Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 23. April 2020 Referenz ZK2 20 1 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Christian Bärlocher Rüfegasse 12A, 7208 Malans GR gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 30.10.2019, mitgeteilt am 12.11.2019 (Proz. Nr. 115-2019-8) Mitteilung 04. Mai 2020
2 / 14 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ führten in den Jahren 2013 bis 2016 eine Beziehung. Nachdem diese Beziehung endete, verlangte A._____ diverse persönliche Effekten von B._____ zurück. Zudem forderte sie Geldbeträge für geleistete Arbeiten, gemeinsame Ferien, Haushalt- und weitere Gegenstände sowie aus verschiedenen weiteren Gründen. Im Frühjahr 2017 überwies ihr B._____ CHF 1'120.00 und erklärte sich bereit, A._____ diverse Haushaltgegenstände auszuhändigen. A._____ verlangte jedoch weiterhin die Bezahlung von grösseren Geldbeträgen (über CHF 85'000.00). B._____ ging nicht auf diese Forderung ein. B. Auf Ersuchen von A._____ fand am 22. Oktober 2018 eine Schlichtungsverhandlung statt, an der sich die Parteien nicht einigen konnten. Daraufhin stellte der Vermittler am 11. Dezember 2018 die Klagebewilligung aus, die folgende Rechtsbegehren enthält: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 9'722.nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2013 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 35'351.06 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2014 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 14'320.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2015 zu bezahlen. 4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 24'822.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2016 zu bezahlen. 5. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei ihre gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu bezahlen. C. A._____ reichte am 18. März 2019 (Poststempel) frist- und formgerecht Klage beim Regionalgericht Surselva (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Diese enthielt folgende abgeänderte Rechtsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin - unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. _____ des Betreibungsamtes Ilanz - Fr. 9'722.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2013 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin - unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. _____ des Betreibungsamtes Ilanz - Fr. 35'351.06 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2014 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin - unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. _____ des
3 / 14 Betreibungsamtes Ilanz - Fr. 14'320.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2015 zu bezahlen. 4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin - unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. _____ des Betreibungsamtes Ilanz - Fr. 24'822.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2016 zu bezahlen. Die beklagte Partei hat Fr. 700.- bezahlt, anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 26.10.2018. Die Forderung reduziert sich somit um Fr. 700.- auf Fr. 24'122.80. 5. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei ihre gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu bezahlen. 6. Den gegen mich ausgestellten Strafbefehl vom 31.07.2018 wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl sei aufzuheben. D. Mit Schreiben vom 21. März 2019 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Klage und forderte A._____ zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 10'000.00 auf. E. Am 23. April 2019 reichte B._____ innert Frist Klageantwort ein, in welcher er die eingeklagten Forderungen vollumfänglich bestritt. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 reichte A._____ ihre Klagereplik mit unverändertem Rechtsbegehren ein. B._____ nahm hierzu mit Duplik vom 23. August 2019 Stellung. G. Am 30. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt, an der A._____ und der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Remo Cahenzli, teilnahmen. Mit gleichentags ergangenem Entscheid, mitgeteilt am 12. November 2019, erkannte die Vorinstanz: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'500.00 gehen zu Lasten der Klägerin und werden aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen Der Überschuss zum geleisteten Kostenvorschuss (CHF 3'500.00) wird der Klägerin seitens des Gerichts erstattet. b) Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'921.65 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. 3.a) (Rechtsmittel) b) (Rechtsmittel Kostenentscheid) 4. (Mitteilung)
4 / 14 H. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Hans Christian Bärlocher, mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin werden die folgenden Begehren gestellt: 1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 7'221.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2013 zu bezahlen; 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 33'248.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2014 zu bezahlen; 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 12'608.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2015 zu bezahlen; 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'055.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 31.12.2016 zu bezahlen; 6. Die Klägerin zieht die in Ziff. I, 1-4 ihrer Prozesseingabe (Klageschrift) vom 10.03.2019 gestellten Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zurück; 7. Die Klägerin zieht ihr Rechtsbegehren gemäss Ziff. I, 6 ihrer Prozesseingabe (Klageschrift) vom 10.03.2019 zurück; 8. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (beider Instanzen) zulasten des Beklagten. I. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) zur Berufungsantwort und die Vorinstanz zur Aktenzustellung aufgefordert. J. B._____ liess am 24. Februar 2020 seine Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und es sei das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 30. Oktober 2020 (Proz. Nr. 115-2019-8) zu bestätigen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
5 / 14 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz liegt ein erstinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren mit einem Sachentscheid beendet wurde. Für die Festlegung des Streitwerts wird auf den Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend erreicht, machte die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren doch eine Forderung in Höhe von CHF 74'224.86 bzw. CHF 83'516.56 geltend (vorinstanzliches act. I/1 und I/3). 1.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019, mitgeteilt am 12. November 2019, mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Poststempel) innert Frist ein (act. A.1). 2.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor-
6 / 14 instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Berufungsklägerin macht die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (act. A.1, Ziff. 1, Nr. 5). Dabei handelt es sich um zulässige Rügegründe nach Art. 310 ZPO. Zu prüfen bleibt, ob die Vorbringen der Berufungsklägerin genügend begründet sind. 2.2. Die Berufungsklägerin rügt sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. An gewissen Rechtsbegehren hält die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr fest, sodass sich die Forderung von CHF 74'224.86 (vgl. vorinstanzliches act. I./3) bzw. CHF 83'516.56 vor Vorinstanz auf CHF 71'133.25 (act. A.1, Ziff. II., Nr. 4) vor Berufungsinstanz reduziert. 3. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet zu erfolgen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016, E. 4.2). Das Berufungsverfahren beruht grundsätzlich auf den im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern lediglich der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte der dagegen vorgebrachten Beanstandungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015, E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A_413/2015 vom 5. November 2015, E. 3.4.1; 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2; 4A_569/2013 vom 24. März 2014, E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.2). 4.1. Im zivilprozessualen Berufungsverfahren gilt ein weitgehendes Novenverbot. Unter Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachen, neue Einreden und neue Beweismittel zu verstehen. Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den
7 / 14 echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1). 4.2. Die Berufungsklägerin reicht mit Berufung vom 6. Januar 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden verschiedene neue Tatsachen und Beweismittel ein. Zudem stellte sie folgende, neue Beweisanträge: Parteiaussagen der Berufungsklägerin (act. A.1, Ziff. II., Nr. 8, 9, 11, 12, 14-18), Parteiaussagen des Berufungsbeklagten (act. A.1, Ziff. II., Nr. 8, 9, 11, 12, 14-18), Einvernahme von C._____ als Zeugin (act. A.1, Ziff. II., Nr. 8), Einvernahme von D._____ als Zeugin (act. A.1, Ziff. II., Nr. 8) und Urkundeneditionen betreffend Mietvertrag (act. A.1, Ziff. II., Nr. 9) und Baueingabe von O.1_____ (act. A.1, Ziff. II., Nr. 14). Dabei handelt es sich allesamt um unechte Noven. Diese sind nicht erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2019 entstanden, sondern hätten der Berufungsklägerin bereits vorher bekannt sein müssen. Begründend führt sie aus, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und als juristischer Laie trotz zumutbarer Sorgfalt den Umfang der relevanten Tatsachen und Beweismittel nicht habe erkennen können (act. A.1, Ziff. I., Nr. 5). Wie den Akten entnommen werden kann, teilte der verfahrensleitende Richter nach Eingang der Klageschrift der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 21. März 2019 (vorinstanzliches act. VII.) mit, dass die Klage nach seinem Dafürhalten nicht genügend substantiiert sei, und wies die Berufungsklägerin ausdrücklich auf Folgendes hin:
8 / 14 Die Klägerin wird schliesslich mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften (vgl. Art. 221 ZPO) so substantiiert darzulegen sind, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei sind die Beweismittel den behaupteten Tatsachen im Einzelnen genau zuzuordnen. Die Tatsachenvorträge in der Klageschrift/Prozesseingabe genügen diesen Anforderungen – jedenfalls soweit der Beklagte diese auch nur pauschal bestreitet – nicht, so dass diesfalls ein Nachsubstantiieren erforderlich sein wird. Unter den gegebenen Umständen erscheint der Beizug eines Rechtsanwaltes empfehlenswert. Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe die Tragweite der Bedeutung der Tatsachensubstantiierung und der Zuordnung der Beweismittel nicht gekannt oder erkennen können, stösst somit ins Leere. Anders zu entscheiden hiesse, die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 ZPO für nicht rechtskundige bzw. nicht durch einen Anwalt vertretene Parteien nicht gelten zu lassen. Die Berufungsklägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erforderliche Sorgfalt nach einem objektivierten Massstab zu beurteilen ist, wobei von den Prozessparteien zu verlangen ist, dass sie das erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt haben. Davon kann vorliegend keine Rede sein, da die Berufungsklägerin unter den gegebenen Umständen um die Mandatierung eines Rechtsanwalts und/oder um eine Verbesserung der Substantiierung ihrer Klage hätte bemüht sein müssen. Weder dem einen noch dem anderen ist sie vorliegend (hinreichend) nachgekommen, was sie letztlich selbst zu verantworten hat (vgl. hierzu auch Peter Reetz/Sahra Hilber, a.a.O., N 63 zu Art. 317 ZPO, wonach unerheblich ist, wenn die novenwillige Partei vor erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war). Die neuen Beweisanträge, Beweismittel und Behauptungen in der Berufung vom 6. Januar 2020 (act. A.1) bleiben im vorliegenden Verfahren demzufolge unbeachtlich. 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Substantiierungslast nicht nachgekommen sei (angefochtener Entscheid, E. 4.2 ff.), und führte aus, dass das vorinstanzliche Verfahren der Verhandlungsmaxime unterstehe (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO hätten die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützten, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Verhandlungsmaxime begründe damit die Behauptungslast der Parteien. Jede von ihnen müsse die Tatsachen behaupten, welche das Gericht in seinem Urteil zur Gutheissung ihrer Anträge berücksichtigen soll. Eine Tatsachenbehauptung müsse dabei immer so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich sei oder der Gegenbeweis angetreten werden könne, womit es nicht genüge, das Vorhandensein
9 / 14 einer Tatsache global zu behaupten bzw. gegnerische Behauptungen global zu bestreiten (Substantiierungslast oder Substantiierungspflicht, vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.). Was jede Partei inhaltlich zu behaupten habe, bestimme das materielle Recht. Zu behaupten sei der Sachverhalt, der den generell abstrakten Tatbestand der angerufenen Rechtsnorm erfülle (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 m.w.H.). Es könne – so die Vorinstanz weiter – offenbleiben, ob die Behauptungen der Berufungsklägerin als schlüssig betrachtet werden könnten. Der Berufungsbeklagte habe eingewendet, dass der Berufungsklägerin weder aus Vertrag noch aus einer anderen Rechtspflicht ein Anspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten zustehe. Aufgrund dessen sei die Berufungsklägerin gezwungen gewesen, die rechtserheblichen Tatsachen umfassend und klar zu substantiieren, sodass darüber Beweis abgenommen werden könne (BGE 127 III 365 E. 2b, 108 II 337 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Ausführungen der Berufungsklägerin seien im vorinstanzlichen Verfahren nie über das Mass reiner Behauptungen hinausgegangen. Substantiiere die Berufungsklägerin ihren Tatsachenvortrag nicht in genügender Weise, so führe dies zur Abweisung der Klage (vgl. BGE 115 II 187 E. 3b). 5.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Berufungsklägerin aufgrund der erlassenen Beweisverfügung klar sein musste, dass sie die Beweislast für das Zustandekommen und den Inhalt eines oder mehrerer Vertragsverhältnisse trägt, aus welchen sie bestimmte Rechte ableiten möchte (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Aber selbst wenn genügend substantiiert worden wäre, lässt sich ebensolches nicht beweisen. Denn wie dargelegt, liegt es an der Berufungsklägerin zu beweisen, dass in Bezug auf die behauptete Erbringung von Dienstleistungen ein einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 Abs. 2 OR zwischen den Parteien abgeschlossen und dabei Entgeltlichkeit vereinbart wurde. Insbesondere hätte die Berufungsklägerin darlegen müssen, dass unter anderem für die Arbeitsleistungen in O.1_____ etc. eine Entschädigung vorgesehen war oder zumindest eine entsprechende vertragliche Bindung zwischen den Parteien gewollt war. Auch hinsichtlich der Gebrauchsleihe hat die Berufungsklägerin darzulegen, dass ein entsprechender Bindungswille vorhanden war. Auch der Bindungswille im Zusammenhang mit der behaupteten Gewährung eines Darlehens bleibt zu beweisen. Die Vorinstanz ist in überzeugender Weise zum Schluss gelangt, es genüge nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen, da es weder Sache der Gegenpartei noch des Gerichts sei, die von einer Partei eingereichten Aktenstücke nach allenfalls einschlägigen Beweismitteln
10 / 14 zu durchforsten (angefochtener Entscheid, E. 4.1). Die Vorinstanz stellte in E. 4.2 fest, dass die Berufungsklägerin den Beweis für die grösstenteils oberflächlichen Behauptungen nicht erbracht habe. Die Formulierungen der Berufungsklägerin vermöchten der zuvor dargelegten Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnungen (vgl. vorinstanzliche act. II./2-5) um im Nachhinein erstellte Schreiben und damit zivilprozessual um eine blosse Parteibehauptung handelt. Die Begründetheit dieser Rechnungen wurde vom Berufungskläger mit Duplik bestritten (vgl. vorinstanzliches act. I./4.) und sie blieb in der Folge unbewiesen. Bezüglich der Kassenbelege für Baumaterialien wendete der Berufungsbeklagte glaubhaft ein, dass die Berufungsklägerin in den Jahren 2013 und 2014 ihre eigene Wohnung in O.1_____ renoviert habe, was denn auch aus gewissen Belegen eindeutig hervorgehe (vgl. vorinstanzliches act. I./4., S. 7). Auch für die behaupteten Arbeitsstunden auf der Baustelle in O.1_____ von insgesamt 570 bzw. 643 Stunden bestehen weder Rapporte noch anderweitige Belege über Art und Umfang der angeblich geleisteten Tätigkeiten. Was sodann die Miete des Garagen-Einstellplatzes in Ilanz betrifft, fällt auf, dass der von der Berufungsklägerin ins Recht gelegte Mietvertrag (vgl. vorinstanzliches act. II./6.) nicht unterzeichnet ist, und zwar weder von der Berufungsklägerin noch vom Berufungsbeklagten. Das Bestehen eines solchen Mietvertrages bleibt demnach unbewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungsbeklagte offenbar über eine (nicht funktionsfähige) Torfernbedienung verfügte, kann ihm diese doch auch zum (unentgeltlichen) Gebrauch überlassen worden sein. Schliesslich hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch bewiesen, welche Gegenstände bzw. Effekten sie dem Berufungsbeklagten ausgeliehen hat und welche sich noch in dessen Besitz befinden würden. Die geltend gemachten Positionen der Berufungsklägerin bleiben insofern unbewiesen. Aber selbst wenn alle Forderungen der Berufungsklägerin ausgewiesen wären, wäre ein vertraglicher Bindungswille zu verneinen (vgl. nachfolgend E. 6.1). 6.1. Die Vorinstanz prüfte, ob zwischen den Parteien eine Grundlage besteht, aus welcher eine Leistungspflicht des Beklagten abgeleitet werden könnte. Dabei prüfte sie vorgängig, ob zwischen den Parteien ein Konkubinat oder eine einfache Gesellschaft vorlag. Wie im Entscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2020 zutreffend dargelegt, bestand zwischen den Parteien weder ein Konkubinat noch schlossen sich die Parteien zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530
11 / 14 ff. OR zusammen (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Daraufhin prüfte die Vorinstanz, ob zwischen den Parteien allenfalls eine vertragliche Vereinbarung vorhanden war. Dafür müssten die für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages erforderlichen Elemente, wie Vertragsparteien, gemeinsamer Konsens im Sinne einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (Art. 1 Abs. 1 OR), ausdrücklich oder stillschweigend, durch konkludentes Verhalten (Art. 1 Abs. 2 OR), Vertragsinhalt und Form erfüllt sein. Die Vorinstanz führt in den Urteilserwägungen E. 3.2 f. zurecht aus, dass die Annahme eines stillschweigenden, durch konkludentes Verhalten begründeten Vertragsabschlusses ein eindeutiges Verhalten voraussetze, welches vernünftige Auslegungszweifel ausschliesse (BGE 113 II 522 E. 5c). Ein stillschweigender Konsens oder gar ein hypothetischer Parteiwille dürfe nicht ohne weiteres angenommen werden. Erbrachte Leistungen, selbst wenn diese wiederholt erfolgten, seien grundsätzlich als Gefälligkeiten, allenfalls als Erfüllung einer moralischen Pflicht, zu interpretieren, solange nicht ein ausdrücklich erklärter rechtlicher Wille oder doch wenigstens ein eindeutiges Verhalten vorliege, welches auf das Vorhandensein eines rechtlichen Bindungswillens schliessen lasse (vgl. zum Ganzen das Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts U104/03 vom 14. Juli 2004, E. 3.2). Ob ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliege, entscheide sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht werde, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spreche ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten, fachmännisch beraten oder unterstützt zu werden. Damit obliege es gemäss Art. 8 ZGB demjenigen, welcher sich auf eine vertragliche Bindung berufe, die Umstände darzutun, unter denen er nach dem Vertrauensgrundsatz auf einen Rechtsfolgewillen des Leistenden schliessen dürfe (BGE 129 III 181 E. 3.2, 116 II 695 E. 2bb). Die Gefälligkeit erfolge im Unterschied zum Vertrag unentgeltlich, uneigennützig und bei Gelegenheit, ohne dass eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Leistungserbringung bestehe (BGE 137 III 539 E. 4.1). 6.2. Wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt, liegt bezüglich der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Handlungsweisen (Erbringung von Arbeitsleistungen, Begleitung an Veranstaltungen, Erledigung von Korrespondenz, Haushaltarbeiten etc.) weder ein ausdrücklich erklärter rechtlicher Wille noch ein eindeutiges Verhalten vor, welches auf das Vorhandensein eines rechtlichen Bindungswillens schliessen lässt. Sämtliche aufgeführten Dienstleistungen sind als übliche Handlungen bzw. Freundschaftsdienste innerhalb einer Beziehung anzu-
12 / 14 sehen, aus welchen keine Entschädigungspflichten abgeleitet werden können. Auch hinsichtlich bezahlter Ausflüge, Ferien, Essen etc. ist von reinen Gefälligkeitshandlungen bzw. alltagsüblichen Schenkungen auszugehen, wie sie in jeder Beziehung vorkommen und nicht zu einer Entschädigungspflicht führen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2 ff.). Da entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. A.1, Ziff. II., Nr. 21 f.) keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, gestützt auf welche die Berufungsklägerin Ansprüche gegenüber dem Beklagten machen könnte, und die Ausführungen nie über das Mass reiner Behauptungen hinausgingen, wurde die Klage somit zurecht von der Vorinstanz abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eintrat. Eine Würdigung der Rechtsschriften und der Akten führt auch vor dem Kantonsgericht von Graubünden mithin zum Ergebnis, dass entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. A.1, Ziff. II., Nr. 21 f.) zwischen den Parteien keine rechtliche Bindung entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass, wie von der Berufungsklägerin vorgebracht wird, der Beklagte die von der Berufungsklägerin gekauften Baumaterialien auf der Baustelle entgegengenommen hat (act. A.1, Ziff. II., Nr. 22), da es sich wie erwähnt um reine Gefälligkeiten ohne Rechtsbindungswillen handelt, aus denen keine rechtlichen Verpflichtungen resultieren. 7. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der angefochtene Entscheid in keinerlei Hinsicht zu beanstanden ist, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. 8. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 wird der Berufungsklägerin zurückerstattet. 10. Mit Honorarnote vom 19. März 2020 (act. G.2) macht der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'875.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 115.00 sowie 7.7% Mehrwertsteuer
13 / 14 (CHF 230.25), wonach ein Honoraranspruch von CHF 3'220.25 resultiert. Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Der Stundenansatz von CHF 250.00 pro Stunde (Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250] i.V.m. Art. 5 HV) ist angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung (vorinstanzliches act. III./1) nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Demgegenüber darf davon ausgegangen werden, dass die angefallenen Auslagen durch die übliche Spesenpauschale von 3% (statt 4%) angemessen abgedeckt sind. Die Position von CHF 115.00 (Barauslagen) erweist sich deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf CHF 86.25 zu kürzen. Damit resultiert ein Honoraranspruch in der Höhe von CHF 3'189.25 (CHF 2'875.00 [CHF 250.00 x 11.5] zzgl. Barauslagen von 3% sowie zzgl. 7.7% MwSt.). Die unterliegende Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten in dieser Höhe für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen.
14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 wird A._____ zurückerstattet. 3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'189.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: