Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 60 06. März 2017 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Kocher In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____ , Berufungsklägerin, gegen die Verfügung des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters vom 10. Oktober 2016, mitgeteilt am 10. Oktober 2016, betreffend Löschung gemäss Art. 152 HRegV, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 1. September 2016 wurde A._____ (handelnd für die X._____) ersucht, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister Chur (künftig Handelsregisteramt) innert 30 Tagen eine vollständig ausgefüllte Anmeldung für die Löschung der Zweigniederlassung der X._____ zukommen zu lassen (Art. 152 Abs. 1 lit. b Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]), da gemäss aktuellem Auszug aus dem Online-Register des britischen B._____ die unter der Nummer _____ eingetragene X._____ mit Sitz in O.1_____ seit dem 23. April 2013 gelöscht sei. Dieses Scheiben erging als amtliche Aufforderung gemäss Art. 152 Abs. 5 HRegV mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf dieser dreissigtägigen Frist, das Amt eine Verfügung über den Inhalt der Eintragung und die Gebühren erlasse sowie gestützt auf Art. 943 OR eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 500.-- ausfällen werde. Gemäss Schreiben des Handelsregisteramtes betrage die Gebühr für die Aufforderung CHF 150.-- (Art. 12 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister [GebV HReg; SR 221.411.1]) und sei nur geschuldet, falls es zu einer entsprechenden Handelsregistereintragung komme. B. In der Folge legte A._____ (handelnd für die X._____) mit einem undatierten Schreiben, welches am 21. September 2016 beim Handelsregisteramt einging, "Einspruch" gegen die Löschung der Zweigniederlassung ein. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass die Zweigniederlassung geschäftlich aktiv sei und mehrere Beteiligungen unterhalte. Des Weiteren stelle die Zweigniederlassung in Chur eine wirtschaftliche Einheit dar. Ferner sei beabsichtigt, die Zweigniederlassung bis zum 31. März 2017 in eine rechtlich akzeptierte Gesellschaftsform, entweder eine AG oder eine GmbH, umzuwandeln. C. Da innert der angesetzten dreissigtägigen Frist beim Handelsregisteramt keine Löschungsanmeldung für die schweizerische Zweigniederlassung einging, verfügte das Handelsregisteramt am 10. Oktober 2016, gestützt auf Art. 152 Abs. 5 HRegV, wie folgt: "1. Die X._____, O.1_____, Zweigniederlassung O.2_____ wird von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. 2. In das Handelsregister wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung folgendes eingetragen: X._____, O.1_____, Zweigniederlassung O.2_____, in O.2_____, CHE-_____, ausländische Zweigniederlassung (SHAB Nr. 71 vom 11.04.2014, Publ. _____), Hauptsitz in: Hauptsitz in O.1_____ (UK). Die Zweigniederlassung wird infolge Aufhören des Geschäftsbetriebes im Sinne von Art. 152 HRegV von Amtes wegen gelöscht.
Seite 3 — 8 3. Die Gebühren bestehen aus a) Eintragungsgebühr CHF 152.-b) Verfahrensgebühren CHF 150.-- TOTAL CHF 302.-werden den zur Anmeldung verpflichteten Personen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister) und bei A._____ erhoben. Die Gebühren sind innert 30 Tagen mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins zu begleichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Handelsregisteramt von dritter Stelle mitgeteilt wurde, der Hauptsitz der Unternehmung in O.1_____ sei gelöscht worden. Dies sei ebenfalls durch das für die Registrierung des Hauptsitzes zuständige B._____, in O.3_____ bestätigt worden. Gemäss aktuellem Auszug aus dem Register der vorgenannten Behörde wurde der unter der Nummer _____ registrierte Hauptsitz per 8. Januar 2013 gelöscht. Diese Feststellung bestätigt A._____ zudem in seiner am 21. September 2016 dem Handelsregisteramt zugegangenen "Einsprache". Die Begründung von A._____, die Zweigniederlassung sei geschäftlich aktiv und unterhalte mehrere aktive geschäftliche Beteiligungen, welche bereits lange vor der Löschung der Hauptniederlassungen existiert hätten, sei nicht zu hören. A._____ verkenne die Notwendigkeit, dass eine Eintragung einer Zweigniederlassung bedinge, dass die ausländische Hauptniederlassung rechtlich existiere (Art. 113 Abs. 1 lit. a HRegV). Wenn die ausländische Hauptniederlassung nach dem massgeblichen ausländischen Gesellschaftsstatut nicht existiere oder dort nicht anerkannt werde, sei die Eintragung einer Zweigniederlassung ausgeschlossen. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ handelnd für die X._____ (künftig Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 8. November 2016 "Beschwerde" (recte Berufung) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, die Wirkung der Verfügung sei bis zum 31. März 2017 aufzuschieben. Die X._____ sei geschäftlich aktiv und unterhalte mehrere Beteiligungen, welche bereits lange vor der Löschung der Hauptniederlassung existiert hätten. Es handle sich daher bei der X._____ um eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Zudem sei eine Umwandlung der X._____ in eine rechtlich akzeptierte Gesellschaftsform auf den 31. März 2017 bereits geplant.
Seite 4 — 8 E. Mit Schreiben vom 17. November 2016 stellte das Handelsregisteramt dem Kantonsgericht die vollständigen Verfahrensakten zu. Ferner verzichtete es auf eine förmliche Stellungnahme und verwies stattdessen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2016. F. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in der Rechtsschrift vom 4. November 2016 sowie in den übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 165 HRegV in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR; BR 210.200) können Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amts mit Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Terminologisch spricht Art. 165 HRegV von "Beschwerde". Gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung handelt es sich dabei um eine Berufung im Sinn der Zivilprozessordnung. Nachfolgend werden daher die Bezeichnungen "Berufung", "Berufungsklägerin" etc. verwendet. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Eingabe vom 8. November 2016 erfolgte die Berufung innert gesetzlicher Frist. b) Gemäss Art. 7 des kantonalen Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c/aa) Zu prüfen bleibt ferner, ob die Eingabe dem Begründungserfordernis gemäss Art. 311 ZPO genügt. Nebstdem die Berufung schriftlich einzureichen ist, hat sie weiteren inhaltlichen Anforderungen zu genügen. Sie muss namentlich die Rechtsbegehren - d.h. die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des Entscheides der Vorinstanz - beinhalten und begründet sein (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
Seite 5 — 8 nung, 3. Aufl. Zürich 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Begründung eines Rechtmittels erklärt, weshalb der Entscheid der Vorinstanz in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat die Berufungsklägerin - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - ihre Behauptungen bestimmt und vollständig vorzubringen. Im Grundsatz ist vorausgesetzt, dass sich die Berufungsklägerin mit den Entscheidgründen, d.h. mit der Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren zu beanstanden ist. An dieses Erfordernis dürfen nicht überspitzte Anforderungen gestellt werden (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008, E. 2; 5C.14/2005 vom 11. April 2005, E. 1.2). Gemäss Rechtsprechung muss die Berufungsinstanz die Begründung der Berufungsanträge "mühelos" verstehen können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 2.4; 5A_438/2012 vom 27. August 2014, E. 2.2). Wird in der Berufungsschrift lediglich auf die bereits vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen oder wird in allgemeiner Weise der angefochtene Entscheid kritisiert, genügt dies den vorgenannten Anforderungen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E 2.2 sowie 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3). bb) Hinsichtlich der Begründetheit der Berufung im Sinne von Art. 311 ZPO ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin sich mit keiner Zeile mit der angefochtenen Verfügung des Handelsregisteramtes auseinandersetzt. Sie begnügt sich mit dem bereits vor der Vorinstanz gemachten Hinweis, dass die zu löschende Zweigniederlassung schon lange vor der Löschung der Hauptniederlassung existiert habe und aktiv war, zudem handle es sich um eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Die Berufungsklägerin stellte den Antrag auf "Aussetzung" der Verfügung bis zum 31. März 2016. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin den 31. März 2017 meinte. Insbesondere bestreitet die Berufungsklägerin nicht, dass die ausländische Hauptniederlassung nach dem massgeblichen ausländischen Gesellschaftsstatut nicht mehr existiert und dass eine Eintragung als Zweigniederlassung bedingt, dass eine ausländische Hauptniederlassung besteht. Die Begründung der Berufung erweist sich somit insgesamt als mangelhaft, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei
Seite 6 — 8 A._____, der für die Berufungsklägerin handelt möglicherweise um einen juristischen Laien handelt. Denn auch im Falle einer Laieneingabe darf immerhin eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und eine erkennbare Kritik an dessen Erwägungen verlangt werden (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 47 vom 15. November 2016 E. 2.b; ZK2 14 1 vom 27. Oktober 2014, E. 2.a). Die vorliegende Berufungsschrift genügt offensichtlich nicht einmal dieser Minimalanforderung. Dies führt zu einem Nichteintreten auf die Berufung. 2.a) Obschon bereits aufgrund mangelnder Begründung auf die Berufung nicht einzutreten ist, wird der Vollständigkeit halber in dieser Erwägung noch darauf eingegangen, inwiefern die Berufung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet und deshalb abzuweisen wäre. Unter der Annahme, dass auf die Berufung eingetreten worden wäre, wäre im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die X._____ zu Recht im Sinne von Art. 152 HRegV von Amtes wegen gelöscht hat. b/aa) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR, Art. 27 HRegV). Entspricht eine Eintragung den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr, fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mit eingeschriebenen Brief auf, die Änderung zur Eintragung innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung nötig ist (Art. 152 Abs. 1-3 HRegV). Bei unbenutztem Ablauf dieser dreissigtägigen Frist erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über den Inhalt der Eintragung und die Gebühren. Zudem wird gegebenenfalls eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 500.-- gestützt auf Art. 943 OR ausgefällt (Art. 152 Abs. 5 HRegV). Gemäss Art. 113 Abs. 1 lit. a HRegV bedingt der Eintrag einer Zweigniederlassung, dass die ausländische Hauptniederlassung nach den geltenden Bestimmungen des massgeblichen ausländischen Rechts rechtmässig existiert. bb) Vorliegend ist unbestritten und durch die Berufungsklägerin sogar indirekt bestätigt (act. A1), dass der Hauptsitz der X._____ per 8. Januar 2013 gelöscht wurde und seither nicht mehr besteht. Dies bestätigte ebenfalls das für die Registrierung des Hauptsitzes zuständige B._____, in O.3_____ (act. B2). Dass die Zweigniederlassung eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilde, wird von der Berufungsklägerin zwar behauptet, aber mit keiner Silbe weiter begründet. Ebenso wenig wurden beim Kantonsgericht Beweise für diese Behauptung eingereicht. Selbst dann, wenn es sich bei der Zweigniederlassung um eine selbständige wirt-
Seite 7 — 8 schaftliche Einheit handeln würde, ändert diese nichts an der von der Vorinstanz in Erw. 2 aufgezeigten Rechtsfolge (act. B2). Eine Zweigniederlassung kann nur solange bestehen, wie die ausländische Hauptniederlassung rechtmässig existiert. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass nicht ersichtlich ist, welche Vorkehrungen zur Umwandlung der Gesellschaftsform unternommen worden sind und warum diese auf den 31. März 2017 terminiert worden sind. Aber auch dieses Vorbringen ist nicht zu hören, da die Zweigniederlassung aktuell unrechtmässig besteht und daher keine Existenzberechtigung hat. Die Gründung einer neuen Gesellschaft bleibt der Berufungsklägerin natürlich freigestellt. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung dem Begründungserfordernis gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügt (Erwägung 1). Die Berufungsklägerin unterlässt es, sich mit der konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzten. Sie wiederholt lediglich, das bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte. Es fehlt an einer genügenden inhaltlichen Auseinandersetzung, sodass die Ausführungen der Berufungsklägerin als nicht substantiiert zu qualifizieren sind und die eingereichte Berufung unbegründet ist. Dementsprechend ist auf die Berufung nicht einzutreten. Somit ist die vom Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden erlassene Verfügung zu bestätigen. 4. Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die Entscheidfindung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 5.a) Da auch ein Nichteintreten als Unterliegen gilt, gehen die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b/aa) Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen festgelegt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Diese werden auf CHF 2’000.-- festgelegt und mit dem von der Berufungsklägerin bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b/bb) Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht gesprochen.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2’000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: