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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.01.2005 PS 2004 4

11 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,296 mots·~31 min·5

Résumé

Diebstahl etc. | Strafmandat 46a StPO (inaktiv ab 1.1.2007)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PS 04 4 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name : X. Vorname(n) : A. Vater : Vater Mutter : Mutter geboren am : Geburtsdatum geboren in : Geburtsort Heimatort : Heimatort Beruf : Beruf Wohnort : Wohnort Adresse : Adresse milit. Eint. : - Vormund : - 1. A. X. ist schuldig des Diebstahls gem. Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Versuchs hiezu gem. Art. 139 Ziff.1 StGB i.v.m. Art. 21 Abs.1 StGB, der Sachbeschädigung gem. Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gem. Art. 186 StGB, der falschen Anschuldigung gem. Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gem. Art. 304 Ziff. 1 Abs.2 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gem. Art. 91 Abs. 1 SVG, der Entwendung zum Gebrauch gem. Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gem. Art. 31 Abs. 1 SVG i.v.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG i.v.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 3 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft und Fr. 200 Busse bestraft. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gewährt. Die Probezeit des bedingten Strafvollzugs wie auch diejenige für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister beträgt 3 Jahre. 4. A. X. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr.1602.00 - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr.1425.00 - den Barauslagen des Mandatsrichters von Fr. 0.00 - der Gebühr des Mandatsrichters von Fr. 500.00 - der Busse von Fr. 200.00 total somit Fr.3727.00 Dieser Gesamtbetrag ist innert 20 Tagen seit empfangener Mitteilung des Strafmandats an die Finanzverwaltung Graubünden (PC-Konto 70-187-9) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Strafmandat können der/die Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erheben,

2 worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs.2 StPO). 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

3 Begründung: 1.a) A. X. brach zusammen mit L. in der Nacht vom 14./ 15. September 2003 ins Restaurant B. ein. Dazu schlug L. die Fensterscheibe des WC des Restaurants B. mit seiner Faust ein, worauf die Täter durchs WC- Fenster ins Restaurant einstiegen. Danach ging A. X. in den Keller des Restaurants, wo er 3 Flaschen Bier entwendete. L. entnahm der Restaurantkassa CHF 200.00 in 5- Franken Stücken und CHF 16.60 in 5-Rappenstücken. Zugleich nahm er eine Stange Zigaretten mit. Beim Verlassen des Restaurants trat L. auf den Wasserkastendeckel der Männertoilette, so dass dieser in die Brüche ging. Draussen teilten sie sich die Beute. A. X. bekam CHF 75.00 und zwei Flaschen Bier, L. den Rest. Die Idee, ins Restaurant B. einzubrechen, um Geld zu entwenden, stammt von L.. C., Inhaber des Restaurants B., stellte am 15.09.2003 Strafantrag gegen unbekannt wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. b) Am 17./18. September 2003 um ca. 00:30 versuchte A. X., mit einem mitgebrachten 6er Schraubenzieher die Eingangstür des Bahnhofes M. auf zu brechen. Er erhoffte sich, auf diesem Weg zum Bahnhofskiosk zu gelangen, der sich im Bahnhof angrenzend zu den Schaltern befand. Beabsichtigt hatte er, Zigaretten und Bargeld zu entwenden. Als er daran war, die Türe aufzuwuchten, und er schon glaubte, die Türe geöffnet zu haben, hörte er plötzlich Schritte im Innern des Gebäudes und das Licht ging an. Daraufhin ergriff er die Flucht. Am selben Abend fuhr er weiter nach Tamins. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 12.08.2004 gab er an, er habe beabsichtigt gehabt, in Tamins ins Restaurant E. ein zu brechen, um Geld zu erbeuten. Er habe mittels eines Schraubenziehers versucht, das Fenster des Restaurants auf zu brechen, was ihm aber nicht gelang. Durch den verursachten Lärm ging 2 Stockwerke über dem Restaurant das Licht an, woraufhin X. den Tatort verliess. Auf die Stellung eines Strafantrages wurde verzichtet. c) Am 29.3.2004 war A. X. zusammen mit D. in Chur im Ausgang. Als D. X. nach Hause nach Rhäzüns bringen wollte, fuhr dieser überraschenderweise über die Hauptstrasse nach Tamins. Nachdem er sein Auto in Tamins parkiert hatte, erklärte er X., er wolle einen Einbruch ins Restaurant E. begehen. Er benötige Geld. Daraufhin begab sich D. zu Fuss in Richtung E.. X. wartete im Auto. Der Einbruch missglückte, weil in der Wohnung neben dem Restaurant noch Licht brannte und D. deshalb den Versuch abbrach. Die Tat war zuvor zwischen D. und X. nicht abgesprochen gewesen, jedoch gab X. anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12.08.2004 an, er hätte beim Gelingen des Einbruchs auch Geld für sich genommen, sofern ihm D. Geld angeboten hätte. d) Vom 06.08.2004 bis 11.08.2004 gab A. X. anlässlich der Haupteinvernahme beim Untersuchungsrichter sowie bei der polizeilichen Einvernahme an, mit L. diverse Einbrüche/Versuche im September 2003 begangen zu haben. Weitere Ermittlungen und Einvernahmen ergaben, dass X. den grössten Teil der zuvor angegebenen Delikte frei erfunden hatte. So insbesondere, dass X. zusammen mit L. zunächst in eine Bäckerei in Felsberg eingedrungen sei. Allerdings hätten sie dort nichts entwendet. Anschliessend seien sie zusammen nach Domat/Ems gefahren und hätten im Hotel F. Bier und Geld entwendet. Danach hätten sie in einen Kiosk eindringen wollen. Das sei ihnen

4 aber nicht gelungen. Hernach seien sie nach Tamins weitergefahren und hätten dort im Restaurant G. Geld gestohlen. Beim Restaurant E. in Tamins habe er mit einem Schraubenzieher versucht, das Fenster aufzuwuchten. Als aber im Gebäudeinnern das Licht angeschaltet worden sei, hätten sie die Flucht ergriffen. In M. habe er danach die Türe des Restaurants Bahnhof aufgebrochen. Als aber der Wirt erschienen sei, habe er die Flucht ergriffen. Im Restaurant H. habe sein Kollege L. Geld entwendet, während er selber „Schmiere“ gestanden sei. In Rothenbrunnen und Rodels hätten sie ebenfalls versucht, in Restaurants einzubrechen, was aber nicht gelungen sei. In Summaprada hätten sie einen Einbruch in das Billardzenter verübt. Er sei „Schmiere“ gestanden, während L. im Gebäudeinnern Geld vorgefunden habe, das er sich angeeignet habe. Vereinbart sei gewesen, die Beute hälftig zu teilen. In Cazis hätten sie ebenfalls einen Einbruch in ein Hotel oder Restaurant begangen. Er wisse aber nicht mehr, wie dieses Hotel hiess. Er sei zu diesem Zeitpunkt stark betrunken gewesen und habe Marihuana und Kokain konsumiert gehabt. Am 11.08.2004 gab X. zu, dass sein erster Einbruchsdiebstahl am14./15.9.2003 ins Restaurant B. war. Vor diesem Zeitpunkt habe es keine weiteren Einbruchsdiebstähle/Versuche gegeben. L. sei nur beim Delikt am 14. / 15. September 2003 beteiligt gewesen. Weiter gab X. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11.08.2004 zu, dass es sich bei den anderen Delikten nur um fingierte handle. e) Am 06.08.2004 um ca. 03:30 verursachte A. X. in Valzeina einen Selbstunfall. Er fuhr mit seinem Personenwagen Marke Auto Kennzeichen I. von Grüsch her Richtung Valzeina. Zum Unfallzeitpunkt war die Sicht gut und die Strasse feucht. Bei der Örtlichkeit Gadenstatt wollte er sein Fahrzeug wenden. Beim Wendemanöver geriet er mit seinem Fahrzeug über den talseitigen Fahrbahnrand hinaus und blieb ca. 4 m unterhalb der Strasse stecken. Der bei A. X. durchgeführte Alco Test und die Urinprobe bezüglich Betäubungsmittel waren beide positiv. Die darauf vorgenommene Blutprobe im Spital Schiers ergab, dass A. X. im Zeitpunkt des Unfalles wegen einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 1.44 Gew. Promille nicht mehr fahrfähig gewesen war. Unmittelbar nach dem Selbstunfall verliess X. sein Fahrzeug. Er begab sich zu Fuss nach Valzeina, wo er einen Geländewagen Kennzeichen J., der nicht abgeschlossen war und bei dem die Zündschlüssel im Zündschloss steckten, entwendete. Er wollte mit dem entwendeten Geländewagen seinen verunfallten Auto Kennzeichen I. die Böschung hinauf ziehen. Seine Bergungsversuche blieben aber erfolglos. Anschliessend, ca. um 4.30 Uhr, beschloss er, mit dem entwendeten Geländewagen nach Hause nach Rhäzüns zu fahren. Er fuhr die Strasse von Valzeina hinunter in Richtung Grüsch. Bei der Örtlichkeit Unter Valzeina geriet er in einer Linkskurve von der Strasse ab und fuhr ca. 100m die abfallende Wiese hinunter. Dort kam das Fahrzeug zum Stillstand. Die Stosstange hinten und vorne sowie die Pneus und die Felgen des entwendeten Geländewagens wurden beschädigt. Der Blechschaden beläuft sich auf CHF 2000.00. Personenschaden entstand keiner. Da A. X. seine Lage aussichtslos erschien, entschloss er sich, im Geländewagen seinen Rausch auszuschlafen und auf die Polizei zu warten. Am folgenden Morgen wurde der Lenker ca. um 9.00 Uhr schlafend im Fahrzeug von der Polizei vorgefunden. f) Am 04.01.2002 wurde A. X. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt. Nach dieser Verzeigung kaufte und konsumierte A. X. in der Zeit vom 04.01.2002 bis 05.08.2004 1 Gramm Haschisch für CHF 5.00 in Chur und erwarb 960 Gramm Marihuana für CHF 9600.00 in Chur beim Restaurant K.. Davon stellte er für den Gemeinschaftskonsum 256 Gramm unentgeltlich zur Verfügung. Im Gegenzug durfte er 160 Gramm beim Gemeinschaftskonsum unentgeltlich mitrauchen. Daraus resultiert ein Eigenkonsum von 864 Gramm Marihuana. Weiter erwarb

5 er in Chur auf der Gasse oder vor dem Asylantenheim in Chur West 186 Gramm Kokain für CHF 18600.00. Davon gab er 0.5 Gramm einem Kollegen ab als Entschädigung dafür, dass dieser X. gelegentlich Kokain besorgte. Den Rest konsumierte er durch sniffen selber. 2. Mit Mandatsantrag vom 25.11.2004 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium, A. X. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Versuchs hiezu gem. Art.139 Ziff. 1 StGB i.V.m Art. 21 Abs.1 StGB, der Sachbeschädigung gem. Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gem. Art. 186 StGB, der falschen Anschuldigung gem. Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gem. Art. 304 Ziff.1 Abs. 2 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gem. Art. 91 Abs. 1 SVG, der Entwendung zum Gebrauch gem. Art. 94 Ziff.1 Abs. 1 SVG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gem. Art. 31 Abs.1 SVG i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten zur Beurteilung der vorliegenden strafbaren Handlungen ergibt sich aus Art. 46a StPO in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO. 3. a) Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Fremd ist eine Sache, die nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die fremde bewegliche Sache wegnimmt. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist dabei die tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens, die einerseits die Herrschaftsmöglichkeit und andererseits den Herrschaftswillen beinhaltet. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Wille zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Zudem werden die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verlangt. Unter Bereicherung versteht man irgendeine wirtschaftliche Besserstellung. Es muss sich also dabei um einen Vermögensvorteil handeln. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn ihr Empfänger auf sie keinen Rechtsanspruch besitzt. Mittäterschaft liegt nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Mittäter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Dabei ist besonders auf das Mass des schuldhaften Willens abzustellen (BGE 91 IV 221). Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Die Folge der Mittäterschaft besteht darin, dass alle tatbestandsmässigen Handlungen, die von einem der Täter ausgeführt werden und dem gemeinsamen Tatplan entsprechen, allen anderen Mittätern zugerechnet werden (BGE 121 IV 180 ). b) Die Idee zum gemeinsamen Einbruchsdiebstahl ins Restaurant B. stammte von L.. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass X. und L. in arbeitsteiliger Weise im Tatzeitpunkt vorgingen. Zudem ist ersichtlich, dass sich X.s Vorsatz auch auf die Entwendung des Geldes und der Zigaretten bezog, wollte er sich doch selber an der Restaurantkassa bedienen und hätte dies auch getan, hätte ihn L. nicht davon abgehalten. Die Täter wirkten also in massgebender Weise zusammen, so dass sie als Hauptbeteiligte dastehen und somit als Mittäter zu behandeln sind. Folglich kann das tatbe-

6 standsmässige Verhalten L.s X. zugerechnet werden. An dem Geld, den Zigaretten und dem Bier bestand klar eine Verfügungsmacht eines Dritten, so dass diese Sachen für den Täter fremd waren. Durch das Entwenden des Geldes, der Zigaretten und der 3 Biere fand ein Gewahrsamswechsel statt. Dem Berechtigten, C., wurde die Herrschaftsgewalt über die Sachen entzogen und der Täter verfügte darüber wie ein Eigentümer. Somit hat A. X. den objektiven Tatbestand des Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. A. X. handelte offensichtlich vorsätzlich und in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Er entwendete die Sachen willentlich und wissentlich und benutzte sie wie ein Eigentümer, was ihm einen wirtschaftlichen Vorteil einräumte. X. hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In BGE 121 IV 261 ff. hat das Bundesgericht für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts den Grenzwert von CHF 300.00 festgesetzt. Im vorliegenden Fall beläuft sich der angeeignete Vermögenswert auf CHF 255.60, liegt also unter dem vom Bundesgericht angesetzten Grenzwert. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist somit im vorliegenden Fall an zu wenden. A. X. hat sich somit gemäss StGB 139 Ziff. 1 i.v.m. Art. 172ter Abs. 1 des Diebstahls schuldig gemacht. 4. a) Gemäss Art. 186 StGB wird derjenige, der gegen den Willen des Berechtigten unter anderem in ein Haus unrechtmässig eindringt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Tatobjekt ist ein Haus. Als Haus gilt nach BGE 108 IV 39 jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen Willen frei zu betätigen. Dies gilt auch dann, wenn die Räumlichkeiten wie bei einem Restaurant dem Publikum offen stehen. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht. Tathandlung ist das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten. Eindringen ist Eintreten ohne Bewilligung (BGE 90 IV 78). Der Wille des Berechtigten braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen, etwa einer verschlossenen Tür, ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt. b) Beim Restaurant B. handelt es sich klar um ein Haus gemäss Art. 186 Abs. 1 StGB. Die Täter gelangten nicht während der ordentlichen Öffnungszeiten durch die Eingangstüre ins Restaurant, sondern Nachts durchs WC-Fenster. Dieses Vorgehen ist gegen den Willen des Berechtigten geschehen. Vorsatz bezüglich Eindringen gegen den Willen des Berechtigten ist ohne Zweifel gegeben. Somit ist der Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt. A. X. hat sich demnach des Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. 5. a) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Fremd ist für den Täter jede Sache, die nicht in seinem zivilrechtlichen Eigentum steht. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache, sei dies durch Substanzveränderung, Minderung der Funktionstüchtigkeit oder Minderung der Ansehnlichkeit. b) Im vorliegenden Fall schlug L. das WC-Fenster des Restaurants B. mit seiner Hand ein, wodurch dieses zerbrach. Dabei wurde auch der Fensterrahmen beschädigt, was er zumindest in Kauf nahm. Zudem trat L. beim Ausstieg auf den Wasserkastendeckel der Männertoilette, so dass

7 dieser beschädigt wurde. Es entstand ein Sachschaden von CHF 600.00. L. und A. X. haben in Mittäterschaft gehandelt, bestand doch bei X. zumindest Eventualdolus bezüglich der Beschädigung des Mobiliars. Folglich kann jedes tatbestandsmässige Handeln von Seiten L.s X. zugerechnet werden. Somit hat A. X. objektiv und subjektiv den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. A. X. hat sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6. a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird jemand mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft, der jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB kann der Täter milder bestraft werden, wenn er, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Führt der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende, kann der Richter gemäss Art. 21 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung wegen des Versuchs Umgang nehmen. Der Täter muss den Tatentschluss fassen und diesen Entschluss in eine Handlung umsetzen, die über die blosse Vorbereitung des Delikts hinausgeht. Bereits zur Ausführung der Tat zählt gemäss Bundesgericht (ständige Praxis seit BGE 71 IV 211) schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Der Täter setzt also unmittelbar zur Ausführung des Delikts an, wenn er Handlungen vornimmt, durch die bereits eine tätige und nicht bloss gedankliche Beziehung zum fremden Rechtskreis hergestellt wird (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, Bern 1996, S.310/311). Aus eigenem Antrieb führt der Täter die Tätigkeit nicht zu Ende, wenn der Täter sein Vorhaben freiwillig aufgibt, d. h. obwohl er die Vollendung seiner Tat immer noch für möglich hält. Das Motiv zu diesem Entschluss ist nicht entscheidend. b) Tatplan des A. X.s war gemäss der Einvernahme am 12.08.2004 durch die Kantonspolizei, sich durch Aufbrechen der Bahnhofstür Zugang zum im Bahnhof befindlichen Kiosk zu verschaffen, um dort Geld entwenden zu können. Sein Tatplan bezog sich also auf die Verübung eines Verbrechens. Ausführen konnte er seinen Tatplan aber nur bis zum Aufbrechen der Bahnhofstür. Er liess von seinen weiteren geplanten Handlungen ab, weil er plötzlich Schritte hörte und weil im Innern des Bahnhofes das Licht anging. Es ist folglich klar, dass X. die Schwelle zum strafbaren Versuch durch das Aufbrechen der Bahnhofstür überschritten hat und eine tätige Nähe zum fremden Rechtskreis hergestellt hat. Zu prüfen bleibt, ob er aus eigenem Antrieb vom der strafbaren Handlung abliess. Dem ist nicht so, kann doch aus seinen Aussagen nicht auf freiwilliges Aufgeben der Tätigkeit geschlossen werden. Ihm standen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen, hätte er doch auch bei beleuchteter Bahnhofshalle weiter machen können. c) A. X. beabsichtigte am selben Abend durchs Fenster in das Restaurant E. in Tamins ein zu steigen. Er erhoffte sich Geld aus dem Restaurant entwenden zu können. Er hatte also den Tatentschluss auf die Begehung eines Verbrechens gefasst. Als er sich daran machte, das Fenster auf zu brechen, setzte er seinen Tatentschluss in eine Handlung um, durch die er das Stadium des strafbaren Versuchs erreichte. Dies gilt auch dann, wenn er das Fenster schliesslich nicht auf zu brechen vermochte. Der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, war schon mit dem Beginn des Aufbruchs des Fensters gegeben und nicht erst beim Gelingen des Aufbruchs. A. X. liess von seinem Tatplan ab, weil es ihm auf Anhieb nicht gelang, das Fenster zu öffnen und weil Licht im 2. Stock des Gebäudes an ging. Er sah sich konfrontiert mit Hindernissen die ihm praktisch unüberwindlich erschienen. Stellen sich dem Täter solche Hindernisse entgegen,

8 kann keine Rede sein von eigenen Antrieben und es liegt somit ein unvollendeter Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB vor (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1, zweite Auflage, Bern 1996, S.327). d) Beim Delikt, das D., gemäss Aussage bei der Kantonspolizei am 13.08.2004, am 29.03.2004 beging, wartete A. X. im Auto. Er war in den Tatplan bis zum Erreichen des Parkplatzes nicht eingeweiht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass X. sich D.s Vorsatz zu eigen machte. Auch aus der Aussage X.s, er hätte einen Teil der Deliktsbeute D.s angenommen, falls der Coup diesem gelungen wäre und falls ihm D. überhaupt etwas angeboten hätte, kann keine strafbare Handlung abgeleitet werden. X. hätte auch so keine Tatherrschaft, die für die Qualifikation als Mittäter gefordert wird. Er wäre auch nicht als Gehilfe zu qualifizieren, da sein Verhalten, Annehmen eines Teiles der Deliktsbeute, die Tat nicht gefördert hätte was aber beim Vorliegen einer Gehilfenschaft gefordert wird. Für diese Tat kann X. somit nicht zur Rechenschaft gezogen werden. A. X. hat sich somit des mehrfachen Versuchs zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 7. a) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen wird mit Zuchthaus oder Gefängnis gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB bestraft. Die falsche Anschuldigung kann sich immer nur auf eine Drittperson beziehen. Nichtschuldiger ist eine natürliche, genau bestimmte, strafmündige Person, die eine bestimmte Straftat objektiv nicht begangen hat. Die Tathandlung, die Beschuldigung, ist die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch in einem Verhör vorgetragen werden (BGE 95 IV 20). Subjektiv wird neben dem Vorsatz ein besonderes Wissen, das Bewusstsein der Unwahrheit, und die Absicht der Herbeiführung einer Strafuntersuchung verlangt. Vollendet ist das Delikt bei Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, folglich bei Kenntnisnahme der Beschuldigung durch die Behörde. Ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten braucht noch keines eröffnet worden zu sein (Rehberg, Strafrecht 4, Zürich 1996, S. 337). Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. Der Täter berichtigt nicht aus eigenem Antrieb, wenn er durch ein neues Verhör dazu geführt wird (BGE 69 IV 223). b) A. X. bezichtigte L. anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei sowie durch den Untersuchungsrichter am 07.08.2004 diverser Delikte. Die Bezichtigungen X.s bezogen sich auf Verbrechen und Vergehen. Aus den Akten geht hervor, dass L. zusammen mit A. X. nur den Einbruchsdiebstahl ins Restaurant B. am 14./15. September 2003 verübt hatte. Bei allen anderen von X. behaupteten Delikten war L. nicht dabei. Er gilt daher als Nichtschuldiger im Sinne des Gesetzes. Folglich hat A. X. durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand des Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben. X. bezichtigte L. wissentlich und willentlich. X. handelte wider besseres Wissen, hatte er doch positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigungen Er wusste genau, dass L. bei den behaupteten Delikten nicht dabei war. Die geforderte Absicht, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten herbeiführen zu wollen, ist im vorliegenden Fall gegeben, da X. eine Verhängung einer Busse für L. erreichen wollte. Folglich ist auch der

9 subjektive Tatbestand erfüllt. Trotz der Berichtigung der falschen Anschuldigung anlässlich der Einvernahme der Kantonspolizei am 09.08.2004 kommt eine Strafmilderung gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht, denn der Täter berichtigt nicht aus eigenen Antrieben, wenn er durch ein neues Verhör dazu geführt wird (BGE 69 IV 223). A. X. hat sich folglich gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 8. a) Wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. In besonders leichten Fällen kann der Richter gemäss Ziff. 2 von einer Bestrafung Umgang nehmen, was bedeutet, dass ein Schuldspruch erfolgt, aber keine Sanktion ausgesprochen wird. Die strafbare Handlung kann ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung darstellen. Die unrichtige Selbstbezichtigung muss sich auf ein nicht begangenes Delikt beziehen. Auf subjektiver Seite wird neben dem Vorsatz auch wider besseres Wissen verlangt, was durch den Wortlaut „fälschlicherweise“ ausgedrückt wird (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2, Basel 2003, RN 18 zu Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus eigenem Antrieb seine falsche Anzeige (Art. 304) berichtigt. b) Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei sowie den Untersuchungsrichter am 07.08.2004 bezichtigte A. X. sich selbst verschiedener Delikte, die, wie sich später herausstellte, er gar nie begangen hatte. X. beschuldigte sich willentlich und wissentlich. Somit ist der Vorsatz gegeben. Wider besseres Wissen handelte er, weil er genau wusste, dass er die angegebenen Delikte zum grössten Teil nicht begangen hatte. Er gab während der Einvernahme der Kantonspolizei zu, nur das Delikt am 14./15. September 2003 im Restaurant B., das Delikt beim Bahnhofskiosk in M. und das Delikt in Tamins beim Restaurant E. begangen zu haben. Eine Strafmilderung gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB kommt trotz der Berichtigung seitens X. anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 9.08.2004 nicht in Betracht, denn der Täter handelt nicht aus eigenem Antrieb, wenn er die Berichtigung anlässlich eines neuen Verhörs macht (BGE 69 IV 223). A. X. hat sich folglich gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 9. a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Angetrunkenheit bedeutet Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung. Dies gilt gemäss Art. 2 VRV in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromille aufweist. Massgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Fahrt. b) Anlässlich der mündlichen Einvernahme durch die Kantonspolizei am 06.08.2004 gestand A. X., Alkohol zu sich genommen zu haben. Der später durch das Spital Schiers durchgeführte Bluttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1.44 Gewichtspromille, was den Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille deutlich übersteigt. A. X. sagte aus, er sei mit seinem Personenwagen Auto, Kennzeichen I., von Grüsch Richtung Valzeina gefahren. Zudem sei er mit einem fremden Geländewagen, Kennzeichen J., von Valzeina wieder in Richtung Grüsch gefahren. Somit hat A. X. den objektiven Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln zweifelsfrei gegeben. Er wusste, dass er angetrunken war und wollte in diesem Zustand die

10 genannten Fahrzeuge lenken. A. X. hat sich somit gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht. 10. a) Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder Busse bestraft. Tathandlung ist das In-Besitz-Nehmen eines fremden Motorfahrzeuges gegen den Willen des Berechtigten. Dies setzt Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams voraus. Subjektiv wird gefordert, das entwendete Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen bzw. mit diesem herumzufahren. Dabei handelt es sich nicht um Aneignungsabsicht, die sich in der längerfristigen Verfügung über das Fahrzeug manifestiert. b) Der Gewahrsamsbruch ist im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch das Wegfahren mit dem Geländewagens Kennzeichen J., dessen Halter nicht der Täter ist, wurde die Herrschaftsmöglichkeit über das Auto dem Halter entzogen und auf A. X. übertragen. X. wollte den Geländewagen vorübergehend gebrauchen, um damit sein verunfalltes Auto zu bergen. Als ihm dies aber nicht gelang, beschloss er, zu sich nach Hause zu fahren, um sich schlafen zu legen. Auch zu diesem Zeitpunkt wollte X. den Geländewagen nur vorübergehend gebrauchen, nämlich bis zum Zeitpunkt des Eintreffens bei sich zu Hause. Als er dann mit dem Geländewagen verunfallte, blieb er im Wagen liegen, um seinen Rausch aus zu schlafen und auf die Polizei zu warten. Somit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch erfüllt. A. X. hat sich gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 11. a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, ansonsten er wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Haft oder Busse bestraft wird. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird der Führer mit Gefängnis oder Busse bestraft, wenn er durch grobe Verletzungen der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Beherrschen heisst, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Vorraussetzung für die vom Gesetz geforderte Beherrschung des Fahrzeuges ist unter anderem die Fahrfähigkeit des Führers. Angetrunkenheit des Führers beeinträchtigt seine Fahrfähigkeit. Angetrunkenheit liegt unwiderlegbar gemäss Art. 2 VRV vor bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromille. Grob ist ein Verstoss gegen Verkehrsregeln dann, wenn der Täter einerseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, Ausführung 3. b) aa) zu Art. 90 Ziff. 2 SVG). b) A. X.s wies gemäss Bluttest zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.8 Gewichtspromille, genau 1.44 Gewichtspromille, auf. Gemäss Art. 2 VRV gilt er somit als angetrunken und folglich als fahrunfähig. Fahrfähigkeit wird aber vorausgesetzt zur Bewahrung der nach Art. 31 Abs. 1 SVG geforderten Vorsichtspflichten. Durch seinen Alkohol- und Drogenkonsum war X. nicht mehr in der Lage, jederzeit geeignet auf die jeweilige Verkehrssituation zu reagieren, hätte er doch bei nüchternem Zustand wohl keine Probleme gehabt, das Wendemanöver korrekt aus zu führen, zumal an der betreffenden Stelle genügend Platz vorhanden war. Beim Wendemanöver verlor er aber offensichtlich die Kontrolle über seinen Opel und rutschte den Abhang hinunter. Zudem verunglückte er mit dem entwendeten Geländewagen. Bei einer leichten Linkskurve geriet er von der

11 feuchten Strasse ab. Dies ist wiederum auf den Alkohol- und Drogeneinfluss zurück zu führen. Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln liegt im vorliegenden Fall nicht vor, legte doch A. X. nicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag, noch waren wichtige Verkehrsregeln in gravierender Weise betroffen. A. X. hat sich somit der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. 12. a) Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG wird, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, mit Haft oder mit Busse bestraft. Sowohl Vorsatz wie auch Fahrlässigkeit sind strafbar (Wissen und Wissenmüssen). Die Betriebssicherheit fehlt bei abgefahrenen Reifen. Art. 93 Ziff. 2 SVG ist lex specialis zu Art. 90 SVG. Idealkonkurrenz zwischen Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 93 Ziff. 2 SVG ist jedoch möglich, wenn durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln als gegen Art. 29 SVG begangen wird (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2002, Ausführung 2. d) zu Art. 93 SVG). b) A. X.s Personenwagen der Marke Auto, Kennzeichen I., war gemäss Angaben der Kantonspolizei mit 4 abgefahrenen Sommerpneus bereift. Dies stellt einen Mangel der Betriebssicherheit des Wagens dar und eine Gefährdung von Führer, Mitfahrer und anderer Strassenbenützer; zeigt doch die Erfahrung, dass abgefahrene Sommerpneus viel weniger Bodenhaftung als einwandfreie Pneus aufweisen. A. X. wusste von diesem Mangel oder hätte davon zumindest wissen müssen. Durch das Führen dieses mangelbehafteten Fahrzeuges hat A. X. den Tatbestand des Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG erfüllt. Zwischen Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist im vorliegenden Fall Idealkonkurrenz anzunehmen, weil durch den Gebrauch des nicht betriebssicheren Fahrzeugs auch noch eine andere Verkehrsvorschrift, Art. 31 Ziff. 1 SVG, verletzt wurde. A. X. hat sich folglich gemäss Art. 29 SVG i. V. m. Art. 93 Ziff. 2 Abs.1 SVG schuldig gemacht. 13. a) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer unter anderem vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4) oder wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5). Der Gesetzgeber hat diejenigen Handlungen unter Strafe gestellt, welche letztlich dazu führen könnten, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden könnten (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG insbesondere dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung der Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334). Eine Gesundheitsgefährdung ist bei Gefahr physischer oder psychischer Abhängigkeit gegeben (BGE 121 IV 334). b) A. X. war anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 12.08.2004 geständig, insgesamt durch mehrere Handlungen in der Zeitspanne von 04.01.2002 bis 05.08.2004 960 Gramm

12 Marihuana, 1 Gramm Haschisch und 186 Gramm Kokain erworben zu haben und davon 256 Gramm Marihuana sowie 0.5 Gramm Kokain unentgeltlich an Kollegen für den Gemeinschaftskonsum abgegeben zu haben. Durch sein Verhalten hat X. Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und sie für Konsumenten zugänglich gemacht. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG liegt im vorgegebenen Fall nicht vor. Aus den Akten ist ersichtlich, dass A. X. nur eine geringe Menge Marihuana und Kokain an seine Kollegen abgegeben hat. Dies stellt keine Handlung dar, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Zudem wird in BGE 120 IV 256 festgehalten, dass Cannabis-Produkte gar nicht geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine nahe liegende und ernstliche Gefahr zu bringen. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel darüber, dass X. wissentlich und willentlich Betäubungsmittel kaufte und weitergab. X. hat durch seine Handlungen mehrfach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt. Er ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 BetmG schuldig zu sprechen. 14. a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz gefordert. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Handlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und wo somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Echte Konkurrenz ist zwischen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG möglich (Fingerhuth/Tschurr Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 159). b) A. X. gestand, den grössten Teil der gekauften Betäubungsmittelmenge für sich gekauft zu haben und auch alleine, zumeist zu Hause, konsumiert zu haben. Zweifellos handelte er dabei vorsätzlich, wusste er doch, dass der konsumierte und gekaufte Stoff als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes gilt. Somit hat A. X. mehrfach den objektiven und den subjektiven Tatbestand des Art. 19a Ziff.1 BetmG erfüllt. A. X. ist wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Im vorliegenden Fall liegt zwischen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff.1 BetmG echte Konkurrenz vor. 15. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirklicht hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, die unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Im vorliegenden Fall ist die Grundlage für die Strafzumessung der in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus oder Gefängnis. b) Das Verschulden von A. X. wiegt schwer. Er bezichtigte L. vorsätzlich und wieder besseres Wissen des mehrfachen Diebstahles, also eines Verbrechens. Er handelte zur Befriedigung von

13 Rachegefühlen. Strafmindernd wirkt sich das Geständnis und die Kooperation gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden aus. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Irreführung der Rechtspflege, Fahren in angetrunkenem Zustand, Entwenden zum Gebrauch, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungsgründe nach Art. 64 StGB sind keine gegeben. In Anbetracht sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher dem Kantonsgerichtspräsidium eine Gesamtstrafe von 3 Monaten Gefängnis und CHF 200.00 Busse als dem Verschulden von A. X. angemessen. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen ist an einen allfälligen Strafvollzug anzurechnen (Art. 69 StGB). 16. Da im vorliegenden Fall keine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgesprochen wird und A. X. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens von A. X. erforderlich. Vorleben und Charakter des Verurteilten müssen erwarten lassen, dass dieser durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten werde. Dies ist insbesondere aufgrund seines Vorlebens und seiner Einsicht in das Unrecht der Straftaten zu bejahen. Es ist daher eine Besserung bezüglich der weiteren Verübung von Straftaten zu erwarten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Monaten Gefängnis ist daher aufzuschieben. Zudem ist dem Verurteilten die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu gewähren. Die Probezeit des bedingten Strafvollzuges wie auch diejenige für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf drei Jahre festgesetzt. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilten zu überbinden (Art.158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Freiheitsstrafe sind demgegenüber vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 188 StPO).

PS 2004 4 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.01.2005 PS 2004 4 — Swissrulings