Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 107 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In Sachen der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Engadinstrasse 44, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 18. Juli 2003, mitgeteilt gleichentags, in Sachen des Y., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Gesuchstellerin und Rekurrentin, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. Y. und X. haben im Jahre 1999 geheiratet. Sie haben zusammen drei Söhne namens D., F. und H.. Seit dem 19. März 2003 leben die Parteien getrennt. B. Am 13. Mai 2003 stellte X. an den Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden folgende Anträge: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin und seiner drei Söhne, D., F. und H., rückwirkend ab 1. März 2003 und in Zukunft monatlich im voraus zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 5´600.- zu leisten. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 17´797.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit der einzelnen Teilforderungen zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. Innert erstreckter Frist reichte dieser am 10. Juni 2003 die Vernehmlassung zum Gesuch der Ehefrau sowie ein eigenständiges Gesuch mit folgenden Anträgen ein: „1. Das Gesuch der Ehefrau sei insoweit abzuweisen, als dass damit monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder und sie selber von mehr als CHF 2´300.-- verlangt wird. 2. Y. sei ein Besuchsrecht für seine drei Söhne, D., F. und H., während dem ersten und dritten Wochenende im Monat, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu gewähren. Darüber hinaus sei ihm ein Ferienrecht für die drei Kinder im Umfang von drei Wochen pro Jahr einzuräumen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der X..“ D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit gegeben, zum eigenständigen Gesuch des Ehemannes eine Stellungnahme einzureichen. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2003 teilte X. mit, dass sie an ihrem Gesuch vom 13. Mai 2003 festhalte und stellte zudem die Begehren, dass das Gesuch von Y. abzuweisen sei, eventualiter sei ihm ein praxisübliches Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei für die Ausübung des Besuchsrechtes ein Beistand zu ernennen.
3 E. Am 27. Juni 2003 wurden die Parteien zu einer eheschutzrichterlichen Besprechung auf den 11. Juli 2003 eingeladen, an welcher sie in Begleitung ihrer Rechtsanwälte erschienen. Anlässlich der gemeinsamen Anhörung bestätigten die Parteien gegenüber dem Eheschutzrichter ihre ehelichen Probleme. Sodann kamen sie überein, dass die eheliche Wohnung der Ehefrau und den gemeinsamen Söhnen zugewiesen werden soll. Die Parteien waren ebenfalls damit einverstanden, dass die drei Söhne der Parteien unter die Obhut der Ehefrau zu stellen seien. Mit Bezug auf das Besuchsund Ferienrecht beantragte X. nochmals, dass dieses nur in Begleitung einer Drittperson vom Vater ausgeübt werden dürfe. Auf Befragen des Eheschutzrichters begründete sie ihren Antrag damit, dass sie Angst davor hätte, ihr Ehemann könnte während der Ausübung des Besuchsrechts „die Nerven verlieren“ und deshalb zu unüberlegten Handlungen greifen. Dies wurde vom Ehemann vehement bestritten. X. konnte in der Folge auch keine nennenswerten Gründe für die Einsetzung eines Beistands vortragen. Bezüglich der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts kamen die Parteien in der Folge überein, dass Y. ein Besuchs- und Ferienrecht zusteht und dass A. als Besuchsbeistand das Besuchsrecht begleiten solle. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 liess Y. der Vorinstanz die zwischen den Parteien mit Schreiben vom 11. Juli 2003 unterschriftlich anerkannte Lösung betreffend des Besuchsrechts mit dem Besuchsbeistand A. zukommen. F. Am 18. Juli 2003 verfügte der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden wie folgt: „1. Die gemeinsamen Kinder, D., F. und H. werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 2. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seine Kinder D., geboren E., F. und H. am ersten und dritten Sonntag, von 09.00 bis 18.00h, im Monat zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Von der Vereinbarung der Parteien vom 14./15. Juli 2003 wird Vormerk genommen. Den Parteien und der Begleitperson ist es freigestellt, eine flexiblere Lösung zu wählen. 3. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Familie ab Juni 2003 monatliche, im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 2´580.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 7. (Kosten) 8. (Mitteilung).“
4 G. Am 31. Juli 2003 reichte X. Rekurs gegen die Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichts Imboden vom 18. Juli 2003 ein und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 3 der Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichtes Imboden vom 18. Juli 2003, mitgeteilt am 18. Juli 2003, sei aufzuheben und der Ehemann der Rekurrentin zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Familie ab März 2003 monatliche, im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 2´580.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Der Rekurrentin sei für das vorliegende Rekursverfahren die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 42 ff. ZPO zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 11. August 2003 wurde das Gesuch von X. um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. H. Am 4. August 2003 wurde Y. zur Vernehmlassung aufgefordert, welche er am 18. August 2003 einreichte. Er beantragte darin die Abweisung des Rekurses sowie die unentgeltliche Rechtspflege für vorliegendes Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrentin. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 2. September 2003 wurde das Gesuch von Y. um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. I. Der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden verzichtete mit Schreiben vom 11. August 2003 auf eine eigentliche Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2003 sowie deren Berichtigung. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziffer 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der vorliegende Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht, weswegen darauf einzutreten ist.
5 2. a) Streitig ist vorliegend einzig der Zeitpunkt, ab welchem die Unterhaltsleistungen von Fr. 2´580.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen von Y. an X. zu zahlen sind. Die Vorinstanz hielt in Ziffer 3 ihrer Verfügung vom 18. Juli 2003 fest, dass die Unterhaltsleistungen ab Juni 2003 monatlich und im Voraus zu erbringen sind. Die Rekurrentin macht hingegen geltend, dass diese bereits ab März 2003 zu erbringen seien, da Y. schon am 19. März 2003 den gemeinsamen Haushalt verlassen und in den vergangenen Monaten kaum je etwas an den Unterhalt der Familie beigesteuert habe. Y. bestreitet in seiner Vernehmlassung indessen nicht, dass er bereits am 19. März 2003 die eheliche Wohnung auf Wunsch seiner Frau verlassen habe. Seit dann habe er jedoch bereits Unterhaltsleistungen an X. erbracht, weswegen auch durch den Vorderrichter völlig zu Recht die Wirkung der eheschutzrichterlichen Massnahme ab Juni 2003 festgesetzt worden sei. b) Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB setzt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten bei begründeter Aufhebung des Haushalts die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Der Grundsatz gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB, wonach Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens zugesprochen werden können, wurde zwar nur im Hinblick auf die Regelung der Geldbeiträge während des Zusammenlebens aufgestellt und ist in Art. 176 ZGB, welcher sich mit den Folgen des Getrenntlebens befasst, nicht explizit erwähnt. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb der Fall des Getrenntlebens in dieser Hinsicht anders zu behandeln ist als derjenige des Zusammenlebens. In beiden Fällen besteht die Ehe weiter und in beiden Fällen kann auch ein Bedürfnis nach einem Versuch der gütlichen Einigung vorhanden sein. Dass unverzüglich nach erfolgter Trennung bereits ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht werden müsste, damit ab diesem Zeitpunkt bereits allfällige Unterhaltsbeiträge verlangt werden könnten, erfüllt den erwähnten Zweck nicht. Die Regelung von Art. 173 Abs. 3 ZGB wird sodann auch ohne Weiteres analog auf die Bestimmung von Art. 176 ZGB angewendet (BGE 115 II 204; Basler Kommentar, ZGB I-Schwander, N 6 zu Art. 176 ZGB). Weiter ergibt sich aus der „Kann-Bestimmung“ in Art. 173 Abs. 3 ZGB, dass dem Richter in seiner Beurteilung, ob und in welchem Mass ein Unterhaltsbeitrag rückwirkend zuzusprechen ist, ein Ermessensspielraum zukommt und er mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden hat. c) Wie vorstehend unter lit. b dargelegt wurde, ist X. folglich berechtigt, Unterhaltsbeiträge für die Zeit von maximal einem Jahr vor Einreichung ihres Gesuches vom 13. Mai 2003 zu fordern. Da gemäss Aussagen beider Parteien der gemeinsame Haushalt bereits am 19. März 2003 aufgehoben wurde, ist folglich eine
6 rückwirkende Zusprechung der Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt begründet. Zahlungen, welche der Ehemann ab diesem Zeitpunkt bereits an den Unterhalt getätigt hat oder geldwerte Verpflichtungen, die er für die Zeit ab dem 19. März 2003 im Einvernehmen mit der Rekurrentin übernommen hat, können alsdann mit den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen unter Berücksichtigung der Vorschriften von Art. 120 ff. OR verrechnet werden. 3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO können die Kosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, verhältnismässig verteilt werden. Im vorliegenden Fall wurde das Verhältnis der Kostenverteilung insbesondere aufgrund der Abweichung zwischen dem neu verfügten Datum, ab welchem die Unterhaltsbeiträge zu leisten sind, und dem von den Parteien je vorgeschlagenen Datum bestimmt. Zudem hat Y. die Rekurrentin angemessen zu entschädigen. 4. a) Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 11. August 2003 sowohl dem von X. als auch mit Verfügung vom 2. September 2003 dem von Y. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Die ihnen auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens wie auch die Kosten des Rechtsbeistandes sind somit unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 45 Abs. 2 ZPO) der Gemeinde M. in Rechnung zu stellen. b) Über die Höhe der Entschädigungen der Rechtsvertreter wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Letztere werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.
7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird dahingehend entschieden, als die Ziffer 3 der Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichtes Imboden vom 18. Juli 2003, mitgeteilt gleichentags, aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Familie ab dem 19. März 2003 monatlich, im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 2´580.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von X. und zu 4/5 zu Lasten von Y., welcher die Rekurrentin für das Rekursverfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 3. a) Die Y. und X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden der Gemeinde Bonaduz in Rechnung gestellt. b) Der Rechtsvertreter von Y. sowie derjenige von X. werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wir die Entschädigung der Rechtsvertreter nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Bonaduz bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc