Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.09.2019 ZK2 2018 16

11 septembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,200 mots·~6 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | URP für Verfahren am Obergericht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 11. September 2019 Referenz ZK2 18 16 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung 28. Oktober 2019

2 / 5 Gestützt auf Art. 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und in Erwägung, – dass das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 6. März 2018 im Verfahren Proz. Nr. 135-2017-272 zwischen A._____ und der B._____ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahme zugunsten von A._____ entschieden hat, – dass die B._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. März 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Tenchio, mit Gesuch vom 28. März 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ZK2 18 15 ersuchte, – dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), – dass eine Person als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind, – dass sich die prozessuale Bedürftigkeit grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt (BGE 141 III 363 E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.2) und sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden, wobei die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel einerseits und sämtliche finanziellen Verpflichtungen andererseits gegeneinander abzuwägen sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25), – dass sich aus den Akten ergibt, dass aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Notbedarfs der Gesuchstellerin kein Aktivsaldo resultiert, – dass folglich zu prüfen ist, ob ein den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes Vermögen vorliegt, wobei als ungefähre Leitlinie gilt, dass der Notgroschen im Normalfall CHF 10'000.00 - 15'000.00 nicht übersteigen sollte und bei schwierigen Verhältnissen die Obergrenze des Freibetrags bei CHF 20'000.00 - 25'000.00 liegt (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 86, m. w. H.; Frank Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 117 ZPO),

3 / 5 – dass sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, berücksichtigt werden, weshalb auch Immobilien zu berücksichtigen sind (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Berti et. al [Hrsg.], Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bd. 21, Zürich 2015, N 180, S. 80), – dass bei Grundstücken bzw. Immobilien zu prüfen ist, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist durch Verkauf, Vermietung oder Belehnung zu Geld gemacht werden kann, wobei normalerweise eine Belehnung von 80 % des Verkehrswertes machbar ist (Daniel Wuffli, a.a.O., N 199, S. 86), – dass die Gesuchstellerin hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ ist, welche einen Verkehrswert von CHF 484'000.00 aufweist (vgl. KG act. B.4; Schätzung vom 27. November 2014) und mit CHF 333'000.00, d.h. 68.80%, belehnt ist, – dass die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hat, dass eine Erhöhung der Hypothek auf 80 % des Verkehrswerts aufgrund ihres ungedeckten Grundbedarfs und der fehlenden Kontaktmöglichkeit des Miteigentümers nicht möglich ist und dass die selbstbewohnte Immobilie nicht innert nützlicher Frist durch Verkauf zu Geld gemacht werden kann, – dass die Gesuchstellerin gemäss den Akten über kein den Notgroschen- Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt, – dass die Gesuchstellerin folglich nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos erscheint, – dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht somit erfüllt sind, – dass zudem die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), – dass die unentgeltliche Rechtspflege demnach mit Wirkung ab Gesuchstellung zu gewähren ist, wobei anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstanden sind, praxisgemäss von der Bewilligung umfasst werden, – dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die gesuchstellende Partei von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von

4 / 5 Gerichtskosten und von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO) entbindet, – dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), – dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), – dass als Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Rechtsanwältin Kristina Tenchio ernannt wird, – dass die Höhe der Entschädigung der Rechtsbeiständin im Hauptverfahren festgelegt wird und auch die für die Gesuchstellung geltend gemachten Aufwendungen im Hauptverfahren berücksichtigt werden, – dass ein Wechsel der Rechtsbeiständin nur mit Bewilligung des Gerichts erfolgen darf und bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs nur objektive Gründe zu berücksichtigen sind (PKG 2007 Nr. 4 E. 3c, S. 22), – dass der Stundenansatz der Rechtsbeiständin CHF 200.– zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), – dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entziehen kann, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht und dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO), – dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO), – dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

5 / 5 wird verfügt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO im Verfahren ZK2 18 15 vor Kantonsgericht von Graubünden erteilt. 2. Zur Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio ernannt. 3. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

ZK2 2018 16 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.09.2019 ZK2 2018 16 — Swissrulings