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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2020 ZK2 2020 14

18 mai 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,149 mots·~16 min·3

Résumé

Mieterausweisung | OR 253-273c Miete

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 18. Mai 2020 Referenz ZK2 20 14 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Albert Vial MCE Avocats, Grand-Chêne 1-3, Postfach 6868, 1002 Lausanne gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ramiro Pedretti Via Maistra 1, 7500 St. Moritz Gegenstand Mieterausweisung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 18.03.2020, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. 135-2020-55) Mitteilung 08. Juni 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 29. April 2019 ersuchte die B._____ die Schlichtungsbehörde der Region Maloja um Durchführung einer Vermittlungsverhandlung hinsichtlich einer Mietzinsforderung betreffend den Disponibelraum im Haus B, C._____, in O.1_____ gegenüber A._____. B. Mit Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Oktober 2019 wurde die Klage der B._____ gegen A._____ gutgeheissen. Dabei wurde A._____ zur Zahlung der ausstehenden Mietzinsen der Jahre 2016/2017 und 2017/2018 im Umfang von CHF 600.00 zzgl. 5% Verzugszins seit 3. Dezember 2018 an die B._____ verpflichtet. C. Am 18. Dezember 2019 kündigte die B._____, in Vertretung von Rechtsanwalt Ramiro Pedretti, A._____ den Mietvertrag für den erwähnten Disponibelraum per 31. Januar 2020. Diese Kündigung blieb unangefochten. D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 an das Regionalgericht Maloja ersuchte die B._____ die Ausweisung von A._____, da dieser das Mietobjekt noch nicht zurückgegeben habe. Zudem sei die Kantonspolizei anzuweisen, den Ausweisungsentscheid nach Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken. E. A._____ reichte hierzu innert Frist keine Stellungnahme ein. F. Mit Entscheid vom 18. März 2020, mitgeteilt gleichentags, hiess das Regionalgericht Maloja das Gesuch der B._____ um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)/Mieterausweisung gut. A._____ wurde verpflichtet, auf erstes Verlangen der B._____ hin den Disponibelraum im Haus B im UG, C._____, O.1_____ geräumt und gereinigt zurückzugeben. Die Kantonspolizei wurde angewiesen, der B._____ auf ihr Ersuchen hin bei der Räumung behilflich zu sein. G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. März 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 18. März 2020 ist voll und ganz aufzuheben; 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat auferlegt; 3. Eine angemessene Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugesprochen. H. Im Wesentlichen wird gerügt, dass zwischen den Parteien nie ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, weshalb keine Grundlage für allfällige Forderungen der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegenüber dem Beschwer-

3 / 11 deführer bestehen würden. Vielmehr bestehe am Disponibelraum eine Dienstbarkeit, welche mit dem Vater des Beschwerdeführers vereinbart worden sei. Er, der Beschwerdeführer, sei der einzige Erbe seines Vaters. I. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 98 und 101 ZPO wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'000.00 aufgefordert. J. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja vom 18. März 2020 im Verfahren mit der Proz. Nr. 135-2019- 163 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein mündlicher Mietvertrag betreffend den Disponibelraum im Haus B, C._____ in O.1_____ bestehe. Während der Beschwerdeführer den Mietzins in früheren Jahren beglichen habe, sei die Bezahlung desselben für die Jahre 2016/2017 und 2017/2018 ausgeblieben, weshalb ihm schliesslich der Mietvertrag gekündigt worden sei. Das Vorbringen, es bestünde eine Dienstbarkeit am Disponibelraum, sei neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Da die geltend gemachte Dienstbarkeit im Grundbuch nicht eingetragen worden sei, sei sie aber ohnehin nicht rechtsgültig errichtet worden. K. Auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO und Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da der Entscheid im summarischen Verfahren (Art. 257 Abs. 1 ZPO) ergangen ist, innert 10 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich und begründet sowie unter Beilegung desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3

4 / 11 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. März 2020 und wurde gleichentags mitgeteilt. Das vorliegend ergriffene Rechtsmittel vom 27. März 2020 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernissen. Die Vorinstanz nennt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde als zu wählendes Rechtsmittel und geht damit in der vorliegenden Streitsache – wenn auch implizit – von einem Streitwert von weniger als CHF 10'000.00 aus (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Da dies von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, ist das erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 und N 3 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungspflicht, d.h. die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO sowie N 9 zu Art. 322 ZPO). 3.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren wei-

5 / 11 terzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, die der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, am streitbetroffenen Disponibelraum bestehe eine Dienstbarkeit. Auch bei den hierzu eingereichten Unterlagen – namentlich dem Vertrag betreffend Abtretung eines Benützungsrechts zwischen D._____ (Vater des Beschwerdeführers) und der Firma E._____ (act. B.2), der Erbenbescheinigung des Bezirksgerichts Maloja vom 22. Juli 2015 (act. B.3), sowie den beiden durch Dr. iur. F._____ am 6. August 1984 verfassten Schreiben (act. B.4 und B.5) – handelt es sich um neue, im Verfahren vor dem Regionalgericht Maloja noch nicht eingereichte Aktenstücke. Diese hätten jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können und müssen und bleiben deshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne des dargelegten Novenverbots unbeachtlich. Zudem mangelt es der Beschwerde an einer Begründung, weshalb sich die vorgebrachten Noven (ausnahmsweise) als zulässig erweisen sollten. Die Konsequenz davon ist letztlich zwar, dass sich der Prozessstoff in den von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen erschöpft. Dies hat sich der Beschwerdeführer jedoch selbst zuzuschreiben. Es erscheint ohnehin unerklärlich, warum sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren nicht hat vernehmen lassen, zumal er damit hat rechnen müssen, dass im Rechtsmittelverfahren nur noch äusserst beschränkt neue Vorbringen zulässig sein würden. 4. Zu prüfen ist, ob die B._____ als Gemeinschaft legitimiert war bzw. ist, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Dies bedingt, dass die B._____ in der vorliegenden Angelegenheit partei- und prozessfähig ist. 4.1. Gemäss Art. 66 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. Gemäss Art. 67 Abs. 1 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Partei- und Prozessfähigkeit stellen Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO dar. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das

6 / 11 Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Das Stockwerkeigentum ist gesetzlich als besondere Form des Miteigentums ausgestaltet (BGE 119 II 404 E. 4; 141 III 357 E. 3.2). Beim Stockwerkeigentum ist zwischen der Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer des Grundstücks und der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Verwaltungsgemeinschaft zu unterscheiden: Die Stockwerkeigentümer bilden in den sie betreffenden Angelegenheiten eine Streitgenossenschaft, und zwar in jenen Bereichen des Eigentums, über welche nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZPO; BGE 112 II 308 E. 3; 138 III 512 E. 2.2). Die Streitgenossenschaft als solche ist nicht verselbständigt; insbesondere kommt nicht ihr, sondern den einzelnen Streitgenossen Partei- und Prozessfähigkeit zu, denn es liegt keine Gesamtpartei, sondern eine aus den Streitgenossen gebildete Parteienmehrheit vor. Diese Verselbständigung kommt der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur als Verwaltungsgemeinschaft, nicht etwa im Sinn einer Eigentumsgemeinschaft zu (BGE 114 II 239 E. 3 m.w.H.). Insbesondere gehört die in Stockwerkanteile aufgeteilte Liegenschaft nicht zum Sondervermögen, denn sie dient nicht der Verwaltung, sondern ist vielmehr Anlass für diese (vgl. BGE 142 III 551 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.3.3, und 5A_126/2015 vom 14. April 2015, E. 2). Sodann bilden die jeweiligen Stockwerkeigentümer eine Rechtsgemeinschaft, welche zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Stockwerkeigentums berufen ist (vgl. Art. 712l Abs. 1 ZGB). Dieser Gemeinschaft kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2015 vom 11. Juli 2016, E. 2.2 m.w.H.). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gemäss Art. 712l ZGB lediglich in beschränktem Umfang partei- und prozessfähig. Will sie in eigenem Namen klagen, ist nebst der prozessual erforderlichen Prozessfähigkeit in materieller Hinsicht ihre Sach- bzw. Aktivlegitimation, d.h. ihre Rechtszuständigkeit für den betreffenden Streitgegenstand, erforderlich. Diese besteht im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 5 m.w.H.). Zu den Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft gehören nach der Rechtsprechung beispielsweise Unterhalt, Reparatur oder die Erneuerung der gemeinschaftlichen Bauteile (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2017 vom 11. Dezember 2018, E.4.3.3; BGE 114 II 239 E. 3). Die gemeinschaftliche Verwaltung im Sinn von Art. 712g ff. ZGB lässt sich von der Verwaltung bzw. Nutzung und Benutzung durch

7 / 11 den einzelnen Stockwerkeigentümer im Sinn von Art. 712a Abs. 2 ZGB dadurch abgrenzen, dass sie im Interesse aller Stockwerkeigentümer erfolgt (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar, Bern 1988, N 20 f. zu Art. 712g ZGB). Geht es hingegen nicht um die Verfolgung von gemeinschaftlichen Interessen, etwa wenn eine von einem benachbarten Grundstück oder einer anderen Stockwerkeinheit ausgehende Störung ausschliesslich auf eine bestimmte, im Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers stehende Stockwerkeinheit einwirkt, kann allein dieser die Eigentumsfreiheits- oder Immissionsklage erheben (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.3.3 m.w.H.). Sowohl Art. 647b Abs. 1 ZGB als auch Art. 712t Abs. 2 ZGB sehen vor, dass zur Durchführung einer wichtigeren Verwaltungshandlung respektive zur Führung eines Zivilprozesses (im Namen einer StWEG) vorgängig ein Mehrheitsbeschluss der Mit- bzw. Stockwerkeigentümer notwendig ist. Dies bedeutet grundsätzlich, dass nicht einzelne Stockwerkeigentümer (alleine oder zusammen) ohne vorgängigen (Prozessführungs-)Beschluss der StWEG im Namen derselben wichtigere Verwaltungshandlungen durchführen oder einen Zivilprozess mittels eines Verwalters anheben können. Die Vornahme prozessualer Handlungen für bzw. im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft setzt somit die Bestellung eines Vertreters voraus. Gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB hat der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft eine gesetzliche Prozessvollmacht für alle Angelegenheiten, die im summarischen Verfahren zu erledigen sind; für die Vertretung der Gemeinschaft in Prozessen, die nicht im summarischen Verfahren erledigt werden, bedarf der Verwalter gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB einer besonderen Bevollmächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Zulässig ist es aber auch, anstelle des Verwalters einen anderen Dritten als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu bezeichnen (René Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 13 zu Art. 712l ZGB). Vorbehalten sind dringliche Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. Die nachträgliche Einreichung des Prozessführungsbeschlusses wird heute allgemein geduldet (vgl. schon PKG 1995 Nr. 18 E. 1; 1992 Nr. 20 E. 2a) und die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger Anwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder anlässlich einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder durch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen der beschränkten Prozess- und Betreibungsfähigkeit gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB treten die Stockwerkeigentümer als Einheit auf, und nicht als Streitgenossen: Der Name bzw. die Kennzeichnung der Stockwerkeigentümergemein-

8 / 11 schaft (vgl. Abs. 1: Unter ihrem eigenen Namen) stellt die gemeinschaftliche Bezeichnung dar, unter welcher die Stockwerkeigentümer gemeinschaftlich klagen und eingeklagt bzw. betreiben und betrieben werden können. In den Prozess- und Betreibungsschriften ist deshalb nur diese Sammelbezeichnung (Bezeichnung als Stockwerkeigentümergemeinschaft und Bezeichnung der örtlichen Lage als gemeinschaftliches Grundstück) anzuführen (René Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 11 zu Art. 712l ZGB). Die beschränkte Prozessfähigkeit gemäss Art. 712l ZGB umfasst Punkte, welche lediglich die gemeinschaftlich genutzten Bereiche der Liegenschaft (und nicht ein Sonderrechtsteil) und zwar im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung erfassen. Dabei ist ein gemeinsames Auftreten der StWEG (mit vorgängigem Beschluss) und nicht eine Streitgenossenschaft erforderlich. 4.2. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Gesuch geltend, der streitbetroffene Disponibelraum sei als gemeinschaftlicher Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgestaltet und stehe in deren Eigentum (vorinstanzl. act. I./1., S. 3). Das ist schon insofern nicht ohne weiteres einleuchtend, als gemeinschaftliche Teile grundsätzlich nicht im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern im (Mit-)Eigentum aller Stockwerkeigentümer stehen. Dem folgend hätte das Gesuch um Mieterausweisung nicht von der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern von sämtlichen Stockwerkeigentümern als notwendige Streitgenossenschaft eingereicht werden müssen. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass dem Entscheid der Schlichtungsbehörde Region Maloja vom 2. Oktober 2019 (vgl. vorinstanzl. act. II./5.) keine materielle Rechtskraft hinsichtlich der Frage zukommt, ob das von der Beschwerdegegnerin behauptete Mietverhältnis besteht, sondern nur bezüglich der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geltend gemachten Forderung. Würde man dagegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft in der vorliegenden Angelegenheit (ausnahmsweise) als partei- und prozessfähig ansehen, so wäre hierfür gestützt auf Art. 712t Abs. 2 ZGB ein Prozessführungsbeschluss nötig gewesen. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Gesuch geltend, der Verwalter G._____ sei gemäss Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2016 (Traktandum 3) ermächtigt, alle Schritte zur Einforderung der Mietzinsausstände einzuleiten, was auch die Kündigung des Mietvertrages und die Ausweisung des Gesuchsgegners umfasse (vorinstanzl. act. I./1., S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. Dezember 2016 umfasst nämlich weder die Mieterausweisung noch die Prozessführungsbefugnis, ging es doch dort um eine Nebenkostenforderung aus dem

9 / 11 Jahr 2016 (vorinstanzl. act. II./1.), wozu die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Übrigen auch legitimiert war. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass jedenfalls keine klare Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin besteht bzw. – falls diese im Grundsatz doch zu bejahen wäre – es vorliegend an einem Prozessermächtigungsbeschluss durch die Stockwerkeigentümerversammlung mangelt. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin kann daher – in Abweichung von der Vorinstanz – nicht eingetreten werden, was zur entsprechenden Gutheissung der Beschwerde führt. Unter diesen Umständen kann letztlich offenbleiben, ob am streitbetroffenen Disponibelraum ein Mietverhältnis, ein dingliches Recht oder ein reglementarisch eingeräumtes Sondernutzungsrecht i.S.v. Art. 712g Abs. 3 und 4 ZGB besteht. 5.1. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Bestimmung betrifft zwar das Berufungsverfahren, ist jedoch im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden, sofern die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend – gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO einen reformatorischen Entscheid fällt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Da auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten wird, hat diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Sie werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Da sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, erübrigt sich eine ausseramtliche Entschädigung zu seinen Gunsten. 5.2. Infolge Gutheissung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'500.00 angemessen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 2'500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet.

10 / 11 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, ist die beantragte Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) angemessen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der B._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der B._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 2'500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 4. Die B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. MWSt. und Spesen) zu bezahlen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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