Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2018 ZK2 2018 59

14 décembre 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·895 mots·~4 min·4

Résumé

Mieterausweisung | OR 253-273c Miete

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.: Chur, 14. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 59 18. Dezember 2018 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Albula, Einzelrichter, vom 23. Oktober 2018, mitgeteilt am 24. Oktober 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch MLaw Fabienne Hasler, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Mieterausweisung,

2 / 5 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 30. Oktober 2018 (Poststempel vom 7. November 2018), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass Y._____ am 2. Oktober 2018 beim Regionalgericht Albula gestützt auf Art. 257 ZPO ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellte und die Ausweisung der Mieterin X._____ aus der 1-Zimmer-Wohnung an der Voa _____ 23, in O.1_____, beantragte, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 23. Oktober 2018, mitgeteilt am 24. Oktober 2018, das Gesuch guthiess und die Prozesskosten (CHF 1'200 Gerichtskosten und CHF 958.40 aussergerichtliche Entschädigung) der Gesuchsgegnerin auferlegte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 (Poststempel 7. November 2018) gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass sie darin im Wesentlichen vorbringt, durch die Familie Y._____ bedroht worden zu sein, dass sie mehrere Strafanträge gegen die Familie Y._____ und auch gegen deren Rechtsvertreterin gestellt habe, dass der Regionalgerichtspräsident diese bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass die Mietprobleme nicht ernst genommen worden seien und dass sie nicht mehr in die alte Wohnung zurück könne, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 12. November 2018 die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 23. November 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu leisten, – dass mit dieser Verfügung die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hingewiesen wurde, – dass Y._____ am 14. November 2018 eine Beschwerdeantwort einreichte, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2018, beim Kantonsgericht von Graubünden am 22. November 2018 eingegangen, ein Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 beantragte und dazu ausführte, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um den Kos-

3 / 5 tenvorschuss zu bezahlen. Die Zahlung in kleinen Raten könne sie jedoch anbieten, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 22. November 2018 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 03. Dezember 2018 setzte, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter ausdrücklichem Hinweis, dass im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete, und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, dass sie den Nachweis der angespannten finanziellen Situation in keinster Weise erbracht habe, wodurch für das Kantonsgericht von Graubünden keine Veranlassung bestehe, vom ordentlichen Verfahrensablauf bezüglich Ansetzen einer Nachfrist zur Erhebung des Kostenvorschusses abzuweichen, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2018, beim Kantonsgericht von Graubünden am 28. November 2018 eingegangen, wiederholte, nicht über genügend Geld zur Begleichung des Kostenvorschusses zu haben und legte zum Nachweis hiervon ein Kontoauszug der Raiffeisenbank Mittelbünden ein, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 30. November 2018 der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 03. Dezember 2018 setzte, um ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen, da gestützt auf einen einzelnen Kontoauszug keine Aussage zur finanziellen Situation möglich sei, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sollten innert angesetzter Frist die verlangten Unterlagen nicht eingereicht oder der Kostenvorschuss bezahlt werden, die in der Verfügung vom 22. November 2018 mitgeteilten Säumisfolgen greifen würden, – dass weder die verlangte Darlegung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurden, – dass auf ein Rechtsmittel, für das der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist und nochmals verlängerter Frist bis zum 03. Dezember 2018 nicht geleistet wurde, nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich ergeht,

4 / 5 – dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird, – dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hat, – dass die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist, da keine Honorarnote eingereicht wurde, – dass in Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands eine Entschädigung von CHF 500.00 inklusiv Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint,

5 / 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2018 59 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.12.2018 ZK2 2018 59 — Swissrulings