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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.12.2019 ZK2 2019 57

9 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,721 mots·~9 min·2

Résumé

Feststellung des Bestehens des Mietverhältnisses/Kündigungsanfechtung/Erstreckung Mietverhältnis (Verfügung Kostenvorschuss) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 9. Dezember 2019 Referenz ZK2 19 57 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X.1_____ Beschwerdeführer 1 X.2_____ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Nievergelt & Stoehr Advokatur AG, Crappun 8, 7503 Samedan gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. Gabrielle Nater-Bass und Rechtsanwalt MLaw Stefan Gäumann, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich Gegenstand Feststellung des Bestehens des Mietverhältnisses/ Kündigungsanfechtung/ Erstreckung Mietverhältnis (Verfügung Kostenvorschuss) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter vom 11.07.2019, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. 115-2019-14) Mitteilung 11. Dezember 2019

2 / 8 In Erwägung, – dass X.1_____ und X.2_____ mit Eingabe vom 8. Juli 2019 beim Regionalgericht Maloja eine Klage gegen die Y._____ betreffend Feststellung des Bestehens des Mietverhältnisses, Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses instanziieren liessen (Proz. Nr. 115-2019-14), – dass der zuständige Instruktionsrichter im Zuge dieses Verfahrens mit Verfügung vom 11. Juli 2019 der Y._____ die Klage zustellte, diese zur Stellungnahme im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO aufforderte und ausführte, dass sich deren Inhalt sinngemäss nach Art. 244 ZPO richte, – dass der zuständige Instruktionsrichter X.1_____ und X.2_____ mit Verfügung ebenfalls vom 11. Juli 2019 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 30'000.00 aufforderte, wobei der Verfügung die Verfahrensart nicht entnommen werden kann, – dass X.1_____ und X.2_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben liessen und forderten, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei der Kostenvorschuss auf maximal CHF 16'000.00 festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, den Proz. Nr. 115-2019-114 im vereinfachten Verfahren durchzuführen, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 24. Juli 2019 die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerdeantwort und die Vorinstanz zur Aktenzustellung aufforderte und zudem der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 aufforderte, dessen Eingang fristgerecht verzeichnet wurde, – dass die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. Gabrielle Nater-Bass und Rechtsanwalt MLaw Stefan Gäumann, mit Stellungnahme vom 5. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, und eventualiter einen re-

3 / 8 formatorischen Entscheid forderte, soweit die Beschwerde gutgeheissen werde, – dass die Beschwerdeführer mit Replik vom 23. September 2019 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 7. Oktober 2019 jeweils an ihren Anträgen festhielten, – dass gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten die Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden offensteht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BR 320.100; EGzZPO]), – dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführern am 12. Juli 2019 zugestellt wurde und mit der Eingabe vom 22. Juli 2019 die zehntägige Anfechtungsfrist für prozessleitende Verfügungen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) gewahrt wurde, – dass die Beschwerdeführer als mit dem Vorschuss belastete Parteien zur Beschwerde legitimiert sind (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3 Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 103 ZPO), – dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, für das instanziierte Verfahren gelange unabhängig vom Streitwert das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, da aufgrund des Erstreckungsbegehrens und der Frage der gültigen Beendigung des Mietvertrags eine einheitliche Beurteilung im vereinfachten Verfahren vorzunehmen sei und dass daher die Gerichtskosten maximal CHF 16'000.00 betragen dürften, – dass gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO das vereinfachte Verfahren für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht gilt, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist, – dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das vereinfachte Verfahren auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Mieter die Gültigkeit der Kündigung bestreitet und eventualiter die Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt (BGE 142 III 287 E. 4.2) und zudem der Begriff des Kündigungsschutzes weit auszulegen ist, so dass das vereinfachte Verfahren auch bei (behaupteter) Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Kündigung zur Anwendung gelangt

4 / 8 (BGE 139 III 457 E. 5; BGE 142 III 402 E. 2.5.4; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 243 ZPO), – dass somit im vorinstanzlichen Verfahren das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung zu gelangen hat, – dass davon auszugehen ist, dass auch die Vorinstanz von der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ausgeht, obwohl dies in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt wird, da der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Maloja in seiner Aufforderung zur Stellungnahme vom 11. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin festhielt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Stellungnahme einreichen könne und sich deren Inhalt sinngemäss nach Art. 244 ZPO richte, – dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten verlangen kann (Art. 98 ZPO), wobei alle Gerichtskosten zu berücksichtigen sind, die im Zeitpunkt der Kostenvorschussverfügung wahrscheinlich sind (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 12 zu Art. 98 ZPO), – dass die Vorschusspflicht nach Art. 98 ZPO die Gerichtskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO umfasst, wobei in erster Linie die Entscheidgebühr (lit. b), die Übersetzungskosten (lit. d) und Vertretungskosten des Kindes (lit. e) zu bevorschussen sind (Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 12 zu Art. 98 ZPO), – dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO) aufgrund dessen Abschlusses und die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO), da diese gemäss Art. 102 ZPO mittels Beweisverfügung zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erhoben werden, grundsätzlich nicht gemäss Art. 98 ZPO zu bevorschussen sind (Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 12 zu Art. 98 ZPO; Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 114 m.w.H.), – dass in der angefochtenen Verfügung keine Differenzierung der einzelnen Kostenarten gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO vorgenommen wurde und folglich daraus nicht hervorgeht, dass Übersetzungskosten, Vertretungskosten eines Kindes oder doch bereits Kosten einer möglichen Beweisführung zu bevorschussen sind,

5 / 8 – dass es vorliegend zudem nicht wahrscheinlich ist, dass Kindesvertretungsoder Übersetzungskosten anfallen werden, zumal keine Kinder in das Verfahren involviert sind und die Beschwerdeführer die Einreichung von übersetzten englischen Beilagen ausdrücklich offerieren (vgl. vorinstanzliches act. I.1) und sie durch eine der Verfahrenssprache mächtige Person vertreten werden, so dass die Höhe des Gerichtskostenvorschusses hauptsächlich durch die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) bestimmt wird, – dass sich das Gericht zur Bestimmung der mutmasslichen Prozesskosten an den entsprechenden kantonalen Tarifen zu orientieren hat (vgl. Art. 96 ZPO), und für das vereinfachte Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 8'000.00 gilt, wobei in Verfahren mit besonders grossem Aufwand die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden kann, – dass der in der angefochtenen Verfügung verlangte Kostenvorschuss nach dem Gesagten überhöht ist und diese deswegen aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist, – dass innerhalb des obenstehend aufgezeigten Rahmens bei der Gebührenbemessung der Aufwand, das Interesse sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Partei zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) und sich die Kostenerhebung aus verfassungsrechtlicher Perspektive nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu richten hat (BGE 141 I 105 E. 3.3.2.), – dass der Kostenvorschuss aus prozessökonomischen Gründen mit reformatorischem Urteil auf CHF 16'000.00 festgesetzt wird, da der Streitwert bzw. das Interesse sehr hoch ist (jährlicher Mietzins von CHF 1'100'004.00 zzgl. CHF 110'000.00 Nebenkosten für drei Jahre), die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer als gut zu qualifizieren sind und angesichts der Klageschrift zudem ein besonders grosser Aufwand sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), – dass das Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher

6 / 8 Kompetenz erledigt werden kann, da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 108 ZPO vom Kanton Graubünden zu tragen sind und zu Lasten der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja gehen (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 108 ZPO) und den Beschwerdeführern der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet wird, – dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, – dass die ausseramtliche Entschädigung für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach Ermessen unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt wird, da dieser weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung ins Recht legte (Art. 2 Abs. Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]),

7 / 8 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und in dem Sinne neu gefasst, als dass der Kostenvorschuss auf CHF 16'000.00 festgelegt wird. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Der von X.1_____ und X.2_____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird ihnen durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. 3. X.1_____ und X.2_____ werden für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich entschädigt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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