Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 19. Februar 2020 Referenz ZK2 20 7 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Thöny, Aktuarin Parteien X.1_____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur X.2_____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen Y._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Isler Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich Gegenstand Fristerstreckung für Klageeinreichung Mitteilung 19. Februar 2020
2 / 6 I. Sachverhalt A. Im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019, mitgeteilt am 20. Dezember 2019, wurde infolge Gutheissung der beantragten vorsorglichen Massnahmen der X.2_____ und der X.1_____ eine Prosequierungsfrist i.S.v. Art. 263 ZPO "von 60 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides angesetzt, um die ordentliche Klage beim Gericht einzureichen" (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde angedroht, dass bei unbenutztem Fristablauf die ausgesprochenen Massnahmen dahinfallen würden. B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 beantragten die X.2_____ und die X.1_____ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) eine Erstreckung der erwähnten Prosequierungsfrist. Die Frist sei insofern zu erstrecken, als die Klage weiterhin innert 60 Tagen, aber erst seit Rechtskraft des Urteils und nicht seit Mitteilung einzureichen sein soll. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 verzichtete die Y._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Fristerstreckung. D. Auf die weiteren Ausführungen im Fristerstreckungsgesuch wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Nach herrschender Lehre liegt die Zuständigkeit für eine allfällige Verlängerung der Prosequierungsfrist beim Massnahmerichter. Sie soll bei ihm auch dann verbleiben, wenn der ursprüngliche Massnahmeentscheid an die kantonale Oberinstanz oder an das Bundesgericht weitergezogen wurde (vgl. Andreas Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 263 ZPO; Lucius Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 18 zu Art. 263 ZPO). Einzig für den Fall, dass der Massnahmerichter die Ansetzung einer Prosequierungsfrist unterlässt, kann dies im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (vgl. PKG 2018 Nr. 7 E. 3.1; Güngerich, a.a.O., N 22 zu Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., N 18a zu Art. 263 ZPO). Mit anderen Worten ist für die Erstreckung der Prosequierungsfrist diejenige Behörde bzw. Instanz zuständig, welche die Frist angeordnet hat (dazu grundsätzlich Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 25 zu Art. 144 ZPO).
3 / 6 1.2. Da im Verfahren ZK2 19 53/54 das Kantonsgericht (und nicht der Vorderrichter) die Prosequierungsfrist angeordnet hat, hat dieses auch über die Erstreckung derselben zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass es sich bei der Erstreckung der Prosequierungsfrist nicht um eine gewöhnliche Fristerstreckung handelt, welche in der Regel von der Verfahrensleitung zu behandeln wäre. Vielmehr bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine im verfahrensabschliessenden Entscheid getroffene und ins Dispositiv aufgenommene Fristenregelung. Dementsprechend ist über die Erstreckung der Prosequierungsfrist – unter Vorbehalt der Anwendungsfälle von Art. 18 Abs. 3 GOG – in derselben Komposition zu entscheiden, wie über die Ansetzung der Prosequierungsfrist selbst, vorliegend mithin in Dreierbesetzung. 1.3. Damit kann festgehalten werden, dass das Gesuch bei der hierfür zuständigen Gerichtsbehörde eingereicht wurde. Da es vor Ablauf der Prosequierungsfrist gestellt wurde, erweist es sich überdies als rechtzeitig. Auf das Gesuch ist daher – unter Vorbehalt hinreichender Substantiierung – grundsätzlich einzutreten. 2. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 liegt – wie bereits angesprochen – ein verfahrensabschliessender Entscheid vor. Die Erstreckung einer in einem solchen Entscheid ausgesprochenen Frist verlangt daher nach einem (separaten) Nachverfahren (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HE140512-O vom 26. Mai 2015, E. 5). Im Falle der Gutheissung eines Frist-erstreckungsgesuchs steht der Gegenpartei grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung, da sie durch die dadurch entstehende Verfahrensverlängerung in der Regel nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. Jurij Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 144 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 21 zu Art. 144 ZPO; ferner Merz, a.a.O., N 26 zu Art. 144 ZPO). Dementsprechend ist ihr – zumal bei erstmaligen Gesuchen – auch nicht zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Fristerstreckungsgesuch zu geben (Benn, a.a.O., N 12 zu Art. 144 ZPO; Frei, a.a.O., N 17 zu Art. 144 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, N 5 zu Art. 144 ZPO). Vorliegend gestaltet sich die Ausgangslage jedoch anders: Ein unbenutztes Verstreichen der Prosequierungsfrist hätte das Dahinfallen der angeordneten Massnahmen ex lege zur Folge (vgl. PKG 2018 Nr. 7 E. 3.1), wäre mithin mit einem Rechtsnachteil für die Gesuchstellerinnen bzw. mit
4 / 6 einem Vorteil rechtlicher Natur für die Gegenpartei verbunden, sodass es sich gebietet, der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Fristerstreckungsgesuch zu geben. Dieser Vorgabe wurde vorliegend Rechnung getragen (vgl. KG act. D.1). 3.1. Bei der Prosequierungsfrist handelt es sich um eine gerichtliche Frist (vgl. Huber, a.a.O., N 18 zu Art. 263 ZPO m.w.H.), weshalb sie gegebenenfalls erstreckt werden kann. Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Zureichende Gründe liegen vor, wenn sie geeignet waren, die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung zu verhindern (Merz, a.a.O., N 7 zu Art. 144 ZPO). Gemäss konstanter Praxis des Handelsgerichts Zürich sind als zureichende Gründe für die Erstreckung einer Prosequierungsfrist einzig entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt (vgl. statt vieler Urteil des Handelsgerichts Zürich HE140512-O vom 26. Mai 2015, E. 5). In der Regel genügt Glaubhaftmachung der Erstreckungsgründe; sofern objektive Gründe vorliegen, sind diese jedoch zu belegen (vgl. Benn, a.a.O., N 9 zu Art. 144 ZPO; Merz, a.a.O., N 11 zu Art. 144 ZPO). 3.2. Solche zureichenden Gründe werden von den Gesuchstellerinnen vorliegend nicht (substantiiert) geltend gemacht. Zum einen machen die Gesuchstellerinnen nicht einmal geltend, eine Zustimmung der Gegenpartei liege vor; umso weniger ist eine solche belegt. Zum anderen sind aber auch keine nicht vorhersehbaren oder nicht beeinflussbaren Hinderungsgründe ersichtlich. Sofern die Gesuchstellerinnen auf den Umstand hinweisen, dass das Urteil ZK2 19 53/54 von der Gegenpartei vor Bundesgericht angefochten worden sei, weshalb der Entscheid, in welchem die Prosequierungsfrist ausgesprochen wurde, (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Ergreifen eines Rechtsmittels per se – und auch in der vorliegenden Sache – nicht um einen unvorhersehbaren Hinderungsgrund handelt. Zudem will nicht recht einleuchten, warum unter den gegebenen Umständen eine Klageeinreichung keinen Sinn mehr machen sollte, wurde mit den im Urteil ZK2 19 53/54 angeordneten Massnahmen doch erst eine Regelung pro futuro unter der Prämisse geschaffen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach wie vor gültig ist. Die Gültigkeit ebendieses Vertrages stellt indes die Kernfrage für einen allfälligen Hauptprozess dar, die unabhängig von der Zulässigkeit der angeordneten vorsorglichen Massnahmen nach einer Antwort verlangt. Der Entscheid des Bundesgerichts betreffend die vorsorglichen Massnahmen hätte dabei gerade keine präjudizierende
5 / 6 Wirkung für den Hauptprozess. Das Zuwarten der Klageeinreichung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen würde im Übrigen darauf hinauslaufen, das Institut der vorsorglichen Massnahme zur Ermittlung der Prozesschancen einsetzen zu wollen. Dies verdiente indes – anders als etwa bei der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO (vgl. hierzu Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 53 vom 14. Januar 2017, E. 3b m.w.H.) – keinen Rechtsschutz. Die Gesuchstellerinnen bringen schliesslich vor, die Parteien hätten gegenseitig angekündigt, Gespräche zu führen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin (bislang) lediglich bestätigte, das Angebot bezüglich einer gütlichen Einigung zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. KG act. B.3). Von einer kurz bevorstehenden Einigung der Parteien (vgl. Frei, a.a.O., N 9 zu Art. 144 ZPO) kann damit keine Rede sein. Im Übrigen könnten entsprechende Vergleichsgespräche auch noch nach Einreichung der Klage geführt werden, wofür das erstinstanzliche Hauptverfahren sistiert werden könnte. 3.3. Das Gesuch um Erstreckung der Prosequierungsfrist ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4. Einem Fristerstreckungsgesuch kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu, dass die Frist zur Vornahme der Handlung vor dem Entscheid nicht auslaufen kann. Wird dem Gesuch stattgegeben, so kommt es grundsätzlich zu einer Rückwirkung, d.h. die ursprüngliche Frist wird ohne Unterbruch weitergeführt. Wird das Gesuch abgelehnt, so ist der gesuchstellenden Partei eine kurze Nachfrist zur Vornahme der geforderten Handlung anzusetzen (vgl. Benn, a.a.O., N 7 zu Art. 144 ZPO; Frei, a.a.O., N 14 zu Art. 144 ZPO; Merz, a.a.O., N 13 zu Art. 144 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 144 ZPO; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2012 vom 13. Juni 2012, E. 2.4 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein trölerisches bzw. rechtsmissbräuchliches Fristerstreckungsgesuch handelt. Da das Gesuch um Erstreckung der Prosequierungsfrist vorliegend abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, und dieses nicht als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, ist den Gesuchstellerinnen eine Nachfrist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Entscheides für die Klageeinreichung einzuräumen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, welche in analoger Anwendung von Art. 13a Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten der Gesuchstellerinnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Letztere haften hierfür solidarisch. Da der Gesuchsgegnerin kein nennenswerter Aufwand entstanden
6 / 6 ist und sie keine Parteientschädigung beantragt hat, ist von der Zusprechung einer solchen abzusehen. III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Klageeinreichung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der X.2_____ und der X.1_____ wird eine Nachfrist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Entscheides für die Klageeinreichung eingeräumt. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen – unter solidarischer Haftbarkeit – zu Lasten der X.2_____ und der X.1_____. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: