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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 02.09.2003 PZ 2003 113

2 septembre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,136 mots·~21 min·4

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 2. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 113 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger. —————— In Sachen des A., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 14. Juli 2003, mitgeteilt am 16. Juli 2003, in Sachen gegen B., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:

2 A. A. und B. heirateten am 26. September 1980 vor dem Zivilstandsamt E.. Seit dem 21. April 2002 leben sie getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder sind mündig. B. 1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2003 stellte B. beim Eheschutzrichter des Bezirks Inn ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. 2. Am 17. März 2003 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn als Eheschutzrichter eine Verfügung, mit welcher er A. unter anderem verpflichtete, B. rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 einen Unterhaltsbeitrag vom Fr. 2'221.-- zu bezahlen (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 1'470.-auferlegte er zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner, der überdies verpflichtet wurde, die Gesuchstellerin mit Fr. 500.- - ausseramtlich zu entschädigen (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs). C. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 7. April 2003 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben. Zur Hauptsache beantragte er, es sei der Rekursgegnerin rückwirkend ab 1. Januar 2003 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.-- monatlich zuzusprechen, zahlbar im Voraus, die rückständigen Beiträge innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils. 2. In ihrer Rekursantwort vom 22. April 2003 liess B. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. 3. Am 12. Mai 2003 trafen sich die Parteien mit ihren Rechtsvertretern zu einer Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. Dabei schlossen die Parteien folgende schriftliche Vereinbarung ab: Gerichtlicher Vergleich —————— In Sachen des A., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 17. März 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, in Sachen der B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz,

3 betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden hängigen Rekursverfahren auf Vorschlag des Vizepräsidenten folgende Vereinbarung: 1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 17. März 2003 wird aufgehoben. 2. A. verpflichtet sich, an den Unterhalt von B. ab 1. Januar 2003 monatlich im voraus einen Unterhaltsbeitrag von jeweils Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Eine allfällige IV-Rente wird an den Unterhalt angerechnet. B. gewährt A. Einsicht in die IV-Akten. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. 4. Die Parteien beantragen dem Kantonsgerichtspräsidium, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 5. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Chur, den 12. Mai 2003 sig. A. sig. B. sig. RA Beck sig. RA Bieler Für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden: Der Vizepräsident sig. U. Schlenker D. Gestützt darauf erliess das Kantonsgerichtspräsidium am 12. Mai 2003 eine Abschreibungsverfügung, in welcher der Vergleich in folgendem Dispositiv Berücksichtigung fand: 1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 17. März 2003 wird aufgehoben. 2. A. verpflichtet sich, an den Unterhalt von B. ab 1. Januar 2003 monatlich im voraus einen Unterhaltsbeitrag von jeweils Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Eine allfällige IV-Rente wird an den Unterhalt angerechnet. B. gewährt A. Einsicht in die IV-Akten. 3. Das Rekursverfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. 5. (unentgeltliche Rechtspflege von B.)

4 6. (Mitteilung). Der Verlauf der Einigungsverhandlung wurde in der Abschreibungsverfügung wie folgt wiedergegeben: 6. (.........) Die Aussprache wurde um 14.30 Uhr vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten eröffnet. Der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin gab ein Schreiben des Regionalen Sozialdienstes C. zu den Akten, wonach die Ehefrau seit Januar 2003 bei der Gemeinde zur öffentlichen Unterstützung angemeldet sei. Daraufhin wurden die umstrittenen Punkte erörtert. B. brachte vor, dass ihr Arzt ein Gesuch um eine IV-Rente eingereicht habe. Bis dieses entschieden werde, werde es jedoch lange dauern. In der Folge erläuterte der Kantonsgerichtsvizepräsident den Parteien, dass es bei Anhängigkeit eines IV-Gesuches für die Ehefrau nicht angemessen sei, ihr eine volle Erwerbstätigkeit anzurechnen. Es sei somit nicht angemessen, von einem mutmasslichen Verdienst der Ehefrau von Fr. 3‘000.-- -wie der Ehemann vorbringt- auszugehen. Realistisch sei eher der Vorschlag der Vorinstanz, welche von einem Verdienst im Umfange von Fr. 1'500.-- ausgehe. Dies sei im Übrigen auch von der Ehefrau nicht angefochten worden. Der Ehemann erachtete es jedoch als nicht plausibel, dass lediglich die Anmeldung zur IV genügend sei, um der Ehefrau nicht ein volles Erwerbseinkommen anzurechnen. Ein solches Vorgehen hätte auch aus prozesstaktischen Gründen gewählt werden können. Dem wurde entgegnet, dass im vorliegenden Fall das Gesuch vom Arzt unterstützt werde. Die Ehefrau habe sich des weiteren in M., E. und D. um eine Arbeitsstelle bemüht, jedoch ohne Erfolg. Sie habe sich lediglich mündlich erkundigt, weshalb sie nichts schriftliches vorlegen könne. Sie sei jetzt auf die Sozialhilfe angewiesen. Ausgehend von den vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten dargelegten Gründen und insbesondere von den von der Vorinstanz angenommenen beidseitigen Einkommen vermochten die Parteien schliesslich folgende schriftliche Vereinbarung abzuschliessen: (Wortlaut des Vergleichs) 7. Der Rekurrent legte sodann Wert auf die Feststellung, dass er sich vorbehalte, bei veränderten Einkommensverhältnissen (sei dies auf seiner Seite oder auf der Seite der Ehefrau) ein Gesuch auf Abänderung zu stellen. E. 1. Am 12. Juni 2003 reichte A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziff. 2, 3 u. 4 des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Mai 2003 seien aufzuheben.

5 2. Der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2003 sei als unverbindlich aufzuheben. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Januar 2003 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.-- monatlich zu bezahlen, zahlbar monatlich zum Voraus. 4. Die vorinstanzlichen Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Inn seien zu 1/3 vom Gesuchsteller und 2/3 von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen und die erhaltene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-- dem Gesuchsteller innert 30 Tagen zu erstatten. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium Graubünden seien vollumfänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, die zu verpflichten sei, den Gesuchsteller für das Rekursverfahren mit Fr. 1'800.-- ausseramtlich zu entschädigen. 6. Es sei unverzüglich eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen, in welcher verfügt wird, dass bis zum Abschluss des hierseitigen Verfahrens die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gemäss Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden und gerichtlichem Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2003 sistiert und dafür jene gemäss Ziff. 3 vorst. angeordnet wird. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung brachte der Gesuchsteller vor, er und das Kantonsgerichtspräsidium seien beim Abschluss des Vergleichs vom 12. Mai 2003 von der Gesuchsgegnerin getäuscht worden. Entgegen ihrer Behauptung habe sie bei der Invalidenversicherung keine Rente, sondern lediglich eine Berufsberatung und eine Arbeitsvermittlung beantragt. Es müsse nun davon ausgegangen werden, dass die Gegenpartei voll arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Entsprechend rechtfertige sich lediglich noch ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.--. 2. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2003 liess B. die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragen. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2003, mitgeteilt am 16. Juli 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Inn: 1. Das Gesuch wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 990.00, einer Schreibgebühr von Fr.

6 240.00, Barauslagen von Fr. 20.--, total somit Fr. 1'250.00, gehen zulasten des Gesuchstellers. 3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin mit Fr. 645.60 inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Mitteilung). G. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 6. August 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Ziff. 2, 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Mai 2003 seien aufzuheben. 3. Der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2003 sei als unverbindlich aufzuheben. 4. Der Rekurrent sei zu verpflichten, der Rekursbeklagten rückwirkend ab 1. Januar 2003 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'326.- - monatlich zu bezahlen, zahlbar monatlich zum Voraus. 5. Die vorinstanzlichen Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Inn gemäss Verfügung vom 17. März 2003 seien zu 1/3 vom Rekurrenten und zu 2/3 von der Rekursbeklagten zu bezahlen. Die Rekursbeklagte sei zu verpflichten, den Rekurrenten für das betreffende Verfahren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen und die erhaltene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-dem Rekurrenten innert 30 Tagen zu erstatten. 6. Die Kosten des ersten Rekursverfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium Graubünden gemäss Verfügung vom 12. Mai 2003 seien vollumfänglich der Rekursbeklagten aufzuerlegen, die zu verpflichten sei, den Rekurrenten für das betreffende Rekursverfahren mit Fr. 1'800.-- ausseramtlich zu entschädigen. 7. Es sei unverzüglich eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen, in welcher verfügt wird, dass bis zum Abschluss des hierseitigen Verfahrens die Unterhaltspflicht des Rekurrenten gemäss angefochtener Verfügung, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidium Graubünden vom 12. Mai 2003 und gerichtlichem Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2003 sistiert und dafür jene gemäss Ziff. 4 vorst. angeordnet wird. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursbeklagten. 2. Mit Schreiben vom 13. August 2003 wurde das Begehren gemäss Ziffer 7 zurückgezogen.

7 3. B. liess in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2003 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. a) Das Kantonsgerichtspräsidium überprüft gestützt auf die fristgerecht eingereichte Rekurseingabe das Verfahren und den Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge und zwar hinsichtlich der Tatsachen und Rechtsgründe (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO). b) Gemäss 12 Abs. 3 EGzZGB ist der Rekurs - und dies in der Rekursschrift - zu begründen. Die Rekursinstanz ist nicht gehalten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen und sich die Begründung in anderen Aktenstücken selbst zusammenzusuchen (PKG 1998 Nr. 29). Soweit der Rekurrent zur Begründung auf eine frühere Eingabe eines abgeschlossenen Rekursverfahrens verweist, ist darauf nicht einzutreten. c) Mit Schreiben vom 13. August 2003 hat der Rekurrent seinen Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Ziff. 7 des Rechtsbegehrens) zurückgezogen. Auf dieses Begehren ist demnach nicht weiter einzugehen. 2. Der Rekurrent macht geltend, er sei beim Abschluss des Vergleichs vom 12. Mai 2003 getäuscht worden. Aus den Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden in der Verfügung vom 12. Mai 2003 ergebe sich, dass die Rechtsmittelinstanz trotz der Bedenken des rekurrentischen Rechtsvertreters der Rekursgegnerin einzig deshalb keine volle Erwerbstätigkeit anrechnen wollte, weil ein IV-Gesuch anhängig gewesen sei. Auf diese Weise sei es zum Abschluss des vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleiches und zur Abschreibung des Rekurses gekommen. Nachträglich habe der Rekurrent von der IV-Stelle eine Kopie der von Dr. F. eingereichten IV-Anmeldung vom 31. Oktober 2002 erhalten. Zu seiner grossen Verwunderung habe der Rekurrent daraus entnehmen müssen, dass die Rekursgegnerin zusammen mit Dr. F. gegenüber der IV-Stelle gar keine IV- Rente, sondern lediglich eine Berufsberatung und eine Arbeitsvermittlung

8 beantragt habe. Dadurch sei gegenüber der IV-Behörde in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht worden, dass die Rekursgegnerin nicht nur arbeitsfähig, sondern auch arbeitswillig sei. Demgegenüber habe sie vor allen Instanzen stets behauptet, sie sei weder arbeitswillig noch arbeitsfähig, und habe deshalb mit Unterstützung ihres Arztes eine IV-Rente beantragt. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. Mai 2003 sei die IV-Rentenanmeldung das zentrale und einzige Rekursthema gewesen. Da man allseits davon ausgegangen sei, dass die Rekursgegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit eine IV- Rente ausgerichtet erhalten werde, sei im gerichtlichen Vergleich noch ausdrücklich festgehalten worden, dass sich die Rekursgegnerin eine allfällige IV-Rente an den Unterhalt anrechnen lassen müsse. Die IV-Anmeldung untermauere nun genau das Gegenteil, nämlich dass mangels fehlender Arbeitsunfähigkeit keine IV-Rente beantragt werde. Stelle sich heraus, dass der Eheschutzrichter irrtümlich von falschen Annahmen ausgegangen sei, müsse der gerichtliche Vergleich samt Verfügung aufgehoben und den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Dies gelte natürlich erst recht, wenn der Eheschutzrichter, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei, von einer Partei arglistig getäuscht worden sei. Aufgrund der voll gegebenen Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit sei der Unterhaltsbeitrag demnach auf Fr. 1'326.-- zu reduzieren. Die Abänderung müsse dabei auf den 1. Januar 2003 zurückbezogen werden, da die Rekursgegnerin ansonsten für die Dauer, während welcher die Täuschung unentdeckt geblieben sei, für die erfolgreiche Täuschung in stossender Weise belohnt würde. Auch die Kostenfolgen des ersten erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Inn und des Rekursverfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium müssten abgeändert werden, da diese infolge einer Täuschung unrichtig zustandegekommen seien. 3. Das vorangehende Rekursverfahren wurde nicht durch richterlichen Entscheid, sondern durch Vergleich erledigt. Entsprechend lässt sich auch nicht behaupten, der Kantonsgerichtsvizepräsident habe - durch das Vorbringen der Rekursgegnerin getäuscht - falsch entschieden. Sodann handelt es sich beim fraglichen Ehegattenunterhalt um einen Anspruch, über den die Parteien im Eheschutzverfahren frei verfügen können. Anders als etwa bei scheidungsrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen steht die Vereinbarung nicht unter einem richterlichen Genehmigungsvorbehalt (Bräm/Hasenböhler, N. 15 ff. zu Art. 176). Folglich geht es vorliegend auch nicht um die Frage, ob der Kantonsgerichtsvizepräsident sich täuschen liess, sondern um die Frage, ob der Rekurrent durch eine Täuschung zum Abschluss eines Vergleichs verleitet wurde.

9 4. Der Vergleich ist ein Innominatvertrag, worin die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis durch gegenseitige Zugeständnisse beseitigen und dadurch einen umstrittenen oder unsicheren Rechtszustand zu einem unbestreitbaren machen. Wird der Vergleich zur Beilegung eines Prozesses vor Gericht abgeschlossen oder diesem eingereicht, so ist er ein "gerichtlicher" Vergleich und damit eine Prozesshandlung (vgl. Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1998, N 750 ff.; vgl. PKG 1984 Nr. 25; 1961 Nr. 33). Gemäss der in der Schweiz vorherrschenden Lehre ist der gerichtliche Vergleich ein privatrechtlicher Vertrag und Prozessvertrag in einem. So verfügen die Parteien durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Rahmen der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand und beenden zudem gleichzeitig das laufende Prozessverfahren. In diesem Sinne bestimmt denn auch Art. 70 Abs. 2 ZPO, dass der vor dem Vermittler abgeschlossene Vergleich durch die Aufnahme in die Abschreibungsverfügung "die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von Art. 252 ff. ZPO erlangt". Der Vergleich wird jedoch einem Urteil nicht völlig gleichgesetzt. Das Gemeinsame von Urteil und Vergleich liegt in der Vollstreckung. Für alle übrigen Bereiche entspricht der Vergleich einem gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrag (vgl. PKG 1984 Nr. 25). Als solcher ist der gerichtliche Vergleich grundsätzlich auch wegen Mängel des Vertragsabschlusses im Sinne von Art. 23 ff. OR und damit auch wegen absichtlicher Täuschung gemäss Art. 28 OR anfechtbar. Dies gilt selbstverständlich auch bei Vergleichen, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens im Sinne von Art. 176 ZGB abgeschlossen werden. Allerdings wird in diesem Bereich die Bedeutung des Anfechtungsgrundes der Täuschung relativiert, da grundsätzlich bei jeder wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung bzw. Aufhebung der angeordneten Massnahmen verlangt werden kann (Art. 179 ZGB). Gibt beispielsweise eine Partei im Eheschutzverfahren vor, ihre Leistungsfähigkeit werde in absehbarer Zukunft wesentlich sinken und zeigt sich später, dass diese Behauptung unzutreffend ist, kann nachträglich - unabhängig von der Frage, ob die betreffende Partei das Gericht und die Gegenpartei mit ihrer Aussage nun absichtlich getäuscht oder sich nur geirrt hat - eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge beantragt werden. 5. Zentrales Thema der Einigungsverhandlung vom 12. Mai 2003 bildete die Frage, in welchem Umfang der Rekursgegnerin eine Arbeitstätigkeit zugemutet bzw. welcher Eigenverdienst ihr gestützt darauf angerechnet werden kann. Wie aus den Erwägungen der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums folgt,

10 wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Umstand, dass die Rekursgegnerin bzw. ihr Arzt ein IV-Gesuch eingereicht hatte, gewürdigt. Die Sache nachträglich so darzustellen, als ob dieses Gesuch für den Rekurrenten wie auch für den Kantonsgerichtsvizepräsidenten der einzige Grund war, der Rekursgegnerin nicht ein ganzes, sondern lediglich ein Einkommen aus einer fünfzigprozentigen Arbeitsfähigkeit anzurechnen, geht jedoch nicht an. Entscheidend war, dass die Rekursgegnerin ärztlicherseits nur eine beschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Der Umstand, dass sie ein IV-Gesuch einreichen liess, verstand sich als Folge und Untermauerung dieser beschränkten Arbeitsfähigkeit. Nicht das IV-Gesuch, sondern die darin ärztlich attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit war mithin ausschlaggebend. Dass dies auch für den rechtskundig vertretenen Rekurrenten bei Unterzeichnung des Vergleichs klar war, ergibt sich wiederum aus den Erwägungen der Verfügung. Wie dort festgehalten wurde, wurde seitens des Rekurrenten geltend gemacht, eine IV- Anmeldung sei kein ausreichender Grund, um seiner Ehefrau kein volles Erwerbseinkommen anzurechnen. Zur Antwort bekam er, dass dieses Gesuch vom Arzt unterstützt werde. Vom Arzt unterstützt wurde dieses Gesuch aber allein deshalb, weil seiner Auffassung nach keine volle Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war. Sodann kann dem Rekurrenten darin nicht zugestimmt werden, die ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme seien nicht mehr relevant, weil die Rekursgegnerin im IV-Gesuch lediglich eine Berufsberatung und Arbeitsvermittlung nicht aber die Zusprechung einer Rente beantragt hat. Wie seitens der Vorinstanz aber auch der Rekursgegnerin zutreffend ausgeführt wurde, gilt in der IV der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. dazu Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 1997, S. 262). Dass die IV nicht einfach auf Gesuch hin eine Rente ausrichtet, sondern zuerst die Möglichkeit prüft, inwieweit durch Eingliederungsmassnahmen - worunter auch die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung fallen (vgl. Locher, a.a.O. S. 178) - die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann, mithin genau das tut, was die Rekursgegnerin in ihrem Gesuch beantragt hat, entspricht allgemeiner Praxis. Sodann trifft es nicht zu, dass die Rekursgegnerin - wie der Rekurrent behauptet - sich beharrlich auf den Standpunkt gestellt hat, sie sei weder arbeitswillig noch arbeitsfähig. Im Gegenteil. Sie hat stets erklärt, dass sie arbeiten wolle, dass sie aber - namentlich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme - keine geeignete Arbeit gefunden habe. Im weiteren aber gilt zu berücksichtigen, dass die Rekursgegnerin im Falle der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen möglicherweise auch Anspruch auf die Ausrichtung eines Taggeldes hat (vgl. Art. 22 IVG), das wohl nach Sinn und Zweck der im Vergleich getroffenen Regelung ebenfalls anzu-

11 rechnen wäre, und der Beginn der Rentenzahlung grundsätzlich nicht von der Einreichung des IV-Gesuchs, sondern vom Eintritt einer längerfristigen, bleibenden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit abhängig ist. Es lässt sich deshalb nicht behaupten, die Rekursgegnerin habe den Rekurrenten mit irgendwelchen unrichtigen Angaben getäuscht und eine mögliche Reduktion des Unterhaltsbeitrags in Aussicht gestellt, die gestützt auf das eingereichte IV- Gesuch von vornherein nicht möglich ist. Der Rekurs erweist sich insofern als unbegründet. 6. Im Übrigen wäre der Rekurs selbst dann abzuweisen, wenn der am 12. Mai 2003 unterzeichnete Vergleich wegen eines wesentlichen Mangels im Vertragsabschluss als unverbindlich anzusehen wäre. Eine Reduktion des mit Vergleich vom 12. Mai 2003 vereinbarten Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.-- steht zum momentanen Zeitpunkt ausser Frage. Es ist eine Tatsache, dass die Rekursgegnerin gemäss Arztzeugnis nur beschränkt arbeitsfähig ist und es schon allein aus diesem Grund nicht angeht, ihr mehr als ein halbes Einkommen einer Aushilfskraft im Verkauf - mithin Fr. 1'500.-- - anzurechnen. Die Frage, welches Einkommen sie längerfristig zu erzielen vermag, kann erst gestützt auf das Ergebnis der IV-Abklärungen beantwortet werden. Dabei sind - nachdem mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist - bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen. Dabei erscheint es angezeigt, den Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht einem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nach langer Ehedauer die Wiederaufnahme einer solchen nicht zugemutet wurde, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hatte (BGE 115 II 6). Diese Rechtsprechung hat sich mit dem neuen Scheidungsrecht keineswegs gänzlich überlebt (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 28 zu Art. 125 ZGB). Wohl soll nach Massgabe von Art. 125 ZGB jeder Ehegatte wenn immer möglich nach der Scheidung für seine eigenen Bedürfnisse selber aufkommen; er soll ermutigt werden, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen (Pra 90 (2001) Nr. 134). Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Frage der Eigenversorgungskapazität weiterhin massgeblich vom Alter und dem Gesundheitszustand der Ehegatten abhängig ist. Sodann ist auch die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung zu berücksichtigen. So fällt der Ausbau einer bereits während intakter Ehe aufgenommenen, teilzeitigen

12 Erwerbstätigkeit in der Regel leichter als der nach Jahren erfolgende Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Den dargelegten Schwierigkeiten kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem betreffenden Ehegatten ein längerer Zeitraum eingeräumt wird, um die Erwerbstätigkeit schrittweise auszubauen. In diesem Sinne hat sich die Rekursgegnerin im Hinblick auf die sich abzeichnende Scheidung zwar um eine Wiedereingliederung ins Berufsleben zu bemühen. Dazu ist die Rekursgegnerin auch bereit, hat sie doch anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden akzeptiert, dass ihr vom Bezirksgerichtspräsidenten Inn das Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit von 50% angerechnet wurden. Angesichts ihres Alters, ihres Gesundheitszustands, ihrer beruflichen Ausbildung und dem Umstand, dass sie während vielen Jahren hauptsächlich für die Betreuung der Kinder zuständig war und keiner Erwerbstätigkeit nachging, dürfte jedoch klar sein, dass der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für die Rekursgegnerin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Unter diesen Umständen kann der Rekursgegnerin nach lediglich 1 1/2 Jahren Trennung nicht mehr als die von ihr anerkannte fünfzigprozentige Arbeitstätigkeit bzw. ein höheres als das berücksichtigte hypothetisch erzielbare Einkommen von Fr. 1'500.-- angerechnet werden. Als Beleg dafür, dass die gegen den Wiedereinstieg sprechenden Kriterien in der jetzt bestehenden Regelung keineswegs zu stark gewichtet wurden und sich die Rekursgegnerin - was ihre Bereitschaft zum Wiedereinstieg betrifft - keine Vorwürfe gefallen lassen muss, kann etwa auch auf das in Pra 90 (2001) Nr. 148 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2001 verwiesen werden. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht bundesrechtswidrig, von einer zum Zeitpunkt der Scheidung knapp 44-jährigen, gesunden, über eine kaufmännische Ausbildung verfügenden, aber während Jahren nicht mehr berufstätigen Frau den völligen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben innerhalb von vier Jahren zu verlangen. Diese Feststellung erfolgte wohlgemerkt auf Berufung der unterhaltsberechtigten Ehegattin hin, die sich unter Hinweis auf BGE 115 II 6 auf den Standpunkt stellte, die Wiederaufnahme könne ihr aufgrund ihres Alters und ihrer beruflichen Chancen überhaupt nicht mehr zugemutet werden. Ebenso steht ausser Frage, dass der Unterhaltsbetrag von Fr. 2'000.-sowohl in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten als auch den Bedarf der Rekursgegnerin gerechtfertigt ist. Gemäss Verfügung des Bezirksge-

13 richtspräsidenten Inn vom 17. März 2003 beläuft sich der Grundbedarf der Rekursgegnerin auf Fr. 2'399.--, jener des Rekurrenten auf Fr. 2'978.--. Das Einkommen des Rekurrenten wurde mit Fr. 6'521.-- veranschlagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beträge aus Sicht der Rekursgegnerin richtig ermittelt wurden. In jedem Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Korrektur zu Gunsten des Rekurrenten rechtfertigen würden. Seitens des Rekurrenten wurden die beiden Existenzminima wie auch das ihm angerechnete Einkommen denn auch akzeptiert. Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'644.--, der hälftig aufzuteilen ist. Zuzüglich des Grundbedarfs und abzüglich des hypothetischen Einkommens errechnet sich ein an die Rekursgegnerin zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'221.--. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass der anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. Mai 2003 festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- offensichtlich gerechtfertigt ist und die Einigung letztlich auf einem Entgegenkommen der Rekursgegnerin und nicht einem solchen des Rekurrenten beruht. Wenn es der Rekursgegnerin gelingt, das vorerwähnte eigene Einkommen zu erzielen, stehen ihr monatlich Fr. 3'500.-- zur Verfügung. Dem Rekurrenten verbleiben demgegenüber rund Fr. 4'500.--, womit er sich einen deutlich besseren Lebensstandard leisten kann. 7. Ist dem Hauptantrag des Rekurrenten auf Reduzierung des Unterhaltsbeitrages nicht zu folgen, bleibt auch kein Raum für die beantragte Neuverlegung der erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorangehenden, bereits abgeschlossenen Eheschutzverfahrens. Im Übrigen hätte diesem Antrag, wie der Bezirksgerichtspräsident Inn zu Recht festgehalten hat, selbst bei Gutheissung des Hauptantrages nicht entsprochen werden können. Statt eigener Ausführungen kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Ziff. 7.) verwiesen werden. Ausser Betracht fällt schliesslich auch eine Abänderung des angefochtenen vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids. 8. Der Rekurs erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens von 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 225.-- gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rekurrenten. Überdies ist der Rekurrent zu verpflichten, die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Honoraransätze des An-

14 waltsverbandes erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen. 9. Hat der Rekurrent für die amtlichen und ausseramtlichen Kosten aufzukommen, kann das von der Rekursgegnerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Kostenfolge und - angesichts des geringen Aufwands auch ohne Zusprechung einer Entschädigung als gegenstandslos abgeschrieben werden.

15 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Rekurrenten um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Rekursgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 225.--, total somit Fr. 1'225.--, werden dem Rekurrenten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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