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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.12.2025 POG 2025 11

31 décembre 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·751 mots·~4 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen. Unfreiwilliger Vermögensverlust. Grobfahrlässigkeit. | Regeste: siehe POG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Obergericht

Texte intégral

POG 2025 1 Sozialversicherung Assicuranza sociala Assicurazioni sociali 11 Ergänzungsleistungen. Unfreiwilliger Vermögensverlust. Grobfahrlässigkeit.  Wer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist, erleidet damit einen unfreiwilligen Vermögensverlust i.S.v. Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV. Bei der Prüfung, ob die Verhaltensweise einer leistungsansprechenden Person als absichtlich oder grobfahrlässig zu qualifizieren ist, ist nicht massgebend, ob sie Opfer einer Straftat geworden ist.  Wird die grobfahrlässige Verhaltensweise bejaht, ist die Höhe dieses Verlusts als Vermögensverzicht bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen (E.6.5.3).  Anlagen in Kryptowährung aufgrund eines Werbevideos im Internet (via Facebook) und Verkaufsgespräche mit einer der versicherten Person gänzlich unbekannten Internetfirma (via WhatsApp, E-Mail, Telefon) trotz klarer Verdachtsmomente und des einhergehenden Risikos erweisen sich als leichtsinnig bzw. klar unvernünftig (E.6.5.5). Prestazioni complementari. Perdita di sostanza involontaria. Negligenza grave.  Chiunque sia diventato vittima di una truffa (su larga scala), subisce così una perdita di sostanza involontaria ai sensi dell’art. 17d cpv. 3 lett. c OPC- AVS/AI. Nel valutare se il comportamento di una persona richiedente le prestazioni debba essere qualificato come intenzionale o gravemente negligente, non è determinante se essa sia stata vittima di un reato.  Se viene confermato il comportamento gravemente negligente, durante la verifica del diritto a prestazioni l’ammontare di tale perdita è da considerare come rinuncia al patrimonio (consid. 6.5.3).  Investimenti in criptovaluta a seguito di un video promozionale su internet (via facebook) e trattative di vendita con una società internet del tutto sconosciuta alla persona assicurata (via whatsapp, e-mail, telefono) nonostante chiari elementi di sospetto e del conseguente rischio, si rivelano essere incoscienti risp. chiaramente irragionevoli (consid. 6.5.5). Aus den Erwägungen: 6.5.3. Vorliegend ist unbestritten, da belegt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist. Die Unfreiwilligkeit des Vermögensverlustes ist damit erstellt (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV). Die Tatbestandsmerkmale des

POG 2025 2 Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht) richten sich an den mutmasslichen Täter und beurteilen nicht das Verhalten der geschädigten bzw. der leistungsansprechenden Person, wie dies aber eine ergänzungsleistungsrechtliche Prüfung nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV erfordert. Ob die Verhaltensweise einer leistungsansprechenden Person als grobfahrlässig nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV zu qualifizieren ist, ist demnach nicht abhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, was nach der neueren Rechtsprechung offenbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E.5.2; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E.3.1 [VBE.2024.255]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, widerspricht es doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2023 und dem Wortlaut von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, welcher selbst bei einem unfreiwilligen Vermögensverlust eine Prüfung des Verhaltens der leistungsansprechenden Person auf Grobfahrlässigkeit oder Absicht vorsieht. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem grobfahrlässig verursachten unfreiwilligen Vermögensverlust ausgegangen ist und damit die Höhe dieses Verlusts als Vermögensverzicht bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt hat. 6.5.5. Unter den konkreten Umständen hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2020 nicht die Vorsichtsmassnahmen getroffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation beachtet hätte. Allein aufgrund eines Werbevideos im Internet (über Facebook) zu Bitcoins und Verkaufsgesprächen mit einer dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannten Internetfirma (via WhatsApp, E-Mail oder Telefon) gleich die verhältnismässig beträchtliche Summe von EUR 50'000.00 zur Investition zu überweisen, erweist sich als leichtsinnig bzw. klar unvernünftig. Daran ändert weder der damalige Zeitpunkt noch der Umstand, dass zahlreiche weitere (vernünftige) Personen zu Schaden kamen, etwas, ist doch die Volatilität von Anlagen in Kryptowährungen (gerichts-)notorisch (im Sinne von allbekannt respektive offenkundig). Mit dem Tätigen bzw. Freigeben der Zahlungen im Jahr 2020 bzw. 2021 trotz Warnung seines Bekannten am 27. Januar 2021 und klarer Verdachtsmomente bereits Ende 2020/Anfang 2021 (erste Strafanzeige am 12. Januar 2021) hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt. Selbst wenn bis zu einem gewissen Punkt verständlich ist, dass den Beschwerdeführer die Hoffnung nährte, irgendwann seine Investition, zumindest teilweise, zurückzuerhalten, so bleibt es aufgrund des Risikos, das der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einging, bei der Qualifikation der Grobfahrlässigkeit. Der Eindruck des Leichtsinns wird in casu noch verstärkt mit dem uneingeschränkten Streben nach einer raschen und einfachen Vermehrung des Geldes, dem Abfotografieren von Ausweispapieren, der bereitwilligen Einräumung des Fernzugriffs bzw. der

POG 2025 3 Fremdsteuerung des Computers mittels der Software AnyDesk. Damit ist der unfreiwillige Vermögensverlust in nicht zu beanstandender Weise als grobfahrlässig qualifiziert und damit als Vermögensverzicht dem Reinvermögen des Beschwerdeführers angerechnet worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E.3.1 [VBE.2024.255]), was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. SV2 24 87 Urteil vom 17. Juni 2025

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