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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.03.2026 ZR2 2026 7

26 mars 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,360 mots·~7 min·6

Résumé

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 26. März 2026 mitgeteilt am 31. März 2026 Referenz ZR2 26 7 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 4. März 2026, mitgeteilt am 4. März 2026 (Proz. Nr. 135-2026-199)

2 / 6 Sachverhalt A. A._____ reichte am 2. März 2026 beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch gegen die B._____ (nachfolgend: B._____) ein. Darin beantragte er unter anderem Schadenersatz sowie die Feststellung, dass die B._____ ihre gesetzliche Beförderungspflicht verletzt habe. Zeitgleich beantragte er beim Regionalgericht Plessur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellte darin folgendes Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. März 2026 (Proz. Nr. 135-2026-199) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 f. ZPO für das Verfahren gegen die B._____ AG zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Plessur zurückzuweisen mit der Anweisung, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege korrekt zu prüfen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Am selben Tag reichte der Beschwerdeführer ein ergänztes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Regionalgericht Plessur ein, in welchem er zu seinen finanziellen Verhältnissen Stellung nahm. Das Regionalgericht Plessur leitete besagte Eingabe im Original samt Beilagen am 11. März 2026 an das Obergericht weiter. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 119 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO), sodass darauf einzutreten ist.

3 / 6 1.2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N. 18). Das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf das Schlichtungsverfahren Anwendung. Der Sinn und Zweck des Kriteriums der Nichtaussichtslosigkeit liegt darin zu verhindern, einen Prozess staatlich zu finanzieren, welchem derart geringe Erfolgschancen beschieden sind, dass dieser von einer über die nötigen Mittel verfügenden Partei bei vernünftiger Überlegung nicht angestrengt würde. Dieser Grundsatz hat für das Schlichtungsverfahren ebenso zu gelten wie für das gerichtliche Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2). 3.1. Die Vorinstanz erachtete das Schlichtungsgesuch bzw. die darin enthaltenen Rechtsbegehren aufgrund der Auflistung der Schäden und der gewählten Wortwahl als aussichtlos (act. B.1 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine Klage bzw. sein Schlichtungsgesuch nicht aussichtslos sei, da er handfeste Beweise für das angebliche Fehlverhalten der B._____ liefere (act. A.1 S. 2 ff.). Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtlosigkeit des Begehrens ausging. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schlichtungsgesuch die Feststellung, dass die B._____ ihre gesetzliche Beförderungspflicht durch wiederholte Fehlzustellung und Beschädigung von Postsendungen verletzt habe sowie, dass die B._____ zu verpflichten sei, die korrekte und unversehrte Zustellung aller Postsendungen durch einen anderen als den bisherigen Zusteller sicherzustellen und eine vollständige Liste aller falsch zugestellten Sendungen der letzten sechs Monate vorzulegen. Zudem beantragte er Schadenersatz in Höhe von CHF 30'000.00 samt Zinsen und eine Genugtuung von CHF 20'000.00 (RG-act. I/1 S. 2). 3.3. Kundinnen und Kunden stehen mit der B._____ in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung vor der Schlich-

4 / 6 tungsstelle gemäss Art. 29 Postgesetz (PG; SR 783.0) in Verbindung mit Art. 65 ff. Postverordnung (VPG; SR 783.01) oder auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen (Art. 68 Abs. 1 VPG; Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181 f., S. 5219). Bei Fragen rund um die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung handelt es sich demgegenüber um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Betroffene haben sich diesbezüglich an die Postkommission (PostCom) zu wenden, welche mittels Verfügung entscheidet (Art. 22 Abs. 2 lit. e PG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 3.4.1). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte Feststellung der Verletzung der gesetzlichen Versorgungspflichten sowie den daraus abgeleiteten Ansprüchen fehlt es folglich an der Zuständigkeit des Vermittleramts bzw. des Zivilgerichtes. Diesbezüglich ergibt sich die Aussichtslosigkeit bereits aus der fehlenden Zuständigkeit. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angedeuteten strafrechtlichen Anspruchsgrundlagen (vgl. RG-act. I/1 S. 4 ff.). Auch diesbezüglich mangelt es an der Zuständigkeit des Vermittleramts bzw. des Zivilgerichtes. 3.4. In Bezug auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung und Genugtuung ist sodann festzuhalten, dass weder ein Schaden noch eine immaterielle Unbill vorliegt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf hypothetische Schäden, wie drohende Rechtsverluste und "Risikozuschläge für nicht absehbare Folgeschäden" (RG-act. I/1 S. 5 f.). Bis anhin ist jedoch noch kein Rechtsverlust eingetreten, ebenso wurde noch keine Verfahrenshandlung des Beschwerdeführers durch eine Fehlzustellung verhindert. Somit ist auch noch kein Schaden eingetreten. Zweifelhaft ist sodann auch, ob die beschädigten Briefe einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen. Auf den eigenreichten Fotos ist zwar erkennbar, dass einige Briefe leicht zerknüllt und ein Brief teilweise eingerissen ist (act. B.6). Ob dies tatsächlich zu einer Vermögensminderung des Beschwerdeführers geführt hat, ist indes höchst fraglich. Ohnehin wäre die Aussichtslosigkeit auch dann zu bejahen, wenn der eingerissene Brief als Schaden qualifiziert würde, da dieser (allfällige) Schaden im Vergleich zur eingeklagten Forderung verschwindend gering wäre und die Aussichtslosigkeit auch bei einer offensichtlich übersetzten Forderung bzw. bei einem massiven Überklagen anzunehmen ist (BGE 142 III 138 E. 5.7 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 6.1). Für die Zusprechung einer Genugtuung müsste sodann eine durch Körper- oder Persönlichkeitsverletzung verursachte immaterielle Unbill vorliegen (Art. 47 und 49 OR). Eine solche ist nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdeführer von einer "Demütigung" und "arglistigen Täuschung" seitens der B._____ spricht (RG-act. I/1 S. 6).

5 / 6 4. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Mittellosigkeit bzw. die hiergegen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers sowie das ergänzte Gesuch vom 6. März 2026 (act. A.2) ist daher nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5). 5.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. A.1 Rechtsbegehren Ziff. 5). Da sich seine Beschwerde indes, wie oben aufgezeigt, als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen. Weiterungen, namentlich zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 117 lit. a ZPO), erübrigen sich. 5.3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, d.h. für die Beurteilung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. 6. Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; Art. 38 Abs. 3 GOG).

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zulasten von A._____. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]

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