Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Ref.: Chur, 17. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 64 19. Dezember 2018 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Abschreibungsverfügung des Vermittleramts des Bezirks Surselva vom 31. August 2015, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung,
2 / 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 22. November 2018 (Poststempel) sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Vermittleramt des Bezirks Surselva mit Schreiben vom 05. August 2015 X._____ aufforderte, die Eingabe vom 10./17. Juni 2015 bis am 25. August 2015 nachzubessern, da die Eingabe vom 30. Juni 2015 die allgemeinen Anstandsregeln missachtete und als ungebührlich zurückgewiesen wurde, – dass das Vermittleramt des Bezirks Surselva X._____ darauf hinwies, dass sollte die Eingabe nicht innert angesetzter Frist nachgebessert werden, die Eingabe als nicht erfolgt gelte und als erledigt abgeschrieben werde, – dass das Vermittleramt des Bezirks Surselva mit Abschreibungsverfügung vom 31. August 2015, gleichentags mitgeteilt, das von X._____ gegen die Y._____ am 17. Juni 2015 eingeleitete Verfahren betreffend Forderung als erledigt abschrieb und auf die Erhebung von Kosten verzichtete, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. November 2018 (Poststempel) gegen diese Abschreibungsverfügung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass sie sich dabei, soweit ersichtlich durch handschriftliche Kennzeichnung auf act. B.2 (Beilage gemäss Beschwerde), auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Abschreibungsverfügung stützte, – dass act. B.2 das handschriftlich angebrachte Datum 10.18 entnommen werden kann, – dass dieses Datum auch in der Beschwerde angebracht wurde, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 28. November 2018 die Beschwerdeführerin auf die Qualifikation ihrer Eingabe als Beschwerde aufmerksam machte, die dabei zu Verfügung stehende Rechtsmittel in Erinnerung rief, den Gerichtsgebührenrahmen im Beschwerdeverfahren in Zivilverfahren aufzeigte und gleichzeitig festhielt, dass ein Rückzug der Beschwerde zur Abschreibung derselben ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin führen würde (act. D.1), – dass dieses Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde,
3 / 4 – dass gegen die Abschreibungsverfügung innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, – dass die Abschreibungsverfügung im August 2015 mitgeteilt und diese von der Beschwerdeführerin spätestens im Oktober 2018 zur Kenntnis genommen wurde, – dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 22. November 2018 postalisch aufgegeben wurde, – dass die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen bei der Einreichung der Beschwerde offensichtlich nicht eingehalten wurde, – dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich ergeht, – dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird,
4 / 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: