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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.05.2018 ZK2 2017 40

1 mai 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·815 mots·~4 min·5

Résumé

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 40 09. Mai 2018 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 4. Mai 2017, mitgeteilt am 20. September 2017, in Sachen Y . _____ , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Berufung vom 20. Oktober 2017, der Berufungsantwort vom 22. November 2017 (Poststempel), der Replik vom 24. November 2017, der Duplik vom 12. Dezember 2017 (Poststempel), der Rückzugserklärung vom 30. April 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 4. Mai 2017, mitgeteilt am 20. September 2017 (Proz. Nr. _____), die Klage der Y._____ gegen X._____ insoweit guthiess, als es feststellte, dass die von X._____ beim Betreibungsamt Viamala in Betreibung gesetzte Forderung über CHF 62'500.00 nebst 5% Zins seit dem 1. April 2014 (Betreibung Nr. _____) im Umfang von CHF 12'500.00 nicht bestehe und im Umfang von CHF 50'000.00 zufolge Stundung/mangelnder Fälligkeit derzeit nicht klag- und vollstreckbar sei, – dass es die Betreibung aufhob und das Betreibungsamt Viamala auf die gesetzliche Folge gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG hinwies, – dass X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass die Y._____ mit Berufungsantwort vom 21. November 2017 (Poststempel 22. November 2017) die Abweisung der Berufung beantragte, – dass die Parteien mit Eingaben vom 24. November 2017 bzw. 7. Dezember 2017 (Poststempel 12. Dezember 2017) von ihrem Replik- bzw. Duplikrecht Gebrauch machten, – dass X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 30. April 2018 mitteilte, die Parteien (Y._____ wie auch X./Y._____ und X._____) hätten vor dem Vermittleramt Albula eine alle pendenten Verfahren betreffende Einigung gefunden, gemäss deren Ziffer 2 er die beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Y._____ eingereichte Berufung zurückziehe, was hiermit geschehe, weshalb er um die Abschreibung des Berufungsverfahrens ZK2 17 40 ersuche, – dass die zwischen den Parteien erzielte Einigung der Rückzugserklärung beigelegt wurde, – dass angesichts der vorbehaltlosen Rückzugserklärung die Berufung vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer als erledigt abgeschrieben werden kann (Art.

Seite 3 — 4 241 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), – dass mit dem Abschreibungsentscheid der Rechtsstreit beendet wird und damit auch über die entstandenen Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 104 ZPO), – dass bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, welche dementsprechend die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass auf Seiten des Gerichts bis zur Rücktrittserklärung des Berufungsklägers vom 30. April 2018 ein nicht unerheblicher Aufwand angefallen ist, zumal die für den Entscheid erforderlichen Sach- und Rechtsabklärungen bereits erfolgt sind, – dass angesichts dessen die Gerichtskosten auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden (Art. 9 und 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), womit einerseits dem Ersuchen des Berufungsklägers, die Gerichtskosten tief zu halten, und andererseits dem tatsächlich angefallenen Aufwand hinreichend Rechnung getragen wird, – dass die ausseramtlichen Kosten schliesslich – ebenfalls gemäss Ziffer 2 der Einigung – wettzuschlagen sind, – dass der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), – dass die vorliegende Abschreibungsverfügung nicht mit Beschwerde nach BGG angefochten werden kann, sondern lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid anfechtbar ist (BGE 141 III 489 E. 9.3 S. 494, 139 III 133 E. 1.2 S. 134; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2),

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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