Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 318 4. November 2014 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Brunner Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 19. August 2014, mitgeteilt am 20. August 2014, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y . _____ , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die D._____AG, betreffend Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümerversammlung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. X._____ ist Alleineigentümerin einer Stockwerkeinheit (3-Zimmer- Wohnung) der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (nachfolgend StWEG A._____), Stammparzelle Nr. 286 des Grundbuches der Gemeinde O.1_____. Gleichzeitig ist sie zu 1/20 Miteigentümerin einer Tiefgarage (Stammparzelle Nr. 287-1 des Grundbuches der Gemeinde O.1_____), welche ihrerseits eine Stockwerkeinheit der benachbart liegenden Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ (nachfolgend StWEG Y._____), Stammparzelle Nr. 287 des Grundbuches der Gemeinde O.1_____, bildet. Am 18. April 1980 wurde zulasten und zugunsten der damaligen Parzellen 7-67 (heute Nr. 286) und 7-83 (heute Nr. 287) eine Eigentümerdienstbarkeit errichtet, wonach die auf dem Situationsplan grün eingezeichnete Fläche (= Teil des Daches der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. 287) unbeschränkt als Umschwung und Vorplatz der Parzelle 7-83 (heute Nr. 287) benützt werden dürfe. Gemäss E-Mail des Grundbuchbereinigungsbeamten des Grundbuchamts Vorderprättigau vom 6. Februar 2013 dürfte diese Parzellenbezeichnung auf einem Versehen beruhen, da offensichtlich das Benützungsrecht der heutigen Parzelle Nr. 286 eingeräumt werden wollte, da die Tiefgarage auf der heutigen Parzelle Nr. 287 erstellt wurde. B. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Januar 2012 bewilligten die Stockwerkeigentümer der StWEG Y._____ die Erstellung eines Grillplatzes auf ihrem Grundstück, und zwar offenbar auf jenem Teil der Parzelle über der Tiefgarage, welcher mit der eben erwähnten Dienstbarkeit belastet ist. Dieser Grillplatz wurde im Frühsommer 2012 dann auch erstellt und von X._____ am Morgen des 13. Oktober 2012 nach längerer Abwesenheit entdeckt. Nachdem X._____ das entsprechende Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung der StWEG Y._____ vom 28. Januar 2012 bei der Verwaltung erhältlich gemacht hatte, reichte sie am 19. November 2012 beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos Klage gegen den betreffenden Beschluss ein und beantragte die Entfernung der zum Grillplatz gehörenden Anlagen. C. In der Folge traktandierte die StWEG Y._____ das betreffende Geschäft für ihre Versammlung vom 26. Januar 2013 erneut. An dieser Versammlung nahm anfänglich auch der Ehemann von X._____, B._____, teil und brachte deren Argumente gegen den Grillplatz vor. Anschliessend verliess er die Versammlung vor der Beschlussfassung zu diesem Traktandum. Die Versammlung segnete den mittlerweile erstellten Grillplatz sodann einstimmig ab. Gegen diesen Beschluss gelangte X._____ mit Eingabe vom 7. Februar 2013 ebenfalls an das Vermittler-
Seite 3 — 20 amt des Bezirks Prättigau/Davos mit dem Begehren um Aufhebung des Beschlusses und Entfernung der Anlagen des Grillplatzes. D. Die beiden von X._____ eingereichten Schlichtungsgesuche wurden vom Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos insofern zusammengefasst, als beide Anliegen im Rahmen einer am 21. Februar 2013 durchgeführten Schlichtungsverhandlung behandelt wurden. Anlässlich dieser Verhandlung konnte unter den Parteien keine Einigung erzielt werden. Am 12. Juni 2013 stellte der Vermittler die beiden Klagebewilligungen aus, welche die folgenden klägerischen Rechtsbegehren enthalten: "Dossier Nr._____ (Anfechtung Beschluss STWEG Y._____ vom 28.01.2012 (Grillplatz) sowie Wiederherstellung der Grillplatzanlage in den ursprünglichen Zustand) 1. Der Beschluss der STWEG Y._____ in der Eigentümerversammlung vom 28.01.2012 zu Top 3a (Grillplatz) wird aufgehoben und für ungültig erklärt. 2. Die Grillplatzanlage auf der vorher aus Rasen bestehenden Gemeinschaftsfläche über der Tiefgarage der Y._____ mit einer gepflasterten Fläche von etwa 30 Quadratmetern für einen Tisch und etwa 10 Sitzgelegenheiten, einem Holz-Gerüst für eine bepflanzte Laube, einem Steingarten und einer Pflanzenrabatte, einem Sonnenschirmständer und einem Betoncheminee ist zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei. "Dossier Nr._____ (Anfechtung Beschluss STWEG Y._____ vom 26.01.2013 (Grillplatz)) 1. Der Beschluss der STWEG Y._____ in der Eigentümerversammlung vom 26.01.2013 zu TOP 6 (Grillplatz) wird aufgehoben und für ungültig erklärt. 2. Die Grillplatzanlage auf der vorher aus Rasen bestehenden Gemeinschaftsfläche über der Tiefgarage der Y._____ mit einer gepflasterten Fläche von etwa 30 Quadratmetern für einen Tisch und etwa 10 Sitzgelegenheiten, einem Holz-Gerüst für eine bepflanzte Laube, einem Steingarten und einer Pflanzenrabatte, einem Sonnenschirmständer und einem Betoncheminee ist zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." E.1. Mit Eingabe vom 10. August 2013, dem Gericht am 12. August 2013 überbracht, prosequierte X._____ die beiden Klagen mit einer einzigen Klageschrift an das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wobei sie an den zuvor vermittelten Rechts-
Seite 4 — 20 begehren unverändert festhielt. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschluss vom 28. Januar 2012 sei nicht ordnungsgemäss zustande gekommen, insbesondere deshalb nicht, weil nicht alle Stockwerkeigentümer zur Versammlung eingeladen worden seien und in der Einladung nicht auf das Thema Grillplatz hingewiesen worden sei. Der Beschluss und die Errichtung des Grillplatzes, eine bauliche Veränderung, sei auch materiell nicht rechtmässig, weil beides gegen das Verwaltungsreglement, gesetzliche Vorschriften – unter anderem Art. 647e Abs. 1 ZGB –, die Rechte aus einem Grunddienstbarkeitsvertrag und das Gebot der Rücksichtnahme verstosse. Der Beschluss sei des Weiteren inhaltlich (Standort, Grösse, Finanzierung, Nutzung etc.) zu unbestimmt und überlasse Entscheidungen dritten Personen anstatt der Verwaltung, welche die Beschlüsse der Gemeinschaft vollziehe. Die beiden Beschlüsse seien somit aufzuheben und für ungültig zu erklären. Ferner sei der Grillplatz zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Mit Verfügung vom 13. August 2013 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos der Beklagten für die Einreichung einer Klageantwort Frist bis zum 5. September 2013 an. Nach gewährter Fristerstreckung ersuchte Letztere mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 um eine zweite Fristerstreckung zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 28. Februar 2014. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass zurzeit mehrere Verkäufe von Wohnungen der Liegenschaft abgewickelt würden, weshalb das weitere Vorgehen der Beklagten zusammen mit den neuen Eigentümern an der ordentlichen StWE-Versammlung vom 24. Januar 2014 besprochen und beschlossen werden können soll. Der Klägerin würden aus der Fristerstreckung keine Nachteile erwachsen, da der strittige Grillplatz im laufenden Herbst und im kommenden Winter nicht mehr benutzt werden dürfte. 3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 erstreckte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Frist zur Einreichung der Klageantwort bis zum 28. Februar 2014. Zugleich wurde der Beklagten und ihren Stockwerkeigentümern sowie allfälligen Dritten per sofort untersagt, den umstrittenen Grillplatz während jener Zeit, in der die im Alleineigentum von X._____ stehende Wohnung bewohnt ist, zu nutzen. 4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 ersuchte die Beklagte um eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 31. März 2014. Unter Aufrechterhaltung der in der Verfügung vom 4. Oktober 2013 gemachten Ausführungen wurde diesem Ersuchen stattgegeben, unter Hinweis darauf, dass eine weitere Fristerstreckung nur-
Seite 5 — 20 mehr mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei erfolgen könne. Da innert erstreckter Frist keine Klageantwort einging, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. April 2014 eine kurze Frist bis zum 5. Mai 2014 angesetzt, welche explizit als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die in der Verfügung vom 4. Oktober 2013 gemachten Ausführungen und erlassenen Anordnungen nach wie vor ihre Gültigkeit behalten würden. 5. Am 5. Mai 2014 stellte die Verwalterin namens und im Auftrag der StWEG Y._____ den Antrag, die von der Klägerin am 12. August 2013 überbrachte Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer definitiven Stellungnahme der Klägerin zum Vorschlag der Beklagten im Sinne einer aussergerichtlichen Einigung zu sistieren. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Versammlungsbeschluss vom 24. Januar 2014, gemäss welchem beschlossen worden sei, den Grillplatz zurückzubauen, unter der Voraussetzung, dass X._____ in die Übernahme sämtlicher aus dem Schlichtungsverfahren und aus der Einreichung und Abschreibung der Klage entstandenen und entstehenden Verfahrenskosten einwillige. Dies im Bestreben, die Streitsache gütlich, aber ohne Anerkennung irgendwelcher Rechtspflichten beilegen zu können. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 übermittelte der Einzelrichter die Eingabe der Beklagten vom 5. Mai 2014 samt Anlagen an die Klägerin und ersuchte sie um Mitteilung bis zum 27. Mai 2014, ob gestützt auf den von der Beklagtschaft vorgeschlagenen Vergleichsvorschlag eine Erledigung der Streitsache möglich sei. Diese liess den Einzelrichter und die Beklagte mit Eingabe vom 17. Mai 2014 wissen, dass die Gegenpartei keinen ausformulierten Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, welcher den gesamten Streitstoff erledigen könnte. Ihren ausformulierten, zeitlich befristeten Vorschlag im Vermittlungsverfahren habe die Beklagte sodann ausdrücklich abgelehnt. Nach ihrem Kenntnisstand sei mit dem Rückbau bislang nicht begonnen worden, vielmehr sei seitens der Beklagten immer wieder – bislang erfolgreich – versucht worden, Zeit zu gewinnen. Ihres Erachtens sei die Sache spruchreif im Sinne von Art. 223 ZPO. G. Am 22. Mai 2014 gelangte der Einzelrichter erneut mittels Verfügung an die Parteien und ersuchte sie um Bekanntgabe, ob sie bereit wären, auf das Durchführen einer mündlichen Hauptverhandlung zu verzichten. Bejahendenfalls würde er das Urteil fällen und es den Parteien alsdann schriftlich eröffnen/mitteilen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 erteilte die Klägerin ihr Einverständnis, dass keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte auch die Beklagte ihren
Seite 6 — 20 Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit. Zudem legte sie im Hinblick auf die Beurteilung der Klage ein Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung der StWEG A._____ vom 26. Januar 2013 ins Recht, an welcher mit lediglich einer Gegenstimme (X._____) gegen den Antrag X._____, wonach der Grillplatz entfernt werden müsse, votiert worden sei. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf die gerichtlichen Schreiben vom 16. April und 22. Mai 2014 geltend, der Vortrag der Beklagten im Schreiben vom 6. Juni 2014 sei als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen. Vorsorglich werde jedoch vorgetragen, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung A._____ vom 26. Januar 2013 lediglich den Beschluss der Mehrheit festhalte, dass sie sich am Beseitigungsbegehren der Klägerin nicht beteiligen wolle. Der Wertung der Verwaltung im Schreiben vom 6. Juni 2014 werde widersprochen. Vom Umschwung laut Grundbuch stehe nichts im Protokoll und sei anlässlich der Eigentümerversammlung auch nicht die Rede gewesen. Beiliegend würden zur Abrundung des Bildes Kopien der Schreiben der Verwaltung an die Miteigentümer vom 16. Januar und 12. Februar 2013 mit den dort erwähnten Anlagen angefügt. Bei einem Bestand des Grillplatzes seien erhebliche Störungen und Belastungen auch in der Zukunft zu erwarten. I. Mit Entscheid vom 19. August 2014, mitgeteilt am 20. August 2014, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die am 4. Oktober 2013 erlassene vorsorgliche Massnahme, wonach der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ und ihren Stockwerkeigentümern sowie allfälligen Dritten per sofort untersagt wurde, den umstrittenen Grillplatz während jener Zeit, in der die im Alleineigentum von X._____ stehende Wohnung bewohnt ist, zu nutzen, fällt mit Rechtskraft dieses Entscheids dahin. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. 4. Die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Prättigau/Davos im Verfahren Dossier Nr._____ von CHF 300.00 trägt die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____. Sie hat X._____ diese CHF 300.00 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Dispositivziffer zu bezahlen. 5. X._____ trägt die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Prättigau/Davos im Verfahren Dossier Nr._____ (= CHF 300.00). 6. Es werden keine Umtriebsentschädigungen gesprochen. 7. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 8. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).
Seite 7 — 20 9. (Mitteilung)." Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos zog in seinem Entscheid in Erwägung, dass das gegenständlich interessierende Geschäft – laut Protokoll "Beschlussfassung Erstellung Grillplatz" – auf die Versammlung vom 26. Januar 2013 hin sowohl ausdrücklich traktandiert als auch in der Einladung zur Versammlung angekündigt worden sei, so dass eine Verletzung der Einladungsvorschriften entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht auszumachen sei und ein ad Traktandum 6 gefasster Beschluss somit formell korrekt habe zustande kommen können. Des Weiteren verletze der Beschluss der Stockwerkeigentümer, wonach der erstellte Grillplatz nicht zurückzubauen sei, weder Gesetzesbestimmungen noch Vorschriften des Verwaltungsreglements. Dies deshalb, weil besagter Grillplatz nicht als eine luxuriöse, sondern als eine nützliche bauliche Massnahme zu qualifizieren sei, welche gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Stockwerkeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertquoten auf sich vereinigten, erfordere, und eine diesbezügliche Quorumsverletzung seitens der Klägerin nicht gerügt werde. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern der Grillplatz die Klägerin in ihrem Nutzungs- und Gebrauchsrecht dauernd beeinträchtigen könnte, zumal die Grillanlage den ganzjährigen Betrieb nicht zulasse und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten sei, dass mittags und abends, wenn die Klägerin ferienhalber in O.1_____ weile, grilliert werde. Was die geltend gemachten Lärm-, Rauch- und Geruchsimmissionen anbelange, so lasse bereits die Distanz, welche der Grillplatz zu der klägerischen Eigentumswohnung aufweise, erkennen, dass das gelegentliche Grillieren die Stockwerkeigentümerin X._____ in ihrem Wohlbefinden kaum längerfristig negativ tangieren könne. In Bezug auf die gerügte Dienstbarkeitsverletzung kam der Einzelrichter zum Schluss, dass es unter den gegeben Umständen an der Klägerin gelegen hätte, durch weitere Einlagen und Behauptungen grössere Klarheit über den Inhalt der von ihr angerufenen Dienstbarkeit zu schaffen. Da sie dies nicht getan habe, könne auch nicht auf die von ihr behauptete Grunddienstbarkeit abgestellt werden. J. Gegen diesen Entscheid reichte X._____ mit Eingabe vom 9. September 2014 (Poststempel 15. September 2014) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei gemäss den Klageanträgen vom 10. August 2013 (überbracht am 12. August 2013) zu entscheiden; unter Auferlegung der weiteren Kosten und klägerischen Auslagen zu Lasten der beklagten Partei. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Rügen einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver-
Seite 8 — 20 halts sowie der unrichtigen Rechtsanwendung erhoben. Zunächst wird geltend gemacht, dass die Beklagte durch die Verwalterin mangels einer wirksamen Prozessvollmacht nicht ordnungsgemäss beziehungsweise rechtsgültig vertreten worden sei und demzufolge keine prozessual wirksamen Anträge habe stellen können, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht aufgrund des schlüssigen klägerischen Vortrages der Klage in vollem Umfang hätte stattgeben müssen. Im Weiteren habe die Vorinstanz überraschend und ohne vorherigen Hinweis die Richtigkeit der zu den Akten vorgelegten Auskunft des zuständigen Grundbuchamts bezweifelt und sei dem entsprechenden Beweisantritt der Klägerin nicht nachgegangen, obgleich die beklagte Partei den klägerischen Vortrag hinsichtlich der Dienstbarkeit weder in Zweifel gezogen noch bestritten habe. Ferner fänden sich bei der Feststellung des Sachverhalts noch weitere offensichtliche Unrichtigkeiten beziehungsweise Auslassungen. Unter anderem sei der entscheidungserhebliche Klägervortrag, wonach künftig Störungen durch den Grillplatz zu erwarten seien, nicht aufgenommen worden. Schliesslich hätte der Vortrag der beklagten Partei im Schreiben vom 6. Juni 2014, auf den der angefochtene Entscheid in der Begründung zu ihrem Nachteil abstelle, wegen der Verspätung dieses Vorbringens nach den äusserst grosszügigen Verlängerungen der Klageantwortfrist nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das dargestellte Vorgehen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos verstosse damit insbesondere gegen Treu und Glauben sowie das Willkürverbot; ferner verletze es die Klägerin in ihren Eigentumsrechten an der Wohnung, deren Gebrauch durch den Grillplatz beeinträchtigt werde. K. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 beantragte die StWEG Y._____ die Abweisung der Beschwerde vom 9. September 2014 sowie der Klage vom 12. August 2014 und die Bestätigung des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 19. August 2014; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Ausführungen von X._____ in ihrer nicht unterzeichneten Beschwerde würden dagegen vollumfänglich bestritten. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 9 — 20 II. Erwägungen 1. Bei der vorliegend zu beurteilenden Streitsache handelt es sich um einen Fall des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO, da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt. Die Klägerin und Berufungsklägerin bezifferte den Streitwert in ihrer Prozesseingabe vom 10. August 2013 mit Fr. 1'600.-- (act. I.3 S. 3), was von der Gegenpartei in der Folge zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde. Damit wird der für die Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) offensichtlich nicht erreicht, so dass gegen den angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos einzig die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen steht. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO können nämlich insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Beschwerde vom 15. September 2014 (Poststempel) gegen den den Parteien am 20. August 2014 mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos erfolgte unbestrittenermassen rechtzeitig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf die "nicht unterzeichnete" Beschwerde der Beschwerdeführerin nichts. Sollte sie damit die Geltendmachung eines Formmangels beabsichtigt haben, ist sie nicht zu hören. Zum einen ist die entsprechende Behauptung offensichtlich aktenwidrig, wurde die Beschwerde von X._____ doch nachweislich handschriftlich unterzeichnet. Zum anderen wäre der Mangel einer fehlenden Unterschrift durch Ansetzen einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Damit vermag die Beschwerdegegnerin aus ihrer Äusserung somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aufgrund dessen, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 5'000.-- nicht überschreitet, wird das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden.
Seite 10 — 20 Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit „willkürlich“ im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO). 3. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist für die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ausdrücklich auf das Vereinsrecht. Der Anfechtung unterliegen aufgrund der anwendbaren vereinsrechtlichen Bestimmung (Art. 75 ZGB) einerseits Gesetzesverletzungen und andererseits Verstösse gegen die Statuten, denen im Stockwerkeigentumsrecht die Gesamtheit der in der betreffenden Gemeinschaft massgeblichen rechtsgeschäftlichen Beziehungen – wie z.B. der Begründungsakt oder das Reglement – entspricht (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007, N 900). a. Aktivlegitimiert zur Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist jeder Stockwerkeigentümer. Ein besonderes (rechtliches) Interesse für die Einreichung der Klage wird dabei nicht vorausgesetzt. Namentlich ist auch anfechtungsberechtigt, wer in der Versammlung nicht anwesend war, sofern er nicht nachträglich zugestimmt hat (Rey, a.a.O., N 902; Amédéo Wermelinger, in: Jörg Schmid [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, Zürich 2010, N 230 zu Art. 712m ZGB). Wie sich aus den Akten ergibt und vom Vorderrichter zutreffend festgehalten wurde, bildet die Tiefgarage im Umfang von 67/1000 eine eigene Stockwerkeinheit der StWEG Y._____, welche ihrerseits wiederum in 20 Miteigentumsanteile aufgeteilt wurde. Diese stehen teilweise im Eigentum von Mitgliedern der benachbarten StWEG A._____, worunter sich auch die Beschwerdeführerin befindet. Wird ein Stockwerkanteil durch mehrere Personen im gemeinschaftlichen Eigentum gehalten, sind alle am Anteil Berechtigten als Stockwerkeigentümer zu betrachten (Wermelinger, a.a.O., N 3 zu Art. 712o ZGB). Weil X._____ als Besitzerin eines Parkplatzes in der besagten Tiefgarage zu 1/20 Miteigentümerin der Stockwerkeigentumseinheit der StWEG Y._____ (StWE Nr. _____, vgl. KB 0) und damit zugleich auch Mitglied der StWEG Y._____ ist, ist sie
Seite 11 — 20 nach dem Dargelegten ohne weiteres zur Anfechtung der jeweiligen Beschlüsse legitimiert. b. Passivlegitimiert ist stets die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dabei ist unerheblich, ob der Beschluss wegen eines inhaltlichen Mangels oder eines unzulässigen Beschlussverfahrens angefochten wird. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Stockwerkeigentümerversammlung für die Fassung des angefochtenen Beschlusses überhaupt zuständig war (Wermelinger, a.a.O., N 236 zu Art. 712m ZGB und N 143 zu Art. 712l ZGB; Rey, a.a.O., N 903). Die Passivlegitimation der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist damit offensichtlich ebenfalls gegeben. 4.a. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beklagte sei im Rechtsstreit durch die Verwalterin nicht ordnungsgemäss vertreten gewesen, weil eine wirksame Prozessvollmacht der Beklagten nicht vorgelegen habe. So seien die Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Entscheids für sie mehr als überraschend gekommen. Das Bezirksgericht, das die Bevollmächtigung geprüft habe, habe ihr von der diesbezüglichen Korrespondenz keine Abschriften oder irgendeine Information zukommen lassen, so dass sie (die Beschwerdeführerin) bis zum Entscheid von der im Protokoll der StWEG vom 24. Januar 2014 dargestellten Situation habe ausgehen müssen. Im Falle der Kenntnis der Korrespondenz hätte sie sich erklärt und prozessual anders agiert (z.B. keine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren, weiterer Sach- und Rechtsvortrag). Bereits die derzeitige Darstellung im angefochtenen Entscheid sei rechtlich unzutreffend, insbesondere was die Annahme einer Duldungsvollmacht, die dem Prozessrecht fremd sei, betreffe. Ein die Verwaltung zur Prozessführung ermächtigender Beschluss der StWEG – auch im schriftlichen Verfahren – scheide aus, weil nicht alle Einheiten die der Beschwerdeführerin nicht bekannte Erklärung unterfertigt hätten; wegen der Eigentümerwechsel wäre die Unterschriftenliste auch genau zu prüfen gewesen. Auf alle Fälle fehle es an der erforderlichen Vollmacht der Einheit der Einstellhalle. Nachdem die beklagte Partei damit nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei, habe sie keine prozessual wirksamen Anträge stellen können und das Bezirksgericht hätte aufgrund des schlüssigen klägerischen Vortrags der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen. b. An der von der Beschwerdeführerin erwähnten Stelle im angefochtenen Entscheid zog der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos in Erwägung, dass selbst die Verwalterin offenbar davon ausgegangen sei, sie sei zur Prozessführung nicht genügend bevollmächtigt, führe sie doch im von ihr eingereichten Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. Januar 2014 ad Trak-
Seite 12 — 20 tandum 9 aus, die Verwaltung sei nicht mehr befugt, weitere Schritte zu unternehmen, und denjenigen Stockwerkeigentümern, welche die Sache weiter verfolgen wollten, werde empfohlen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (BB 1 S. 5 Ziff. 9). Entgegen dem im Protokoll Vermerkten habe die Verwalterin indes am 5. Mai und am 6. Juni 2014 dem Bezirksgericht Prättigau/Davos Eingaben in der Sache zukommen lassen, Anträge im Verfahren gestellt und Urkunden eingereicht. Die Verwalterin sei vom Einzelrichter deshalb gebeten worden, dem Gericht eine Ermächtigung der StWEG Y._____ nachzureichen, woraus sich ergebe, dass die Gemeinschaft ihre Verwalterin, die D._____AG, zur Prozessführung befugt sowie die bisher von ihrer Seite vorgenommenen Schritte genehmigt habe. Dem sei die Verwalterin insofern nachgekommen, als sie dem Bezirksgericht eine von den jeweiligen Stockwerkeigentümern unterzeichnete Erklärung zukommen lassen habe, wonach sie ermächtigt sei, im vorliegenden Verfahren im Namen der Beklagten zu handeln und wonach die bisher unternommenen Verfahrensschritte genehmigt würden. Zwar fehle eine solche Erklärung von der im Miteigentum gehaltenen Stockwerkeigentumseinheit Einstellhalle, diese bilde jedoch mit X._____ als Klägerin Teil des vorliegenden Verfahrens, weshalb zumindest eine Duldungsvollmacht vorliege (angefochtener Entscheid, E. 3.2 S. 9). c. Nach Art. 712t Abs. 2 ZGB bedarf der Verwalter zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer. In dringenden Fällen kann die Ermächtigung nachgeholt werden. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters erstreckt sich demnach ausschliesslich auf das von der ZPO umschriebene summarische Verfahren. Andere Verfahrensarten – insbesondere auch das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO, welches vorliegend Anwendung findet – sind davon ausgenommen (Wermelinger, a.a.O., N 49 und N 52 zu Art. 712t ZGB). Nach dem Wortlaut von Art. 712t Abs. 2 ZGB muss der Verwalter – in Fällen, die nicht dem Zivilprozess im summarischen Verfahren unterstellt sind – über eine vorgängige Ermächtigung verfügen. In dringenden Fällen kann jedoch die Ermächtigung nachgeholt werden. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Verwalter dringende Verfahrensschritte trotz fehlender gesetzlicher Vertretungsmacht und trotz fehlender Erweiterung der Vertretungsbefugnis vornehmen kann. Er muss diese Schritte jedoch nachträglich von der Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigen lassen (Wermelinger, a.a.O., N 56 zu Art. 712t ZGB). Hierfür ist grundsätzlich ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, welchem eine ordentliche Ankündigung bzw. Traktandierung des entsprechenden Beschlussgegenstands voran-
Seite 13 — 20 zugehen hat, notwendig (vgl. Wermelinger, a.a.O., N 55 zu Art. 712n ZGB und N 69 ff., insbes. N 73 zu Art. 712t ZGB). Ob die nachträgliche Ermächtigung zur Prozessführung zuhanden der Verwalterin im vorliegenden Fall rechtsgültig erfolgt ist, erscheint gleich aus zwei Gründen zweifelhaft. Zum einen ist fraglich, ob im konkreten Fall die Voraussetzung der Dringlichkeit gegeben war. Diese ist dann erfüllt, wenn es vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, vorab einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung oder einen schriftlichen Entscheid der Stockwerkeigentümer herbeizuführen. Dagegen ist Dringlichkeit in der Regel nicht gegeben, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft für einen Verfahrensschritt eine Fristerstreckung beantragen kann (Wermelinger, a.a.O., N 58 zu Art. 712t ZGB), wovon die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren gleich mehrmals Gebrauch gemacht hat und den entsprechenden Gesuchen vom Einzelrichter denn auch stets entsprochen wurde (vgl. act. IV.2-8). Unter diesen Umständen kann wohl kaum von einer Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes gesprochen werden, zumal diese Ausnahmeregelung nur zurückhaltend und nur in Fällen besonderer Dringlichkeit anzuwenden ist (vgl. René Bösch, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 6 zu Art. 712t ZGB). Zum anderen ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass die Verwalterin auf Aufforderung des Vorderrichters hin (act. I.11) von den einzelnen Stockwerkeigentümern die notwendigen Zustimmungserklärungen und Ermächtigungen in der Form eines Zirkulationsbeschlusses eingeholt und diese zu den Akten gereicht hat (BB 5). Gemäss Praxis ist ein solches Vorgehen allerdings nur möglich, wenn dies in den Statuten vorgesehen ist. Im Verwaltungsreglement der StWEG Y._____ findet sich keine entsprechende Regelung (vgl. KB 4), weshalb auch aus diesem Grund fraglich ist, ob die nachträgliche Ermächtigung zur Prozessführung rechtsgültig erfolgt ist. Letztlich können diese Fragen jedoch offen gelassen werden, da es im konkreten Fall – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin nicht auf die Anträge der Beschwerdegegnerin ankommt. d. Unzutreffend ist aber auf jeden Fall die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ohne gültige Anträge der Gegenpartei die Klage automatisch gutzuheissen sei. Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "iura novit curia" wendet das Gericht das Recht nämlich von Amtes wegen an. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat unter anderem zur Folge, dass eine Partei, die falsche oder keine Ausführungen zum anwendbaren Recht macht, keinen Nachteil im Prozess erleidet (Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 zu Art. 57 ZPO). Daraus erhellt, dass entgegen der Mei-
Seite 14 — 20 nung der Beschwerdeführerin eine Klage selbst dann abgewiesen werden kann, wenn die beklagte Partei gänzlich auf selbständige Anträge ihrerseits verzichtet oder, wie vorliegend seitens der Beschwerdeführerin dargetan, mangels rechtsgültiger Vertretung keine wirksamen Anträge zu stellen vermag. Dieser Einwand erweist sich mithin als unbehelflich. 5.a. Mit Bezug auf die angerufene Dienstbarkeit rügt die Beschwerdeführerin sodann, dass die Vorinstanz die Richtigkeit der zu den Akten vorgelegten Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes bezweifelt habe und ihrem Beweisantritt auf Seite 5 der Klageschrift nicht nachgegangen sei, obschon die beklagte Partei den klägerischen Vortrag weder in Zweifel gezogen noch bestritten habe. Auch aus diesem Grund hätte die Klage ihrer Meinung nach Erfolg haben müssen. In ihrer Klageschrift vom 10. August 2013 hatte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bestehende Grunddienstbarkeit bereits geltend gemacht, dass die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 286 (StWEG A._____) berechtigt seien, den im Situationsplan grün bemalten Umschwung und Vorplatz des Grundstücks Nr. 287 (StWEG Y._____) zu benutzen. Der Umschwung diene unter anderem auch dazu, die Bewohner des Hauses A._____ vor Belästigungen zu schützen. Ebenso verbiete die Regelung in der Grunddienstbarkeit die Bepflanzung und das Einschlagen von Pfählen oberhalb der Überdeckung der Autoeinstellhalle, weil ansonsten die Gefahr eines Schadens bestehe. Die Ausübung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit – unbeschränkte Nutzung als Umschwung und Vorplatz – werde durch den Grillplatz vereitelt (act. I.3 S. 4 f.). b. Der Vorderrichter kam diesbezüglich zum Schluss, dass sich aus dem von der Klägerin eingereichten Begründungsakt der von ihr behaupteten Dienstbarkeit anderes ergebe. So werde dort ausdrücklich festgehalten, die jeweilige Eigentümerin der Parzelle 7-67 räume der jeweiligen Eigentümerin der Parzelle 7-83 das Recht ein, die im beiliegenden Situationsplan grün eingezeichnete Fläche der Parzelle 7-67 unbeschränkt als Umschwung und Vorplatz der auf der Parzelle 7-83 zu erstellenden Baute zu benützen. Aus dem beiliegenden und Bestandteil des Dienstbarkeitsbegründungsakts bildenden Situationsplan ergebe sich, dass Parzelle 7-83 das Grundstück der heutigen StWEG A._____ darstelle. Ferner ergebe sich aus den Darlegungen der Klägerin, dass der Grillplatz auf dem im Übersichtsplan grün markierten Grundstücksteil erstellt worden sei. Nach der ausdrücklichen und expliziten Bezeichnung im Begründungsakt der Dienstbarkeit sei berechtigtes Grundstück der von der Klägerin angeführten Dienstbarkeit somit das Grundstück der StWEG Y._____, und nicht, wie die Klägerin behaupte, der StWEG A._____. Diesem – wenn auch in seinen Auswirkungen mit elementaren
Seite 15 — 20 logischen Grundsätzen nicht direkt im Einklang stehenden – ausdrücklichen Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags vermöge auch eine von der Klägerin eingereichte E-Mail-Nachricht des offenbar zuständigen Grundbuchbereinigungsbeamten, wonach es sich gegenteilig verhalte, nichts entgegenzusetzen. Es hätte unter diesen Umständen an der Klägerin gelegen, durch weitere Einlagen und Behauptungen grössere Klarheit über den Inhalt der von ihr angerufenen Dienstbarkeit zu schaffen. Da sie dies nicht getan habe, könne auch nicht auf die von ihr behauptete Grunddienstbarkeit abgestellt werden (angefochtener Entscheid, E. 8.4 S. 21 f.). Dazu ergibt sich folgendes: c. Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist der Eintrag für den Inhalt massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt einer Dienstbarkeit durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm lediglich die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeiten massgeblichen Kriterien (Etienne Petitpierre, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 1 zu Art. 738 ZGB; Peter Liver, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Teilband IV 2a, Die Grunddienstbarkeiten, Art. 730-792 ZGB, Zürich 1980, N 9 zu Art. 738 ZGB). Weil eine Dienstbarkeit das Eigentum nur gerade soweit beschränkt, als ihre ungehinderte Ausübung es verlangt, hat die Auslegung zur Bestimmung ihres Inhalts und Umfangs mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass nur eine Auslegung nach dem Wortlaut zulässig wäre. Es gilt vielmehr, den Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu erkennen und auf die Zweckvorstellungen abzustellen, welche für die Willensbildung der Parteien bei der Begründung des Rechtsverhältnisses unter den damaligen Umständen entscheidend waren (Liver, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 738 ZGB). d. Mit Grunddienstbarkeitsvertrag vom 18. April 1980 (KB 7) wurde zugunsten und zulasten der Parzellen 7-67 (heute Parzelle Nr. 286 der StWEG A._____) und 7-83 (heute Parzelle Nr. 287 der StWEG Y._____) ein gegenseitiges Benützungsrecht begründet. Nach dem Wortlaut des Vertrags räumte die jeweilige Eigentümerin der Parzelle 7-67 der jeweiligen Eigentümerin der Parzelle 7-83 das Recht ein, die im beiliegenden Situationsplan grün eingezeichnete Fläche der Parzelle 7-67
Seite 16 — 20 unbeschränkt als Umschwung und Vorplatz der auf Parzelle 7-83 zu erstellenden Baute zu benützen. Gleichzeitig wurde – gemäss Wortlaut – durch die jeweilige Eigentümerin der Parzelle 7-67 der jeweiligen Eigentümerin der Parzelle 7-67 (!) das Recht eingeräumt, die im Situationsplan braun eingezeichnete Fläche der Parzelle 7-83 (Teil des Flachdaches der unterirdischen Autoeinstellhalle) unbeschränkt und als Umschwung und Vorplatz der auf der Parzelle 7-67 zu erstellenden Baute zu benützen. Führt man sich die sich klar aus dem Situationsplan (KB 7) erschliessende Absicht der damaligen Grundeigentümerin der beiden Parzellen, der Baugesellschaft Mittelfeld, vor Augen, so erscheint der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags als völlig verunglückt. Insbesondere wurden verschiedentlich die Parzellennummern offensichtlich unrichtig verwendet. Ausgangspunkt war zweifelsfrei der, dass die damalige Eigentümerin der beiden Parzellen darauf eine Überbauung mit zwei Mehrfamilienhäusern plante und die beiden Wohnhäusern dienende Tiefgarage die Gebäude verbinden sollte. Die Tiefgarage wurde sodann gänzlich auf der Parzelle 7-83 (heute Parzelle Nr. 287 der StWEG Y._____) erstellt, so dass die heute noch gültige Situation entstand, dass Stockwerkeigentümer, die ihre Wohnung in der Überbauung A._____ (Parzelle 7-67, heute Parzelle Nr. 286) erworben haben und gleichzeitig Eigentümer eines Parkplatzes in der Tiefgarage auf Parzelle 7-83 (heute Parzelle Nr. 287) sind, auch der StWEG Y._____ angehören. Da das Wohnhaus A._____ bis an die Grenze der Parzelle 7- 83 (heute Parzelle Nr. 287) gebaut wurde, wollte die damalige Eigentümerin durch Errichtung eines Dienstbarkeitsvertrags erwirken, dass angrenzend an das Haus A._____ eine Freifläche auf einem Teil des Daches der Tiefgarage entsteht und zugunsten der Parzelle 7-67 (heute Parzelle Nr. 286) dinglich gesichert wird. Ziel dabei war offenbar die Optimierung der Wohnqualität für die Bewohner des Wohnhauses A._____. Ähnliches gilt für die zugunsten des Grundstücks Parzelle 7-83 (heute Parzelle Nr. 287) eingeräumte Dienstbarkeit. Nur das konnte der Sinn der als Eigentümerdienstbarkeit errichteten Servitut sein. Unter den gegebenen Umständen geradezu abwegig wäre gewesen, der Parzelle 7-83 (heute Parzelle Nr. 287) eine Dienstbarkeit auf einem Teil derselben Parzelle einzuräumen. Damit wären diesem Grundstück nämlich Rechte eingeräumt worden, welche dem Grundstück bereits immanent waren. Die Auslegung der Dienstbarkeit (vgl. Art. 738 ZGB) führt demzufolge zum eindeutigen Ergebnis, dass der heutigen Parzelle Nr. 286 mit dem Vertrag vom 18. April 1980 das Recht eingeräumt wurde, die grün gefärbte Fläche auf der Parzelle Nr. 287 unbeschränkt als Umschwung und Vorplatz zu nutzen. Gemäss aktenkundiger E-Mail vom 6. Februar 2013 (KB 7 und 10) wird dies offenbar auch vom zuständigen Grundbuchamt Vorderprättigau so verstanden. Die betreffende Bestätigung des Grundbuchbereinigungsbeamten
Seite 17 — 20 weist sogar darauf hin, dass die gegenseitigen Dienstbarkeiten auf den Parzellen Nrn. 286 und 287 in erwähntem Sinne eingetragen sind. Leider haben es die Parteien unterlassen, die Frage durch Einreichung eines Grundbuchauszugs auf einfache Art und Weise zu klären. Immerhin hat die Klägerin zum entsprechenden Beweis in ihrer Klageschrift den Grundbuchbereinigungsbeamten C._____ als Zeugen angeboten. Die StWEG Y._____ hat die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin aber nicht bestritten, obschon es ihr gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO oblegen hätte, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Letztere durfte folglich davon ausgehen, dass der von ihr behauptete und mit Urkunden belegte Inhalt der Dienstbarkeit unbestritten und anerkannt ist (vgl. zur Bestreitungslast Sutter-Somm/von Arx, a.a.O., N 23 ff., insbes. N 27 ff. zu Art. 55 ZPO; Art. 219 in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 und Art. 245 Abs. 2 ZPO). Dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos unter den gegebenen Umständen zu einem anderen Resultat gelangte, muss deshalb als offensichtlich unrichtig angesehen werden (Art. 320 lit. b ZPO). Abzustellen ist damit vielmehr auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt beziehungsweise auf den mittels Auslegung ermittelten Inhalt der Dienstbarkeit. e. Die Umschreibung im Dienstbarkeitsvertrag, wonach die jeweilige Eigentümerin der heutigen Parzelle Nr. 286, die StWEG A._____, die im Situationsplan grün eingezeichnete Fläche "unbeschränkt als Umschwung und Vorplatz benützen" darf, kann nur bedeuten, dass mit der eingeräumten Servitut die ausschliessliche Nutzung dieses Bereichs als Umschwung und Vorplatz an die jeweilige Eigentümerin der Parzelle Nr. 286 abgetreten wurde. Mit anderen Worten wurde damit der Eigentümerin der Parzelle Nr. 287 die Berechtigung entzogen, den mit der Dienstbarkeit belasteten Teil ihrer Parzelle nach eigenem Gutdünken zu nutzen. Vielmehr ist mit der Einräumung der Servitut das Recht auf die Dienstbarkeitsberechtigte, die Eigentümerin der Parzelle Nr. 286, übergegangen, eine mit den Grundsätzen des Dienstbarkeitsrechts, dem Dienstbarkeitsvertrag und insbesondere mit dem dort definierten Zweck als Umschwung und Vorplatz verträgliche Nutzung vorzusehen. Die StWEG Y._____ war unter diesen Umständen somit gar nicht berechtigt, ihren Stockwerkeigentümern auf der fraglichen Grundstücksfläche die Erstellung eines Grillplatzes zu bewilligen. Damit erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse der StWEG Y._____ als rechtswidrig, was deren Aufhebung zur Folge hat. In Gutheissung der Klage von X._____ ist die StWEG Y._____ folglich zu verpflichten, die Grillplatzanlage auf der vorher aus Rasen bestehenden Gemeinschaftsfläche über der Tiefgarage der Y._____ mit einer gepflasterten Fläche
Seite 18 — 20 von etwa 30 m2 für einen Tisch und etwa 10 Sitzgelegenheiten, einem Holzgerüst für eine bepflanzte Laube, einem Steingarten und einer Pflanzenrabatte, einem Sonnenschirmständer und einem Betoncheminée zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Daran ändert die Ablehnung des Antrags X._____ anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung der StWEG A._____ vom 26. Januar 2013 nichts. Damit wollte X._____ lediglich die Unterstützung der StWEG A._____ für ihr Anliegen – die Entfernung des Grillplatzes – erlangen, was die StWEG verweigerte. Insbesondere wurde damit nicht durch die StWEG A._____ die Genehmigung zur Erstellung eines Grillplatzes auf der Dienstbarkeitsfläche erteilt. Bei diesem Ausgang erübrigen sich jedwelche Ausführungen zur Art der baulichen Massnahme, zur Intensität der vom Grillplatz ausgehenden Immissionen sowie zur inhaltlichen Bestimmtheit der angefochtenen Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung Y._____ (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.1 S. 14 ff., E. 8.2 S. 17 ff. und E. 8.5 S. 22). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Prättigau/Davos von insgesamt Fr. 600.-- (Fr. 300.-- für das Verfahren Dossier Nr._____ und Fr. 300.-- für das Verfahren Dossier Nr._____), die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden von Fr. 2'000.-- zu Lasten der unterliegenden StWEG Y._____ (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin verlangt als aussergerichtliche Entschädigung sodann den Ersatz ihrer Auslagen vor dem Vermittleramt, dem Bezirksgericht sowie dem Kantonsgericht, mithin eine Umtriebsentschädigung. Nach Auffassung des Einzelrichters in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden erscheint eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- für alle drei Verfahren als angemessen.
Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 19. August 2014 wird aufgehoben. 2. Die Klage von X._____ gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ vom 10. August 2013 wird gutgeheissen. 3. Die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ vom 28. Januar 2012 und vom 26. Januar 2013 zum Traktandum "Grillplatz" werden aufgehoben und die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ wird verpflichtet, die Grillplatzanlage auf der vorher aus Rasen bestehenden Gemeinschaftsfläche über der Tiefgarage der Y._____ mit einer gepflasterten Fläche von etwa 30 m2 für einen Tisch und etwa 10 Sitzgelegenheiten, einem Holzgerüst für eine bepflanzte Laube, einem Steingarten und einer Pflanzenrabatte, einem Sonnenschirmständer und einem Betoncheminée zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 4. Die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Prättigau/Davos in den Verfahren Dossier Nr._____ von Fr. 300.-- und Dossier Nr._____ von Fr. 300.--, insgesamt Fr. 600.--, gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____. 5. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 1'500.-gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 2'000.-- direkt zu ersetzen. 7. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ wird überdies verpflichtet, X._____ für die Verfahren vor dem Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos sowie dem Kantonsgericht von Graubünden eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Seite 20 — 20 8. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 9. Mitteilung an: