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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.06.2017 ZK2 2017 26

29 juin 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·593 mots·~3 min·7

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/Mieterausweisung | OR 253-273c Miete

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 26 03. Juli 2017 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 16. Mai 2017, mitgeteilt am 16. Mai 2017, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO / Mieterausweisung,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde von X._____ vom 25. Mai 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass A._____ beim Regionalgericht Maloja am 27. März 2017 ein Ausweisungsgesuch gegen X._____ einreichte, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja das Ausweisungsgesuch mit Entscheid vom 16. Mai 2017, gleichentags mitgeteilt, guthiess (act. B.1), – dass X._____ gerichtlich verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller die 2 ½- Zimmer-Wohnung an der Via _____ in O.1_____ auf erstes Verlangen hin innert 10 Tagen zurückzugeben, – dass der Gesuchsteller bei Säumnis der Gesuchsgegnerin berechtigt ist, die Wohnung zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin, – dass X._____ mit Eingabe vom 25. Mai 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (act. A.1), – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 30. Mai 2017 aufforderte bis zum 12. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu überweisen (act. D.1), – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2017 eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. Juni 2017 setzte, unter ausdrücklichem Hinweis, dass im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete (act. D.4), – dass der Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, – dass auf ein Rechtsmittel, für das der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

Seite 3 — 4 – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Beschwerdeführerin unterlegen ist und ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), – dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird, – dass dem Beschwerdegegner mangels wesentlicher Umtriebe - auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort ist stillschweigend verzichtet worden – für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. A._____ wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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