Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 25 Ref.: Chur, 15. Mai 2019 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 49 20. Mai 2019 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Pritzi Aktuarin Richter In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 30. August / 11. September 2017, mitgeteilt am 7. November 2017, in Sachen des Berufungsklägers gegen die Y . _____ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Pitschmann, Churerstrasse 106, 9470 Buchs SG, und die Z . _____ , Streitberufene berufungsbeklagtenseits, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 / 25 I. Sachverhalt A. X._____ ist eine Privatperson. Bei der Y._____ handelt es sich um ein L.1_____isches Unternehmen mit Sitz in O.1_____. Sie bietet diverse Dienstleistungen, insbesondere Verkauf, Service, Reparatur und Miete, im Zusammenhang mit Staplerfahrzeugen an. Die Z._____ ist ein in L.1_____ ansässiges Einzelunternehmen. B. X._____ erwarb eine gebrauchte Werkzeugmaschine der Marke Matsuura, Modell MC 760 VX (fortan: Werkzeugmaschine), zum Preis von CHF 3'000.00. Die Werkzeugmaschine wog rund sechs Tonnen. X._____ beabsichtigte mit dieser Werkzeugmaschine diverse Metallarbeiten auszuführen und Letztere künftig auch Kunden anzubieten. Zu diesem Zweck mietete X._____ einen Lagerraum in O.2_____. Mit Hilfe eines Transportunternehmens liess X._____ die Werkzeugmaschine auf den Vorplatz des Gebäudes, in dessen Untergeschoss sich der angemietete Lagerraum befand, verbringen. Indessen vermochte das beauftragte Transportunternehmen die Werkzeugmaschine nicht ins Gebäudeinnere zu versetzen. C. Nach dem soweit unbestrittenen Sachverhalt kontaktierte X._____ in der Folge telefonisch die Y._____. Am 17. April 2014 fuhr X._____ zur Y._____ nach O.1_____ (L.1_____). Er bezahlte der Y._____ einen Betrag von EUR 680.00 in bar. Die dazugehörige Quittung enthält den Vermerk "für Staplermiete". Anschliessend beauftragte die Y._____ ihrerseits die Z._____ mit dem Transport des rund elf Tonnen schweren Caterpillar-Diesel-Frontstaplers. Noch am selben Tag, dem 17. April 2014, transportierte die Z._____ den Stapler mittels Sattelschlepper von O.1_____ nach O.2_____. Die Kosten des Transports von EUR 644.22 (5.75 Stunden inkl. Maut) stellte die Z._____ der Y._____ in Rechnung. Intern betraute die Z._____ den von ihr angestellten Chauffeur A._____ mit dem Transport des Staplers. A._____ verfügte über einen Führerausweis für Stapler und Erfahrungen als Staplerfahrer. In O.2_____ lud A._____ den Stapler ab. Die Parteien gehen einig, dass A._____ daraufhin die Werkzeugmaschine mittels Stapler anhob, die Werkzeugmaschine umkippte und einen Schaden erlitt. In der Folge war zwischen den Parteien umstritten, ob sich die Y._____ gegenüber X._____ zusätzlich zum Transport und zur Gebrauchsüberlassung des Staplers vertraglich verpflichtet hatte, die Werkzeugmaschine vom Vorplatz ins Untergeschoss des Gebäudes zu verbringen, oder ob die Anhebung der Maschine einzig auf Anweisung und in Verantwortung von X._____ erfolgt war.
3 / 25 D. Am 2. Juni 2014 gelangte X._____ an das Bezirksgericht Landquart (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) mit einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung. Er beantragte, es sei vorsorglich Beweis über den Zustand und allfällige Schädigungen an der Werkzeugmaschine zu erheben. Im Rahmen des vorsorglichen Beweisverfahrens wurde ein Expertenbericht datierend vom 28. August 2014 eingeholt. Darin kam der beauftragte Experte zum Schluss, dass die Werkzeugmaschine durch den Sturz erheblichen Schaden genommen habe und eine Instandstellung den Wert der Anlage übersteige. Der Neuwert der Werkzeugmaschine bezifferte der Gutachter mit CHF 180'000.00, den Zeitwert (unbeschädigt) auf CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00. E. Zufolge des Sitzes der beklagten Partei im Ausland verzichtete X._____ geschützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO einseitig auf das Schlichtungsverfahren. F. Mit Klageschrift vom 19. Dezember 2014 (Datum Poststempel) leitete X._____ die Klage betreffend Forderung aus Vertrag gegen die Y._____ beim Bezirksgericht Landquart (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) ein. Er beantragte, was folgt: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'855.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. G. Die Y._____ erstattete am 21. Januar 2015 (Datum Poststempel) eine schriftliche Stellungnahme. Sie beantragte, die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X._____. Zudem verkündete die Y._____ der Z._____ den Streit und forderte Letztere dazu auf, sie im Prozess zu unterstützen. H. Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels reichten die Parteien mit Eingabe vom 12. Februar 2014 ([recte wohl: 2015]; Datum Poststempel) die Klagereplik respektive mit Eingabe vom 10. März 2015 (Datum Poststempel: 13. März 2015) die Klageduplik ein, je mit unveränderten Rechtsbegehren. I. Die Z._____ nahm mit Eingabe vom 17. März 2015 (Datum Poststempel) Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. J. Am 10. Februar 2017, mitgeteilt am 13. Februar 2017, erging die Beweisverfügung. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2017 ergänzte das Regionalgericht Landquart die Beweisverfügung.
4 / 25 K. Mit Schreiben vom 14. März 2017 ersuchte das Regionalgericht Landquart das Bezirksgericht O.3_____ (L.1_____), unter Beilage der entsprechenden Zeugenfragethemen, A._____ sowie B._____ rechtshilfeweise als Zeugen einzuvernehmen. Dem Rechtshilfeersuchen wurde entsprochen. Die Zeugeneinvernahmen fanden am 20. April 2017 statt und das ausgefertigte Protokoll wurde retourniert. L. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2017 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. M. Der weitere bzw. genaue Prozessverlauf vor dem Regionalgericht Landquart kann den Akten entnommen werden. N. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erkannte das Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 30. August / 11. September 2017, den Parteien in begründeter Form mitgeteilt am 7. November 2017, wie folgt: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Kostenfolge: a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 (Kosten mit schriftlicher Entscheidbegründung) werden der klagenden Partei auferlegt. Sie gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 6'621.40 (inkl. Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Der streitberufenen Partei wird keine aussergerichtliche Entschädigung ausgerichtet. d) Rechtsanwalt Portmann wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der klagenden Partei unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'245.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. (Rechtsmittelbelehrungen) 4. (Mitteilung) Das Regionalgericht Landquart erwog im Wesentlichen, dass X._____ den ihm obliegenden Beweis für den Bestand eines Vertragsverhältnisses mit der Y._____, welches auch das Versetzen seiner Werkzeugmaschine beinhaltet hätte, nicht habe erbringen können. Eine ausservertragliche Haftpflicht sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Folglich wies das Regionalgericht Landquart die Klage vollumfänglich ab. O. Gegen diesen Entscheid des Regionalgerichts Landquart erhob X._____ (fortan Berufungskläger bzw. Kläger) mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (Datum
5 / 25 Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Er stellte folgende Anträge: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 25'855.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 zu bezahlen. 2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, es sei erstellt, dass er einen Stapler mitsamt einem befähigten und zugelassenen Staplerfahrer geordert habe und er die Y._____ (fortan Berufungsbeklagte bzw. Beklagte) dafür bezahlt habe, dass diese einen solchen Stapler nach O.2_____ bringe und damit seine Werkzeugmaschine ins Untergeschoss versetze. Dabei habe die Hilfsperson der Berufungsbeklagten die zu versetzende Werkzeugmaschine total beschädigt, was sich in einem bewiesenen Schaden von CHF 25'855.05 niedergeschlagen habe. Diesen Schaden habe die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger zu ersetzen. Der angefochtene Entscheid komme zu gegenteiligen Schlussfolgerungen. Diese seien allesamt falsch, insbesondere nicht begründet, nicht nachvollziehbar und im Ergebnis sogar widersprüchlich. P.a. Den in der Folge mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 leistete der Berufungskläger innert Frist nicht. Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden setzte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. Januar 2018 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Daraufhin ersuchte der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. Februar 2018 um Erstreckung der Nachfrist. Dieses Gesuch wies der Vorsitzende mit Verfügung vom 6. Februar 2018 ab, unter Ansetzung einer Notfrist zur Erstattung des Kostenvorschusses. P.b. Innert gewährter Notfrist stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter (ZK2 18 11). Der Vorsitzende bewilligte dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2018. Entsprechend wurde der Berufungskläger auch von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden. Q. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Datum Poststempel) reichte die Vorinstanz der hiesigen Berufungsinstanz eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Berufungsschrift ein. Den Parteien wurde dieses Schreiben seitens der Vorinstanz direkt zugestellt. Ausserdem wurden die Parteien mit Schreiben des Vorsitzenden
6 / 25 der II. Zivilkammer vom 19. Februar 2018 auf den Eingang der Stellungnahme hingewiesen. R. Mit Berufungsantwort bzw. Mitteilung vom 11. Januar 2018 (Datum Poststempel: 12. Januar 2018) schloss die Berufungsbeklagte auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. Darüber hinaus verzichtete die Berufungsbeklagte weitgehend auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Berufungsschrift. S. Die Z._____ (fortan Streitberufene) erstattete am 25. Januar 2018 (Datum Poststempel) ihre Berufungsantwort. Sie stellte ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem sei der Berufungskläger respektive eventualiter die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Streitberufenen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. T. Die Berufungsantworten wurden dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt. U. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, reichte am 22. Februar 2018 eine Honorarnote zu den Akten. Die Berufungsbeklagte sowie die Streitberufene erhielten die Honorarnote zur Stellungnahme. Innert Frist sind keine Eingaben der Parteien erfolgt. V. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1. Aufgrund des im Ausland gelegenen Sitzes der Berufungsbeklagten liegen internationale Verhältnisse vor. Folglich ist vorab von Amtes wegen die internationale und örtliche Zuständigkeit zu überprüfen sowie das anwendbare Recht zu bestimmen. 1.1. Die Zuständigkeit richtet sich in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12), da inhaltlich ein auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruhender Anspruch zu beurteilen ist und sowohl der Wohn-
7 / 25 sitz des Berufungsklägers als auch der Sitz der Berufungsbeklagten je im Hoheitsgebiet eines durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates liegen (vgl. Art. 1 Ziff. 1, Art. 2 Ziff. 1, Art. 59 und Art. 60 Ziff. 1 LugÜ). Eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 LugÜ wurde nicht abgeschlossen. Zwar enthält das Korrespondenzpapier der Berufungsklagten den kleingedruckten Hinweis, Gerichtsstand sei O.3_____ (vorinstanzliche act. II./12; III./3). Damit werden jedoch die Anforderungen von Art. 23 LugÜ nicht erfüllt, genügt die Erwähnung im Korrespondenzpapier doch nicht, um die erforderliche Willensübereinstimmung hinsichtlich einer Gerichtsstandsvereinbarung zu begründen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ; vgl. BGE 131 III 398 = Pra 2006 Nr. 9). Mangels Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich die Zuständigkeit folglich nach Art. 5 LugÜ. Gemäss dessen Ziff. 1 lit. a kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Mit Ausnahme von Art. 5 Ziff. 6 LugÜ regeln die Gerichtsstände des Art. 5 LugÜ jeweils die internationale und örtliche Zuständigkeit. Für eine Ergänzung des LugÜ durch nationales Zuständigkeitsrecht bleibt hier kein Platz. Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach IPRG entfällt (Paul Oberhammer, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2. Auflage, Bern 2011, N 6 zu Art. 5 LugÜ). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz als schweizerisches Gericht am Erfüllungsort und folglich auch die hiesige Rechtsmittelinstanz zur Behandlung des eingeklagten Anspruches international und örtlich zuständig sind. 1.2. Die Vorinstanz bejahte einleitend ihre Zuständigkeit nach LugÜ. Zum anwendbaren materiellen Recht äusserte sie sich hingegen nicht explizit (act. B.1, S. 6). Das anwendbare (materielle) Recht bestimmt sich nach dem IPRG, zumal zwischen der Schweiz und L.1_____ kein einschlägiger Staatsvertrag existiert (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Bei einem Vertrag über die Gebrauchsüberlassung eines Flurförderfahrzeuges (Stapler), wie des vorliegend zwischen den Parteien bestehenden, handelt es sich nicht um einen Vertrag über eine Leistung des üblichen Verbrauchs (vgl. Alexander Brunner, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, N 24 ff. zu Art. 120 IPRG). Damit liegt kein Konsumentenvertrag vor, sodass Art. 120 IPRG nicht zur Anwendung gelangt und nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 116 f. IPRG vorzugehen ist. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Parteien eine Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG getroffen haben. Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieses Artikels muss eine solche ausdrücklich sein oder sich eindeu-
8 / 25 tig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Die Parteien tätigten in kollisionsrechtlicher Hinsicht keine Ausführungen zum materiell anwendbaren Recht und trafen keine Rechtswahl. Zwar beruft sich der Berufungskläger auf diverse Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (vgl. act. VI./2, S. 7 ff.). Auch hat der Berufungskläger Schweizer Recht in seinen Rechtsschriften bzw. seinem Plädoyer diskutiert und Literatur- und Judikaturstellen dazu zitiert, allerdings nicht in einem kollisionsrechtlichen Zusammenhang und namentlich nicht in Bezug auf eine Rechtswahl. Die blosse Bezugnahme auf ein bestimmtes Recht im Prozess genügt nach der von Art. 116 Abs. 2 IPRG geforderten Klarheit der Rechtswahl nicht zur Annahme eines Verweisungsvertrages (vgl. BGE 119 II 173). Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Als charakteristische Leistung gilt bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt (Art. 117 Abs. 1, 2 und 3 lit. b IPRG). Die Berufungsbeklagte mit Sitz in L.1_____ erbrachte die charakteristische Leistung. Die vorliegende Streitigkeit wäre damit nach L.1_____ischem Recht zu beurteilen. Die Vorinstanz bestimmte das anwendbare Recht nicht und wendete (stillschweigend) Schweizer Recht an. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass im gesamten vorinstanzlichen Entscheid ein einziges Mal ein einziger materiell-rechtlicher Gesetzesartikel zitiert wird (act. A.1, S. 7). Auch dogmatische Ausführungen fehlen gänzlich. Im Berufungsverfahren rügt dies keine der Parteien. Die Berufungsinstanz hat sich im Rahmen ihrer Prüfung mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dabei hat sie den Entscheid unter Vorbehalt von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich nur auf die im Berufungsverfahren gerügten Punkte hin zu überprüfen (vgl. dazu ausführlich nachstehend E. 3.4.). Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, führt die Anwendung von L.1_____ischem Recht indessen zum gleichen Ergebnis wie nach Schweizer Recht. 1.4. Mit Recht erachtete die Vorinstanz die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als massgebend, da jedes Gericht auch bei internationalen Verhältnissen sein eigenes Prozessrecht anwendet (Dominik Vock/Christoph Nater, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 2 ZPO).
9 / 25 2. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es liegt zudem eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10'000.00 vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert ist erreicht. Indessen ist die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht erfüllt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat). Damit steht gegen das vorliegend zu fällende Urteil einzig die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). 2.2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Der Entscheid der Vorinstanz ging dem Berufungskläger am 8. November 2017 zu (act. B.2). Die dagegen erhobene Berufung vom 8. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erweist sich als fristgerecht. 2.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Anträge und Begründung ist daher auf die eingereichte Berufung einzutreten. 3.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1.; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-
10 / 25 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 3.2. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren bzw. Berufungsanträge zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; BGE 137 III 617 E. 4.2.2.; Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1. und 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1. je mit weiteren Hinweisen). Zu den Berufungsanträgen gehören dabei primär die Anträge in der Sache (materielle Anträge) sowie auch entsprechende Anträge im Kostenpunkt; denkbar sind sodann Anträge zum Verfahren (prozessuale Anträge) und Anträge im Beweispunkt. Letztere haben zwar einen primär materiell-rechtlichen Einschlag, wirken sich jedoch bei Gutheissung erheblich auf den Verfahrensablauf aus, weshalb sie insofern gemischt-rechtlicher Natur sind. Sie sind deshalb vorzugsweise in den Berufungsanträgen selbst und nicht nur in der Begründung zu nennen. Auf Berufungen mit Rechtsmittelanträgen, die unklar, unvollständig oder unbestimmt sind, ist nicht einzutreten (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO mit weiteren Hinweisen). 3.3. Die gestellten Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Der Berufungskläger hat, unter Vorbehalt des Novenrechts, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; 141 III 569 E. 2.3.3.; Urteil des Bundesgericht 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2.). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Urteile
11 / 25 des Bundesgericht 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3.; 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2.). 3.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsinstanz sodann nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken, die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4.; 142 III 413 E. 2.2.4.; Urteile des Bundesgericht 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1.; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3.; je mit weiteren Hinweisen). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids. 4. Neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie vor Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). 5. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet nach wie vor die Frage, ob sich die Y._____ gegenüber X._____ zusätzlich zum Transport und zur Gebrauchsüberlassung des Staplers vertraglich verpflichtet hatte, die Werkzeugmaschine zu versetzen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Schadensregulierung ab. 6. Die Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab. Sie erwog, insgesamt ergebe sich aus den Zeugenaussagen von A._____ und B._____ in keiner Weise, dass die Berufungsbeklagte sich gegenüber dem Berufungskläger verpflichtet ha-
12 / 25 be, die Werkzeugmaschine mit dem vom Berufungskläger gemieteten Stapler zu versetzen. Selbst wenn die Zeugenaussagen unberücksichtigt bleiben würden, vermöge der beweisbelastete Berufungskläger seine Behauptung hinsichtlich des Vertragsinhalts nicht zu belegen. Darüber hinaus spreche auch das übrige Beweisergebnis dagegen, dass der Transport vom Vorplatz in das Untergeschoss Vertragsbestandteil gewesen sei. Den in den Akten befindlichen Quittungen und Rechnungen sei nichts Derartiges zu entnehmen. Damit bleibe es aber bei der Beweislosigkeit, die zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehe. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz den Beweis des Berufungsklägers als gescheitert. Der Nachweis des Bestands eines Vertragsverhältnisses mit der Berufungsbeklagten, welches auch das Versetzen der Werkzeugmaschine beinhalte, sei vom Berufungskläger nicht erbracht worden. Entsprechend entfalle von vornherein eine Haftung der Berufungsbeklagten für den geltend gemachten Schaden aus Vertrag. Eine ausservertragliche Haftung sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich (zum Ganzen act. B.1, S. 7 ff.). 7. In prozessualer Hinsicht moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht zur Beweisaussage zugelassen. Er habe nicht auf die Beweisaussage verzichtet, sondern der Instruktionsrichter habe anlässlich der Verhandlung eröffnet, das Gericht gehe davon aus, er hätte seinen Anwalt selbst instruiert und somit seine Darstellung der Geschehnisse längst eingebracht, sodass das Gericht keine Beweisaussage zulassen werde (act. A.1, S. 5). Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 7.1. Die Vorinstanz behielt sich in der Beweisverfügung vom 10. Februar 2017 die Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor (vorinstanzliches act. I./7). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 30. August 2017 verzichtete die Vorinstanz darauf, von Amtes wegen eine Parteibefragung/Beweisaussage anzuordnen. Dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich sodann entnehmen, dass der Berufungskläger weder einen entsprechenden Antrag auf Parteibefragung/Beweisaussage stellte noch sich gegen den Abschluss des Beweisverfahrens zur Wehr setzte (vorinstanzliche act. VI./1; VI./2; vgl. auch act. B.1, S. 6). Der Berufungskläger verzichtete mithin stillschweigend auf die Abnahme dieses Beweises. Am Vorgehen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. 7.2. Ebenso kann es die Berufungsinstanz gestützt auf den im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ablehnen, einen von einer Partei vor erster Instanz regulär offerierten Beweis zuzulassen, auf dessen Abnahme diese in der Folge verzichtete, indem sie sich namentlich nicht gegen
13 / 25 den Abschluss des Beweisverfahrens wehrte (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2. = Pra 2013 Nr. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 14 vom 24. April 2017 E. 3.c; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1178, S. 505). Darüber hinaus unterliess es der Berufungskläger, mit der Berufung einen klaren Antrag auf Parteibefragung/Beweisaussage zu stellen. Die Rüge am Verzicht auf Parteibefragung/Beweisaussage durch die Vorinstanz genügt hierfür ebenso wenig wie die vage Formulierung "Die Beweisaussage des Berufungsklägers müsste zumindest nachgeholt werden." (Hervorhebung durch das Gericht; act. A.1, S. 5). Auch lassen sich der Berufung keine Anhaltspunkte entnehmen, zu welchen konkreten Themen eine Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers erfolgen sollte. Wie bereits dargelegt, hat die Berufung klare Anträge zu enthalten und zwar vorzugsweise in den Berufungsanträgen selbst und nicht nur in der Begründung, ansonsten ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 3.2.; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO). 7.3. Letztlich vermöchte eine (nachträgliche) Parteibefragung/Beweisaussage am Beweisergebnis auch nichts zu ändern. Beide Formen der Parteieinvernahme, das einfache Parteiverhör (Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO) und das qualifizierte Parteiverhör (Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO) unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dabei ist nicht zu übersehen, dass bei einer Parteiaussage der Beweiswert aufgrund der Selbstbefangenheit meist gering ist und mit weiteren Beweismitteln zu unterlegen wäre (Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 41 ff. zu Art. 157 ZPO; Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 32 ff. zu Art. 191 ZPO und N 2 ff. zu Art. 192 ZPO). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger im Rahmen einer persönlichen Befragung seine Sachdarstellung in den Rechtsschriften bestätigen wird. Von einer Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers sind mithin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten. Auf die Befragung des Berufungsklägers kann somit verzichtet werden (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2. = Pra 2013 Nr. 4). 7.4. Entsprechend ist die Rüge der unterlassenen Parteibefragung/Beweisaussage zurückzuweisen und der Antrag auf Nachholung einer Parteibefragung/Beweisaussage abzuweisen, soweit überhaupt von einem rechtsgenügenden Antrag ausgegangen werden kann.
14 / 25 8. Des Weiteren bezieht sich die Kritik des Berufungsklägers am angefochtenen Entscheid auf die Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtsanwendung. Zusammengefasst bringt er vor, die Berufungsbeklagte habe sich ihm gegenüber verpflichtet, mit dem Stapler die Werkzeugmaschine vom Vorplatz in den Lagerraum im Untergeschoss des Gebäudes zu verbringen. Hinsichtlich der Zeugenaussagen moniert der Berufungskläger eine mehrfache Beeinflussung beider Zeugen. Der Zeuge A._____ stehe in direkter Verbindung zur streitberufenen Partei und die Zeugin B._____ sei im massgeblichen Zeitpunkt sogar Teilhaberin der Berufungsbeklagten gewesen. Sodann habe das Bezirksgericht O.3_____ beiden Zeugen zusammen mit der Vorladung den ausführlichen Fragekatalog samt Beilagen zugesandt. Beide Zeugen hätten somit nachweislich Kenntnis vom Verfahrensgang, von den Rechtsschriften sowie dem Stand des Verfahrens und insbesondere der detaillierten Bedeutung ihrer Zeugenaussagen gehabt. Zudem beanstandet der Berufungskläger, dass die Aussagen der beiden Zeugen bei korrekter Wahrnehmung der Beweiswürdigung als falsche Schutzbehauptungen zu deren Gunsten und zu Gunsten der Berufungsbeklagten bzw. der Streitberufenen hätten erkannt werden müssen (vgl. zum Ganzen act. A.1). 9.1. Nach Schweizer Recht ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). Der Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben (vgl. Art. 2 OR). Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. statt vieler BGE 138 III 659 E. 4.2.1.; 132 III 626 E. 3.1.; Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1.; je mit weiteren Hinweisen). 9.2. Ebenso kommt nach L.1_____ischem Recht ein Vertrag durch den übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien zustande (vgl. § 861 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB; JGS Nr. 946/1811 letzte Änderung
15 / 25 BGBl. I Nr. 100/2018]). Der Wille kann nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend erklärt werden, und zwar durch Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 Abs. 1 ABGB). In Bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 863 Abs. 2 ABGB). Die Einwilligung in einen Vertrag muss sodann frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen als unter welcher das Versprechen geschehen ist, so entsteht kein Vertrag (§ 869 Satz 1 und 2 ABGB). Ferner ist gemäss § 914 ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Äusserung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 915 ABGB). 10. Unbestritten ist, dass die Parteien mündlich einen Vertrag zusammen abschlossen. Uneinigkeit herrscht jedoch zwischen den Parteien hinsichtlich des genauen Vertragsinhaltes. Die Vorinstanz ging korrekt vor, indem sie die unterschiedlichen Sachdarstellungen der Parteien zum Inhalt der (Willens-)Erklärungen zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machte (vgl. vorinstanzliches act. I./7). Dabei geht es, wenngleich dies in der Beweisverfügung und im angefochtenen Entscheid nicht explizit zum Ausdruck kommt, um die Feststellung des wirklichen übereinstimmenden Parteiwillens (natürlicher Konsens; das Vorliegen eines normativen Konsenses im Sinne einer Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip ist als Rechtsfrage keiner Beweisführung zugänglich; vgl. vorstehend E. 9.1. f.; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.). Für seine Behauptung, wonach das Versetzen der Werkzeugmaschine Vertragsbestandteil gewesen sei, ist der Berufungskläger sowohl nach Schweizer als auch nach L.1_____ischem Recht beweisbelastet. Für das Schweizer Recht ergibt sich dies gestützt auf Art. 8 ZGB. Im L.1_____ischen Recht fehlt zwar eine dem Art. 8 ZGB entsprechende ausdrückliche Bestimmung, es ist aber ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. Wer aus einem Vertrag Rechte ableitet, dem obliegt es, die Umstände zu
16 / 25 beweisen, aus denen auf die vertragliche Bindung geschlossen werden soll (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Republik L.1_____ vom 21. Februar 1985 Geschäftszahl 6Ob1505/85 mit weiterem Hinweis; Rechtssatznummer RS0037797: Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen). 11. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Nach dem Regelbeweismass ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht vernünftigerweise und nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachenbehauptung d.h. von der Verwirklichung der umstrittenen Tatsache überzeugt ist. Die zu beweisende Tatsache muss somit nicht mit Sicherheit feststehen. Die Verwirklichung der streitigen Tatsache hat jedoch derart nahe zu liegen, dass sie als annähernd sicher erscheint. Es genügt, wenn allfällige Zweifel als nicht erheblich erscheinen. Solange die Zweifel mit überzeugenden Argumenten als unerheblich angesehen werden können, ist der Beweis erbracht. Verbleibende Zweifel sind demnach zulässig, wenn sie gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht fallen und keinen ernst zu nehmenden Vorbehalt bezüglich der beabsichtigten Beweisentscheidung begründen (Christian Leu, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 157 ZPO). Im Folgenden ist anhand der berufungsweise vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Würdigung der einzelnen Beweise durch die Vorinstanz den erwähnten Grundsätzen standhält und das Beweisergebnis somit nachvollziehbar und vertretbar erscheint. 11.1. Die Zeugen A._____ und B._____ mussten auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe durch das Bezirksgericht O.3_____ in L.1_____ einvernommen werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Bezirksgericht O.3_____ beiden Zeugen zusammen mit der Vorladung den Fragekatalog mit den entsprechenden Beilagen übermittelt hatte (vorinstanzliche act. V./4; act. V./5, Protokoll über die Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter, Bezirksgericht O.3_____ S. 1 und 4). Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass aus diesem Grund eine offensichtliche Beeinflussung der beiden Zeugen vorliege. Dies habe die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung nicht beachtet (vgl. act. A.1, S. 3 f.). Sowohl die Schweiz als auch L.1_____ sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über das Zivilprozessrecht (HUe54; SR 0.274.12). Sodann besteht ein bilateraler Vertrag zwischen der Schweiz und L.1_____ zur Ergänzung des HUe54 (SR 0.274.181.631). Indessen findet das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70; SR 0.274.132) mangels Ratifizierung durch L.1_____ vorliegend keine Anwendung. Gemäss Art. 14 Abs. 1 HUe54 wenden
17 / 25 die ersuchten Behörden ihr eigenes Recht an. Zudem ergeht aus dem internationalen Rechtshilfeersuchen der Vorinstanz kein Antrag, Schweizer Recht anzuwenden oder nach sonst einer besonderen Form zu verfahren (vgl. Art. 14 Abs. 2 HUe54). Wie die Vorinstanz festhält (act. B.1, S. 10, E. 3.3.), entspricht die vorgängige Abgabe der Zeugenfragen dem L.1_____ischen Recht, sodass nichts dagegen einzuwenden ist. Ausserdem hat die Vorinstanz diesen Umstand in ihren Erwägungen festgehalten und ihm somit Rechnung getragen. Es besteht daher aus dieser Sicht kein Anlass, nicht auf die Aussagen der Zeugen abzustellen. 11.2. Soweit der Berufungskläger vorbringt, die beiden Zeugen seien persönlich vom Verfahrensgang betroffen, so war sich die Vorinstanz der Beziehung beider Zeugen zur Berufungsbeklagten bzw. zur Streitberufenen bewusst und hat dies auch entsprechend in die Beweiswürdigung einfliessen lassen. Im Übrigen können zwar örtliche, fachliche und/oder persönliche Nähe bzw. Entfernung eines Zeugen zum Beweisthema durchaus von Belang sein. Massgebend ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen. A._____ ist bei der Streitberufenen im Lager und als LKW-Chauffeur angestellt. B._____ war bis November 2016 Teilhaberin der Berufungsbeklagten. Im massgeblichen Zeitraum war sie bei der Berufungsbeklagten angestellt und ihre Mutter, C._____, war als Geschäftsführerin der Berufungsbeklagten tätig. Eine gewisse Nähe bzw. berufliche Verbundenheit zur Berufungsbeklagten bzw. Streitberufenen liegt somit bei beiden Zeugen offensichtlich vor. Ein direktes und unmittelbares Eigeninteresse der Zeugen am Ausgang des Verfahrens ist hingegen nicht ersichtlich. 11.3. Die Aussagen des Zeugen A._____ erachtete die Vorinstanz als glaubhaft, in den wesentlichen Punkten schlüssig und widerspruchslos. Der Zeuge habe die Abläufe stimmig beschreiben können und habe nie den geringsten Zweifel daran gelassen, dass er von seiner Arbeitgeberin lediglich beauftragt worden sei, den Stapler von der Berufungsbeklagten zum Berufungskläger und wieder zurück zu bringen, ohne aber zusätzlich die Werkzeugmaschine des Berufungsklägers vor Ort zu versetzen. Die Aussagen des Klägers [recte wohl: Zeugen] würden sodann im Wesentlichen mit seiner E-Mail übereinstimmen, welche er am 6. August 2014, mithin rund dreieinhalb Monate nach dem besagten Vorfall, an seine Arbeitgeberin geschickt habe. Diese E-Mail besitze formell-rechtlich zwar keine Beweiskraft, sie könne aber immerhin als Indiz gewertet werden (act. B.1, S. 8 f.). Der Berufungskläger beanstandet, diese Würdigung der Zeugenaussage von A._____ durch die Vorinstanz. Der Zeuge habe pauschal verneint, dass sein Auftrag darin bestanden hätte, den nach O.2_____ zu transportierenden Stapler auch
18 / 25 noch vor Ort zu bedienen. Er sei diesbezüglich aber in den Widerspruch geraten, als er eingeräumt habe, er habe den Stapler vor Ort selbstverständlich selber abund aufladen müssen. Ausserdem widerspräche er seinen eigenen schriftlichen Äusserungen. Bei korrekter Wahrnehmung der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen hätten die Aussagen von A._____ als falsche Schutzbehauptungen zu seinen Gunsten und zu Gunsten seines streitberufenen Arbeitgebers erkannt werden müssen (act. A.1, S. 4). Die Behauptungen des Berufungsklägers zu den Aussagen des Zeugen A._____ finden indessen in den Akten keine Stütze. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Das Auf- und Abladen des Staplers war für den Transport desselben unabdingbar und damit Bestandteil des Transports. Demgegenüber versteht sich unter Bedienung vor Ort vielmehr diejenige Tätigkeit, zu deren Zweck der Stapler gemietet worden war (vgl. auch act. A.4, S. 6). Im Zusammenhang mit den schriftlichen Äusserungen des Zeugen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Zeugen im Vergleich zu seiner E-Mail vom 6. Augst 2014 einzig hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge den Weg von der Werkzeugmaschine zum geplanten Standort bereits vor oder nach dem Anheben mit dem Stapler gesehen habe, in zeitlicher Hinsicht nicht gänzlich übereinstimmen (vorinstanzliches act. IV./2; act. B.1, S. 9). Diese Divergenz in den Ausführungen des Zeugen ist jedoch nicht entscheidend. Daraus kann daher nicht deren Unglaubhaftigkeit folgen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen A._____ glaubhaft erscheinen. 11.4. Zu den Aussagen der Zeugin B._____ hält die Vorinstanz fest, aus ihren Aussagen ergebe sich nicht, ob der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten nur einen Stapler gemietet habe oder ob sich die Berufungsbeklagte auch verpflichtet habe, die Werkzeugmaschine mit diesem Stapler zu versetzen (act. B.1, S. 9 f.). Auch diese Erwägungen der Vorinstanz kritisiert der Berufungskläger. Aus der Zeugenaussage von B._____ ergebe sich, dass der Berufungsbeklagten schon bei der Auftragserteilung klar gewesen sei, dass der Berufungskläger einen Stapler in O.2_____ benötige, den er aber nicht selber bedienen könne. Sie habe klar gestellt, dass bei einer solchen Vermietung immer der Bedarf des Kunden erfragt werden müsse, also wofür der Stapler gebraucht werde, wie hoch die entsprechenden Lokalitäten seien, kurz gesagt wie schwer die Lasten seien, die der Stapler zu heben habe und um was es sich hierbei handle. Vor allem habe die Zeugin dargelegt, der Berufungskläger habe sie informiert, dass er eine Maschine zu heben habe und dass er dieses nicht selber durchführen könne, und dass sie des-
19 / 25 halb bei der Streitberufenen nachgefragt habe, ob dort eine geeignete Person vorhanden wäre, welche den Auftrag durchführen könne. Allein mit dieser Aussage beweise sich die Behauptung des Berufungsklägers, dass er bei der Berufungsbeklagten ein Staplerfahrzeug für ein Ablademanöver in O.2_____ orderte, verbunden mit der Leistung, dass der anliefernde Chauffeur diesen Stapler auch bediene bzw. das Ablademanöver verrichte. Jedes andere Verständnis dieser Aussage sei widersinnig (act. A.1, S. 4 f.). Zu diesen Rügen des Berufungsklägers ist vorab festzuhalten, dass die Zeugin B._____ nicht einmal mehr wusste, ob sie persönlich mit dem Berufungskläger gesprochen hatte oder nicht (vorinstanzliches act. V./5, Protokoll über die Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter, Bezirksgericht O.3_____, S. 5). Ihre Aussagen hinsichtlich der gewöhnlichen Vorgehensweise im Vorfeld eines Mieteinsatzes bezogen sich denn auch lediglich auf allgemeine Abläufe und nicht konkret auf den vorliegenden Einzelfall. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vermögen die Zeugenaussagen keinen Beweis dafür erbringen, dass die Versetzung der Werkzeugmaschine durch den anliefernden Chauffeur Vertragsbestandteil gewesen wäre. Verfehlt ist ausserdem die Interpretation des Berufungsklägers der Aussage der Zeugin hinsichtlich deren Suche nach einer geeigneten Person. Vielmehr müssen die Aussagen der Zeugin im Gesamtkontext gewürdigt werden. Wie bereits im angefochtenen Entscheid erwogen, schliesst sich daraus einzig, dass der Berufungskläger für das Anheben einer Last ein geeignetes Fahrzeug benötigte und sich die Berufungsbeklagte bemühte, eine geeignete Person für den Transport, inkl. Auf- und Abladen, dieses Fahrzeuges zu finden. Daran vermag auch die Behauptung, die Berufungsbeklagte sei selbst eine Transportunternehmerin nichts zu ändern. Zumal diese vom Berufungskläger neu aufgestellte Behauptung unter Hinweis auf Art. 317 ZPO als unzulässiges Novum ohnehin unbeachtlich ist. Aus den Zeugenaussagen von B._____ lässt sich somit nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten. 11.5. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich mit den Zeugenaussagen der erforderliche Beweis, wonach die Berufungsbeklagte sich gegenüber dem Berufungskläger zur Versetzung der Werkzeugmaschine vertraglich verpflichtet hätte, nicht rechtsgenügend erbringen lässt. 11.6. An diesem Beweisergebnis vermögen auch die übrigen Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid ausführlich dazu Stellung, weshalb der Berufungskläger seiner Beweislast auch anderweitig nicht genügend nachgekommen ist. Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten. Es kann auf
20 / 25 die entsprechenden gründlichen und überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (act. B.1, S. 11, Ziff. 3.6). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 11.7. Nach dem Gesagten ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, das vorinstanzliche Beweisergebnis umzustossen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach der Kläger den Beweis nicht erbracht habe, dass der Vertrag auch das Versetzen der Werkzeugmaschine beinhaltet habe, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den unterschiedlichen Sachdarstellungen der Parteien und dem Beweisergebnis auseinander. Sie würdigte die vorhandenen Beweismittel im Ergebnis nachvollziehbar und nach objektiven Gesichtspunkten. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) ist nicht ersichtlich. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers hat die Vorinstanz insbesondere auch die Beziehungen der Zeugen, deren persönliche Interessen wie auch den Umstand der vorgängigen Kenntnis des Fragekatalogs berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. Selbst wenn die Zeugenaussagen aufgrund der vom Kläger vorgebrachten Bedenken nicht berücksichtigt werden könnten, so würde sich jedenfalls auch nicht die Behauptung des Klägers, wonach das Versetzen der Werkzeugmaschine vom Vorplatz ins Untergeschoss Vertragsinhalt gewesen sei, bestätigen. Ebenso wenig lässt das übrige Beweisergebnis darauf schliessen. Dass auch eine Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers am vorliegenden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 7.3.). 12. Im Hinblick auf Schweizer Recht bleibt anzumerken, dass auch eine objektivierte Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips zu keinem anderen Resultat führen würde (vgl. vorstehend E. 9.1.). Bei der Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeuges wird die Bedienung desselben für gewöhnlich dem Mieter überlassen, und zwar unabhängig davon, ob dies letztlich durch den Mieter selbst oder eine vom Mieter beigezogene Drittperson erfolgt. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers handelt es sich dabei um einen alltäglichen Vorgang. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Erklärung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten auch nach Treu und Glauben die Überlassung eines Bedienungsmannes für das Versetzen der Werkzeugmaschine nicht mitumfasste. Gleiches hat in Bezug auf das L.1_____ische Recht zu gelten, da gemäss § 914 ABGB ein Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Kommt hinzu, dass gestützt auf § 915 ABGB eine undeutliche Äusserung zum Nachteil des Berufungsklägers erklärt wird (vgl. vorstehend E. 9.2.). 13. Zusammenfassend ist der Nachweis, dass das Versetzen der Werkzeugmaschine Vertragsinhalt war, gescheitert. Auch nach Treu und Glauben bzw. nach
21 / 25 der Übung des redlichen Verkehrs gilt das Versetzen der Werkzeugmaschine als von der geschlossenen Vereinbarung nicht erfasst. 14. Bei diesem Ergebnis kommt der Qualifizierung des Vertrages zwischen den Parteien grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: Der Berufungskläger qualifiziert den Vertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag, eventualiter als Fracht- oder Speditionsvertrag sowie subeventualiter als Auftrag (act. VI./2, S. 7 ff.; vgl. ferner act. A.1, S. 2). Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zur Vertragsqualifizierung. Die Berufungsbeklagte überliess dem Berufungskläger einen Stapler zum Gebrauch für eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis. Beim Vertrag zwischen den Parteien handelt es sich um einen Mietvertrag (§ 1090 i.V.m. § 1091 ABGB; das L.1_____ische Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht [Mietrechtsgesetz – MRG] ist indessen mangels Wohn- oder Geschäftsmiete nicht einschlägig vgl. dazu § 1 MRG; vgl. ferner Art. 253 OR). Die Abrede der Parteien über den Transport des Staplers (inklusive Auf- und Abladen) nach O.2_____ und zurück ändert hieran nichts. Dass weitere Leistungen, insbesondere das Versetzen der Werkzeugmaschine, wofür der Berufungskläger den Stapler verwenden wollte, vereinbart worden wären, vermochte der Berufungskläger nicht zu beweisen. Die nachgewiesene Verpflichtung der Berufungsbeklagten erschöpfte sich somit im zur Verfügungstellen des Staplers und in der Organisation dessen Transports zum Berufungskläger und zurück (inkl. jeweiligem Auf- und Abladen). Nach der überstimmenden Meinung der Parteien schuldete der Berufungskläger der Berufungsbeklagten hierfür ein Entgelt. Insoweit handelt es sich bei der Überlassung des Staplers zum Gebrauch sowohl nach Schweizer Recht als auch nach L.1_____ Recht um einen Mietvertrag. Was letztlich an einer Miete eines Staplers ohne Bedienungsmann absurd sein soll, wie der Berufungskläger mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift offenbar annimmt (act. A.1, S. 4 f.), erhellt sich nicht. Im Gegenteil handelt es sich, wie bereits erwähnt, bei der Miete von Fahrzeugen ohne Chauffeur um einen alltäglichen Vorgang (vgl. vorstehend E. 12.). 15.1. Erstreckt sich der Vertragsinhalt nicht auf die Versetzung der Werkzeugmaschine samt Überlassung eines Bedienungsmannes für den Stapler, entfällt von vornherein eine Haftung der Berufungsbeklagten für den geltend gemachten Schaden aus Vertrag. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde eine ausservertragliche Haftung weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Ein Anspruch des Berufungsklägers auf Schadenersatz ist somit zu verneinen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs einzugehen wäre.
22 / 25 15.2. Nur nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass – vorausgesetzt Schweizer Recht würde zur Anwendung gelangen – der Berufungskläger auch keine Ansprüche aus der Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR ableiten könnte (vgl. act. A.1, S. 3). Ist nämlich eine entsprechende Verpflichtung der Berufungsbeklagten nicht ausgewiesen, entfällt auch eine Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR. Eine solche bezieht sich nur auf die Haftung aus Schuldverhältnissen und nicht auch auf den ausservertraglichen Bereich. Gemäss Wortlaut der Bestimmung haftet der Schuldner für den Schaden, den eine von ihm zur Erfüllung einer Schuldpflicht eingesetzte Hilfsperson bei Ausübung dieser Tätigkeit verursacht (vgl. Wolfgang Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 4 f. zu Art. 101 OR). Soweit von einem Auftragsverhältnis auszugehen wäre, würde dasselbe gestützt auf Art. 399 OR gelten. Letzterer geht von der Übertragung der Besorgung eines Geschäftes auf einen Dritten aus, was ein Vertragsverhältnis voraussetzt (vgl. Wolfgang Wiegand, a.a.O., N 9 zu Art. 101 OR). 16. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 17. Der Berufungskläger verlangt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (act. A.1, S. 2). Da nach den vorstehenden Erwägungen die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz von vornherein (Art. 318 Abs. 1 ZPO). 18. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung. Entsprechend ist lediglich noch über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. 18.1. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), gehen gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers. In Anbetracht des Aufwandes für die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, insbesondere unter Berücksichtigung des ausländischen Rechts, sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. April 2018 (ZK2 18 11) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann zum Rechtsbeistand im Sinne von
23 / 25 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt. Daher gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 18.2. Da der Berufungskläger unterliegt, ist sein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 22. Februar 2018 (act. G.1) macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von 10.55 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde, zuzüglich Barauslagen von CHF 164.15 und 8.0 % bzw. 7.7. % MwSt., das heisst insgesamt CHF 3'020.55, geltend. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen, einzig der Stundenansatz ist zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (Art. 5 Abs. 1 HV). Damit ergibt sich bei einem Aufwand von 10.55 Stunden zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honoraranspruch von CHF 2'451.80 (inkl. Barauslagen von CHF 164.15 und 8.0 % MwSt auf CHF 850.00 bzw. 7.7 % MwSt. auf CHF 1'424.15). Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 18.3. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb der unentgeltlich prozessführende und unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat. Die Berufungsbeklagte verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort, verlangt aber in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2018 eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (act. A.3, S. 2). Dieser Betrag ist ihr zuzusprechen, zumal sie immer-
24 / 25 hin von der Berufungsschrift Kenntnis nehmen und beurteilen musste, ob sich die Einreichung einer Berufungsantwort aufdrängt. 18.4. Die Streitberufene, welche die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte, obsiegt mit der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.4, S. 2). Art. 106 Abs. 3 ZPO schliesst die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Streitberufene als Nebenpartei zwar nicht von vornherein aus. Wie bereits die Vorinstanz erwog, liegt der Streitverkündung jedoch ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zugrunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist (act. B.1, S. 12). Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen wahr, die in ihrem Rechtsverhältnis zur unterstützten Hauptpartei und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gegenpartei Aufwendungen, die im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsstreit zwischen zwei anderen Parteien getätigt werden, entschädigen sollte. Der Streitberufenen ist demnach im Allgemeinen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PF150060 vom 23. März 2016 E. 5.2. ff. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 130 III 571 E. 6, welcher auch unter eidgenössischer ZPO nach wie vor Gültigkeit hat; Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12.). Dieser Grundsatz steht immerhin unter dem Vorbehalt von Billigkeitsgründen (BGE 130 III 571 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12.). Derartige Gründe werden vorliegend nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. act. A.4). Der Streitberufenen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
25 / 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 30. August / 11. September 2017 wird bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat der Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von (pauschal) CHF 300.00 zu bezahlen. 4. Der Z._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die X._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Dispositivziffer 2 in der Höhe von CHF 5'000.00 und die Kosten seines unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, in der Höhe von CHF 2'451.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 20. April 2018 (ZK2 18 11) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an: