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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.08.2019 ZK2 2019 11

29 août 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,573 mots·~18 min·2

Résumé

Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Urteil vom 29. August 2019 Referenz ZK2 19 11 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Pritzi Richter, Aktuarin Parteien X._____ Berufungskläger gegen Y._____ Berufungsbeklagter Gegenstand Auftrag Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 23. Oktober 2018, mitgeteilt am 21. Januar 2019 (Proz. Nr. 115-2017-52) Mitteilung 03. September 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. Zwischen den Parteien bestand über mehrere Jahre ein Mandatsverhältnis betreffend die anwaltliche Vertretung von X._____ durch Y._____ in einem Ehescheidungsverfahren. Am 5. Juli 2016 legte Y._____ das Mandat nieder und forderte X._____ zur Tilgung der ausstehenden Honorarforderung auf. B. Da X._____ die Ausstände nicht beglich, leitete Y._____ gegen ihn die Betreibung über den Betrag von insgesamt CHF 18'292.90, zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2016, ein. X._____ erhob dagegen am 14. Dezember 2016 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte Y._____ beim Vermittleramt der Region Maloja ein Vermittlungsgesuch mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 18'292.90 nebst Zins zu 5 % seit 29.11.2016 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ zu beseitigen und dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ von CHF 103.30 zu ersetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. D. Die Schlichtungsverhandlung fand am 3. Juli 2017 statt. Am gleichen Tag leistete X._____ eine Teilzahlung von CHF 3'000.00. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 leitete Y._____ eine Klage ohne schriftliche Begründung (Art. 244 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 245 Abs. 1 ZPO) beim Regionalgericht Maloja ein. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 15'361.80 nebst Zins zu 5% seit 29.11.2016 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ zu beseitigen und dem Kläger definitive Rechtsöffnung über den Betrag von CHF 15'361.80 nebst Zins zu 5% seit 29.11.2016 zu erteilen. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ von CHF 103.30 zu ersetzen.

3 / 12 4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge nebst 8% Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. F. Nach Klageeingang forderte das Regionalgericht Maloja Y._____ auf, eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzureichen. Entsprechend wandte sich Y._____ mit Gesuch vom 21. November 2017 an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber X._____. Auf Antrag von Y._____ sistierte das Regionalgericht Maloja das Verfahren bis zum Vorliegen eines entsprechenden Entscheides. G. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden befreite Y._____ mit Beschluss vom 19. Januar 2018 vom Anwaltsgeheimnis gegenüber X._____. Diesen Beschluss liess Y._____ dem Regionalgericht Maloja mit Eingabe vom 13. März 2018 zukommen. In der Folge hob das Regionalgericht Maloja die Sistierung des Verfahrens auf. H. Die Hauptverhandlung fand am 23. Oktober 2018 statt. Anlässlich der Verhandlung reduzierte Y._____ Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens aufgrund einer weiteren Teilzahlung von X._____ auf CHF 12'361.40, zuzüglich Zins. X._____ schloss auf kostenfällige Abweisung der Klage. I. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018, mitgeteilt am 21. Januar 2019, erkannte das Regionalgericht Maloja wie folgt: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 12'046.40, zuzüglich 5 % Zins seit 29. November 2016 zu bezahlen. 2. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ über den Betrag von CHF 12'046.40, zuzüglich 5 % Zins seit 29. November 2016, die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.– werden dem Beklagten auferlegt und mit dem klägerischerseits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf den Beklagten. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 7'055.80 ausseramtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)

4 / 12 J. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Poststempel: 21. Februar 2019) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Damit verlangt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Kürzung der eingeklagten Honorarforderung auf maximal CHF 5'000.00. Darüber hinaus beanstandet er die vorinstanzliche Kostenverteilung. K. Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts setzte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 26. Februar 2019 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.00 an. Dieser ging mit einem Tag Verspätung beim Kantonsgericht ein. L. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde Y._____ (fortan Berufungsbeklagter) Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten. Am 29. März 2019 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort. Er schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Zudem erhob er den Verfahrensantrag, der nach der Hauptverhandlung geführte Schriftenwechsel, insbesondere die Eingabe des Berufungsklägers an das Regionalgericht Maloja vom 3. November 2018, seien aus dem Recht zu weisen resp. inhaltlich nicht zu beachten. M. In der Folge setzte der Vorsitzende dem Berufungskläger mit Verfügung vom 2. April 2019 Frist an, um eine Replik zu besagtem Verfahrensantrag einzureichen. Die Replik datiert vom 17. Mai 2019; die Duplik ging hierorts am 24. Juni 2019 ein. Das Doppel der Duplik stellte der Vorsitzende dem Berufungskläger mit Schreiben vom 25. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zu, unter dem Hinweis, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. N. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es liegt zudem eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, welche den für die Berufung vorausgesetzten Streitwert erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Indessen ist die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze nicht erfüllt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsge-

5 / 12 setzes [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Damit steht gegen das vorliegend zu fällende Urteil einzig die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). 2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Der Entscheid der Vorinstanz ging dem Berufungskläger am 22. Januar 2019 zu (act. A.1, S. 1). Die dagegen erhobene Berufung vom 21. Februar 2019 (Datum Poststempel) erweist sich als fristgerecht. 3. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1.; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 4. Gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungs-/Substantiierungslast; vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1= Pra 102 Nr. 4). Die Pflicht zur Begründung setzt implizit entsprechende (zu begründende) Berufungsanträge voraus. Die Berufung muss daher zunächst einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Dieser ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern diese zu ändern sind. Bei Forderungsklagen ist der Geldbetrag ziffernmässig anzugeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3). Sodann ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er im beantragten Sinne geändert werden müsse. Der Berufungskläger hat sich dabei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Diesem Erfordernis kommt er nicht nach, wenn

6 / 12 er in der Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, wenn er sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Das Berufungsverfahren soll eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht jedoch ein Neubeginn desselben sein. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen, die er bestreitet, im Einzelnen bezeichnet und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Bei Laieneingaben sind geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für die Formulierung der Berufungsanträge und die Substantiierungslast. Eingaben von Laien müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen. Auch eine Berufung, die von einem Laien verfasst wird, muss Anträge und eine Begründung enthalten. Dies ist gesetzlich zwingend vorgesehen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 12 ff. zu Art. 311 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 311 ZPO). Auf Berufungen, denen es an einer hinreichenden Begründung oder einem Antrag zur Sache (der sich wenigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt) fehlt, ist nicht einzutreten. Nicht Sache der Berufungsinstanz ist es, die Parteien des Berufungsverfahrens zur Verbesserung fehlerhafter Rechtsmittelschriften aufzufordern. Namentlich ist Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung ergänzen oder nachbessern zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 5. Neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie vor Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Wer sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO).

7 / 12 6. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Honorarforderung des Berufungsbeklagten als Rechtsanwalt für die Rechtsvertretung des Berufungsklägers in dessen Ehescheidungsverfahren. 7. Der Berufungsbeklagte zog es vor, seinen Honoraranspruch selbständig gegen seinen früheren Mandanten geltend zu machen. Ebenso verzichtete der Berufungskläger für den vorliegenden Fall auf den Beizug eines Anwaltes. Der Berufungskläger verfasste und reichte die Berufungsschrift selbst ein. Bei der Berufung handelt es sich mithin um eine Laieneingabe. Wie soeben dargelegt, werden bei Laien weniger strenge Anforderungen an das Formulieren von Berufungsanträgen sowie an die Begründung der Berufung gestellt. 8. Die Berufung enthält am Ende der Rechtsschrift Anträge (act. A.1, S.6 f.). Der Formulierung lässt sich mit gutem Willen herauslesen, wie die Berufungsinstanz nach Auffassung des Berufungsklägers entscheiden soll. So ist seinen Ausführungen zumindest sinngemäss zu entnehmen, dass der Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer Forderung von maximal CHF 5'000.00 an den Berufungsbeklagten verlangt. Ausserdem beanstandet der Berufungskläger die Kostenverteilung der Vorinstanz. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, sind die in der Berufung enthaltenen Anträge als genügend zu erachten. 9. Hingegen genügt die Berufungsbegründung den Substantiierungsanforderungen in keiner Weise. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander. Er zeigt nicht – unter Hinweis auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten – auf, dass und inwiefern welche konkreten Ausführungen der Vorinstanz mangelhaft sein sollen. Auch dem verständigen Leser erhellt sich nicht, was nach Auffassung des Berufungsklägers am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Damit lassen seine Vorbringen eine inhaltliche Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder auf die Akten der Vorinstanz vermissen. Stattdessen wiederholt der Berufungskläger im Wesentlichen bloss über weite Strecken seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände (u.a. Meinungsverschiedenheiten betreffend die berufliche Vorsorge des Berufungsklägers im Kontext der Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung, Verzögerung des Scheidungsverfahrens; vgl. vorinstanzliches act. VII./2, S. 2 ff.; act. A.1, S. 2 ff.), ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz diese Einwände entkräftet hat (act. B.1, S. 7). Des Weiteren beschränkt sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift überwiegend auf pauschale Kritik an der strittigen Honorarnote, ohne zu einzelnen Rechnungspositionen konkret Stellung zu nehmen. Soweit der

8 / 12 Berufungskläger schliesslich seine einstige einwandfreie Zahlungsmoral hervorhebt, Einzelheiten zum Anwaltswechsel seiner Ehegattin während des Scheidungsverfahrens darlegt, auf eine nicht unterzeichnete Schuldanerkennung hinweist oder dem Berufungsbeklagten unredliche Absichten betreffend Gläubigerbevorzugung, Gedankenlosigkeit und "Putzfrechheit" unterstellt (act. A.1, S. 2 ff.), gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei und sind im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Tat- und Rechtsfragen bzw. für die Beurteilung der Honorarforderung von vornherein unbehelflich und irrelevant. Ebenso wenig ist seine wiederholt vorgetragene Rüge, die Honorarrechnungen enthielten verfahrensfremde Positionen (Vermischung juristische und natürliche Person; act. A.1), aufgrund der erfolgten Reduktion der eingeklagten Forderung durch die Vorinstanz von Relevanz (act. B.1, S. 7 f.). Im Übrigen unterlässt der Berufungskläger auch diesbezüglich jedwelche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung enthalten überdies teils neue Tatsachenbehauptungen. Als solche könnten sie im Berufungsverfahren einzig im Rahmen von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden (vorstehend E. 5). Indessen ist anzumerken, dass die neuen Vorbringen jedenfalls nicht entscheidrelevant wären (vgl. so auch act. A.2, S. 4). Auf deren Zulassung oder Ausschluss braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Insgesamt stellt der Berufungskläger dem angefochtenen Entscheid letztlich nur seine eigene Würdigung der Mandatsbeziehung der Parteien gegenüber, ohne rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Klage gutgeheissen wurde, an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leiden sollte (vorstehend E. 3.). Damit erschöpft sich die Berufungsbegründung der Sache nach in sog. appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid. Insofern vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers den formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung – trotz tieferer Hürden bei Laieneingaben – nicht zu genügen (vorstehend E. 4). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. 10. Lediglich der Vollständigkeit halber – ohne dass sich am eben aufgezeigten Nichteintreten etwas änderte – rechtfertigen sich zudem folgende Bemerkungen: Die Vorinstanz befasste sich in ihrem Entscheid ausführlich und korrekt mit den Grundsätzen, die gemäss Rechtsprechung und Lehre bei der Beurteilung von Honorarforderungen zu beachten sind (act. B.1, S. 5 f.). Alsdann prüfte die Vorinstanz detailliert und sorgfältig, ob die geltend gemachten Aufwendungen gemäss den jeweiligen Honorarnoten und angefügten Beilagen ausgewiesen sind. Dabei berücksichtigte und würdigte sie die jeweiligen Parteistandpunkte, insbesondere

9 / 12 die Einwände des Berufungsklägers – soweit diese nachvollziehbar und für die Entscheidfindung von Relevanz waren – umsichtig und zutreffend (act. B.1, S. 6 ff.). Zwischen den Parteien bestand im für die eingeklagte Honorarforderung relevanten Zeitraum unbestrittenermassen ein Auftragsverhältnis für die Prozessführung des Ehescheidungsverfahrens. Bei den Akten befindet sich eine Vollmachtserteilung sowie eine von den Parteien abgeschlossene Honorarvereinbarung (vorinstanzliche act. VI./1–2). Die eingeklagte Honorarforderung entspricht dieser Honorarvereinbarung und stützt sich auf detaillierte, mit Belegen dokumentierte Honorarnoten (vorinstanzliche act. II./3, 3.1–3.42, act. II./4, 4.1–4.34 und act. II./5, 5.1–5.12). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar und zutreffend. Es ist nicht ersichtlich und wird, wie bereits ausgeführt, vom Berufungskläger auch nicht konkret dargelegt, inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen fehlerhaft sein sollten. Am Resultat, zu dem die Vorinstanz gelangte, nämlich dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten CHF 12'046.40, zuzüglich Zins, zu bezahlen hat, ist daher nichts auszusetzen. 11. Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, auf weitere im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachte Aspekte, wie beispielsweise den Verfahrensantrag oder die zahlreichen Beilagen zur Berufungsreplik (act. A.3; act. B.2), einzugehen. 12. In Bezug auf die vorinstanzliche Kostenregelung bringt der Berufungskläger vor, dass ihm diese nicht vollständig hätten auferlegt werden dürfen, da der Berufungsbeklagte mit seiner Forderung nicht vollumfänglich durchgedrungen sei. Bei der Verteilung der Kosten kommt vorab Art. 106 ZPO zur Anwendung, wonach die Parteien diese nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen haben. Allerdings steht es im Ermessen des Gerichts, in besonderen Fällen die Kosten in Anwendung von Art. 107 ZPO nach Ermessen zu verteilen. Bei der Kostenverlegung sind zudem gewisse Pauschalierungen zulässig. Die Vorinstanz hiess die Klage gut und kürzte die eingeklagte Forderung lediglich minimal von CHF 12'361.40 auf CHF 12'046.40 (act. B.1, S. 8). Dass sich diese Reduktion nicht in der Verteilung der Prozesskosten niederschlug, ist nicht zu beanstanden. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung wurde nicht gerügt. Entsprechend ist nachstehend lediglich noch über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. 13.1. Für das Rechtsmittelverfahren wird der Berufungskläger ebenfalls kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in An-

10 / 12 wendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen, verbunden mit dem Bemerken, dass die Sache weder einen erheblichen Zeitaufwand verursachte noch schwierige Fragen aufwarf. Der Berufungskläger hat einen Kostenvorschuss geleistet, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (act. D.1; vorstehend E. K; vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 13.2. Zudem hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. act. A.2; vorstehend E. L). Was als Parteientschädigung gilt, wird in Art. 95 Abs. 3 ZPO festgelegt. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Der vorliegend in eigener Sache prozessierende Anwalt hat somit keinen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung im Sinne der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), zumal weder eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert vorliegt noch ein grosser Arbeitsaufwand erforderlich war (vgl. BGE 110 V 132 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 1P.125/2006 vom 24. März 2006 E. 3; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2; PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b). Die Ansätze der Honorarverordnung sind auf die Parteivertretung ausgerichtet (Art. 1 HV) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erzielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts hat der für sich selbst tätige Anwalt denn auch lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b mit Verweis auf PKG 1976 Nr. 25; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3b). Was die Bemessung der Umtriebsentschädigung anbelangt, kann ebenfalls die bisherige Praxis des Kantonsgerichts herangezogen werden. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist demzufolge nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50 % beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 11 E. 3b mit weiteren

11 / 12 Hinweisen; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3b; Benedikt Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 f. zu Art. 95 ZPO, welche allerdings eine Reduktion von einem Drittel erwähnen). Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren macht der Berufungsbeklagte vorliegend keine Angaben zu seinem Aufwand für das Berufungsverfahren (vgl. vorinstanzliches act. VI./3). In Anwendung der beschriebenen Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und der sich stellenden Sachund Rechtsfragen rechtfertigt es sich, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.00 zuzusprechen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen, was vom Berufungsbeklagten zu Recht auch nicht verlangt wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 401 vom 19. Februar 2015 E. 3.b).

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von X._____ und werden im Umfang von CHF 2'000.00 mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird X._____ separat in Rechnung gestellt. 3. X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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