Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.12.2025 POG 2025 14

31 décembre 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,946 mots·~10 min·4

Résumé

Sprachwahl der Parteien vor Gericht. | Regeste: siehe POG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Obergericht

Texte intégral

POG 2025 1 Zivilrecht Dretg civil Diritto civile 14 Sprachwahl der Parteien vor Gericht.  Die Garantie der Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV wird im Verhältnis zu den Behörden durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt, sodass – unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen – kein Anspruch besteht, mit den Behörden in einer anderen als einer Amtssprache zu kommunizieren (E.3).  Nach Sinn und Zweck von Art. 8 und Art. 10 SpG sind die Parteien bei der Wahl der Amtssprache sowohl für ihre schriftlichen als auch ihre mündlichen Vorbringen vor den kantonalen Gerichten und den mehrsprachigen Regionalgerichten, beschränkt auf die jeweiligen regionalen Amtssprachen, frei (E.4.2-5). Scelta della lingua da parte delle parti dinanzi al tribunale.  La garanzia della libertà di lingua ai sensi dell’art. 18 Cost. è limitata nei rapporti con le autorità dal principio della lingua ufficiale, cosicché – fatte salve disposizioni speciali – non sussiste alcun diritto di comunicare con le autorità in una lingua diversa da quella ufficiale (consid. 3).  Secondo il senso e lo scopo dell’art. 8 e dell’art. 10 LCLing, le parti sono libere di scegliere la lingua ufficiale sia per le loro memorie scritte che per le loro arringhe dinanzi ai tribunali cantonali e ai tribunali regionali plurilingui, nel limite delle rispettive lingue ufficiali regionali (consid. 4.2-5). Aus den Erwägungen: 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach beide Parteien ihre weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz etc. auf Deutsch zu verfassen und ihre mündlichen Vorträge an den Verhandlungen (Instruktionsverhandlung und/oder Hauptverhandlung) auf Deutsch vorzutragen hätten. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Besagte Anordnung verstosse gegen Art. 10 SpG (act. A.1). Nicht angefochten ist demgegenüber insbesondere die Anordnung von Deutsch als Verfahrenssprache (act. B.1, Dispositivziff. 1). 3. Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 BV (SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden.

POG 2025 2 3.1. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache(n) der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten (KGer FR 502 2022 138 v. 18.7.2022 E.4.1; BGE 136 I 149 E.4.2 m. H.). 3.2. Im Verhältnis zu den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt. Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen besteht kein Recht, mit den Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu kommunizieren. Diese ist wiederum grundsätzlich an das Territorialitätsprinzip gebunden, indem sie normalerweise mit der Sprache übereinstimmt, die im betreffenden Gebiet gesprochen wird. Es obliegt primär den Kantonen, den Sprachgebrauch innerhalb ihres jeweiligen Gebietes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu regeln (BGE 136 I 149 E. 4.3 und 5 m. H.). Damit übereinstimmend sieht auch die ZPO vor, dass das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt wird, wobei die Kantone bei mehreren Amtssprachen den Gebrauch der Sprachen regeln (Art. 129 Abs. 1 ZPO; BGer 4D_65/2018 v. 15.7.2019 E.2.5). 4. Deutsch, Romanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Kantonsund Amtssprachen des Kantons Graubünden (Art. 3 Abs. 1 KV [BR 110.100]). Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache (Art. 3 Abs. 2 KV). Auf der Grundlage von Art. 3 KV wurde das obgenannte kantonale Sprachengesetz erlassen (Botschaft der Regierung, Sprachengesetz des Kantons Graubünden, Heft Nr. 2/2006-2007, S. 78, 84 [zit. Botschaft SpG]; vgl. auch Art. 8 GOG [BR 173.00]). 4.1. Für Regionalgerichte von mehrsprachigen Regionen gilt, neben den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 10 SpG. Die Region Maloja ist mehrsprachig. Ihre Amtssprachen sind Deutsch, Italienisch und Romanisch (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]; Art. 25 Abs. 2 SpG). 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache der Region verwenden. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Entgegen der vorinstanzlichen Anordnung steht es den Parteien, samt ihren Vertretern (siehe dazu eindeutig Botschaft SpG, a.a.O., S. 99 f.), somit frei, sich einer regionalen

POG 2025 3 Amtssprache ihrer Wahl zu bedienen (so auch vor den kantonalen Gerichten: Art. 8 Abs. 1 SpG). Dies gilt offenkundig für schriftliche Eingaben (Rechtsschriften, Korrespondenz etc.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich begründet und gutzuheissen. 4.3. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit mündlichen Äusserungen (Vorträgen etc.) anlässlich von Verhandlungen verhält. 4.3.1. In mehrsprachigen Regionen wird die Hauptverhandlung in der Regel in einer Amtssprache der Region geführt, welcher die beklagte Partei beziehungsweise die oder der Angeklagte mächtig ist (Art. 10 Abs. 3 SpG). Der Wortlaut allein beantwortet die hier strittige Frage nicht. 4.3.2. Art. 10 Abs. 3 SpG zielt (wie auch Art. 8 Abs. 2 SpG) letztlich auf die Festlegung der Verfahrenssprache ab (vgl. dazu Botschaft SpG, a.a.O., S. 99, 101 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 SpG). Die Verfahrenssprache wird bei mehreren Möglichkeiten primär im Interesse der Klarheit des Verfahrens festgelegt. Sie dient der Erwartungs- und Planungssicherheit der Parteien, aber auch der Gerichte selbst. Bei mehreren, gleichwertigen Amtssprachen definiert die Verfahrenssprache mithin diejenige Amtssprache, in welcher sich das Gericht grundsätzlich an die Parteien zu wenden und in welcher es die verfahrensleitenden und -erledigenden Schriftstücke (konsequenterweise) auszufertigen hat. Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden. Beschränkt wird dieser Grundsatz bei den einsprachigen Regionalgerichten durch das Territorialitätsprinzip (Art. 9 Abs. 2 und 3 SpG; Botschaft SpG, a.a.O., S. 100 f.). Bei mehrsprachigen Regionen gilt hingegen der Grundsatz der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen (regionalen) Amtssprachen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

POG 2025 4 bei Erlass des SpG die damaligen Bezirksgerichte noch keine kantonalen Behörden waren (Gebietsreform im Kanton Graubünden per 1.1.2017). Aus der Botschaft der Regierung zum SpG geht unmissverständlich hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in mehrsprachigen Bezirken sämtliche Amtssprachen der im Gerichtssprengel zusammengeschlossenen Kreise als Gerichtssprachen anerkannt wurden (ibid., S. 89 f., 101). Dies steht mit der Regelung von Art. 3 Abs. 2 SpG im Einklang. 4.3.4. Für die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 SpG ist alsdann Art. 8 SpG, welcher den Sprachgebrauch an den kantonalen Gerichten (Obergericht, Justizgericht und Zwangsmassnahmengericht) regelt, von Bedeutung. Gemäss Botschaft zum SpG gelten in Bezug auf den Gebrauch der Gerichtssprachen bei mehrsprachigen Bezirksbzw. den heutigen Regionalgerichten nämlich die gleichen Grundsätze wie bei den kantonalen Gerichten (ibid., S. 89 f.). Sinn und Zweck von Art. 8 als auch Art. 10 SpG ist der Sprachenfreiheit als Individualrecht auch bei den Gerichten zum Durchbruch zu verhelfen, mithin das Grundrecht auf den Gebrauch der eigenen (Amts-)Sprache in Gerichtsverfahren sicherzustellen (vgl. VGer GR V 19 1 v. 22.10.2019 E. II.1.3.3.2 in fine). Wesentlich ist somit (wiederum) der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Amtssprachen. Dabei gilt diese Gleichberechtigung grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte der Parteien. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für ihre schriftlichen und mündlichen Vorbringen vor den kantonalen Gerichten und den mehrsprachigen Regionalgerichten, beschränkt auf die jeweiligen regionalen Amtssprachen, frei (Botschaft SpG, a.a.O., S. 89 f., 99 f.). Dies entspricht denn auch der Praxis am (ehemaligen) Kantonsgericht, und zwar gerade auch im Rahmen mündlicher Verhandlungen. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 SpG ist im sprachlichen Gesamtkontext zu verstehen. Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann aus ihr jedenfalls keine Einschränkung der Wahlfreiheit von Art. 10 Abs. 2 SpG resp. Art. 3 Abs. 2 SpG abgeleitet werden. 4.3.5. Entgegen der Vorinstanz führt auch Art. 7 Abs. 2 SpG zu keinem anderen Schluss (act. B.2, S. 3). Die Regelung gemäss Art. 7 Abs. 2 SpG, wonach die Mitglieder der Gerichte sich in mündlichen Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl äussern, trägt dem Umstand Rechnung, dass in mehrsprachigen Regionen allenfalls nicht alle Gerichtsmitglieder sämtliche Amtssprachen der Region aktiv beherrschen (Botschaft SpG, a.a.O., S. 99). Der Zweck von Art. 7 Abs. 2 SpG erlaubt es mithin nicht, die Sprachenwahlfreiheit der Parteien einzuschränken. Im Gegenteil: Gilt für die Gerichtsmitglieder eine freie Wahlmöglichkeit, hat dies umso mehr für die Parteien zu gelten. 4.3.6. Dass es im Übrigen zulässig ist, die Sprache des Verfahrens von derjenigen gewisser Handlungen der Parteien zu trennen, bejahte das Bundesgericht bereits mehrfach (BGE 136 I 149 E.6.2; insb. auch im Anwendungsbereich der ZPO:

POG 2025 5 BGer 4D_65/2018 v. 15.7.2019 E.2.5). Ferner sehen sowohl der Bund als auch andere Kantone ähnliche sprachenrechtliche Bestimmungen wie Art. 8 und 10 SpG vor (vgl. dazu Art. 54 BGG; Art. 36 Abs. 2 BPatGG [SR 173.41]; ferner Art. 6 Sprachengesetz [SpG, BG v. 5.10.2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, SR 441.1]; Praxis des BStGer für schriftliche Eingaben [TPF 2014 161, 2015 93, 2015 147]; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Wallis zur Schweizerischen Zivilprozessordnung v. 11.2.2009 [EGZPO/VS; SGS 270.1]; Art. 115 ff. des Justizgesetzes des Kantons Fribourg [SGF 130.1]; Art. 6 der Verfassung des Kantons Bern v. 6.6.1993 [KV/BE; SR 131.212]). 4.3.7. Die Verwendung von verschiedenen Sprachen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kann, je nach Übersetzungsbedarf, zeit- und kostenintensiv sein. Zudem beeinträchtigen Übersetzungen notorisch den Verhandlungsfluss/-ablauf. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 5 SpG hinzuweisen, wonach das Gericht im Einvernehmen mit den Parteien eine von den Grundsätzen gemäss SpG abweichende Sprachregelung treffen kann. Diese Ausnahmeregelung soll den besonderen sprachenrechtlichen Konstellationen an den mehrsprachigen Gerichten Rechnung tragen und die Möglichkeit von pragmatischen Lösungen eröffnen (Botschaft SpG, a.a.O., S. 99). Dass für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung das Einvernehmen der Parteien erforderlich ist, ist indessen ein bewusster gesetzgeberischer Entscheid. Sie lässt mithin kein Raum – ohne Einverständnis der Parteien – eine vom SpG abweichende Regelung hoheitlich und verbindlich anzuordnen. 4.3.8. Unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zu den nicht existenten Italienisch-Kenntnissen der Beschwerdegegnerin bzw. dessen Vertreter sowie zu den vorhandenen Deutsch-Kenntnissen des Vertreters der Beschwerdeführerin (act. B.1, S. 3). Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin ohnehin um eine internationale Versicherungsgesellschaft handelt, gelten Art. 10 und Art. 3 Abs. 2 SpG (wie auch Art. 8 SpG) ohne Rücksicht auf die Sprachkompetenzen der Gegenpartei oder deren Vertreter. Art. 10, Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 SpG auferlegen den Parteien denn auch nur das passive Verständnis einer anderen, vor der jeweiligen Instanz zulässigen Amtssprache. 4.3.9. Nach dem Gesagten verdient die Auffassung der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf mündliche Äusserungen anlässlich von Verhandlungen Zustimmung.

POG 2025 6 5. Zusammenfassend verstösst die vorinstanzliche Anordnung, schriftliche Eingaben und mündliche Vorbringen ausschliesslich in Deutsch zu tätigen, gegen Art. 10 SpG. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Eine Neuregelung erübrigt sich angesichts der gesetzlichen Regelung. Es gilt das Sprachengesetz. ZR2 24 30 Urteil vom 13. Februar 2025