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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.05.2016 ZK2 2016 7

9 mai 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,335 mots·~7 min·6

Résumé

klarer Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO (Mieterausweisung) | OR 253-273c Miete

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 7 17. Juni 2016 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Züger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. Februar 2016, mitgeteilt am 15. Februar 2016, in Sachen des A._____, Beschwerdegegner und der B._____, Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen die Beschwerdeführerin und C._____, betreffend klarer Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO (Mieterausweisung),

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe von X._____ vom 04. März 2016 und der Beschwerdeantwort von A._____ und B._____ vom 16. März 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass A._____ und B._____ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos am 10. November 2015 ein Ausweisungsgesuch gegen C._____ und X._____ einreichten, – dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos das Ausweisungsgesuch mit Entscheid vom 15. Februar 2016, gleichentags mitgeteilt, guthiess (vgl. act. B.1), – dass X._____ und C._____ gerichtlich angewiesen wurden, die 4- Zimmerwohnung Nr. _____, Stockwerkeigentum _____, samt Autoeinstellplatz Nr. _____ in der Autoeinstellhalle, Grundbuch O.1_____, an der _____strasse, O.1_____ innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Ausweisungsentscheids vollständig geräumt und gereinigt und mit allen Schlüsseln zurückzugeben, – dass X._____ mit Eingabe vom 04. März 2016 gegen diesen Entscheid "Beschwerde/Berufung" an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (vgl. act. A.1), – dass C._____ am 03. März 2016 ebenfalls "Beschwerde ggf. Berufung" gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 15. Februar 2016 an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (Verfahren ZK2 16 6), – dass erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung angefochten werden können, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO); liegt der Streitwert unter CHF 10'000.00, steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO), – dass aus der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht hervorgeht, ob Berufung oder Beschwerde zu erheben ist, – dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, dass je nach Beurteilung des Streitwertes Berufung oder Beschwerde geführt werden könne, – dass der Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt wird,

Seite 3 — 6 – dass das Gericht den Streitwert festsetzt, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). – dass sich vorliegend den Rechtsbegehren kein Streitwert entnehmen lässt, – dass der vorliegende Sachverhalt demjenigen einer Mieterausweisung nahe ist und somit der Streitwert entsprechend den Regeln in Bezug auf eine Mieterausweisung zu bestimmen ist, – dass bei der Berechnung des Streitwerts auf den Wert abzustellen ist, den die Nutzung der Wohnung während der Zeit hat, während welcher die Ausweisung nicht vollzogen werden kann, – dass somit die Zeitspanne zwischen dem Erlass des angefochtenen Entscheids und dem Erlass des Rechtsmittelentscheids massgeblich ist, – dass dabei neben der Dauer des Gerichtsverfahrens auch die mutmassliche Dauer des Vollzugs zu berücksichtigen ist, – dass eine Gesamtdauer von sechs Monaten als angemessen betrachtet wird (vgl. zum Ganzen Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 45 f. zu Art. 91), – dass der Rechtsvertreter von A._____ und B._____ am 16. März 2016 eine "Beschwerdeantwort" einreichte und sich weder zur Höhe des Streitwertes äusserte, noch dazu ob eine Beschwerde oder Berufung vorliegt, – dass somit angenommen werden kann, dass der Rechtsvertreter, davon ausging, dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht ist, – dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungsstreitwert von CHF 10'000.00 im vorliegenden Fall nicht erreicht ist und somit die Beschwerde das angezeigte Rechtsmittel darstellt, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 07. März 2016 aufforderte bis zum 21. März 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu überweisen (vgl. act. D.2),

Seite 4 — 6 – dass die per Einschreiben an die Beschwerdeführerin gesandte Verfügung am 16. März 2016 an das Kantonsgericht von Graubünden retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. act. D.5), – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2016 eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. April 2016 setzte, unter ausdrücklichem Hinweis, dass im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete (vgl. act. D.6), – dass der Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, – dass dem Kantonsgericht von Graubünden am 25. April 2016 von der Post mitgeteilt wurde, dass die Sendung noch nicht zugestellt werden konnte und aufgrund eines Auftrages des Empfängers vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate) bei der Post lagere (vgl. act. D.8), – dass gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO eine eingeschriebene behördliche Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung behördlicher Post rechnen musste, – dass Letzteres vorliegend zweifellos der Fall war, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr eingereichten Beschwerde vom 04. März 2016 mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen musste und darüber hinaus seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr vergangen war (vgl. Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 53 zu Art. 138 ZPO, mit diversen Hinweisen), – dass demnach vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Anwendung gelangt und die Verfügung betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – unter Berücksichtigung, dass für das summarische Verfahren kein Fristenstillstand gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO) – mit Ablauf des siebten Tages nach der am 30. März 2016 erfolgten ersten Anvisierung durch die Post, folglich am 06. April 2016, als zugestellt gilt, – dass Abmachungen mit der Post den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben können (vgl. BGE 127 I 31 E. 2.b mit Hinweisen),

Seite 5 — 6 – dass somit auch ein erteilter Rückbehaltungsauftrag nichts an der Zustellfiktion zu ändern vermag und die siebentägige Abholfrist nicht verlängert (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 138 ZPO), – dass der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit blieb, den Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist zu bezahlen, – dass der Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, – dass auf ein Rechtsmittel, für das der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Beschwerdeführerin unterlegen ist und ihr somit die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), – dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird, – dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner ausserdem aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 (inkl. Mwst.) zu entschädigen hat,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit CHF 1'000.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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