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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.04.2026 ZR2 2026 10

17 avril 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,730 mots·~9 min·9

Résumé

Ergreifen der erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR | OR 552-926 AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. April 2026 mitgeteilt am 22. April 2026 Referenz ZR2 26 10 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Gegenstand Ergreifen der erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 20. Februar 2026, mitgeteilt am 11. März 2026 (Proz. Nr. 135-2026- 14)

2 / 8 Sachverhalt A. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden (nachfolgend: B._____) überwies dem Regionalgericht Imboden die Angelegenheit betreffend die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen aufgrund des Mangels in der Organisation der A._____, der in der fehlenden Revisionsstelle bzw. der fehlenden Erneuerung des Verzichts auf eine Revision (Opting-out-Erklärung) bestand. B. Nachdem der rechtmässige Zustand nicht innert angesetzter Frist wiederhergestellt worden war, ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht am 20. Februar 2026, begründet mitgeteilt am 11. März 2026, folgendes an: 1. Die A._____ (Firmennummer wird richterlich aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Für die Durchführung des Konkursverfahrens ist das Konkursamt Imboden zuständig. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten der A._____. Dieser Betrag wird ihr nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung gestellt. Sollten zur Bezahlung dieser Rechnung keine genügenden Eigenmittel vorhanden sein oder sollte keiner der Gläubiger einen vom Konkursamt noch festzusetzenden Kostenvorschuss leisten, gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. [Rechtsmittelbelehrungen] 5. [Mitteilungen] C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 23. März 2026 Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Feststellung, dass die Berufungsklägerin ordnungsgemäss organisiert ist und fortbesteht. Auf die Durchführung des Konkursverfahrens sei zu verzichten. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Auf Aufforderung der Vorsitzenden reichte das B._____ am 13. April 2026 ihm direkt übermittelte Unterlagen betreffend die Behebung des Organisationsmangels hierorts ein. Die Berufungsklägerin erhält besagtes Schreiben des B._____ samt Beilagen mit dem vorliegenden Erkenntnis. E. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

3 / 8 Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 1.1. Beim Verfahren um Behebung von Organisationsmängeln nach Art. 939 Abs. 2 OR handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Weil in einem Organisationsmangelverfahren aufgrund der geltenden Offizialmaxime in jedem Fall − unabhängig von den Anträgen der Parteien − die Auflösung der betroffenen juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der Gesellschaft zu berechnen. Der konkrete Streitwert ist aus Gründen der Prozessökonomie pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei Kenngrössen von nominellem Grundkapital, tatsächlichem Jahresumsatz und tatsächlich vorhandenen Aktiva. Da praxisgemäss regelmässig einzig das nominelle Grundkapital bekannt sein dürfte, kommt diesem im Vergleich zu den anderen Kenngrössen eine entscheidendere Rolle zu (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 20 vom 6. Mai 2024 E. 1.1; Urteil des Obergerichts Zürich LF220003 vom 19. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). In der Lehre wird daher die Ansicht vertreten, dass der Festsetzung des Streitwerts anhand des nominellen Gesellschaftskapitals der Vorzug gegeben werden sollte (DOMENIG/GMÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 177 m.w.H.). 1.2. Bei der Berufungsklägerin beläuft sich das Aktienkapital gemäss Handelsregisterauszug auf CHF 100'000.00 (act. B.0). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Jahresrechnung 2024 auch der Jahresumsatz und die Aktiven deutlich über der Schwelle von CHF 10'000.00 liegen (act. D.5.2). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert zweifelsohne gegeben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). 2.1. Im Verfahren betreffend Organisationsmängel gelangt die Offizialmaxime zur Anwendung (BGE 142 III 629 E. 2.3.1). Mit Bezug auf den Sachverhalt ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt, welche Verfahrensmaxime zur Anwendung

4 / 8 gelangt (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.2.2; vgl. DOMENIG/GMÜR, a.a.O., S. 173 f. m.H.). Diskutiert werden die Verhandlungsmaxime sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime kommt nicht zur Anwendung, womit auch feststeht, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind (für eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Organisationsmängelverfahren: SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Organisationsmängel und deren Rechtsfolgen sowie verfahrens- und kollisionsrechtliche Aspekte, 2013, SSHW 316, N. 453 f.). Dementsprechend sind echte Noven sowie unechte Noven, die jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die im vorinstanzlichen Verfahren vor Eintritt der Novenschranke, d.h. dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bereits existierten; echte Noven hingegen solche, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Nicht als echte Noven, sondern als unechte Noven gelten Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (Urteil des Bundesgerichts 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 146 III 416 E. 5.3). 2.2. Das Bundesgericht hat die Frage, wie die nachträgliche Behebung des Organisationsmangels novenrechtlich zu qualifizieren ist, noch nicht geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 E. 9.4.2). Teils wird sie in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung als unechtes Potestativ- Novum qualifiziert und nur zugelassen, wenn sie trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht früher hätte vorgebracht bzw. vorgenommen werden können, wohingegen die möglicherweise ebenfalls durch die betroffene Gesellschaft veranlasste Eintragung ins Handelsregister sowie die Publikation im Handelsamtsblatt aufgrund ihrer Notorietät von Amtes wegen (bzw. voraussetzungslos) berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 20 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 23 358 vom 9. Januar 2024 E. 20-21; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 46 vom 26. August 2024 E. 5; Urteil des Obergerichts Zürich LF250012 vom 19. Juni 2025 E. 3.2). Teils wird die Behebung des Organisationsmangels als echtes Novum eingestuft (WATTER/DUSS in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2024, Art. 731b N. 26; MÜLLER/MÜLLER, Organisationsmängel in der Praxis, Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handelsregisters und der Rechtsprechung, AJP 2016, S. 57; SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., N. 453 f.; Urteil

5 / 8 des Kantonsgerichts Waadt JP15.01263 vom 23. Oktober 2015 E. 2.1; SIMEON, Zeitpunkt der Beseitigung eines Organisationsmangels, ius.focus 6/2016, 147; LORANDI, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008 S. 1388; Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ZA 25 4 vom 22. Dezember 2025 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 43 vom 10. Januar 2018 15. Spiegelstrich; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2024 105 vom 23. Mai 2024). Letztere Ansicht überzeugt. Eine novenrechtliche Unzulässigkeit der Behauptungen und Beweismittel zur Behebung des Organisationsmangels wird der Interessenlage im vorliegenden Verfahren als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gerecht. Es gibt keine Gegenpartei, die von den Vorbringen über die Behebung des Organisationsmangels als nachträglich hergestelltem Potestativ-Novum geschützt werden müsste. Auch das öffentliche Interesse an der Anordnung gerichtlicher Massnahmen besteht nicht mehr, da der Zweck des Verfahrens – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes – erreicht ist. Schliesslich liegt auch kein taktisches Zurückbehalten bereits existierender Noven vor, was in anderen Fällen die beschränkte Zulassung von Potestativ-Noven bzw. ihre Qualifikation als unechte Noven zu rechtfertigen vermag. Daher ist die Behebung des Organisationsmangels nach Eintritt der Novenschranke als echtes Novum zu qualifizieren und, sofern unverzüglich vorgebracht, zuzulassen. 2.3. Die Berufungsklägerin behob den vom B._____ beanstandeten Organisationsmangel durch Nachreichung der erforderlichen Unterlagen beim B._____ am 27. Februar 2026 und damit nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids (act. D.5; act. B.2; RG-act. I.2, V.3-4). Das B._____ bestätigte mit Schreiben vom 2. März 2026, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wurde (act. B.2; RG-act. V.3; vgl. auch die erneute Bestätigung vom 13. April 2026: act. D.5). Der Organisationsmangel, der zur Anordnung der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin führte, besteht nicht mehr. Die Berufungsklägerin machte dies mit der Berufung und damit unverzüglich geltend. 3. Die Berufung ist gutzuheissen und die gerichtliche Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin aufzuheben. Das Organisationsmangelverfahren kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 4. Auf das seitens der Vorinstanz abgelehnte Wiedererwägungsgesuch braucht ausgangsgemäss nicht eingegangen zu werden (act. B.1 E. 4; act. A.1 Rz. 15). 5. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

6 / 8 5.1. Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei den Kostenverteilungsgrundsätzen nach Art. 106 f. ZPO wird die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheint vorliegend nicht sachgerecht. Das B._____ überwies die Angelegenheit zu Recht an das Regionalgericht und es ist auf die Nachlässigkeit der Berufungsklägerin zurückzuführen, dass der rechtmässige Zustand erst wiederhergestellt wurde, nachdem der Auflösungs- und Liquidationsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ergangen ist (SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., S. 454). Entsprechend rechtfertigt es sich, sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Berufungsklägerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 5.2. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gerichtskosten von CHF 800.00 sind angemessen und wurden von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen (Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.2). 6. Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO). 7. Eine Mitteilung des Berufungsurteils (und in der Konsequenz des erstinstanzlichen Entscheids) an das Betreibungs- und Konkursamt Imboden entfällt ausgangsgemäss. Die Vorinstanz hatte die Mitteilung an das Betreibungs- und Konkursamt denn auch korrekterweise erst nach Eintritt der Rechtskraft vorgesehen.

7 / 8 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 20. Februar 2026 aufgehoben. Das Organisationsmangelverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 werden der A._____ auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden der A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es wird keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]

8 / 8 Zweite zivilrechtliche Kammer Die Vorsitzende Richter-Baldassarre Der Aktuar Fleisch

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