Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PS 05 1 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name : B. Vorname(n) : A. Vater : Vater Mutter : Mutter geboren am : Geburtsdatum geboren in : Geburtsort Heimatort : Heimatort Beruf : Beruf Wohnort : Wohnort Adresse : Strasse milit. Eint. : Vormund : 1. A. B. ist schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit 45 Tagen Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt. 4. A. B. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 1256.- - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 675.total somit Fr. 1921.- Dieser Gesamtbetrag ist innert 20 Tagen seit empfangener Mitteilung des Strafmandats an die Finanzverwaltung Graubünden (PC-Konto 70-187-9) zu bezahlen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Gegen dieses Strafmandat können der/die Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs.2 StPO). 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:
2 Begründung: 1. A. B. ist verheiratet mit C. D.. Seit anfangs April 2004 hatte er mit seiner Frau grössere Beziehungsprobleme. Am 10. Juni 2004 zog er aus der gemeinsamen Wohnung in E. aus und lebt seither von seiner Ehefrau getrennt. In der festen Überzeugung, seine Ehefrau hätte einen Freund, beschloss er, sich bei ihr zu rächen. Ende Oktober 2004 erstellte er zwei anonyme Drohbriefe mit dem Inhalt „Lass das Kind in Ruhe sonst passiert ein Unglück“ und „Dein Sohn bleibt bei der Mutter, wenn nicht bist du ein toter Mann“, welche er an sich selbst adressierte und am 29. Oktober bzw. am 01. November 2004 bei der Post in F. aufgab. Nachdem er sie am 01. bzw. 02. November 2004 erhalten hatte, erstattete er bei der Kantonspolizei in E. eine Anzeige wegen Drohung. Dabei beschuldigte er seine Ehefrau, diese Drohbriefe erstellt und an ihn gesendet zu haben. A. B. legte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2004 und der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. März 2005 ein umfassendes Geständnis ab. 2. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium, A. B. der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums zur Beurteilung von Verstössen gegen Art. 303 Ziff. 1 StGB ergibt sich aus Art. 46a StPO in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO. 3. a) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Die falsche Anschuldigung kann sich immer nur auf eine Drittperson beziehen. Nichtschuldiger ist eine natürliche, genau bestimmte, strafmündige Person, die eine bestimmte Straftat objektiv nicht begangen hat. Die Tathandlung, die Beschuldigung, ist die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch in einem Verhör vorgetragen werden (BGE 95 IV 20). Subjektiv wird neben dem Vorsatz ein besonderes Wissen, das Bewusstsein der Unwahrheit, und die Absicht der Herbeiführung einer Strafuntersuchung verlangt. Vollendet ist das Delikt bei Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, folglich bei Kenntnisnahme der Beschuldigung durch die Behörde. Ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten braucht noch keines eröffnet worden zu sein (Rehberg, Strafrecht 4, Zürich 1996, S. 337). Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. Der Täter berichtigt nicht aus eigenem Antrieb, wenn er durch ein neues Verhör dazu geführt wird (BGE 69 IV 223). b) A. B. beschuldigte C. B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 05. November 2004 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Bei der Drohung im Sinne Art. 180 StGB handelt es sich um ein Vergehen, welches mit Gefängnis oder mit Busse bestraft wird. Am 19. November 2004 wurde A. B. von der Kantonspolizei zu den Drohbriefen ein weiteres Mal befragt. Auf die Frage, was es mit diesen Drohbriefen auf sich habe, gab er an, dass er diese selber geschrieben habe. Aus Zeitungen und Zeitschriften habe er Buchstaben ausgeschnitten und diese auf ein weisses A4 Blatt geklebt. Die beiden Briefe habe er je in ein Couvert gesteckt und sie mit seiner Adresse
3 in Trimmis angeschrieben. Dann habe er einen Brief am 29. Oktober und den anderen am 01. November 2004 bei der Post in F. in den Briefkasten eingeworfen. Nach dessen Erhalt habe er bei der Polizei Anzeige erstattet und seine Frau der Drohung beschuldigt. Durch sein Verhalten hat A. B. somit den objektiven Tatbestand des Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben. A. B. beschuldigte seine Frau wissentlich und willentlich. Ausserdem handelte er wider besseres Wissen, hatte er doch - zumal er die Tat selber begangen hat - positive Kenntnis von der Unwahrheit der vorgebrachten Beschuldigungen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2004 sowie der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 22. März 2005 gab er zu Protokoll, dass er durch sein Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens gegen seine Frau provozieren wollte. Die geforderte Absicht, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte herbeiführen zu wollen, ist somit ebenfalls gegeben. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. A. B. hat sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Zudem sind die gesetzlichen Strafmilderungsgründe zu beachten. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus oder Gefängnis. b) Ein Verschulden von A. B. ist vorliegend gegeben. Er beschuldigte C. B. vorsätzlich und wider besseres Wissen der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Er handelte zur Befriedigung von Rachegefühlen. Strafmindernd wirken sich die Vorstrafenlosigkeit und das umfassende Geständnis des Angeklagten aus. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der falschen Anschuldigung kann der Richter gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, berichtigt. Der Täter berichtigt nicht aus eigenem Antrieb, wenn er durch ein neues Verhör dazu geführt wird (BGE 69 IV 223). A. B. hat seine falsche Anschuldigung anlässlich der erneuten polizeilichen Befragung vom 19. November 2004 und somit nicht aus eigenem Antrieb berichtigt, weshalb eine Strafmilderung gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt. Strafmilderungsgründe nach Art. 64 StGB sind keine gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher dem Kantonsgerichtspräsidium eine Strafe von 45 Tagen Gefängnis als dem Verschulden von A. B. angemessen. 5. Da im vorliegenden Fall keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen wird und A. B. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens von A. B. erforderlich. Vorleben und Charakter des Verurteilten müssen erwarten lassen, dass dieser durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten werde. Dies ist aufgrund seines Vorlebens und seiner Einsicht in das Unrecht der Straftat zu bejahen. Folglich ist eine Besserung bezüglich der Verübung von Straftaten zu erwarten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 45 Tagen Gefängnis ist daher aufzuschieben. Die Probezeit des bedingten Strafvollzugs wird auf zwei Jahre festgesetzt.
4 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens zu Lasten von A. B. (Art. 158 Abs. 1 StPO), während der Kanton Graubünden die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hat (Art. 188 StPO).