Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 15 3. November 2014 ERZ 14 128 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schnyder Aktuarin Thöny In der Zivilsache des X._____, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, und der Y._____, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 5. Dezember 2013, mitgeteilt am 14. Januar 2014, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1976, und X._____, geboren am _____1968, heirateten am 3. November 2000 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Sie sind Eltern der Kinder A._____, geboren am _____1995, B._____, geboren am _____2000, und C._____, geboren am _____2002. Seit dem 10. Juli 2010 leben die Parteien getrennt. Während des Zusammenlebens der Ehegatten war X._____ selbständig als Landwirt auf dem eigenen Hof tätig und arbeitete nebenbei als Skilehrer. Seit Oktober 2013 ist er als Leiter der Schneesportschule O.1_____ angestellt; der Hof wird von einem Angestellten bewirtschaftet. Y._____ kümmerte sich während der Ehe um den Haushalt und die gemeinsamen Kindern und half nebenbei im eigenen Betrieb mit. Seit Winter 2010 arbeitet sie mit einem Pensum von 70-90% im Restaurant D._____ in O.2_____. Die Kinder B._____ und C._____ leben beim Vater, während die Tochter A._____, die zwischenzeitlich volljährig geworden ist, aktuell bei der Grossmutter mütterlicherseits wohnt. B. Am 20. Januar 2011 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Surselva ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. In der Folge ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva die Einholung einer Expertise zur Frage der Obhut und des Besuchsrechts bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) an. Am 28. März 2011 beantragte X._____ superprovisorisch die Verpflichtung von Y._____ zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von je Fr. 600.-- für die Kinder B._____ und C._____. Das superprovisorische Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. März 2011 abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2011 stellte Y._____ ihrerseits Antrag auf Überweisung der Kinderzulagen für die Tochter A._____. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. Mai 2011 zogen beide Parteien ihre Begehren zurück und einigten sich darauf, dass über die Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Nachzahlung der Kinderzulagen für A._____ erst nach Vorliegen der Expertise der KJP entschieden werden solle. Nach Eingang des Gutachtens der KJP vom 21. Juni 2011 schlossen die Parteien am 26. Juli 2011 eine Trennungsvereinbarung ab, mit welcher sie sich darauf einigten, dass die Obhut über die Kinder B._____ und C._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater und die Obhut über die Tochter A._____ der Mutter übertragen werde. Des Weiteren verpflichtete sich Y._____, beginnend ab 1. August 2011 an den Unterhalt von B._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 200.-- zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Die Trennungsvereinbarung wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva mit Entscheid vom 8. August 2011 genehmigt.
Seite 3 — 27 C. Am 12. Juli 2012 liess Y._____ beim Bezirksgericht Surselva Klage betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen einreichen. Darin stellte sie das folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die Kinder B._____, geboren am _____2000 und C._____, geboren am _____2002 und A._____, geboren am _____1995 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge von Y._____ und X._____ zu stellen. 3. Eventualiter seien die Kinder B._____, C._____ und A._____ unter die elterliche Sorge der Mutter Y._____ zu stellen. 4. Sub-Eventualiter seien die Kinder B._____ und C._____ unter die elterliche Sorge des Vaters X._____ unter gleichzeitiger Bestimmung einer Erziehungsbeistandschaft zu stellen sowie die Tochter C._____ (recte: A._____) unter die elterliche Sorge der Mutter Y._____. 5. Die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder seien für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge vom Gericht festzulegen, soweit sich die Parteien darüber nicht zu einigen vermögen. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die allenfalls unter die elterliche Sorge der Ehefrau zu stellenden Kinder monatlich, pränumerando zahlbare indexierte Unterhaltsleistungen von CHF 800.00 je Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis zu deren 18. Altersjahr, bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. 7. Der Ehemann sei zu verpflichten, sofern die Kinder B._____ und C._____ unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt werden, an Y._____ monatliche, pränumerando zahlbare indexierte Unterhaltsleistungen von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 8. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 9. Es seien die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Pensionskassenansprüche zu ermitteln und hälftig zu teilen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." D. Im Hinblick auf die Einigungsverhandlung liess X._____ mit Eingabe vom 9. August 2012 die folgenden Anträge stellen: "1. Scheidung der Ehe der Parteien. 2. Die Kinder B._____, geb. _____2000 und C._____, geb. _____2002 seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Vaters zu stellen. 3. Die Tochter A._____, geb. _____1995 sei unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 4. Regelung des Besuchs- und Ferienrechtes nach richterlichem Ermessen. 5. Die Mutter sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder B._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
Seite 4 — 27 6. Verzicht auf nachehelichen Unterhalt. 7. Aufteilung der während der Ehe erworbenen Pensionskassenansprüche. 8. Güterrecht: 8.1 Die im Eigentum der Ehefrau stehenden Grundstücke Nr. _____ Plan _____, Nr. _____ Plan _____ und Grundstück Nr. _____ Plan _____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____ seien dem Ehemann zu Alleineigentum zu übertragen. 8.2 Im Übrigen sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau." E. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. August 2012 bestätigten die Parteien ihren Scheidungswillen. Des Weiteren einigten sie sich darauf, zuerst die Frage des Besuchsrechts respektive der Zuteilung der elterlichen Sorge mittels neuerlicher Begutachtung abzuklären, bevor die Sache allenfalls ins streitige Verfahren überführt werde. F. Nachdem auch nach Eingang eines therapeutischen Verlaufsberichts der KJP keine Einigung zustande kam, wurde Y._____ vom Bezirksgericht Surselva eine Frist gesetzt, um die Klagebegründung einzureichen. Diese erging am 11. März 2013, wobei die folgenden Anträge gestellt wurden: "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die Kinder B._____, geboren am _____2000 und C._____, geboren am _____2002 sollen unter die gemeinsame elterliche Sorge von Y._____ und X._____ gestellt werden. 3. Eventualiter seien die Kinder B._____, C._____ unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter, Frau Y._____ zu stellen. 4. Sub-Eventualiter seien die Kinder B._____ und C._____ unter die elterliche Sorge und Obhut des Vaters X._____ unter gleichzeitiger Bestimmung einer Erziehungsbeistandschaft zu stellen. 5. Es sei, abhängig von der Wohn- und Obhutssituation der beiden Kinder B._____ und C._____, der Mutter, bzw. dem Vater ein Besuchsund Ferienrecht von jeweils jedem zweiten Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) und von vier Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen. 6. Die Unterhaltsbeiträge für B._____ und C._____ seien für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorte vom Gericht festzulegen, soweit sich die Parteien darüber nicht zu einigen vermögen. 7. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die allenfalls unter die elterliche Sorge der Ehefrau zu stellenden Kinder monatliche, pränumerando zahlbare indexierte Unterhaltsleistungen von CHF 800.00 je Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis zu deren 18. Altersjahr, bzw. zum Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen.
Seite 5 — 27 8. Der Ehemann sei zu verpflichten, sofern die Kinder B._____ und C._____ unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt werden, an Y._____ monatliche, pränumerando zahlbare indexierte Unterhaltsleistungen von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 9. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 10. Es seien die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Pensionskassenansprüche zu ermitteln und hälftig zu teilen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes." Gleichzeitig stellte Y._____ den Verfahrensantrag, es sei gestützt auf Art. 299 ZPO eine Vertretung für die Kinder anzuordnen. Mit Verfügung vom 13. März 2013 wies der Einzelrichter dieses Begehren ab. G. Mit Klageantwort vom 21. Mai 2013 liess X._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Scheidung der Ehe der Litiganten. 2. Die Kinder B._____, geb. _____2000 und C._____, geb. _____2002 seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Vaters zu stellen. 3. Von einem Besuchsrecht der Mutter sei abzusehen. 4. Die Mutter sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen monatlichen monatlich im Voraus zahlbaren Beitrag in Höhe von je CHF 650.00, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die im Eigentum der Ehefrau stehenden Grundstücke Nr. _____, Plan _____ sowie die Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____ und Nr. _____, Plan _____, alle im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ seien dem Ehemanne zu Eigentum, eventualiter zur lebenslänglichen Nutzung, zuzuweisen. 2. Im Übrigen sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau." H. Ebenfalls am 21. Mai 2013 ersuchte X._____ um superprovisorische Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Dieses Gesuch hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva mit Entscheid vom 22. Mai 2013 gut und wies das Grundbuchamt Cadi im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 55 GBV über die Y._____ gehörenden Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____, und Nr. _____, Plan _____, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ anzumerken. Diese superprovisorische Anordnung wurde mit Entscheid vom 5. Juni 2013 bestätigt.
Seite 6 — 27 I. Nach Durchführung einer richterlichen Anhörung der Kinder B._____ und C._____, nach Einholung einer Expertise des E._____ zur Frage, ob die im Eigentum der Ehefrau stehenden Grundstücke für den Landwirtschaftsbetrieb überlebensnotwendig seien, sowie nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Surselva mit Entscheid vom 5. Dezember 2013, mitgeteilt am 14. Januar 2014, wie folgt: "1. Die Ehe von Y._____ und X._____ wird geschieden. 2.a) Die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder B._____, geboren am _____2000, und C._____, geboren am _____2002, werden unter die elterliche Sorge und Obhut von X._____ gestellt. b) Y._____ steht dem Grundsatz nach ein Besuchsrecht zu. Von dessen konkreten Ausgestaltung und zwangsweisen Durchsetzung wird abgesehen. c) Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt. 3.a) In güterrechtlicher Hinsicht wird X._____ verpflichtet, einen Betrag von CHF 5'389.00 an Y._____ zu bezahlen. b) Das Grundbuchamt Cadi wird angewiesen, die mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Mai 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva angeordnete und mit Entscheid vom 5. Juni 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva bestätigte Verfügungsbeschränkung auf den Y._____ gehörenden Grundstücken Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____, und Nr. _____, Plan _____, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zu löschen. 4. Von der Aufteilung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge wird mangels Guthaben abgesehen. 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'956.00 (Entscheidgebühr CHF 7'000.00, Kosten der Expertise des E._____ von CHF 956.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Jede Partei trägt die eigenen Anwaltskosten. Da beide Parteien mit der Befugnis zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, gehen die Gerichtskosten - unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen (Art. 122 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, wird - unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 10'422.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, wird - unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'143.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
Seite 7 — 27 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung)." J. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 13. Februar 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Ziff. 2 lit. c sowie Ziff. 3 a+ b seien aufzuheben. 2. Die Mutter sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 650.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Güterrecht: a) Die im Eigentum der Ehefrau stehenden Grundstücke Nr. _____, Plan _____ sowie die Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____ und Nr. _____, Plan _____, alle im Grundbuch der Gemeinde O.1_____, seien dem Ehemanne und Berufungskläger, resp. dem Landwirtschaftsbetrieb des Berufungsklägers zur Benützung zuzuweisen. Im Grundbuch sei eine Verfügungsbeschränkung zugunsten des Ehemannes vorzumerken. b) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger aus Güterrecht den Betrag von CHF 12'700.00 zu bezahlen. c) Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten." Gleichzeitig liess X._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 (ERZ 14 47) gutgeheissen wurde. K. Mit Eingabe vom 17. März 2014 liess Y._____ ihre Berufungsantwort einreichen und gleichzeitig Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Anschlussberufung a) Ziffer 2b des Urteils der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, bzw. zu ergänzen, als auf die konkrete Festlegung des Besuchs- und eines Ferienrechts verzichtet wurde. b) Es sei der Mutter von B._____ und C._____ ein Besuchs- und auch ein Ferienrecht von jedem zweiten Wochenende und vier Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen.
Seite 8 — 27 c) Es sei für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts eine Beistandschaft für C._____ und B._____ zu errichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers." Auch Y._____ liess am 12. März 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 (ERZ 14 78) gutgeheissen wurde. L. Am 14. April 2014 liess X._____ ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einreichen, in welchem er folgende Anträge stellte (ERZ 14 128): "1. Die Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 650.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten." M. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 liess sich Y._____ zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vernehmen und stellte gleichzeitig ein Gegengesuch. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: "1. Das Gesuch von X._____ vom 14. April 2014 sei abzuweisen. 2. Gegengesuch Es seien die von der Vorinstanz verfügten, noch in Kraft stehenden vorsorglichen Massnahmen - Unterhaltsbeitrag der Mutter für B._____ und C._____ von je CHF 200.00 pro Kind - mit Wirkung ab 1. Juni 2014 ersatzlos aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X._____." N. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2014 hielt X._____ an seinem gestellten Begehren fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung des Gegengesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. O. Am 15. August 2014 fand im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (ERZ 14 128) eine mündliche Verhandlung vor Kantonsgericht statt. Anwesend waren X._____ und Y._____ sowie die beiden Rechtsvertreter. Nach den Parteivorträgen und einer formlosen richterlichen Befragung der Parteien wurde über die Möglichkeit einer Einigung auch im Hauptverfahren verhandelt. Die Parteien schlossen in der Folge im Verfahren ZK1 14 15 auf Vorschlag der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden folgende, nachstehend wörtlich wiedergegebene Vereinbarung ab:
Seite 9 — 27 Gerichtlicher (Teil-)Vergleich In der Zivilsache des X._____, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen Y._____, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung und Erlass vorsorglicher Massnahmen schliessen die Parteien in dem vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Massnahmeverfahren (ERZ 14 128) sowie im Berufungsverfahren (ZK1 14 15) auf Vorschlag der Vorsitzenden folgenden gerichtlichen (Teil-)Vergleich: 1. Die Ziffern 2.c und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Surselva vom 5. Dezember 2013 werden aufgehoben. 2.a) Y._____ verpflichtet sich, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder B._____ (geboren am _____2000) und C._____ (geboren am _____2002) mit Wirkung ab dem 1. September 2014 bis zu deren Mündigkeit einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren und auf den ersten des Monats fällig werdenden Beitrag von Fr. 400.-- pro Kind zu bezahlen. b) Die Beitragspflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.a) wird ausgesetzt, solange die gemeinsame Tochter A._____ (geboren am _____1995) bis zum ordentlichen Abschluss einer beruflichen Erstausbildung auf elterliche Unterhaltsleistungen (Art. 277 Abs. 2 ZGB) angewiesen ist, Y._____ nachweislich für den notwendigen Unterhalt von A._____ aufkommt und A._____ keine eigenen Unterhaltsforderungen gegen X._____ stellt. c) Bei der Festlegung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind die Parteien übereinstimmend von einer Leistungsfähigkeit von Y._____ (ohne Einrechnung der Tochter A._____) im Umfang von Fr. 800.-- (mögliches Einkommen mit Vollpensum rund Fr. 3'300.--, Grundbedarf rund Fr. 2'500.--) ausgegangen. Die Kinderzulagen für B._____ und C._____ werden derzeit durch X._____ bezogen und wären im Falle eines späteren Bezuges durch Y._____ zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. d) Die Parteien halten fest, dass mit der vorgenannten Regelung sämtliche Unterhaltsansprüche bis zum 31. August 2014 abgegolten sind und für den bereits geleisteten vorsorglichen Unterhalt kein Rückforderungsanspruch besteht. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Juli 2014 von 99.0 Punkten (Basis De-
Seite 10 — 27 zember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den Januar 2015, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn Y._____ beweise, dass ihr Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Bei einer geringeren Einkommenserhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Einkommen eine Anpassung entfällt. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 99.0 4.a) Y._____ verpflichtet sich, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. _____, Plan _____ sowie die Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____ und Nr. _____, Plan _____, alle im Grundbuch der Gemeinde O.1_____, an X._____ zu verpachten, wobei der Pachtzins gestützt auf die Einschätzung im Gutachten des E._____ vom 9. September 2013 auf Fr. 490.-- pro Jahr festgelegt wird. b) Die Pachtverpflichtung gemäss vorstehender Ziffer 4.a) besteht solange, als der Betrieb durch X._____ geführt wird und für die Kinder B._____ und C._____ eine elterliche Unterhaltspflicht besteht. Im Übrigen untersteht das Pachtverhältnis hinsichtlich der Pachtdauer und der weiteren Rechte und Pflichten der Parteien den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). 5. Die Parteien stellen fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind. 6. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen (Teil-)Vergleich zu genehmigen und über die Anschlussberufung (Besuchsrecht) zu entscheiden. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie für die Genehmigung des vorliegenden Vergleichs anfallen, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten, die im Berufungsverfahren mit Bezug auf den Kindesunterhalt und das Güterrecht bis zum Abschluss des vorliegenden Vergleichs entstanden sind, werden wettgeschlagen. 8.a) Mit der Genehmigung des gerichtlichen (Teil-)Vergleichs kann das Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen (ERZ 14 128) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. b) Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'000.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9. Diese Vereinbarung wird sechsfach ausgefertigt. Zwei Exemplare sind für das Kantonsgericht und je ein Exemplar ist für jede Partei und deren Vertreter bestimmt. O.3_____, 30.08.2014 O.1_____, 09.09.2014 sig. X._____ sig. Y._____ Chur, 02.09.2014 Chur, 10.09.2014 sig. RA lic. iur. et oec. P. Fryberg sig. RA lic. iur. G. Ranzi
Seite 11 — 27 Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Die Vorsitzende (sig. Michael Dürst) P. Mit Schreiben vom 8. September 2014 zog Y._____ den von ihr mit Anschlussberufung vom 17. März 2014 gestellten Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder B._____ und C._____ zurück. Q. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen sowie die Begründung der Anträge in der noch zu beurteilenden Anschlussberufung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Dies trifft vorliegend zu. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Berufungskläger X._____ reichte seine Berufung gegen das am 14. Januar 2014 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Surselva am 13. Februar 2014 ein. Die Eingabe erfolgte damit fristgerecht. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur Berufungsantwort zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die peremptorische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 ZPO in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Aufforderung des Kantons-
Seite 12 — 27 gerichts von Graubünden zur Berufungsantwort wurde der Berufungsbeklagten am 14. Februar 2014 zugestellt. Mit Eingabe der Berufungsantwort und Anschlussberufung am 17. März 2014 wurde mithin die 30-tägige Frist gemäss Art. 312 ZPO in Verbindung mit Art. 313 ZPO und unter Beachtung von 142 Abs. 3 ZPO gewahrt, weshalb auf die im Übrigen formgerechte Anschlussberufung ebenfalls einzutreten ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Anschlussberufung, mit welcher eine konkrete Festlegung des Besuchs- und Ferienrechts beantragt wird, ausschliesslich auf eine nicht vermögensrechtliche Frage bezieht. 2. Im vorliegenden Fall gilt es in einem ersten Teil die von den Parteien im Anschluss an die Verhandlung vom 15. August 2014 geschlossene Teilvereinbarung bezüglich Kinderunterhalt und Güterrecht im Hinblick auf ihre Genehmigung zu prüfen. In einem zweiten Teil ist über die noch strittige Anschlussberufung von Y._____ zur Frage des Besuchs- und Ferienrechts zu entscheiden. 3. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist zudem in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung des freien Willens richtet das Gericht sein Augenmerk auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 279 ZPO). Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung der reiflichen Überlegung hat es sich zudem davon zu überzeugen, dass sich jede Partei über die Tragweite der Verpflichtung im Klaren ist und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO). Hinsichtlich der materiellen Prüfung (Inhaltsprüfung) wird sodann grundsätzlich zwischen der Regelung von vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten und den Belangen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unterschieden (vgl. Sutter- Somm/Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 2 f. zu Art. 279 ZPO). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien (vgl. Art. 277 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend greift der Richter diesbezüglich nicht ohne Not in die Freiheit der Par-
Seite 13 — 27 teien ein und darf einer solchen Vereinbarung die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versagen, so zum Beispiel wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (PKG 1983 Nr. 2 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Hat eine Scheidungskonvention jedoch die Belange der unmündigen Kinder (Kinderzuteilung, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) zum Inhalt, haben diese Punkte lediglich die Bedeutung von übereinstimmenden Anträgen (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO). In diesen Fällen gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 ZPO, welcher zu einer eigentlichen materiellen Prüfungspflicht führt. Die Genehmigung ist hier nur zu erteilen, wenn sich die Zulässigkeit bei einer Angemessenheitsprüfung auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse und Chancen der Beteiligten ergibt. Diese Umstände sind im gerichtlichen Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen. Ziel ist die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist zu verweigern, wo sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N. 14 ff. zu Art. 287 ZGB). 3.a) Mit dem gerichtlichen Teilvergleich vom 30. August 2014/9. September 2014 haben die Parteien zunächst Ziffer 2.c des angefochtenen Entscheids aufgehoben, mittels welcher festgelegt wurde, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind. In Abweichung dazu haben sich die Parteien in Ziffer 2 des gerichtlichen Teilvergleichs dahingehend geeinigt, als Y._____ ihren Kindern B._____ und C._____ ab dem 1. September 2014 bis zu deren Mündigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 400.-- bezahlt (lit. a). Diese Beitragspflicht wird jedoch ausgesetzt, solange die mündige Tochter A._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer beruflichen Erstausbildung auf elterliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist, diese nachweislich von Y._____ übernommen werden und A._____ keine eigenen Unterhaltsforderungen gegen ihren Vater stellt (lit. b). Die Parteien gingen bei der Festlegung dieser Regelung übereinstimmend davon aus, dass es Y._____ grundsätzlich zumutbar und möglich wäre, ein Vollzeitpensum in der Gastronomie zu verrichten. Ausgehend von ihrem aktuellen Einkommen könnte sie damit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'300.-- erzielen. Nach De-
Seite 14 — 27 ckung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten, welche momentan rund Fr. 2'500.-betragen, verbliebe ein monatlicher Überschuss von Fr. 800.--, welchen sie an den Unterhalt der beiden beim Vater lebenden Kinder B._____ und C._____ beisteuern könnte. Jedoch musste die bereits mündige Tochter A._____ aus gesundheitlichen Gründen im Sommer ihre Berufslehre abbrechen und ist daher weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern angewiesen. Diese wurde bis anhin von der Mutter erbracht. Y._____ kam in den letzten Monaten jeweils für die Kosten des Studios von A._____ in Höhe von Fr. 600.--, die Krankenkassenprämien sowie die Kosten des Mobiltelefons auf. Damit schöpfte sie ihre Leistungsfähigkeit vollumfänglich aus. Das Studio wurde zwar per 30. September 2014 gekündigt und A._____ wohnt gemäss Angaben der Mutter zur Zeit bei der Grossmutter, sie möchte jedoch in naher Zukunft ein Praktikum und später eine Lehre in O.4_____ machen, weshalb sie auch weiterhin auf eine eigene Wohnung nahe des Arbeitsortes angewiesen ist. Dies bedeutet, dass sich die Unterstützungsleistungen der Mutter auch weiterhin ungefähr im selben Rahmen bewegen dürften wie bis anhin. Solange Y._____ den Nachweis erbringt, für diese Auslagen aufzukommen, wird ihre Unterhaltspflicht gegenüber B._____ und C._____ ausgesetzt. Die Kinderzulagen für B._____ und C._____ werden derzeit durch X._____ bezogen. Sollte sich dies ändern, verpflichtet sich Y._____, diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an X._____ zu überweisen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sowie in Anbetracht des jeweiligen Bedarfs der beiden Kinder erweisen sich die Unterhaltsbeiträge in der vereinbarten Höhe als durchaus angemessen. Diese Unterhaltsbeiträge sind – in Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid – praxisgemäss zu indexieren. Die Indexierung erfolgte in Ziffer 3 des Vergleichs. b) Des Weiteren halten die Parteien fest, dass mit der getroffenen Regelung sämtliche Unterhaltsansprüche bis zum 31. August 2014 abgegolten sind und für den bereits geleisteten vorsorglichen Unterhalt kein Rückforderungsrecht besteht (Ziff. 2.d des Vergleichs). Wie aus der richterlichen Befragung der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2014 hervorging, kam Y._____ ihrer Unterhaltspflicht gegenüber B._____ und C._____ gemäss Eheschutzentscheid vom 8. August 2011 im Umfang von Fr. 200.-- pro Kind immer nach. Da dieses Geld jedoch den gemeinsamen Kindern zugute gekommen ist, verzichtet Y._____ ausdrücklich auf eine Rückforderung. 4.a) Hinsichtlich des ihrer freien Disposition unterstehenden Güterrechts haben die Parteien Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufgehoben und sich in Abweichung dazu in Ziffer 4.a des Teilvergleichs dahingehend geeinigt, dass sich Y._____ verpflichtet, die in ihrem Eigentum
Seite 15 — 27 stehenden Grundstücke Nr. _____, Plan _____ sowie die Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____ und Nr. _____, Plan _____, alle im Grundbuch der Gemeinde O.1_____, an X._____ zu verpachten, wobei der Pachtzins gestützt auf die Einschätzung im Gutachten des E._____ vom 9. September 2013 auf Fr. 490.-- pro Jahr festgelegt wird. Entgegen früheren Absichten steht eine Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs von X._____ nicht mehr zur Diskussion. Der Betrieb wird auch weiterhin durch ihn respektive seinen Angestellten geführt. Wie aus dem Gutachten des E._____ vom 9. September 2013 hervorgeht, umfassen die vier Grundstücke, welche im Eigentum von Y._____ stehen, eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 2.71 ha, was 9.75% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausmacht. Da aufgrund der Neuausrichtung der Agrarpolitik die Direktzahlungen des Bundes in Zukunft ausschliesslich aufgrund der bewirtschafteten Fläche und nicht mehr wie bisher auch aufgrund der gehaltenen Tiere ausgerichtet wird, hätte der Verlust dieser vier Grundstücke erhebliche finanzielle Folgen für X._____. Y._____ erklärte sich daher bereit, diese Grundstücke - da es in erster Linie um das Wohl der Kinder gehe - weiterhin X._____ zu überlassen. Die Parteien einigen sich darauf, den Pachtzins gemäss Einschätzung des Gutachters auf Fr. 490.-- pro Jahr festzulegen (Ziff. 4.b des Vergleichs). Was die Dauer der Pacht betrifft, einigten sich die Parteien darauf, diese solange bestehen zu lassen, als der Betrieb durch X._____ geführt wird und für die Kinder B._____ und C._____ eine elterliche Unterhaltspflicht besteht. Im Übrigen untersteht das Pachtverhältnis hinsichtlich Pachtdauer und der weiteren Rechte und Pflichten der Parteien den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Auch diese Regelung wurde im Hinblick darauf geschlossen, dass der Betrieb zum Wohle der Kinder gleichermassen weitergeführt werden kann wie bisher. b) Mit superprovisorischem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 22. Mai 2013 wurde das Grundbuchamt Cadi angewiesen, eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 55 BGV über die Y._____ gehörenden Grundstücke Nr. _____, Plan _____ sowie die Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____ und Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ anzumerken. Diese superprovisorische Anordnung wurde mit Entscheid vom 5. Juni 2013 bestätigt. Die Verfügungsbeschränkung wurde gestützt auf Art. 738 Abs. 3 ZGB als vorsorgliche Massnahme erlassen. Vorsorgliche Massnahmeentscheide werden stets mit Blick auf ein zu erwartendes Haupturteil angeordnet. Sie enden grundsätzlich mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Hauptsachenurteils. Das Dahinfallen erfolgt unmittelbar mit Eintritt der formellen
Seite 16 — 27 Rechtskraft. Ein Aufhebungsbeschluss des Massnahme- oder Hauptsachengerichts ist nicht erforderlich. Eine Weitergeltung der vorsorglichen Massnahme ist ausnahmsweise möglich. So kann das Gericht die Weitergeltung unter anderem anordnen, wenn dies der Vollstreckung des Hauptsachenurteils dient (vgl. zum Ganzen Andreas Güngerich, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 13 zu Art. 268). Im vorliegenden Fall ist eine Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung nicht erforderlich. Als Pächter der fraglichen Grundstücke profitiert X._____ ohnehin von den im LPG und dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Veräusserung der Grundstücke. Dabei ist insbesondere an den in Art. 14 des LPG statuierten Grundsatz "Kauf bricht Pacht nicht" zu denken, wonach im Falle einer Veräusserung des Pachtgegenstands der Erwerber in den Pachtvertrag eintritt. Aber auch das Vorkaufsrecht des Pächters gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB schützt vorliegend die Interessen von X._____. Die Verfügungsbeschränkung fällt somit bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils ipso iure dahin. Das Grundbuchamt Cadi ist demzufolge anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft den entsprechenden Eintrag zu löschen. c) Was das übrige Güterrecht anbelangt, stellen die Parteien in Ziffer 5 des Vergleichs übereinstimmend fest, dass sie vollständig auseinandergesetzt sind und diesbezüglich gegeneinander keine Forderungen mehr bestehen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Teilvergleich vom 30. August 2014/9. September 2014 über sämtliche, mit Berufung von X._____ vom 13. Februar 2014 angefochtene Punkte, nämlich den Kinderunterhalt und das Güterrecht, vollumfänglich geeinigt haben, wobei sie den konkreten Umständen angemessene und den beidseitigen Bedürfnissen entsprechende Regelungen getroffen haben. Zudem hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Teilvereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Beide Parteien sind von ihren Anwälten vertreten und beraten worden und haben sich im Rahmen der Berufungsverfahren erneut mit den Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt. Es ist mithin davon auszugehen, dass beide Parteien sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtliche Teilvergleich vom 30. August 2014/9. September 2014 ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Ziffern 2.c und 3 des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichts Surselva vom 5. Dezember 2013. Die Berufung von X._____ wird demnach in formeller Hinsicht durch gerichtlich genehmigten Vergleich erledigt, wobei die erteilte gerichtliche
Seite 17 — 27 Genehmigung bewirkt, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Urteils wird (vgl. BGE 138 III 532, E. 1.3). Der Vergleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen (vgl. Art. 279 Abs. 2 ZPO). Als Folge der entsprechenden Einigung im Hauptverfahren kann auch das Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (ERZ 14 128) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Offen bleibt demnach einzig die Anschlussberufung von Y._____, über welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2014 keine Einigung erzielt werden konnte. 6. Mit Anschlussberufung vom 17. März 2014 beantragt Y._____, es sei ihr in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr einzuräumen. Für die Ausübung dieses Besuchs- und Ferienrechts sei eine Beistandschaft für die Kinder B._____ und C._____ zu errichten. Den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft zog sie jedoch im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 8. September 2014 zurück. Es ist somit vorliegend nur noch über die Ausgestaltung des Besuchsrechts, welches dem Grundsatz nach auch von der Gegenseite anerkannt wurde, zu befinden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht aufgrund der in diesem Punkt anwendbaren Offizialmaxime an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. a) Die Vorinstanz gewährte Y._____ zwar dem Grundsatz nach ein Besuchsrecht, verzichtete jedoch mangels Durchsetzbarkeit aufgrund der ablehnenden Haltung der Kinder auf eine konkrete Ausgestaltung. Dagegen wendet Y._____ ein, im angefochtenen Entscheid sei die von den Kindern geäusserte Ablehnung in den Vordergrund gestellt und einfach hingenommen worden. Dabei habe es sich jedoch nicht um den wirklichen eigenständigen Willen der Kinder gehandelt. Leider habe es der Vater fertig gebracht, die Kinder seit der Trennung derart zu beeinflussen und Kontakte zu verhindern, dass eine gewisse Entfremdung eingetreten sei. Das im Eheschutzverfahren eingeholte Gutachten der KJP habe diese Umstände thematisiert und der Gutachter habe konkrete Empfehlungen abgegeben, welchen sich der Vater jedoch nie unterzogen habe. Auch der von der Vormundschaft eingesetzte Beistand sei untätig geblieben und habe sich den Umständen gefügt, ohne je eine Annäherung der Kinder zur Mutter gefördert oder durchgesetzt zu haben. Es müsse mit Nachdruck betont werden, dass sie sich nichts habe zu schulden kommen lassen. Sie sei für alle drei Kinder immer eine gute Mutter gewesen, die sich auf dem Hof ihres Mannes voll eingesetzt und für die Kinder
Seite 18 — 27 aufgeopfert habe. Ihr gesundheitlicher Zusammenbruch sei vom Ehemann ausgenutzt worden, indem er sie bei den Kindern schlecht gemacht und ihnen erklärt habe, dass sie nicht mehr nach Hause kommen werde. Aus Sicht der Kinder, welche vom Vater nach Kräften gefördert worden sei, sei es allein die Mutter gewesen, welche sie verlassen hätte, was aber nie so beabsichtigt gewesen sei. Der Vater habe nichts unternommen, um den Kindern eine andere Sichtweise zu bieten. Das Resultat sei gewesen, dass die Kinder dem Bezirksgerichtspräsidenten gesagt hätten, sie wünschten keine Besuche der Mutter mehr. Die Vorinstanz habe das Gutachten vom 21. Juni 2011 nicht gewürdigt und den Anspruch der Kinder und der Mutter auf persönlichen Verkehr übergangen, ohne dass sie als Mutter auch nur den kleinsten Grund geliefert hätte. X._____ stellt in seiner Anschlussberufungsantwort vom 14. April 2014 Antrag auf Abweisung des Begehrens von Y._____. Es gelte darauf hinzuweisen, dass die beiden Kinder 14 und 12 Jahre alt seien. Jugendliche in diesem Alter würden selbst entscheiden, ob sie den nicht obhutsberechtigten Elternteil besuchen wollen oder nicht. Die Kinder seien mehrmals angehört worden. Aus dem Gutachten der KJP vom 21. Juli 2011 ergebe sich, dass B._____ und C._____ zu verschiedenen Zeitpunkten ausgesagt hätten, keinen Kontakt mehr zur Mutter zu wünschen. Auch vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva hätten sie sich gleichermassen geäussert. Diesem Wunsche der Kinder sei zu entsprechen. Diese würden unter der Situation leiden. Und es werde nicht besser, wenn sie richterlich gezwungen würden, Kontakt zur Mutter aufzunehmen, obwohl sie dies klar und immer wieder abgelehnt hätten. Die im Herbst 2010 errichtete Beistandschaft sei im Frühjahr 2013 wegen Hinfallen des Grunds aufgehoben worden. Dagegen habe sich die Kindsmutter nicht gewehrt. Wenn sie nun neu beantrage, es sei eine Beistandschaft zu errichten, setze sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Auch dieser Antrag sei somit vollumfänglich abzuweisen. b) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch per-
Seite 19 — 27 sönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Schwenzer, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 21 zu Art. 273 ZGB). Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr besteht jedoch nicht schrankenlos. So kann ihnen gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB dieses Recht verweigert oder entzogen werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird oder andere wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher wichtiger Grund stellt - unter anderem - die Ablehnung des Besuchsrechts durch das Kind dar. Denn die Wünsche und Meinungen des Kindes sind bei der Regelung des Besuchsrechts zu berücksichtigen (Art. 298 Abs. 1 ZPO), und zwar bereits bei der Festsetzung des Besuchsrechts und nicht erst bei der Frage, ob ein festgelegtes Besuchsrecht gegen den Willen des Kindes zu vollstrecken ist. Wohl steht es nicht im freien Willen des Kindes, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht, namentlich dort, wo die ablehnende Haltung durch die sorgeberechtigte Partei geprägt ist. Indes ist der geäusserte Kindeswille in der Entscheidung zu berücksichtigen, und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (Urteil des
Seite 20 — 27 Bundesgerichts 5A_160/2001 vom 29. März 2011, E. 4). So ist denn bei urteilsfähigen Kindern von einem gegen den starken Widerstand erzwungenen Kontakt aus Gründen des Kindeswohls abzusehen, weil ein solcher sowohl gegen den Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen als auch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes verstiesse (Urteil des Bundesgerichts 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, E. 3.2.1). Solange sich das Kind ernsthaft weigert, mit dem anderen Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte nicht möglich (BSK ZGB I, Schwenzer, a.a.O., N. 13 zu Art. 274, Büchler/Wirz, a.a.O., N. 28 zu Art. 273 ZGB und N. 15 zu Art. 274). c) Wie nachfolgend zu zeigen ist, muss aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens der Kinder B._____ und C._____ davon ausgegangen werden, dass sie Besuche bei der Mutter verweigern beziehungsweise eine Regelung solcher Besuche ablehnen. Bereits anlässlich der Begutachtung durch die KJP im Jahre 2011 (vgl. act. V./1) stellte sich heraus, dass die Kinder keinen Kontakt zur Mutter wünschten. Die Gutachter wiesen jedoch darauf hin, dass die elterliche Trennung bei Kindern Verunsicherungen auslösen könne, ob sie die Beziehung zu einem Elternteil gefährden würden, wenn sie die Beziehung zum anderen Elternteil aufrechterhalten wollten. B._____ und C._____ würden diesen Konflikt gegenwärtig lösen, indem sie sich, aus ihrer Perspektive, dem sichereren Elternteil, dem Vater zuwenden und ihre Mutter ablehnen würden. Dabei bedürfe es einer grossen psychischen Anstrengung, andere Gefühle gegenüber ihrer Mutter nicht zuzulassen. Auch bei ihrer Anhörung vom 3. Juli 2013 (act. V./3) bestätigten B._____ und C._____ ihre Haltung gegenüber der Mutter. Sie wünschten auch, dass ihre Mutter sie nicht besuche. Es handelt sich somit nicht nur um eine einmalige - gar von einem bestimmten Ereignis emotional geprägte - Willensäusserung, sondern die Kinder haben die entsprechende Meinung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren wiederholt mündlich (gegenüber den Gutachtern, der Beiständin, dem Gericht) wie auch durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht und bis heute daran festgehalten. Dies ist ein starkes Indiz für die Ernsthaftigkeit dieses Willens. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass die Kinder zumindest im Zusammenhang mit der Frage nach dem Besuchsrecht als urteilsfähig zu betrachten sind. Dafür spricht zunächst allgemein das Alter der Kinder, welche heute 13 ½ und 12 Jahre alt sind. Weiter sind jedoch auch die Gründe, welche sie für ihre ablehnende Haltung vorbrachten, durchaus nachvollziehbar. So führten sie anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2013 (act. V./3) aus, die Mutter sei vor rund zwei Jahren einfach so gegangen und dies hätten sie nicht vergessen können. Dass die Kinder nach dieser Erfahrung keine neue Beziehung aufbauen wollen, um nicht nochmals verlassen zu
Seite 21 — 27 werden, erscheint aus ihrer Sichtweise verständlich. Unter diesem Aspekt kann entgegen den Ausführungen von Y._____ - auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung der Besuche nicht dem tatsächlichen inneren Willen der Kinder entspricht, sondern nur der Beeinflussung und dem Druck des Vaters zuzuschreiben ist. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Kinder B._____ und C._____ sich widersetzen, ihre Mutter gestützt auf eine gerichtliche Regelung hin zu besuchen, mithin ein Besuchsrecht ablehnen. Dieser Wille ist nach dem Gesagten zu berücksichtigen. Eine Durchsetzung von Kontakten gegen den Willen der Kinder würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu weiteren Konflikten führen, was den Kindern in der aktuellen Situation nicht zugemutet werden kann. Demzufolge wird davon abgesehen, das Besuchsrecht der Mutter, welches dem Grundsatz nach besteht, konkret zu definieren. Die Anschlussberufung von Y._____ wird demzufolge abgewiesen. Dennoch muss an dieser Stelle noch einmal mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass Kinder bei einer Scheidung stets unter dem Verlust des einen Elternteils leiden. Es muss daher insbesondere auch das Ziel von X._____ sein, zum Wohl von B._____ und C._____ deren Beziehung zur Mutter wieder zu verbessern. Ihm obliegt die Aufgabe, die Kinder immer wieder zu motivieren, in Kontakt mit der Mutter zu treten, sei es durch tatsächliches Zusammensein, sei es durch Brief, Telefon oder andere Kommunikationsmittel. Die Kinder sollen die Möglichkeit erhalten, das Vertrauen zur Mutter wieder aufzubauen, ohne befürchten zu müssen, dadurch die Gefühle des Vaters zu verletzen. Nur auf diesem Weg wird es ihnen möglich sein, die negativen Erlebnisse in der Vergangenheit nachhaltig zu verarbeiten. Dies wiederum ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine gesunde Weiterentwicklung der Kinder. Zum Wohl der Kinder sollten sich daher beide Elternteile darum bemühen, ihre persönlichen Konflikte nicht über die Kinder auszutragen, sondern auch nach der Scheidung miteinander zu kooperieren, wenn es um die Belange von B._____ und C._____ geht. 7. Bleibt schliesslich noch die Verteilung der Prozesskosten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann jedoch in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Kostenverteilung im angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 5. Dezember 2013 (Ziff. 5 des Dispositivs) unangefochten ge-
Seite 22 — 27 blieben. Was die Kosten vor Kantonsgericht anbelangt, ist nach den einzelnen Verfahren (Berufung/vorsorgliche Massnahmen) einerseits sowie nach dem Obsiegen und Unterliegen in den strittigen Punkten (Kindesunterhalt/Güterrecht/Besuchsrecht) andererseits zu unterscheiden. a) Wie bereits festgehalten wurde, kann infolge der Einigung im Berufungsverfahren bezüglich der Punkte Kinderunterhalt und Güterrecht das Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (ERZ 14 128), welches ebendiese Punkte zum Gegenstand hatte, als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'000.-- gehen gemäss Ziffer 8.b) des Vergleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettzuschlagen. b) Während die im Berufungsverfahren strittigen Punkte Kinderunterhalt und Güterrecht durch Vergleich erledigt werden konnten, und die Parteien diesbezüglich eine hälftige Teilung der Prozesskosten vereinbart haben (vgl. hierzu Ziff. 7 des Teilvergleichs), erfolgte hinsichtlich des im Anschlussberufungsverfahren strittigen Besuchsrechts eine gerichtliche Beurteilung, in welcher Y._____ vollumfänglich unterlag. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- sind somit zu 1/3 (Fr. 667.--) X._____ und zu 2/3, (Fr. 1'333.--) Y._____ aufzuerlegen. c) Der Rechtsvertreter von X._____ machte mit Honorarnote vom 9. September 2014 einen Aufwand von 13 Std. 55 Min. à Fr. 200.-- und damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'783.35 geltend. Die Honorarforderung beläuft sich inklusive der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 111.35 sowie der Mehrwertsteuer von 8% auf gesamthaft Fr. 3'126.30. Diese erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Der Rechtsvertreter von Y._____ machte mit Honorarnote vom 8. September 2014 einen Aufwand von 17.25 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was unter Einrechnung von Barauslagen (Fr. 100.--) und 8% Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung von Fr. 3'834.-- ergibt. Auch dieser Aufwand erscheint als angemessen. Da eine Aufspaltung der Honorarnoten nach dem Aufwand für die Berufung und für die Anschlussberufung nicht möglich ist, muss darauf abgestellt werden, dass die Berufung zwei Streitpunkte und die Anschlussberufung einen Streitpunkt umfasste. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für die Berufung auf 2/3 und den Aufwand für die Anschlussberufung auf 1/3 des Gesamtaufwands gemäss den eingereichten Honorarnoten festzulegen. Die ausseramtlichen Entschädigungen für die Berufung werden entsprechend Ziffer 7 des Teilvergleichs wettgeschlagen. Da Y._____
Seite 23 — 27 mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterlag, ist sie zu verpflichten, X._____ dafür im Umfang von 1/3 des Gesamtaufwands zu entschädigen. Unter Anrechnung des ordentlichen Stundenansatzes von Fr. 240.-- ergibt dies bei einem Gesamtaufwand von Fr. 3'727.45 (13 Std. 55 Min. à Fr. 240 inkl. Barauslagen von Fr. 111.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 276.10) eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'242.50. Y._____ wird somit verpflichtet, X._____ für das Anschlussberufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'242.50 zu bezahlen. d) Da X._____ mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 (ERZ 14 47) sowohl für das Massnahmeverfahren wie auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsvertreter ernannt worden ist, gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung - soweit diese nicht bereits durch die Gegenpartei entschädigt werden - nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Honorarnote des Rechtsvertreters im Massnahmeverfahren beläuft sich auf Fr. 2'714.50 (12 Std. 05 Min. à Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 96.70 und Mehrwertsteuer im Umfang von Fr. 201.10) und ist vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Im Berufungsverfahren wurden wie vorstehend dargestellt - bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- insgesamt Fr. 3'126.30 in Rechnung gestellt. Diese Honorarrechnung ist im Umfang von 1/3 durch die X._____ zugesprochene Parteientschädigung gedeckt, so dass noch ein Betrag von Fr. 2'084.20 verbleibt, welcher zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 ZPO) geht und aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Die Entschädigung für den Rechtsvertreter von X._____ ist somit auf total Fr. 4'798.70 festzulegen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte, kann sodann die Bezahlung der restlichen Entschädigung (Fr. 1'042.10) aus der Gerichtskasse verlangt werden. e) Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 (ERZ 14 78) wurde auch Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmewie auch für das Berufungsverfahren gewährt und es wurde Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi als Rechtsvertreter ernannt. Die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 122 ZPO ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Honorarnote des Rechtsvertreters im Massnahmeverfahren
Seite 24 — 27 beläuft sich auf Fr. 3'283.20 (14.75 h à Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 90.-- und Mehrwertsteuer im Umfang von Fr. 243.20) und ist vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Im Berufungsverfahren wurden insgesamt Fr. 3'834.-- in Rechnung gestellt. Auch dieser Betrag geht unter Vorbehalt der Rückforderung zu Lasten des Kantons und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Die Entschädigung für den Rechtsvertreter von Y._____ ist somit auf total Fr. 7'117.20 festzulegen.
Seite 25 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug erledigt wurde. 2. Der Teilvergleich wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 2.c und 3 des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichts Surselva vom 5. Dezember 2013 werden aufgehoben. 3.a) Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder B._____ (geboren am _____2000) und C._____ (geboren am _____2002) mit Wirkung ab dem 1. September 2014 bis zu deren Mündigkeit einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren und auf den ersten des Monats fällig werdenden Beitrag von Fr. 400.-- pro Kind zu bezahlen. b) Die Beitragspflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.a) wird ausgesetzt, solange die gemeinsame Tochter A._____ (geboren am _____1995) bis zum ordentlichen Abschluss einer beruflichen Erstausbildung auf elterliche Unterhaltsleistungen (Art. 277 Abs. 2 ZGB) angewiesen ist, Y._____ nachweislich für den notwendigen Unterhalt von A._____ aufkommt und A._____ keine eigenen Unterhaltsforderungen gegen X._____ stellt. c) Bei der Festlegung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind die Parteien übereinstimmend von einer Leistungsfähigkeit von Y._____ (ohne Einrechnung der Tochter A._____) im Umfang von Fr. 800.-- (mögliches Einkommen mit Vollpensum rund Fr. 3'300.--, Grundbedarf rund Fr. 2'500.--) ausgegangen. Die Kinderzulagen für B._____ und C._____ werden derzeit durch X._____ bezogen und wären im Falle eines späteren Bezuges durch Y._____ zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. d) Mit der vorgenannten Regelung sind sämtliche Unterhaltsansprüche bis zum 31. August 2014 abgegolten und für den bereits geleisteten vorsorglichen Unterhalt besteht kein Rückforderungsanspruch. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Juli 2014 von 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den Januar 2015, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn Y._____ beweise, dass ihr Einkommen nicht im glei-
Seite 26 — 27 chen Verhältnis angestiegen ist. Bei einer geringeren Einkommenserhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Einkommen eine Anpassung entfällt. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 99.0 5.a) Y._____ wird verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. _____, Plan _____, sowie die Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____, und Nr. _____, Plan _____, alle im Grundbuch der Gemeinde O.1_____, an X._____ zu verpachten, wobei der Pachtzins gestützt auf die Einschätzung im Gutachten des E._____ vom 9. September 2013 auf Fr. 490.-- pro Jahr festgelegt wird. b) Die Pachtverpflichtung gemäss vorstehender Ziffer 4.a) besteht solange, als der Betrieb durch X._____ geführt wird und für die Kinder B._____ und C._____ eine elterliche Unterhaltspflicht besteht. Im Übrigen untersteht das Pachtverhältnis hinsichtlich der Pachtdauer und der weiteren Rechte und Pflichten der Parteien den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). 6. Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 7. Das Grundbuchamt Cadi wird angewiesen, die mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Mai 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva angeordnete und mit Entscheid vom 5. Juni 2013 bestätigte Verfügungsbeschränkung auf den Y._____ gehörenden Grundstücken Nr. _____, Plan _____, sowie die Grundstücke Nr. _____, Plan _____, Nr. _____, Plan _____, und Nr. _____, Plan _____, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zu löschen. 8. Das Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (ERZ 14 128) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 9. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- sowie diejenigen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (ERZ 14 128) von Fr. 1'000.--, insgesamt somit Fr. 3‘000.--, gehen im
Seite 27 — 27 Betrag von Fr. 1'167.-- zu Lasten von X._____ und im Betrag von Fr. 1'833.-- zu Lasten von Y._____. 10. Y._____ hat X._____ für das Anschlussberufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'242.50 zu entschädigen. Im übrigen werden die Entschädigungen wettgeschlagen. 11.a) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 4'798.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 (ERZ 14 47) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, die in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist, kann der unentgeltliche Rechtsvertreter eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1'042.10 aus der Gerichtskasse verlangen. b) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 7'117.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2014 (ERZ 14 78) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 12. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 13. Mitteilung an: