten; eventualiter sei er abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der Rekurs ist zu begründen. Es ist mithin im Einzelnen darzulegen, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden, ZPO, BR 320.000). Auf offensichtlich unbegründete beziehungsweise keinerlei Begründung enthaltende Beschwerden tritt das Kantonsgerichtspräsidium nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab ( Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe von A., der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids auf die Anforderungen an den Rekurs hingewiesen wurde, vermag der dargelegten gesetzlichen Begründungspflicht nicht zu genügen. Der Rekurrent macht lediglich geltend, er verlange die Beurteilung seiner Sache durch ein Gericht, das nicht - wie die Vorinstanz - mit der Gegenpartei befreundet sei, er könne nicht so viel Geld an den Unterhalt seiner Ehefrau bezahlen, diese arbeite zu 100% und verdiene mehr als er, sein Existenzminimum sei falsch berechnet worden, und er könne - da er arbeitslos sei - auch die Gerichtskosten nicht begleichen. Damit beschränkt sich A. - insbesondere was die Frage des Unterhalts betrifft - auf eine pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Der Rekurrent legt weder dar, in welchem Punkt sein Existenzminimum falsch berechnet wurde und inwiefern der Vorderrichter bei der Leistungsfähigkeit von falschen Annahmen ausging, noch zeigt er auf, wie der an seine Ehefrau zu entrichtende Unterhaltsbeitrag seiner Auffassung nach zu errechnen ist. Hinzu kommt, dass sich der Rekurrent am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte. Er machte weder von seinem Recht, zum Gesuch seiner Ehefrau Stellung zu nehmen, Gebrauch, noch erschien er zur Eheschutzverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart. Weder vor der Vorinstanz noch im

5 Rechtsmittelverfahren reichte A. irgendwelche Belege ein. Gründe, welche dieses Verhalten rechtfertigen könnten, werden seitens des Rekurrenten nicht dargetan. Der Rekurrent hat es somit selbst zu vertreten, wenn er im erstinstanzlichen überhaupt keine und im zweitinstanzlichen Verfahren keine genügenden Vorbringen gemacht hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Richter in Ehe- und Unterhaltssachen den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 4 EGzZGB) hat und der Kantonsgerichtspräsident im Rekursverfahren von Amtes wegen eigene Erhebungen vornehmen kann (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB), wobei im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime zu beachten ist. Denn die Parteien sind dadurch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Schliesslich macht der Rekurrent auch nur geltend, der an seine Frau zu entrichtende Unterhaltsbeitrag sei zu hoch, woraus zu schliessen ist, dass die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern anerkannt wird. In bezug auf den Ehegattenunterhalt gelangt die Offizialmaxime indes nicht zur Anwendung. Die Tatsache, dass in einem bestimmten Rechtsgebiet die Offizialmaxime gilt, besagt im übrigen nicht, dass beliebig lange und sogar noch im Rechtsmittelverfahren ungeachtet von Fristen neue Behauptungen aufgestellt werden können. Ebensowenig bedeutet dies, dass der Richter ohne Angaben der Parteien nach Tatsachen und Beweisen zu forschen hat. Die Parteien bleiben vielmehr verpflichtet, die für sie zumutbaren Angaben und Beweise vorzulegen. Und auch wenn gegenüber Laien eine gewisse Grosszügigkeit geübt wird, so entbindet dies denselben nicht von der Pflicht, sein Anliegen zu begründen. Weder die in erster Instanz tätige Behörde noch die Rechtsmittelinstanz sind jedenfalls gehalten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen, indem sie nach möglichen und allenfalls nicht einmal gewollten Begründungen forscht (vgl. PKG 1998 Nr. 29). 2. Im Übrigen wäre eine Korrektur zugunsten des Rekurrenten selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man den Umstand, dass keine konkreten Rügen vorgebracht wurden, ausser acht liesse und den angefochtenen Entscheid in den geltend gemachten Punkten auf die pauschalen Vorwürfe hin umfassend überprüft. a) Der Rekurrent beantragt eine Neubeurteilung der Sache durch ein Gericht, das - so der Rekurrent - nicht wie der Bezirksgerichtspräsident und Herr Fryberg "eng" mit seiner Frau befreundet sei. Der Einwand erweist sich bereits

6 deshalb als unbeachtlich, weil allfällige Ausstandsgründe unter Verwirkungsfolge innert 10 Tagen seit Kenntnis anzubringen sind (vgl. Art. 20 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG, BR 310.000). Dem Rekurrenten wurde die Zusammensetzung des Gerichts in der Vorladung vom 11. Juli 2003 mitgeteilt. Die heutige Rüge erfolgt demnach verspätet. Darüber hinaus erweist sich der Einwand auch als unbegründet. Gemäss Art. 18 lit. b) GVG hat ein Richter oder Aktuar in den Ausstand zu treten, wenn er mit einer Partei oder einem Geschädigten besonders befreundet oder verfeindet ist. Die Bestimmung betrifft nur das Verhältnis der Parteien zu Richtern und Aktuaren, nicht aber jenes zu den Parteivertretern. In bezug auf den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin ist der Einwand des Rekurrenten demnach von vornherein irrelevant. Gegenüber beiden genannten Personen wird sodann in pauschaler Form Befangenheit vorgeworfen. Solche nicht näher substanziierte Vorwürfe sind nicht glaubhaft und deshalb auch nicht weiter beachtlich. b) Sodann macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum falsch ermittelt. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Der Bezirksgerichtspräsident ging nicht von einem zu tiefen, sondern von einem zu hohen Existenzminimum aus. Bei engen finanziellen Möglichkeiten hat die Steuerlast bei der Berechnung des Kindesunterhalts unberücksichtigt zu bleiben, weil es wenig Sinn macht, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichem Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken (BGE 126 III 353). Denn diesfalls bekäme das Kind von der Fürsorge häufig bloss das, was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Diese für das unterhaltsberechtigte Kind angestellte Überlegung gilt gemäss gängiger Rekurspraxis gleichermassen auch für den Ehegattenunterhalt. Der Pflichtige seinerseits muss dabei nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfes seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern gehören demnach nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BGE 126 III 356 mit Hinweisen). Ebensowenig ist nach der Praxis ein Zuschlag von 20% zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu machen. Sind die finanziellen Mittel - wie es vorliegend der Fall ist - knapp, ist ein schematischer Zuschlag in derart grossem Umfang von vornherein nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, II. Zivilabteilung, 5C.238/2000/STS/bnm, Urteil des

7 Bundesgerichts vom 27. März 2003, II. Zivilkammer, 5C.282/2002/min). Bei guten finanziellen Verhältnissen ist demgegenüber nicht ein schematischer Zuschlag zu machen, sondern der Überschuss nach pflichtgemässem Ermessen zu verteilen (vgl. BGE 126 III 9 f.). Bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind somit im vorliegenden Fall lediglich der Grundbetrag von Fr. 1'100.--, die nach Praxis bei ländlichen Verhältnissen gerechtfertigten Wohnkosten von Fr. 800.-- sowie die Krankenkassenkosten von Fr. 200.--. Das anrechenbare Existenzminimum des Rekurrenten beläuft sich demnach auf Fr. 2'100.--. c) Ebenfalls unzutreffend erweist sich die Behauptung des Rekurrenten, er verdiene weniger als seine Frau. Offenbar trifft es zu, dass dem Rekurrenten gekündigt worden ist und er momentan kein Erwerbseinkommen hat. In diesem Fall hat er jedoch Anspruch auf Zahlungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 22 AVIG beträgt die Arbeitslosenentschädigung beim Versicherten mit Unterhaltspflichten 80% des versicherten Verdiensts. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 AVIG). Gemäss dem von der Rekursgegnerin eingereichten Lohnausweis betrug der für die AHV massgebende Jahresbruttolohn des Rekurrenten im Jahre 2002 Fr. 74'582.-- oder monatlich Fr. 6'215.--. Bei einem Anspruch von 80% und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Sozialabzüge von rund 8%, die auch auf die Arbeitslosenentschädigung zu entrichten sind, beläuft sich der ALV-Anspruch des Rekurrenten auf rund Fr. 4'550.--. Die Rekursgegnerin ist eigenen Angaben zufolge ebenfalls arbeitslos. Auch sie dürfte Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben, die allerdings deutlich tiefer ist als jene des Rekurrenten. An ihrer vorherigen Arbeitsstelle erzielte B. ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'000.--. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gleich zu ermitteln ist wie jener des Rekurrenten, beläuft sich demnach auf lediglich rund Fr. 1'450.--. d) Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'380.-- verbleiben dem Rekurrenten Fr. 2'170.--. Sein Existenzminimum, das die Unterhaltspflicht begrenzt, bleibt demnach gewahrt. Ausser Frage steht schliesslich, dass die Rekursgegnerin und die gemeinsamen Kinder auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'380.-- angewiesen sind. Gemäss Praxis hat die Rekursgegnerin als alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten Anspruch auf einen

8 Grundbetrag von Fr. 1'250.--. Für C. beläuft sich der Grundbetrag auf Fr. 500.--, für D. auf Fr. 350.--. Hinzu kommen nach Praxis anrechenbare Wohnkosten von Fr. 1'350.-- sowie Krankenkassenkosten von total Fr. 400.--. Das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der Kinder beläuft sich demzufolge auf Fr. 3'850.--. Mit den vom Rekurrenten zu entrichtenden Unterhaltszahlungen von Fr. 2'380.-- und der eigenen Arbeitslosenunterstützung stehen B. monatlich Fr. 3'830.-- zur Verfügung. Dieser Betrag reicht knapp aus, um das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der gemeinsamen Kinder zu decken. e) Immerhin kann an dieser Stelle davon Vormerk genommen werden, dass die Rekursgegnerin - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt ihren eigenen Unterhaltsanspruch insofern beschränkt, als sie zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen für die Kinder nicht mehr als einen Betrag von Fr. 2'000.- - verlangt. Die Berücksichtigung dieser Antragsbeschränkung zugunsten des Rekurrenten entspricht letztlich auch der Praxis bei der Bemessung einer Unterhaltspflicht beim Zusammentreffen eines Kinder- und Ehegattenanspruchs (vgl. BGE 129 III 420 E. 2.1.2). Gemäss vorinstanzlichem Entscheid hat der Rekurrent an die Kinder je Fr. 750.-- zu bezahlen. Bei einer auf Fr. 2'000.-- limitierten Unterhaltspflicht beläuft sich der in Beachtung der Dispositionsmaxime festzulegende Unterhaltsbeitrag der Rekursgegnerin somit auf Fr. 500.--. f) Sodann macht der Rekurrent geltend, er sei nicht in der Lage, die ihm von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO ist einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Will eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen, hat sie bei der zuständigen Instanz ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Dieses ist kurz zu begründen und die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Die Bewilligung über die unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich auf das Verfahren vor einer Instanz (Art. 43 ZPO). Der Rekurrent hat es versäumt, rechtzeitig beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 ZPO zu stellen (vg. auch BGE 120 Ia 181 f. E. 3a; VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Entsprechend hatte die Vorinstanz darüber auch nicht zu befinden.

9 Aufgrund der Regelung von Art. 122 ZPO, wonach die Kosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind, wurden dem Rekurrenten die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt. Eine nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist schliesslich nicht möglich. Entsprechend besteht auch kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt zu korrigieren. Immerhin lässt sich der Einwand des Rekurrenten dahingehend verstehen, dass er auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da für das Rekursverfahren jedoch keine Kosten erhoben werden und die unentgeltliche Rechtspflege von der Entrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei nicht entbindet, kann indes dahingestellt bleiben, ob der Rekurrent überhaupt einen entsprechenden Anspruch hat. 3. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dass die Unterhaltspflicht gegenüber B. leicht reduziert wurde, ist einzig auf ein entsprechendes Entgegenkommen der Rekursgegnerin zurückzuführen und ändert letztlich nichts daran, dass der Rekurrent mit seiner Eingabe vollumfänglich unterlegen ist. Entsprechend hat er der obsiegenden Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Honoraransätze des Anwaltsverbandes erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen. 4. Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr. 200.-- und ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat die Gemeinde Igis den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Aufwand nach dem Armenrechtstarif gemäss Art. 7 der Honoraransätze mit Fr. 375.-- zu entschädigen.

10 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 29. Juli 2003, mitgeteilt am 3. September 2003, wird aufgehoben. 2. A. wird verpflichtet, ab 1. Juni 2003 monatlich im voraus den Kindern C. und D. einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen und an B. einen solchen von Fr. 500.--, total somit monatlich Fr. 2'000.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird der Rekurs, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 4. Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. A. wird verpflichte, B. für das Rekursverfahren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen. 7. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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