Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.03.2026 ZR2 2026 3

2 mars 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,960 mots·~10 min·2

Résumé

Staatshaftung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 2. März 2026 mitgeteilt am 4. März 2026 Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (4A_123/2026). Referenz ZR2 26 3 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Peng Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Kläger gegen B._____ Beklagter C._____ c/o Kantonspolizei Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur Beklagter Gegenstand Staatshaftung

2 / 8 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine «Zivilklage» gegen den B._____ und C._____ (nachfolgend: Beklagte). Er stellte darin folgendes Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte 1 (B._____) wird zur Zahlung von CHF 22.000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 26. November 2025 an den Kläger verurteilt. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Pr./Proc. ÜB.2025.765/SF vom 25. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Davos, nichtig ist und keinerlei Rechtswirkung entfaltet. 3. Es wird festgestellt, dass die Handlungen des Polizisten C._____ am 26. November 2025 rechtswidrig waren und schwere Amtspflichtverletzungen darstellen. 4. Die Kosten und Entschädigungen des Verfahrens werden dem Beklagten 1 auferlegt. Zusätzlich verlangte der Kläger in seiner Eingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: 5. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gewährt. 6. Dem Kläger wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (Anwalt) bestellt. Aufgrund der Verwicklung eines ehemaligen Bündner Kantonsrichters (D._____, nicht wiedergewählt 2020) und zur Vermeidung von Befangenheit und Kollegialität wird beantragt, dass der Rechtsbeistand NICHT aus dem B._____ stammt. 7. Der Kläger wird von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit. Schliesslich stellte der Kläger in seiner Eingabe folgenden prozessualen Eventualantrag: 8. Eventualiter wird beantragt, die Klage an das Obergericht eines anderen Kantons (z.B. Zürich, Bern, St. Gallen) zu delegieren, da der Fall die Verwicklung eines ehemaligen Bündner Kantonsrichters (D._____) betrifft und Befangenheit sowie das bekannte Korruptionsproblem der Bündner Justiz eine unvoreingenommene Behandlung gefährden könnten. 2. In Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) wies das Obergericht den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2026 darauf hin, dass die Klage Ansprüche und Personen betreffe, für die nicht das Obergericht, sondern je nach Konstellation ein jeweils anderes Gericht bzw. eine Schlichtungsbehörde zuständig sei. Es räumte dem Kläger eine Frist von zehn Tagen ein, um mitzuteilen, ob er trotz Kenntnis der (im Schreiben) dargelegten Zuständigkeitsordnung direkt beim Obergericht klagen wolle. Für den Fall, dass er an der Klage festhält, räumte

3 / 8 das Obergericht dem Kläger eine Nachfrist von ebenfalls zehn Tagen ein, um ein hinreichend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit den nötigen Belegen einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 teilte der Kläger dem Obergericht mit, dass er «vollumfänglich» an der Klage festhalte. Er beantragte dabei erneut, dass die Klage an das Obergericht eines anderen Kantons «delegiert» werde, dies nunmehr im Sinne eines prozessualen Hauptantrags. 3. Obschon das Obergericht für die Klage gegen den B._____ offensichtlich nicht zuständig ist und für die Klage gegen C._____ offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse vorliegt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann es nicht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden. In Fällen, in denen das Obergericht als erstinstanzliches Zivilgericht entscheidet, sieht Art. 6 Abs. 2 EGzZPO (BR 320.100) eine einzelrichterliche Kompetenz für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.00 (lit. a), für Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (lit. abis), und für Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen (lit. b) vor. Ein solcher Tatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Art. 38 GOG (BR 173.000), auf den Art. 6 Abs. 3 EGzZPO für die anderen Fälle verweist, normiert als Grundregel eine Dreierbesetzung (Abs. 1), während er eine einzelrichterliche Kompetenz nur für Rechtsmittel, die sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen, vorsieht (Abs. 3). Da vorliegend kein Rechtsmittel gegen einen Entscheid einer unteren Instanz zur Beurteilung steht, sondern eine direkte Klage, hat das Obergericht folglich in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern zu entscheiden. 4. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Nur wenn das angerufene Gericht sachlich zuständig ist, kann es ein Urteil in der Sache fällen; ist es sachlich nicht zuständig, fällt es einen Nichteintretensentscheid. Als weitere Prozessvoraussetzung verlangt das Gesetz ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung gelten nicht nur im gewöhnlichen Zivilprozess zwischen Parteien, die um privatrechtliche Ansprüche streiten, sondern auch im Staatshaftungsprozess gegen das Gemeinwesen, in diesem zweiten Fall freilich nicht als bundesrechtliche Regel, sondern als kantonalrechtliche (vgl. Art. 6 Abs. 3 SHG [BR 170.050]).

4 / 8 5. Der Kläger fasst mit seiner Staatshaftungsklage in erster Linie den B._____ und in zweiter Linie («subsidiär») eine im Dienst der Kantonspolizei stehende Person ins Recht. Er erblickt widerrechtliche Schädigungen in Verfehlungen der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei, die im Zusammenhang mit einem Strafbefehl vom 25. Februar 2025 und einer polizeilichen Einvernahme am 26. November 2025 erfolgt sein sollen. Zur Beurteilung einer solchen Staatshaftungsklage gegen den B._____ ist das Obergericht zum vornherein sachlich nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit liegt vielmehr beim Regionalgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens (Art. 6 Abs. 1 SHG), wobei vorgängig die Schlichtungsbehörde anzurufen ist (Art. 6 Abs. 2 und 3 SHG). Was die gegen den Kantonspolizisten erhobene Klage angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz ein direktes Klagerecht der oder des geschädigten Dritten gegen die fehlbaren Personen explizit ausschliesst (Art. 10 SHG). Der geschädigte Dritte ist also nur zur Erhebung der Staatshaftungsklage gegen das Gemeinwesen, nicht aber zur Erhebung der Staatshaftungsklage gegen die fehlbaren Personen, die für das Gemeinwesen handeln, berechtigt. Einzig das Gemeinwesen kann die in ihrem Dienste stehenden Personen für den Schaden haftbar machen, den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursachen (Art. 11 SHG). An der direkten Klage gegen den Kantonspolizisten hat der Kläger demnach mangels eigener Klagebefugnis kein schutzwürdiges Interesse. Auf die Klage ist sowohl in Bezug auf den B._____ als auch in Bezug auf C._____ folglich nicht einzutreten. 6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Kläger, die Klage an das Obergericht eines anderen Kantons zu «delegieren». Auch diesem Antrag kann keine Folge gegeben werden. 6.1. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass der Fall «die Verwicklung eines ehemaligen Bündner Kantonsrichters (D._____) betrifft und Befangenheit sowie das bekannte Korruptionsproblem der Bündner Justiz eine unvoreingenommene Behandlung gefährden könnten». Soweit der Kläger damit den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Obergerichts, dessen Abteilungen oder Kammern geltend machen will, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn ein Ausstandsgesuch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 49 ZPO) nur gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts möglich, aber grundsätzlich nicht gegen das Obergericht oder dessen Abteilungen oder Kammern als solche. Ein Ausstandsbegehren kann mithin nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht, eine Abteilung oder Kammer in globo gestellt werden. Vielmehr sind, damit auf die Sache eingetreten werden kann, substantiiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen

5 / 8 vorzutragen (vgl. zur analogen Regelung in Art. 36 BGG; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2). Soweit der Kläger mit seinem Verfahrensantrag um Überweisung des Prozesses an ein anderes kantonales Obergericht der Sache nach ein Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Graubünden richtet, ist darauf folglich ebenfalls nicht einzutreten. 6.2. Im Übrigen sehen die Regeln zur sachlichen Zuständigkeit, wie sie sich aus der ZPO in Verbindung mit dem EGzZPO und dem GOG ergeben, nicht vor, dass eine Klage mit Blick auf die Besetzung des Spruchkörpers an ein anderes kantonales Gericht überwiesen werden könnte. Eine Weiterleitung der Klage an die zuständige Instanz fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht. Art. 143 Abs. 1bis ZPO sieht vor, dass Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem zuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht gelten und das unzuständige Gericht diese Eingaben von Amtes wegen an das zuständige Gericht in der Schweiz weiterleitet. Irrtum liegt dabei nicht vor, wenn eine Partei bewusst ein unzuständiges Gericht anruft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Partei trotz Aufklärung über das zuständige Gericht weitere Eingaben an das unzuständige Gericht sendet (FREI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 117–218 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 143 N. 16i; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2025 vom 10. September 2025 E. 3.5). Nach Eingang der Klage klärte das Obergericht den Kläger über die einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen auf, die für den Anspruch gegen den B._____ zur Zuständigkeit eines Regionalgerichts bzw. einer Schlichtungsbehörde führen, und gab ihm eine Frist zur Mitteilung, ob er trotz Kenntnis dieser Rechtslage an der Zuständigkeit des Obergerichts festhalte. Indem der Kläger dies in der Folge «vollumfänglich» bestätigte, kann nicht angenommen werden, dass er sich irrtümlich an das Obergericht wandte. Eine amtswegige Weiterleitung der Klage an das zuständige Gericht gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO erübrigt sich damit. 6.3. Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach der ZPO massgebend (Art. 64 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR, was für den Kläger besonders mit Blick auf die verhältnismässig kurzen Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht (vgl. Art. 8 SHG; Art. 60 OR) von Relevanz sein könnte. Für die Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit bzw. – über Art. 64 Abs. 2 ZPO – der

6 / 8 verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Klage, auf die das Gericht mangels Zuständigkeit nicht eintritt, sieht das Gesetz in Art. 63 Abs. 1 ZPO folgenden Schutzmechanismus zugunsten des klagenden Gläubigers vor: Wird eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Um von dieser Rechtsfolge zu profitieren, muss die klagende Partei beim zuständigen Gericht die ursprüngliche, identische Eingabe, die es beim unzuständigen Gericht eingereicht hatte, im Original einreichen (BGE 141 III 481 E. 3). Die Monatsfrist des Art. 63 Abs. 1 ZPO beginnt dabei grundsätzlich mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen, jedenfalls wenn gegen den Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird (BGE 138 III 610 E. 2.7). Vor diesem Hintergrund wird dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid das mit dem Eingangsstempel des Obergerichts versehene Original seiner Klageschrift samt Beilagen retourniert, damit er die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte unmittelbar treffen kann. 7. Zusammengefasst kann das Obergericht auf die Klage gegen den B._____ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Eine Einlassung des Beklagten ist bei sachlicher Unzuständigkeit nicht möglich (BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3). Auf die Klage gegen C._____ kann das Obergericht mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eintreten. Dass der Kläger für die eingeklagten Ansprüche noch Tatsachenbehauptungen vorträgt und Beweismittel einreicht, die eine direkte Zuständigkeit des Obergerichts bzw. ein schutzwürdiges Interesse begründen könnten, erscheint ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist im Interesse der Prozessökonomie auf weitere Verfahrensschritte zu verzichten und direkt ein Endentscheid zu fällen. Dies liegt besonders auch im Interesse des Klägers, können so doch Parteikosten aufseiten der Beklagten vermieden werden, die er als unterliegende Partei sonst den Beklagten zu ersetzen hätte. 8. Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten zulasten des Klägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Angelegenheiten, in denen das Obergericht als einzige kantonale Instanz entscheidet, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Aufgrund des relativ geringen Aufwands wird die Entscheidgebühr vorliegend gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VGZ auf CHF 200.00 reduziert. Wie dargelegt, ist die Rechtslage, dass das Obergericht für die Klage sachlich nicht zuständig ist und auf die Klage nicht eintreten kann, offensichtlich. Die vom Kläger gestellten Rechtsbegehren sind dementsprechend

7 / 8 aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]

ZR2 2026 3 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.03.2026 ZR2 2026 3 — Swissrulings