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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.10.2003 PZ 2003 132

31 octobre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,481 mots·~27 min·5

Résumé

Sicherstellung (Art. 132 ZGB) | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 132 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuar ad hoc Maranta. —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hubert Achermann, c/o KPMG, Postfach 2859, Rösslimattstrasse 37, 6002 Luzern, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 14. August 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Laret 38, 7504 Pontresina, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrent, betreffend Sicherstellung (Art. 132 ZGB), hat sich ergeben:

2 A. Am 12. Dezember 1996 wurde die Ehe von Y. und X. mit Urteil des damaligen Bezirksgerichtes Oberlandquart geschieden. In der im Scheidungsurteil aufgenommenen und gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wurde X. unter anderem verpflichtet, seiner geschiedenen Frau jährlich den Betrag von Fr. 300'000.-- zu bezahlen, wobei diese Summe gegebenenfalls von seinen Erben zu bezahlen und nicht herabsetzbar sei; zusätzlich sei ein Betrag von Fr. 1'000‘000.-in zehn Raten zu leisten. Ferner wurde festgehalten, dass die Alimentenzahlung jedes Jahr dem Schweizerischen Landesindex für Konsumentenpreise anzupassen sei. Am 14. Januar 2002 ersuchte der Rechtsvertreter von Y. den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos um Sicherstellung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen sowie um Erlass einer superprovisorischen Grundbuchsperre auf den im Eigentum von X. stehenden Parzellen Nr. B. und C. in A.. Das entsprechende Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die künftigen Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchsgegners gemäss Scheidungsurteil der Parteien vom 12.12.1996 Sicherheit zu leisten. 2. Es sei auf den Hauptbuch-Blättern Nrn. B. und C. zur Sicherstellung der künftigen Unterhaltsrenten eine Sicherheitshypothek als Gesamtpfand zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 4'800'000.00 einzutragen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, parallel zur Sicherheit gemäss Ziff. 2 zugunsten der Gesuchstellerin eine anderweitige Sicherstellung in Form einer Bankgarantie, eines Sperrkontos oder von Pfandrecht auf Liegenschaften oder dem Schiff „D.“ innerhalb von deren Verkehrswert im Betrage von Fr. 3'975'000.00 einzuräumen. 4. Das Grundbuchamt Klosters Serneus sei superprovisorisch anzuweisen, auf den Hauptbuch-Blättern und Parzellen Nrn. B. und C. eine Grundbuchsperre einzutragen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gesuchsgegner X. seit längerer Zeit mit den Unterhaltsbeiträgen immer wieder in Verzug geraten sei. Diese seit Jahren zögerliche, verspätete und teilweise sogar gänzlich unterbliebene Bezahlung der Alimente sowie die Tatsache, dass sich bereits eine Unterhaltsschuld von knapp Fr. 250'000.-- angehäuft habe, seien allein schon deutliche Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Erfüllung nicht nur der verfallenen, sondern auch der künftigen Unterhaltsverpflichtungen. Ferner zeige der Gesuchsgegner Neigungen zur Verschwendungssucht und sei daran, sich seines greifbaren Vermögens zu entledigen. Dennoch sei X. nach wie vor sehr wohlhabend mit einem Vermögen im

3 Wert von ca. Fr. 150'000‘000.--. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen von Art. 132 ZGB zur Begründung des Sicherstellungsanspruches erfüllt. Die Höhe der Sicherstellung belaufe sich auf den kapitalisierten Wert der zukünftig geschuldeten Rente, nämlich auf Fr. 4'490'438.40 zuzüglich drei Raten der zu leistenden Fr. 1‘000‘000.--, also Fr. 300'000.--, was eine Gesamtsumme von Fr. 4'790'438.40 ergebe. Demnach sei ein Sicherstellungsanspruch von Fr. 4'800'000.-- ausgewiesen. Als Sicherstellung solle auf den Grundstücken Nr. B. und C. in A. ein Grundpfand über den Betrag von Fr. 4'800'000.-- eingetragen werden, obwohl aufgrund vorgehender Pfandrechte nur der Betrag von Fr. 825'000.-- gedeckt sei. Darum sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, Fr. 3'975'000.-- zu Gunsten der Gesuchstellerin auf andere Art sicherzustellen, sei es durch Bankgarantie, Bürgschaft, Errichtung eines Sperrkontos, Eintragung weiterer Grundpfänder auf anderen Liegenschaften oder durch eine Schiffshypothek. Schliesslich könne bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten der Gefahr von kurzfristigen Dispositionen durch X. damit entgegen getreten werden, wenn im Grundbuch A. auf den Hauptbuchblättern der Parzellen Nr. B. und C. eine superprovisorische Verfügungssperre eingetragen werde. B. Am 15. Januar 2002 erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos eine superprovisorische Verfügung, in der das Grundbuchamt A. beauftragt wurde, die Hauptbuchblätter Nr. B. und C. mit einer Grundbuchsperre zu belegen und diese anzumerken. Am 15. April 2002 sistierte der Bezirksgerichtspräsident auf Begehren der Parteien das Verfahren, da diese in erfolgversprechenden Vergleichsverhandlungen stehen würden. C. Den geführten Vergleichsverhandlungen war jedoch kein Erfolg beschieden. Deshalb ersuchte der Rechtsvertreter von Y. am 23. April 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos um die Fortführung des mit Gesuch vom 14. Januar 2002 eingeleiteten Verfahrens mit unveränderten Rechtsbegehren. In der Begründung wurde an den Ausführungen im Gesuch vom 14. Januar 2002 festgehalten. Zusätzlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Unterhaltsbeiträge für das 2. Quartal 2003 nicht eingetroffen seien. X. befinde sich offenbar in schwerer finanzieller Bedrängnis, wobei auch sein Schiff „D.“ mit einer Schiffshypothek zu Gunsten einer ausländischen Bank belegt worden sei. Aufgrund der ständig verspäteten Zahlungen geschuldeter Unterhaltsbeiträge und der finanziellen Probleme des Gesuchsgegners sei auf eine Gefährdung der zukünftigen Erfüllung der Alimentenforderungen der Gesuchstellerin Y. zu schliessen, sodass die Vorausset-

4 zungen für die Sicherstellung zukünftiger Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB erfüllt seien. D. In der Folge setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit Verfügung vom 30. April 2003 das Verfahren mit der Aufhebung der Sistierung fort und gewährte dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 20. Mai 2003. Nach bewilligtem Fristerstreckungsgesuch reichte Rechtsanwalt Dr. H.J. Kistler als Vertreter von X. seine Stellungnahme am 20. Juni 2003 ein. Darin wurde geltend gemacht, dass von X. am 18. Juni 2003 beim zuständigen Kreispräsidenten eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 12. Dezember 1996 anhängig gemacht worden sei. Damit würden die Grundlagen des Gesuches von Y. um Sicherstellung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen in Frage gestellt, und die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten nach Art. 132 Abs. 2 ZGB werde hinfällig. Ferner könne das hängige Verfahren betreffend Sicherstellung wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgrundlagen wohl nicht in ein Massnahmeverfahren im Zusammenhang mit der anhängig gemachten Abänderungsklage umfunktioniert werden, sodass das eingeleitete Verfahren um Sicherstellung vom Bezirksgerichtspräsidenten abzuschreiben sei. Schliesslich wurde ausgeführt, dass sich X. mit der superprovisorisch verfügten Grundbuchsperre einverstanden erkläre und er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Y. bis und mit 1. Quartalszahlung 2003 nachgekommen sei. Am 7. Juli 2003 liess der Rechtsvertreter von Y. dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos seine Stellungnahme zukommen, worin er hauptsächlich ausführte, dass die Einreichung einer Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 12. Dezember 1996 auf das Verfahren betreffend Sicherstellung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen keinen Einfluss habe; deshalb sei der Antrag von X. auf Abschreibung des Verfahrens abzuweisen. E. Mit Verfügung vom 14. August 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, hat der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos folgendes erkannt: „1. In Gutheissung des Gesuches von Y. vom 14. Januar 2002 wird X. verpflichtet, für seine zukünftigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Y. wie folgt Sicherheit zu leisten: a) Durch Übergabe einer Bankgarantie über den Betrag von Fr. 3'975'000.00 an Y. b) Gleichzeitig wird nachstehendes Grundpfandrecht verfügt (siehe Ziffer 2): 2. Das Grundbuchamt A. wird ermächtigt und beauftragt, auf den Hauptbuchblättern B. und C., GB A., ein Gesamtpfand in Form einer Grundpfandverschreibung im 2. Rang (im Nachgang zu den bereits eingetragenen Grundpfandrechten) über den Betrag von Fr. 4‘800‘000.00 zu-

5 gunsten von Y., geb. 9. September 1945, einzutragen, und zwar als Kapitalhypothek, jedoch ohne Eintragung eines Zinssatzes. 3. Das Grundbuchamt Klosters Serneus wird ermächtigt und beauftragt, die auf den Hauptbuchblättern B. und C., GB A., gestützt auf die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 15. Januar 2002 angemerkten Grundbuchsperren Zug um Zug mit der Eintragung des in vorstehender Ziffer 2 aufgeführten Gesamtpfandes zu löschen. 4. Die Grundbuchgebühren sind dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos in Rechnung zu stellen. 5. X. wird verpflichtet, Y. innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer schweizerischen Grossbank über den Betrag von Fr. 3'975'000.00 zu übergeben. 6. X. wird sodann verpflichtet, Y. einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. 7. Die Kosten dieses Verfahrens (inkl. superprovisorischer Verfügung) gehen zulasten von X.. Sie werden festgesetzt und zur Zahlung innert 30 Tagen in Rechnung gestellt, sobald die Grundbuchgebühren bekannt sind. 8. X. wird verpflichtet, Y. eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 5'000.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen. 9. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass das Verfahren um Sicherstellung nicht abzuschreiben sei, da das entsprechende Gesuch immer noch auf einem rechtskräftigen und gültigen Scheidungsurteil beruhe. Ferner seien die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 2 ZGB ohne Zweifel erfüllt, sodass der Gesuchsgegner zu einer angemessenen Sicherheitsleistung für die zukünftigen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin zu verpflichten sei. Schliesslich habe der Gesuchsgegner für das aufgrund seines Verhaltens notwendig gewordene Verfahren betreffend Sicherstellung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. F. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 14. August 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, wurde vom Rechtsvertreter von X. mit Rekurs vom 8. September 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden angefochten. Die in der Rekursschrift gestellten Anträge lauten wie folgt: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 14. August 2003 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 14. August 2003 aufzuheben.

6 3. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Begründend wird vorwiegend ausgeführt, dass einerseits die Klausel betreffend die Unterhaltsansprüche aufgrund der Unvererblichkeit der Unterhaltsrenten widerrechtlich und daher nichtig sowie andrerseits gegen das Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1996 eine Abänderungsklage anhängig gemacht worden sei. Diese Klage sei trotz der in der Scheidungskonvention vereinbarten Unmöglichkeit der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge möglich, da eine solche Verpflichtung des Gesuchsgegners bzw. Rekurrenten gegen Art. 27 ZGB verstosse. Ausserdem habe die Abänderungsklage begründete Aussicht auf Erfolg, was die Korrektur der zukünftigen Unterhaltsansprüche nach unten bewirken würde. Aufgrund der anhängig gemachten Abänderungsklage und ihrer Folgen sowie der erwähnten Teilnichtigkeit des Scheidungsurteils hätte die Vorinstanz das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Gesuch um Sicherstellung abschreiben müssen. Dabei würden die Parteien immer noch die Möglichkeit haben, während eines Abänderungsverfahrens im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Sicherstellung von künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verlangen. Ferner betreffe eine Sicherstellung nach Art. 132 Abs. 2 ZGB nur zukünftige Unterhaltsbeiträge. Im Hinblick auf die Änderung und erwähnte Teilnichtigkeit des Urteils des damaligen Bezirksgerichts Oberlandquart vom 12. Dezember 1996 hätte die Vorinstanz die Urteilsabänderung abwarten oder zumindest eine massvollere Regelung treffen müssen; die Tatsache, dass es dabei um ungewisse zukünftige Unterhaltsansprüche gehe, wäre zu berücksichtigen gewesen. Des Weiteren wird gerügt, dass sich das Gericht für eine vernünftige Sicherstellung zu entscheiden habe, da die Art der Sicherstellung im Gesetz nicht konkretisiert werde. Die Verpflichtung des Rekurrenten zur Leistung einer Bankgarantie könne aber nicht durchgesetzt werden, da es keine Bank gebe, die eine solche Garantie aufgrund der gegebenen Umstände und der hohen Belastung der Grundstücke des Rekurrenten in A. leisten würde. Schliesslich wird geltend gemacht, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz noch zum Schluss des Verfahrens den Rekurrenten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 20'000.-- verpflichte habe, insbesondere auch ohne eine Zahlungsfrist anzusetzen. Der Gesuchstellerin bzw. Rekursgegnerin sei sowieso eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5000.-- zugesprochen worden. Überdies seien keine der Voraussetzungen nach Art. 40 ZPO erfüllt und die Höhe des Kostenvorschusses entbehre jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.

7 G. Mit Verfügung vom 10. September 2003 wurde dem Rekurs gestützt auf Art. 12 Abs. 2 EGzZGB aufschiebende Wirkung erteilt. H. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2003 stellte der Rechtsvertreter von Y. folgendes Rechtsbegehren: „1. Vollumfängliche Abweisung des Rekurses. 2. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Rekurrenten.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Scheidungskonvention wie auch das Urteil vom 12. Dezember 1996 keineswegs nichtig seien, da die Unvererblichkeit von Unterhaltsansprüchen aufgrund dispositiven Gesetzesrechtes nicht zwingend sei. Selbst wenn jedoch die Konvention diesbezüglich wie vom Rekurrenten behauptet teilnichtig wäre, würde die Vereinbarung über die Unterhaltspflicht selbst nicht dahinfallen. Ferner habe eine anhängig gemacht Änderungsklage betreffend das Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1996 keinerlei Einfluss auf das vorliegende Verfahren um Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge. Auch könne der Auffassung des Rekurrenten nicht gefolgt werden, dass ab Rechtshängigkeit eines Abänderungsprozesses die Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge mit einem Begehren um vorsorgliche Massnahmen im ordentlichen Prozess zu beantragen sei. Des Weiteren seien die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Rekurrenten zur Sicherstellung erfüllt, wobei die verfügte Höhe und Art der Sicherstellung gerechtfertigt sei. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 23. September 2003 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. I. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten wer-

8 den. Der vorliegende Rekurs vom 8. September 2003 richtet sich gegen die Verfügung des gemäss Art. 8 Ziff. 6 EGzZGB zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten vom 14. August 2003, mitgeteilt am 18. August 2003. Auf den frist- und im Übrigen formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. b) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Er würdigt die Beweise frei. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 EGz- ZGB). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO darf der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge lediglich überprüfen, ob der angefochtene Entscheid Gesetzesbestimmungen verletzt (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Eine Ermessenskontrolle ist dort somit nicht vorgesehen. Der Hinweis auf Art. 232 ff. ZPO deutet also auf eine beschränkte Kognition hin. In Art. 12 Abs. 2 EGzZGB wird indes ausdrücklich festgehalten, dass der Kantonsgerichtspräsident im Rekursverfahren von Amtes wegen Erhebungen vornehmen kann. Hat er diese Möglichkeit, so müssen diese Beweise auch frei überprüfbar sein. Demnach ist der Kantonsgerichtspräsident in seiner Kognition hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen frei und kann auch eine Ermessenskontrolle ausüben (vgl. sinngemäss PKG 1992 Nr. 63 E. 1b). 2. a) Der Rekurrent rügt, dass die Klausel betreffend die Unterhaltsansprüche in der Scheidungskonvention aufgrund der Unvererblichkeit der Unterhaltsrenten widerrechtlich und somit nichtig sei, sodass die Vorinstanz das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Gesuch um Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge hätte abschreiben müssen. Der Rekurrent macht dabei geltend, dass die Vereinbarung über die Vererblichkeit der Unterhaltsbeiträge nichtig sei; die zu leistenden Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 300'000.-- zu Lebzeiten des Rekurrenten werden im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet. Daher würde eine allfällige Nichtigkeit der Klausel, wonach die Alimentenzahlung gegebenenfalls auch von den Erben des Rekurrenten zu bezahlen sei, nicht auch die Verpflichtung zur Leistung der Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 300'000.-- zu Lebzeiten des Rekurrenten treffen. Da es sich vorliegend nicht um Ansprüche auf Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge gegen die Erben des Rekurrenten handelt, hat die Vorinstanz das betreffende Verfahren zu Recht nicht – infolge Entfallens des rechtlichen Interesses am Gesuch um Sicherstellung aufgrund der behaupteten Nichtigkeit der Klau-

9 sel betreffend die Vererblichkeit der Unterhaltsbeiträge – abgeschrieben. Diesbezüglich ist der Rekurs abzuweisen. b) Eine Abschreibung des Sicherstellungsverfahrens durch die Vorinstanz durfte entgegen der Behauptung des Rekurrenten auch nicht aufgrund der von demselben anhängig gemachten Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 1996 erfolgen. Das Verfahren um Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 132 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wird nicht gegenstandslos, sobald eine Abänderungsklage gemäss Art. 129 ZGB betreffend das dem Gesuch um Sicherstellung zu Grunde liegende Scheidungsurteil anhängig gemacht wird, da diese beiden Verfahren ohne weiteres nebeneinander bestehen können. Wohl ist es möglich, die Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge nach Art. 132 Abs. 2 ZGB auch als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB während eines Abänderungsprozesses gemäss Art. 129 ZGB zu verlangen (Breitschmid, Basler Kommentar, Basel 2002, N 10 zu Art. 132). Dabei ist es jedoch nicht zwingend, dass die Sicherstellung, sobald ein Abänderungsprozess eingeleitet ist, als vorsorgliche Massnahme beantragt werden muss. Daher geht es nicht an, dass ein Gesuch um Sicherstellung nach Art. 132 Abs. 2 ZGB als eine mögliche Vollstreckungsmassnahme für den nachehelichen Unterhalt infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, sobald eine Abänderungsklage anhängig gemacht worden ist. Auf diese Weise könnte die Möglichkeit der Vollstreckung des nachehelichen Unterhalts mit der Massnahme nach Art. 132 Abs. 2 ZGB jederzeit mittels Einleitung eines Abänderungsprozesses im Sinne von Art. 129 ZGB verhindert werden. Überdies darf das Verfahren um Sicherstellung nicht aufgrund der vagen Hoffnung durch Abschreibung erledigt werden, dass die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt werden könnten, denn das Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1996 bleibt rechtskräftig, solange kein Entscheid im Abänderungsprozess erfolgt ist, und kann demnach auch vollzogen werden, namentlich mit dem Vollstreckungsmittel der Sicherstellung nach Art. 132 Abs. 2 ZGB. Ausserdem können die zu erwartenden Veränderungen bei der Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (Hegnauer, Berner Kommentar, Band II 2.2.1., Bern 1997, N 12 zu Art. 292 ZGB; zur Anwendung von Art. 292 ZGB zwecks Kommentierung des Art. 132 Abs. 2 ZGB vgl. Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 132). Im Übrigen unterliegt auch der Entscheid über die Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge der Abänderung in sinngemässer Anwendung von Art. 129 ZGB, sodass nach einer allfälligen erfolgreichen Abänderungsklage die Abänderung eines allfälligen Entscheids im Verfahren betreffend Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge verlangt werden kann (Hegnauer, a.a.O., N 11 zu Art. 292 ZGB und N 14 zu Art. 291

10 ZGB). Schliesslich bleibt anzumerken, dass es dem zuständigen Richter zwar möglich ist, das Verfahren um Sicherstellung solange zu sistieren, bis ein allfälliger Abänderungsentscheid erfolgt ist. Indessen muss eine Sistierung nicht zwingend vorgenommen werden, sobald ein hinreichender Grund – namentlich wenn es darum geht, den Ausgang eines präjudiziellen Verfahrens abzuwarten – gegeben ist; vielmehr ist die Sistierung in einem solchen Fall bloss zulässig und somit möglich, mithin nicht vorgeschrieben (vgl. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, S. 226). Im Lichte dieser Ausführungen ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen, und es kann offen bleiben, ob aufgrund der Klausel, wonach die Alimentenzahlung nicht herabsetzbar sei, eine Abänderungsklage überhaupt Erfolg haben wird oder nicht. 3. a) Gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB kann die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person angehalten werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten, sofern sie beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht vernachlässigt oder anzunehmen ist, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft. Für die Ermittlung des Inhalts von Art. 132 Abs. 2 ZGB kann die entwickelte Rechtsprechung und Lehre zu Art. 292 ZGB herangezogen werden, da diese beiden Gesetzesbestimmungen einander entsprechen (Breitschmid, a.a.O., N 1 und 9 zu Art. 132 ZGB). Damit der Anspruch auf Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge durchgesetzt werden kann, bedarf es einmal eines vollstreckbaren Unterhaltstitels; diese Voraussetzung ist mit dem vorhandenen rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1996, welches auch den Unterhalt regelt, zweifellos erfüllt (Hegnauer, a.a.O., N 6 zu Art. 292 ZGB). Des Weiteren setzt Art. 132 Abs. 2 ZGB alternativ voraus, dass Grund zur Annahme besteht, der Schuldner treffe Anstalten zur Flucht, verschleudere sein Vermögen oder schaffe es beiseite oder dass der Schuldner beharrlich die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge vernachlässigt. Diese letztgenannte Säumnis darf dabei nicht bloss vereinzelt sein, sondern muss andauernden und ausgeprägten Charakter haben (Hegnauer, a.a.O., N 8 f. zu Art. 292 ZGB). Dazu ist nötig, dass eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht nachgewiesen ist (BGE 107 II 400). Im Übrigen ist eine andauernde und ausgeprägte Säumnis zu bejahen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Entscheids betreffend die Sicherstellung zahlreiche Unterhaltsbetreffnisse ausstehen (Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 132 ZGB; AJP 2002 Nr. 243). Vorliegend hat der Rekurrent seine Alimente jeweils nur mit Verspätung bezahlt, oft erst auf Betreibung hin. Ausserdem erklärte er im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 17. April 2003 ausdrücklich, dass er keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde; es sind denn auch seit Beginn des 2. Quartals 2003 keine

11 Unterhaltsbeiträge mehr entrichtet worden. Damit ist einerseits eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegeben und andrerseits waren auch zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids wieder Unterhaltszahlungen fällig, wobei auch schon früher die Unterhaltsbetreffnisse immer wieder über einen längeren Zeitraum ausstanden. Die Voraussetzung der beharrlichen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist somit gegeben, was im Übrigen auch nicht konkret bestritten wird. Demnach kann offen bleiben, ob Grund zur Annahme besteht, dass der Schuldner Fluchtanstalten treffe, sein Vermögen verschleudere oder beiseiteschaffe. b) Eine weitere Voraussetzung, damit der Schuldner zur Sicherstellung verpflichtet werden kann, bildet die Sicherstellungsfähigkeit des Schuldners. Der Gläubiger hat nur dann ein schutzwürdiges Interesse an der Sicherstellung, wenn der Schuldner überhaupt imstande ist, sie zu leisten; dabei fällt allein sein eigenes Vermögen in Betracht (BGE 107 II 401; Hegnauer, a.a.O., N 19 zu Art. 292 ZGB). Der Rekurrent macht zwar geltend, seine Verhältnisse hätten sich grundlegend geändert, sodass die anhängig gemachte Abänderungsklage Aussicht auf Erfolg habe und folglich die Unterhaltsbeiträge deutlich nach unten korrigiert würden. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass der unterhaltspflichtige Rekurrent nicht mehr in der Lage wäre, eine Sicherstellung in der Höhe von mehreren Millionen Franken zu leisten. Nach wie vor zählen gemäss den – unbestritten gebliebenen – Angaben der Rekursgegnerin vor der Vorinstanz unter anderem ein Haus in England im Wert von mindestens Fr. 10'000'000.--, ein (zwar hypothekarisch belastetes) Schiff im Wert von ca. Fr. 15'000'000.-- sowie weitere Liegenschaften im Ausland, Wertschriften und Kunstgegenstände im Wert von zweistelligen Millionenbeträgen zum Vermögen des Rekurrenten. Die Sicherstellungsfähigkeit des Schuldners ist demnach gegeben. 4. Die Sicherstellung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB kann für die voraussichtliche künftige Dauer der Unterhaltspflicht, auch unter Einschluss der nach Art. 129 ZGB allfällig zu erwartenden Veränderungen, angeordnet werden. Dazu ist schon vorweg zu bemerken, dass vorliegend keine Veränderungen aufgrund der vom Rekurrenten anhängig gemachten Abänderungsklage im Sinne von Art. 129 ZGB berücksichtigt werden können, da aufgrund der allfällig zu berücksichtigenden vereinbarten Unmöglichkeit der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge sowie des offenbar immer noch stattlichen Vermögens des Rekurrenten ein Erfolg der Klage nicht zum Vornherein ohne weiteres angenommen werden kann. Erlaubt es das vorhandene Substrat, ist nicht nur ein Teil der künftigen Unterhaltsbeiträge sicher-

12 zustellen, sondern die gesamten zukünftigen Alimentenansprüche (Hegnauer, a.a.O., N 12 zu Art. 292 ZGB; AJP 2003 Nr. 243). Der sicherzustellende Betrag beläuft sich vorliegend auf die von der Rekursgegnerin vor der Vorinstanz geltend gemachte und vom Rekurrenten nicht konkret bestrittene – es wird lediglich geltend gemacht, dass im Hinblick auf die Änderung und Teilnichtigkeit des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 1996 eine massvollere Regelung zu treffen sei und es um ungewisse zukünftige Unterhaltsbeiträge gehe – Summe von ca. Fr. 4'800'000.--. Demnach ist eine vom Rekurrenten zu leistende Sicherheit in diesem Umfang als ausgewiesen zu betrachten. 5. a) Als Sicherstellungsmittel kommt grundsätzlich alles in Frage, was auch eine andere Forderung sichern kann. Demnach ist im allgemeinen gegen ein zu errichtendes Grundpfand auf einem Grundstück des unterhaltspflichtigen Rekurrenten als Sicherstellungsmittel nichts einzuwenden, obwohl dieses Mittel aus Sicht der Unterhaltsgläubigerin bzw. Rekursgegnerin ungeeigneter (als namentlich eine Barhinterlage) ist, da es aufwendige Vollstreckungsmassnahmen erfordert (AJP 2002 Nr. 243; ZVW 1991 Nr. 46, S. 15; Hegnauer, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 292 ZGB). Jedoch kann der Richter nur den Unterhaltsschuldner selbst zur Leistung von Sicherheit verpflichten, nicht aber seine Anordnung an Dritte richten (Hegnauer, a.a.O., N 16 zu Art. 292 ZGB). Die Sicherstellungspflicht ist trotz richterlicher Anordnung weiterzuverfolgen und ohne Mitwirkung des Schuldners nicht direkt vollstreckbar. Der richterliche Entscheid im Sicherstellungsverfahren nach Art. 132 Abs. 2 ZGB stellt nämlich kein Gestaltungsurteil dar, wonach das Grundpfand bereits mit diesem richterlichen Urteil entstehen würde. Bestimmt nun der Richter ein zu errichtendes Grundpfand als Mittel zur Sicherstellung, so hat er den Unterhaltsschuldner zu verpflichten, auf sein betreffendes Grundstück eine Grundpfandverschreibung eintragen zu lassen – und in vorliegendem Fall das Grundbuchamt anzuweisen, nach erfolgter Eintragung auf Anmeldung des Eigentümers als Schuldner bzw. des Rekurrenten hin die superprovisorisch verfügte und angemerkte Grundbuchsperre zu löschen. Kommt der Unterhaltsschuldner dieser Pflicht – innert vom Richter zu bestimmender Frist – nicht nach, so muss die festgelegte Sicherstellung vollstreckt werden, mithin kann erst im Vollstreckungsverfahren eine Ermächtigung des Grundbuchamtes zur Eintragung eines Grundpfandes erfolgen. Beauftragt und ermächtigt indes der Richter das Grundbuchamt bereits in seinem Entscheid um die Sicherstellung zur Eintragung eines Grundpfandes, so wird neben der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung diese Anordnung gleich noch vollstreckt. Dies ist jedoch nicht zulässig, muss doch wie erwähnt die Sicherstellungspflicht vollstreckt werden, wenn der Schuldner dieser Pflicht nicht nachkommt; lautet die rich-

13 terliche Anordnung auf Barhinterlegung als Sicherstellungsmittel oder ist über die Art der Sicherheit nichts bestimmt, so wird die Sicherstellungspflicht mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung nach Art. 38 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vollstreckt. Ist eine andere Art der Sicherstellung als durch Barhinterlegung festgelegt, so ist sie nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 252 ff. ZPO, zu vollziehen (Hegnauer, a.a.O., N 17 ff.; ZVW 1990 Nr. 45, S. 4 und 6; ZVW 1991 Nr. 46, S. 15 f.). Der Rekurrent rügt zwar nicht konkret, dass die Ermächtigung und Beauftragung des Grundbuchamtes zur Eintragung einer Grundpfandverschreibung von der Vorinstanz nicht hätte erfolgen dürfen; indes beantragt er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zwar ist das Grundpfand selbst als Mittel zur Sicherstellung nicht zu beanstanden; ein solches darf aber nicht bereits im Rahmen von Art. 132 Abs. 2 ZGB vollstreckt werden. Deshalb ist in diesem Punkt dem Antrag des Rekurrenten stattzugeben. b) Gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB verpflichtet der Richter unter den gegebenen Voraussetzungen den Unterhaltsschuldner, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. Dabei kann er aber seine Anordnung nicht an Dritte richten bzw. in die Rechte Dritter eingreifen. Namentlich eine Bürgschaft kann er somit höchstens dann anordnen, wenn der Bürge sich freiwillig bereit erklärt hat, diese zu übernehmen (ZVW 1991 Nr. 46, S. 15; vgl. auch ZVW 1990 Nr. 45 S. 4; Hegnauer, a.a.O., N 16 zu Art. 292 ZGB). Dasselbe hat auch für die Garantie zu gelten; zur Leistung einer Bankgarantie einer schweizerischen Grossbank kann der Unterhaltsschuldner bzw. Rekurrent somit nur verpflichtet werden, sofern sich eine entsprechende Bank freiwillig bereit erklärt, diese Garantie zu leisten. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Rekurrent zur Leistung einer Bankgarantie einer schweizerischen Grossbank über einen Millionenbetrag verpflichtet wird, ohne dass eine Erklärung einer solchen Grossbank vorliegen würde, ist daher nicht zulässig und kann ausserdem auch nicht vollstreckt werden. Damit ist die betreffende Verpflichtung des Rekurrenten durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt; ferner entspricht eine solche Anordnung nicht dem Zweck von Art. 132 Abs. 2 ZGB, wenn sie nicht vollstreckbar ist. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen. c) Die von der Rekursgegnerin in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens ihres Gesuches vom 14. Januar 2002 aufgeführten weiteren für die Sicherstellung des Betrages von Fr. 3'975'000.-- in Frage kommenden Mittel, wie solche eines Sperrkontos und von Pfandrechten auf anderen Liegenschaften oder dem Schiff „D.“, bilden, da von der Vorinstanz nicht angeordnet und nicht angefochten, nicht Gegenstand

14 des vorliegenden Rekurses. Anlässlich der durch die Vorinstanz vorzunehmenden Neubeurteilung der Sache (siehe unten E. 7) ist eine Prüfung auch dieser Sicherstellungsmittel jedoch durchzuführen. 6. a) In seinem Gesuch vom 14. Januar 2002 – als auch durch Verweis in demjenigen vom 23. April 2003 – stellte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Rekursgegnerin den Antrag, es sei der Gesuchsgegner bzw. der Rekurrent zu verpflichten, der Gesuchstellerin (über deren Rechtsvertreter) einen Kostenvorschuss von Fr. 20‘000.-- zu bezahlen. Diesem Begehren folgend verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos in seiner Verfügung vom 14. August 2003 den Gesuchsgegner bzw. Rekurrenten, der Gesuchstellerin bzw. Rekursgegnerin einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten. Der vorinstanzliche Entscheid über den Kostenvorschuss bildet unter anderem Gegenstand des Rekurses, weshalb zu prüfen ist, ob dieser zu Recht erfolgte. b) Ein derartiger vom Bezirksgerichtspräsidenten erlassener Kostenvorschuss – welcher von der einen Partei an die andere zu leisten ist – kann sich nicht auf Art. 40 ZPO stützen, da die dort genannten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Demnach ist zu prüfen, ob ein solcher Kostenvorschuss allenfalls aufgrund der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB verfügt werden kann. Als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB (entspricht der alten Bestimmung von Art. 145 ZGB) kann eine Partei verpflichtet werden, der andern auf deren Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung des Prozesses vorzuschiessen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Band II 1.1.2., Bern 1980, N 259 zu Art. 145 ZGB, mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Gloor, Basler Kommentar, Basel 2002, N 13 zu Art. 137 ZGB). Im Verfahren um Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge ist die Bestimmung von Art. 137 ZGB jedoch nicht anwendbar (Gloor, a.a.O., N 2 zu Art. 137). Die Verpflichtung einer Partei, im Verfahren nach Art. 132 Abs. 2 ZGB der Gegenpartei einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, kann deshalb höchstens in analoger Anwendung von Art 137 Abs. 2 ZGB erfolgen. Die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens muss vorliegend aber nicht beantwortet werden, denn selbst wenn die analoge Anwendung von Art. 137 Abs. 2 ZGB im Sicherstellungsverfahren nach Art. 132 Abs. 2 ZGB als zulässig erachtet werden könnte, ist die Verpflichtung des Rekurrenten durch die Vorinstanz, der Rekursgegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten, doch zu Unrecht erfolgt. Als vorsorgliche Massnahme und nach seinem Sinn und Zweck muss der Vorschuss nämlich im Verlaufe des Verfahrens, dessen Führung er ermöglichen soll, begehrt und vom zuständigen Richter auch dort beurteilt werden; im

15 Zusammenhang mit den Kosten und Entschädigungsfolgen im Endentscheid bleibt für die Zusprechung eines Vorschusses kein Raum (Bühler/Spühler, a.a.O., N 280 zu Art. 145). Vorliegend verpflichtete aber der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses mit der Verfügung als Endentscheid neben den Kosten und Entschädigungsfolgen. Dafür besteht aber weder Raum noch würde eine solche Regelung dem Sinn und Zweck eines Prozesskostenvorschusses entsprechen. Vielmehr hätte die Zusprechung eines solchen Vorschusses unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ergehen sollen. Überdies ist lediglich derjenige Betrag vorzuschiessen, dessen die Gegenpartei zur Durchführung des Prozesses bedarf, das heisst derjenige, welcher allfällige Vorschüsse an das Gericht und die Kostenvorschüsse für die Beiziehung oder die Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt (Bühler/Spühler, a.a.O., N 282 zu Art. 145 ZGB). Demnach schiesst die Höhe des für das vorinstanzliche Verfahren verfügten Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-weit übers Ziel hinaus. Wie die Vorinstanz schlussendlich in ihrem Kostenentscheid der Rekursgegnerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5000.-- zugesprochen hat, durfte für das Sicherstellungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten zum Vornherein lediglich mit Anwaltskosten in der Höhe von etwa Fr. 5000.-gerechnet werden. Daneben können gemäss Art. 4 lit. b des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) die vorinstanzlichen Gerichtskosten höchstens Fr. 4000.-betragen. Somit ist auch die Höhe des zugesprochenen Kostenvorschusses als unzulässig zu taxieren. Des Weiteren konnte der Rekurrent von der Vorinstanz auch nicht im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet werden, da sich dieser auf die Kosten einer Instanz beschränkt (Bühler/Spühler, a.a.O., N 286 zu Art. 145 ZGB; s. auch Spühler, Berner Kommentar, Band II 1.1.2., Ergänzungsband, Bern 1991, N 286 zu Art. 145 ZGB). Daraus erhellt, dass – selbst wenn es im Verfahren nach Art. 132 Abs. 2 ZGB zulässig wäre, eine Partei in analoger Anwendung von Art. 137 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, der Gegenpartei einen Kostenvorschuss zu leisten – die Verpflichtung des Rekurrenten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 20'000.-- an die Rekursgegnerin im vorinstanzlichen Endentscheid in jedem Fall zu Unrecht erfolgt ist. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die quantitative Angemessenheit zur Leistung einer Sicherheit im Umfang von Fr. 4'800'000.-- für die zukünftigen Unterhaltsbeiträge als ausgewiesen zu betrachten ist, auch weil diese Summe nicht konkret bestritten wird. Dabei ist gegen ein zu errichtendes Grundpfand als Sicher-

16 stellungsmittel zwar nichts einzuwenden, obwohl sich die Frage stellt, ob eine Grundpfandverschreibung zum Betrag von Fr. 4'800'000.-- als zweckmässig im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB erscheint, sofern aufgrund vorgehender Pfandrechte nur mit einem Erlös von Fr. 825‘000.-- gerechnet werden kann. Indes wurde zu Unrecht das zu errichtende Grundpfand schon in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten selbst vollstreckt. Des Weiteren kann ohne Mitwirkung einer schweizerischen Grossbank der Unterhaltsschuldner bzw. Rekurrent nicht zur Leistung einer Zahlungsgarantie einer solchen Bank verpflichtet werden. Schliesslich ist die Verpflichtung des Rekurrenten durch die Vorinstanz zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 20'000.-- an die Rekursgegnerin zu Unrecht erfolgt. Deshalb ist der angefochtene Entscheid, wenn auch der Rekurrent nicht mit all seinen Rügen durchdringt, vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz auch über andere Sicherstellungsmittel gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens im Gesuch der Rekursgegnerin vom 14. Januar 2002 zu befinden haben. Dabei sind die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie die aussergerichtlichen Entschädigungen neu festzulegen. 8. Obschon die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufgehoben wird, ist der Rekurrent nicht mit all seinen Rügen durchgedrungen. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte dem Rekurrenten und der Rekursgegnerin zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

17 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Rekurrenten und der Rekursgegnerin. 4. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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