Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 14 12 23. April 2014 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Brunner Aktuar Wolf In der Justizaufsichtssache des Bezirksgerichts X . _____ , Gesuchsteller, gegen X._____, Gesuchgegner, betreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom 1. April 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Bezirksgericht X._____ mit Zahlungsbefehl vom 26. März 2014 (Betreibungs-Nr. _____) des Betreibungsamts X._____ im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren Proz. Nr. 510-2006-03 für die ausstehenden Gerichtskosten zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'069.85 betrieb, worauf der Schuldner am 27. März 2014 Rechtsvorschlag erhob, – dass das Bezirksgericht X._____ den Rechtsvorschlag durch den Rechtsöffnungsrichter beseitigen lassen möchte, weshalb es die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 1. April 2014 ersuchte, zu diesem Zweck einen unabhängigen Richter zu bestimmen, – dass X._____ mit Verfügung vom 2. April 2014 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt wurde, X._____ auf eine solche indes verzichtete, – dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das vom Bezirksgericht X._____ gestellte Gesuch um Bestellung eines unabhängigen Gerichts bildet, über welches die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu befinden hat, – dass die Justizaufsichtskammer weder selbst über die vom Bezirksgericht X._____ angestrebte Rechtsöffnung zu befinden hat, noch sie sich bei der Bestellung des zuständigen Gerichts materiell mit dem vorangegangenen Gerichtsverfahren auseinanderzusetzen hat, – dass Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG streitwertunabhängig in die Kompetenz der Einzelrichter am Bezirksgericht fallen (Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), – dass in dem vom Bezirksgericht X._____ angestrengten Betreibungsverfahren für die ausstehenden Gerichts- und Betreibungskosten gegen den im selben Gerichtssprengel wohnenden Schuldner aufgrund des Eigeninteresses offen-
Seite 3 — 4 sichtlich weder dessen präsidierende Mitglieder noch andere Personen dieser Justizbehörde als Rechtsöffnungsrichter wirken können, – dass die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG das Gericht eines benachbarten Sprengels als zuständig zu erklären hat, wenn sich die Besetzung der zuständigen Instanz eines Bezirksgerichts mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist, – dass diesen Vorgaben vorliegend durch die Übertragung der Zuständigkeit an den Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren des Bezirksgerichts Maloja Rechnung getragen wird, – dass, nachdem sich das Gesuch als offensichtlich begründet erweist, der vorliegende Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung des Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts X._____ gegen X._____ in der Betreibung Nr. _____ wird der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja für zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, X._____ert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: