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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.09.2019 ZK2 2018 60

3 septembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,849 mots·~14 min·2

Résumé

Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85a SchKG | Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Urteil vom 3. September 2019 Referenz ZK2 18 60 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X.1_____ Berufungskläger X.2_____ Schellenbergstrasse 6, 7000 Chur Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur X.3_____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur X.4_____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur X.5_____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur

2 / 11 X.6_____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur X.7_____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur X.8_____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur X.9_____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Y.1_____/Y.2__________ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur Gegenstand Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85a SchKG Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 4.9.2018, mitgeteilt am 4.10.2018 (Proz. Nr. 115-2017-22) Mitteilung 07. November 2019

3 / 11 I. Sachverhalt A. A._____ mit letztem Wohnsitz in O.1_____ verstarb am _____ 2011 in O.2_____. Gesetzliche Erben sind seine Kinder X.5_____, X.1_____, X.6_____, X.2_____, X.7_____, X.8_____, X.4_____ und Y.1_____. Als weitere Erben wurden sein Enkel X.3_____ und seine Enkelin X.9_____ eingesetzt. B. Am 21. September 2016 ersuchte Y.1_____ das Bezirksgericht Surselva (heute: Regionalgericht Surselva) um Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB für die Erbengemeinschaft A._____. Mit Entscheid vom 10. November 2016 wurde lic. oec. publ. B._____ als Erbenvertreter eingesetzt. C. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Surselva vom 12. Juni 2017 liess das Ehepaar Y.1_____/Y.2__________ den Nachlass bzw. die Erbschaft von A._____, vertreten durch den Erbenvertreter, für den Betrag von CHF 150'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2017 betreiben. Als Grundlage für die Forderung wurde eine von A._____ unterzeichnete Schuldanerkennung vom 9. Juli 2007 geltend gemacht. Dagegen wurde am 13. Juni 2017 Rechtsvorschlag erhoben. Schliesslich erteilte das Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 8. August 2017 auf Antrag die provisorische Rechtsöffnung. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichten X.5_____, X.1_____, X.6_____, X.2_____, X.7_____, X.8_____, X.4_____ und Y.1_____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, beim Regionalgericht Surselva eine Klage sowie ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen/superprovisorischen Massnahme ein. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: A Hauptbegehren 1. Es sei festzustellen, dass die Schuld des Nachlasses bzw. der Erbschaft von A._____ gegen Y.1_____/Y.2__________, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht, resp. nicht bestand. 2. Es sei die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva aufzuheben, resp. einzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. B Vorsorgliche Massnahmen

4 / 11 1. Die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva sei vorläufig einzustellen. 2. Es sei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Mit Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 16. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. F. Mit Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 7. November 2017 wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. G. Die Beklagten reichten mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 fristgerecht die Klageantwort ein. Darin wird begehrt, was folgt: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger. H. Mit Klageantwort, Replik, Duplik und Triplik folgten weitere Parteieingaben. Die Hauptverhandlung, an der die Rechtsvertreter der klägerischen Partei sowie der beklagten Partei wie auch mehrere Kläger teilnahmen, fand am 4. September 2018 statt. Es wurde an den Rechtsbegehren festgehalten. I. In seinem Entscheid vom 4. September 2018, mitgeteilt am 4. Oktober 2018, entschied das Regionalgericht Surselva, auf die Klage nicht einzutreten. J. Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg für die Klägerschaft beim Kantonsgericht von Graubünden zivilrechtliche Berufung ein. Diese wurde der Gegenpartei am 3. Dezember 2018 zugestellt und enthielt folgende Rechtsbegehren: A Materielles 1. Das angefochtene Urteil des Regionalgerichtes Surselva sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der Klage sei festzustellen, dass die Schuld des Nachlasses beziehungsweise der Erbschaft von A._____ gegen Y.1_____/Y.2__________ in Höhe von CHF 150'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 07.07.2017, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht, respektive nicht bestand. 3. Es sei die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva aufzuheben, respektive einzustellen.

5 / 11 4. Die Kosten des Regionalgerichtes Surselva seien den Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten seien, die Kläger ausseramtlich mit CHF 12'000.00, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. B Beweisanträge 1. Es seien die Klägerinnen X.5_____, X.7_____ und X.8_____ zur Beweisaussage zuzulassen. K. In einem Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 5. November 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg mit, dass sein Mandant X.1_____ die Vollmacht widerrufen habe. L. Die Berufungsantwort von Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf erfolgte fristgerecht am 30. November 2018 und mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungskläger M. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem wird auch der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwert von CHF 30'000.00 (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]) erreicht, womit gegen das vorliegende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offensteht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein-

6 / 11 zureichen. Der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 4. September 2018 wurde den Parteien am 4. Oktober 2018 mitgeteilt. Die Berufung vom 1. November 2018 erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Da das Rechtmittel zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 1.2. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüft. Aufgrund der umfassenden Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb sie Rügen mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen kann. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können sodann nicht nur die in Art. 310 ZPO explizit genannten Berufungsgründe der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt werden; vielmehr kann auch die Unangemessenheit des erstinstanzlichen Entscheids geltend gemacht werden (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet zu erfolgen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, genau bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016, E. 4.2). 2.1. Die Berufungsbeklagte Y.1_____ ist Erbin von A._____ und bildet Teil seiner Erbengemeinschaft. Die restlichen Erben streben mit dem hier gegenständlichen Verfahren die Feststellung an, dass die oben erwähnte Schuld, für welche Rechtsöffnung erteilt worden ist, nicht existiert. Die eingereichte Klage ist von der Vorinstanz als negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG beurteilt worden. Diese Beurteilung hatte zur Folge, dass die Vorinstanz nicht auf die Klage eingetreten ist, da für die Erbengemeinschaft ein Erbenvertreter eingesetzt worden sei und diesem die Prozessführung obliege. Im Rahmen des Verwaltungsauftrages komme den Erben keine Berechtigung zur Prozessführung zu in Prozessen bezüglich Forderungen gegen den Nachlass, auch wenn diese von Erben ausgehen. Die materielle Prüfung der Klage erfolgte ausschliesslich aus prozessökonomi-

7 / 11 schen Gründen, ohne Einfluss auf die Erkenntnis. Die Berufungskläger qualifizieren ihre Klage auf negative Feststellung als Erbteilungsklage, zu welcher die Erben einzeln zur Prozessführung befugt seien. Entsprechend hätte die Vorinstanz nach Ansicht der Berufungskläger auf die Klage eintreten und diese antragsgemäss gutheissen müssen. Nachfolgend gilt es nun, die negative Feststellungsklage  von den Klägern auf Feststellung des Nichtbestandes der Forderung, für welche die Rechtsöffnung in Höhe von CHF 150'000.00 erteilt wurde (so Ziff. 1 des Klagebegehrens), erhoben  rechtlich zu qualifizieren und die daraus abzuleitenden Folgen für das vorliegende Verfahren zu bestimmen. 2.2. Eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG zielt auf die materiellrechtliche Feststellung ab, dass eine Schuld nicht (mehr) besteht oder gestundet wurde. Das gutheissende Urteil entfaltet volle Rechtskraft und führt von Gesetzes wegen zur Einstellung oder Aufhebung der Betreibung. Wer eine Klage nach Art. 85a SchKG einreicht, hat ein Feststellungsinteresse darzulegen. Dabei trägt der Kläger stets die Behauptungs- und Beweislast. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich das Feststellungsinteresse allein aus der Tatsache des gültigen Betriebenseins; es ist somit gesetzlich definiert. Der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses ist nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung in BGE 110 II 352 begründet nach dem Gesagten der Betriebene jedenfalls ein hinreichendes Feststellungsinteresse (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 4 f. zu Art. 85a SchKG; Luca Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art 85a SchKG, Zürich 1999, S. 60 und 147). Betreibungsschuldner kann grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist. Obwohl einer Erbschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, kann  im Sinne einer Ausnahme und gestützt auf Art. 49 SchKG  gegen sie als Partei eine Betreibung angehoben werden. Diesfalls gilt die Erbschaft als solches als Betreibungsschuldnerin, deren Rechte von der Erbengemeinschaft nach dem Prinzip des gemeinsamen Handelns bzw. von einem gesetzlichen Vertreter der Erbschaft (wie beispielsweise einem Erbenvertreter) geltend gemacht werden können (BGE 116 III 4 E. 2; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 29 und 36 zu Art. 67 SchKG).

8 / 11 2.3. Scheitert eine einvernehmliche Teilung unter den Miterben, so kann gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder einzelne Miterbe Erbteilungsklage erheben. Für die Erbteilungsklage besteht kein einheitlicher Streitgegenstand, vielmehr können mit ihr eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsbegehren erhoben werden. Inhalt einer Erbteilungsklage bilden unter anderem die Verurteilung zur Mitwirkung an der Erbteilung, die Vornahme der Erbteilung, die Feststellung des Umfangs des Nachlasses, die Feststellung der Erbquoten, die Zuweisung von Erbschaftssachen und die Bestimmung von Anrechnungswerten (Stephan Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, N 34 zu Art. 604 ZGB). Passivlegitimiert sind alle nicht auf der Klägerseite auftretenden Miterben, und zwar als notwendige Streitgenossenschaft (Stephan Wolf, a.a.O., N 49 zu Art. 604 ZGB). 2.4. Die beim Regionalgericht Surselva eingereichte Klage hat zum Zweck, den Nichtbestand der Schuld des Nachlasses gegen Y.1_____/Y.2__________, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde, feststellen zu lassen und die in diesem Zusammenhang geführte Betreibung aufzuheben resp. einzustellen. Die Klage beschlägt keinen erbrechtlichen Streitgegenstand, sondern zielt einzig auf die Feststellung des Nichtbestandes einer Forderung gegen den Nachlass ab. Der Betreff gemäss Vorinstanz lautete auf Aufhebung der Betreibung. Weiter werden auf der Passivseite jene Personen ins Recht gefasst, welche für sich die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ erwirkt haben. Die ins Recht gefassten Personen decken sich des Weiteren nicht (ausschliesslich) mit Miterben bezüglich des Nachlasses von A._____, ist doch auch Y.2_____ eingeklagt worden. 2.5. Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend, wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, Streitgegenstand eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bildet und keine Erbteilungsklage. Der blosse Hinweis, dass der Ausgang dieses Verfahrens sich auf den Nachlass auswirken werde, was selbstredend der Fall sein wird, wenn der Nachlass den Eheleuten Y.1_____/Y.2_____ CHF 150'000.00 zahlen muss, begründet bei weitem noch keine Erbteilungsklage. Die Berufungskläger begründen ihre Befugnis zur Prozessführung ausschliesslich mit der behaupteten Erbteilungsklage, bei welcher jeder Erbe einzeln aktivlegitimiert ist. Dass sie zur Führung eines Klageverfahrens im Sinne einer negativen Feststellungsklage neben dem eingesetzten Erbenvertreter nicht befugt sind, wird nicht in Abrede gestellt resp. gar nicht thematisiert. Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass es sich bei der am 11. Oktober 2017 eingereichten Klage um eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a

9 / 11 SchKG handelt, mit dem Zweck der Aufhebung der Betreibung, für welche den Klägern nach erfolgter Einsetzung eines Erbenvertreters die Berechtigung zur Prozessführung fehlt, wodurch auf die Klage zu Recht nicht eingetreten worden ist. Die Kompetenz für die Vertretung des Nachlasses in solchen Verfahren kommt ausschliesslich dem Erbenvertreter zu. 2.6. Mit Entscheid vom 10. November 2016 wurde in der Erbschaftssache des verstorbenen A._____ eine Erbenvertretung gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB bestellt und als Erbenvertreter lic. oec. publ. B._____ eingesetzt. Es wurde festgehalten, dass dem eingesetzten Erbenvertreter sämtliche dem Erbenvertreter gemäss Gesetz zustehenden Rechte, Pflichten und Vollmachten zukommen. Vorliegend handelt es sich um einen generellen Auftrag (Generalerbenvertreter). Das Zivilgesetzbuch regelt die Aufgaben und Befugnisse des Erbenvertreters nur rudimentär; ergänzend ist Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) beizuziehen. Sofern der Erbenvertreter nicht nur für eine bestimmte Massnahme ernannt wurde, steht er grundsätzlich in der gleichen Stellung wie der Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) und der amtliche Erbschaftsverwalter (Art. 554 und 595 ZGB). Als gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft verpflichtet und berechtigt er diese unmittelbar, auch ohne Zustimmung der Erben. Dies gilt sowohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr als auch in Prozessen und Betreibungen. Der Erbenvertreter hat die Interessen der Erbengemeinschaft, nicht aber diejenigen der einzelnen Erben zu wahren. In die internen Auseinandersetzungen zwischen den Erben hat er sich nicht einzumischen, stattdessen soll er die Rechte der Erbengemeinschaft nach aussen wahren und an Stelle der uneinigen Erben handeln (Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung: Der Erbgang, Zürich 1960, N 54 zu Art. 602 ZGB). Nicht zu seinen Aufgaben gehören die Erbteilung (z.B. die Erbteilungsklage) oder die Liquidation (Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 47 zu Art. 771 ZGB). Im Weiteren hat der Erbenvertreter die laufenden Geschäfte der Erbschaft zu besorgen und ist für die Erhaltung und (vorsichtige) Mehrung der Erbschaftswerte, zur Bezahlung der Erbschaftsschulden, zur Ausrichtung der Vermächtnisse und zur Vorbereitung der Teilung befugt (Stephan Wolf, a.a.O., N 137 ff. zu Art. 602 ZGB; Thomas Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 71 f. zu Art. 602 ZGB). 2.7. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen. Bei dieser Erkenntnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Anträge der Kläger bezüglich der ergänzenden, materiellen Begründung (Erwägung 3) der Vorinstanz einzugehen, welche aus

10 / 11 prozessökonomischer Sicht ergangen ist, um eine mögliche, diesbezügliche Klage des Erbenvertreters zu vermeiden resp. abzuwenden. 3.1. Da die Berufungskläger mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollständig unterliegen, werden sie hierfür entsprechend kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.00 angemessen. Diese wird mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 6'000.00 wird den Berufungsklägern durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3.2. Die Berufungskläger haben überdies die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten ausseramtlich zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsanwalts der Berufungsbeklagten ist mangels Einreichen einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festzulegen (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) angemessen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____, X.6_____, X.7_____, X.8_____ und X.9_____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 6'000.00 wird durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3. X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____, X.6_____, X.7_____, X.8_____ und X.9_____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, Y.1_____/Y.2__________ ausseramtlich mit CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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