Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 14 15 14. Mai 2014 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Brunner Aktuar Wolf In der Justizaufsichtssache des Bezirksgerichts X . _____ , Gesuchsteller, betreffend Justizverwaltung: Nachtragskreditgesuch für die Konten Nr. 3010 (Löhne und Gehälter) und Nr. 3050 (Beiträge AHV etc.), hat der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom 28. April 2014, der Stellungnahmen der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden vom 1. und 2. Mai 2014 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
Seite 2 — 4 – dass das Bezirksgericht X._____ mit Eingabe vom 28. April 2014 die Justizaufsichtskammer bezüglich seines Kontos Nr. 3010 (Löhne und Gehälter; budgetierter Betrag Fr. 810'000.--) um die Einräumung eines Nachtragskredits im Voranschlag des Jahres 2014 in der Höhe von Fr. 13'000.-- ersucht, – dass das Bezirksgericht damit zusammenhängend die Gewährung eines Nachtragskredits bezüglich des Kontos Nr. 3050 (Beiträge AHV etc.; budgetierter Betrag Fr. 74'000.--) im Voranschlag des Jahres 2014 in der Höhe von Fr. 1'000.-- beantragt; – dass das Bezirksgericht ausführt, für die Bereinigung des Jahresabschlusses 2013 seien durch die Kanzleimitarbeitenden Überstunden geleistet worden, die teilweise mit Freizeit kompensiert worden seien, jedoch könnten die noch vorhandenen Überstunden infolge Austritts von zwei Mitarbeitenden per Ende März beziehungsweise Ende Mai 2014 innert nützlicher Frist nicht mehr abgebaut werden, – dass die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2014 die Genehmigung des Nachtragskreditgesuchs im Umfang von Fr. 12'500.-- (Konto Nr. 3010) sowie Fr. 1'000.-- (Konto Nr. 3050) empfiehlt, – dass die Finanzkontrolle dazu vorbringt, die neue Kanzleichefin des Bezirksgerichts X._____ habe sich mit grossem Interesse und Engagement seit Herbst 2013 in die neue Aufgabe eingearbeitet, was zu einer hohen Überzeit geführt habe, – dass dabei diverse Pendenzen, welche im Vorjahr beziehungsweise bezogen auf das Rechnungsjahr 2012 zu einem Bestätigungsbericht mit einschränkenden Bemerkungen geführt hätten, weitestgehend aufgearbeitet und bereinigt worden seien, zufolge dessen für die Jahresrechnung 2013 wieder ein Bestätigungsbericht mit "Normalwortlaut" abgegeben werden könne, – dass die neue Kanzleichefin wegen der Einarbeitung von neuen Kanzleimitarbeitern ihre restliche Überzeit nicht weiter abbauen könne, – dass das Bezirksgericht im Sinne einer Auflage die Nachweise über die bestehende Überzeit der Kanzleichefin und über das verbliebende Ferienguthaben der bereits ausgetretenen Kanzleimitarbeiterin nachzureichen habe,
Seite 3 — 4 – dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer der Finanzkontrolle am 1. Mai 2014 mitteilte, seines Erachtens lägen die den Budgetkredit übersteigenden Beträge noch innerhalb der Toleranzgrenze, – dass sich die Finanzkontrolle am 2. Mai 2014 dieser Auffassung anschloss und ausführte, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2014 nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen, weil sie der Justizaufsichtskammer den speziellen Sachverhalt und die Hintergründe habe erläutern wollen, – dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bezirksgerichtsverordnung (BR 173.500) die Bezirksgerichte über Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungsaufwendungen bis Fr. 3'000.-- oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je Budgetkredit ohne besonderes Verfahren verfügen (Toleranzgrenze), – dass die vom Bezirksgericht X._____ anbegehrten Nachtragskredite von Fr. 13'000.-- und Fr. 1'000.-- noch innerhalb der Toleranzgrenzen der Konten Nr. 3010 und Nr. 3050 liegen, – dass demzufolge auf das vom Bezirksgericht X._____ gestellte Nachtragskreditgesuch nicht eingetreten werden kann, – dass dieser Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BR 173.000) zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Gesuchs in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf das Nachtragskreditgesuch des Bezirksgerichts X._____ vom 28. April 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: