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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 25.02.2019 ZK2 2016 48

25 février 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·10,069 mots·~50 min·3

Résumé

Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 28 Ref.: Chur, 25. Februar 2019 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 48 06. März 2019 (Mit Urteil 4A_168/2019 vom 06. Mai 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X ._____ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, Postfach 627, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. April 2016, mitgeteilt am 11. Juli 2016, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y ._____ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annemarie Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 / 28 I. Sachverhalt A. In den Jahren 2004 bis und mit 2012, insgesamt also neun Mal, organisierten die X._____ (im Folgenden: X._____), die A._____ (im Folgenden: A._____), Organisatorin der Eiskunstlaufshow „B._____“, und der C._____ (im Folgenden: C._____) jeweils im Februar den Eiskunstlaufevent „D._____“. Dafür konnten sie von der Y._____ (im Folgenden: Y._____) jeweils das Eisstadion in O.2_____ mieten. B. Die Zusammenarbeit zwischen der X._____ und der A._____ gestaltete sich aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen zunehmend schwierig, so dass die beiden Gesellschaften nach Lösungen suchten. Zur Diskussion stand unter anderem eine weitere Zusammenarbeit in dem Sinne, dass die A._____ im Rahmen eines Mandats für die X._____ tätig werden könnte. In einem Gespräch vom 9. März 2012 informierte E._____, Präsident des Verwaltungsrates der X._____, F._____, Leiter Sport & Events bei der Y._____, darüber, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der X._____ und der A._____ verändern könnte. Weiter liess er F._____ wissen, dass die X._____ Kontakt mit der G._____, H._____, aufgenommen habe, um eine allfällige Zusammenarbeit zu prüfen. Am 21. Mai 2012 kamen die X._____ und die A._____ überein, die einfache Gesellschaft aufzulösen, und am 8. Juni 2012 teilte die X._____ der A._____ mit, dass für sie auch die Erteilung eines Mandats an die A._____ nicht in Frage komme. Trotz der Schwierigkeiten zwischen der X._____ und der A._____ und auch nach dem Ausstieg der A._____ beabsichtigte die X._____, am 8./9. Februar 2013 eine Jubiläumsveranstaltung für die 10. „D._____“ durchzuführen. Sie trieb daher ihre Vorbereitungen für die Jubiläumsshow voran. Dabei erteilte sie der G._____ für das Engagement der Läufer und die künstlerische Leitung des Programms ein Mandat, suchte neue Sponsoren und intensivierte ihre Bemühungen betreffend ein TV-Projekt. C. Am 20. Juni 2012 teilte die A._____ der Y._____ die Beendigung der Zusammenarbeit mit der X._____ mit. Daraufhin lud die Y._____ sowohl die X._____ als auch die A._____ ein, jeweils getrennt und ohne Beteiligung der anderen Gesellschaft ihre eigenen Ideen bezüglich der „D._____“ beziehungsweise eines Eiskunstlaufevents in O.2_____ vorzustellen. Nachdem beide Gesellschaften dieser Einladung gefolgt waren und ihre Pläne unabhängig voneinander präsentiert hatten, entschied sich die Y._____ am 2. August 2012, die Eishalle in O.2_____ für das Wochenende vom 8./9. Februar 2013 an die A._____ zu vermieten, welche zugesagt hatte, die von ihr veranstaltete Eiskunstlaufshow „B._____“ auch nach O.2_____ zu bringen. Die X._____ machte daraufhin Schadenersatzforderungen gegenüber der Y._____ geltend.

3 / 28 D. Am 27. März 2014 reichte die X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos ein Schlichtungsgesuch ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Juli 2014 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb der Vermittler gleichentags die Klagebewilligung ausstellte. Diese enthält folgende Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der klagenden Partei (gemäss Schlichtungsgesuch): Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 906‘965.15 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 15. Januar 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der beklagten Partei (sinngemäss, zu Protokoll gegeben anlässlich der Vermittlungsverhandlung): 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der klagenden Partei. E. Mit Klage vom 7. November 2014 prosequierte die X._____ die Klagebewilligung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit folgendem neuem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 331‘965.15 zuzüglich MWST von 8 % und Zins zu 5 % p.a. seit 15. Januar 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 2. März 2015 bestätigte die Y._____ ihr Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung. Die Replik datiert vom 18. Juni 2015, die Duplik vom 23. Oktober 2015. Sowohl die X._____ als auch die Y._____ hielten an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. F.1. Am 27. November 2015, gleichentags mitgeteilt, erliess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Beweisverfügung, in welcher die von den Parteien eingereichten Urkunden als relevant erklärt wurden. Die von den Parteien beantragten Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen beziehungsweise Beweisaussagen wurden ebenso abgelehnt wie ein Gutachten zur Beurteilung von Qualität und Quantitativ der Vorbereitungsarbeiten der X._____ für die Jubiläumsveranstaltung 2013 und eine schriftliche Auskunft über „Tätigkeit und Referenzen der G._____, O.3_____“. Hingegen wurde die X._____ zur Edition der Vereinbarung zwischen ihr und der A._____ über die Beendigung der Zusammenarbeit (einfache Gesellschaft) vom Mai/Juni 2012 verpflichtet. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. F.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 teilte die X._____ mit, dass zwischen ihr und der A._____ weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch ein Kündigungsschreiben oder eine von ihr und der A._____ unterzeichnete Urkunde über die Beendigung der Zusammenarbeit bestehe.

4 / 28 G. Mit Entscheid vom 17. April 2016, mitgeteilt am 11. Juli 2016, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20‘000.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Die X._____ hat die Y._____ mit CHF 50‘794.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.) 6. (Mitteilung.) H. Gegen dieses Urteil führt die X._____ mit Eingabe vom 14. September 2016 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: 1. Berufungsanträge a) Der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. April 2016, mitgeteilt am 11. Juli 2016, sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 331‘965.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % und Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 zu bezahlen. b) Eventuell sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurückzuweisen. c) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten und zwar für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren. 2. Beweisanträge a) Dem Kantonsgericht von Graubünden wird beantragt, folgende Beweise abzunehmen: aa) Es seien folgende Zeugen einzuvernehmen: - I._____, O.1_____ - H._____, O.3_____ - J._____, O.4_____ - K._____, O.5____ - L._____, O.6____ - M._____, O.7____ - N._____, O.4_____ ab) Es sei als Partei zu befragen, eventuell zur Beweisaussage zuzulassen: - E._____, O.8____ ac) Für den Fall, dass die Berufungsinstanz den Anspruch aus Vertrauenshaftung dem Grundsatz nach bejaht, sei folgendes Gutachten einzuholen:

5 / 28 Qualitative und quantitative Beurteilung der Vorbereitungsarbeiten der Klägerin für die Jubiläums-D._____ 2013, Angemessenheit der Schadenersatzforderung. b) Im Falle eines Rückweisungsentscheides sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorgenannten Beweise zu erheben. 3. Verfahrensantrag Das Berufungsverfahren sei im Falle, dass die Berufungsinstanz die beantragten Beweise selber erhebt, wie folgt durchzuführen: Nach erfolgter Einvernahme der Zeugen und Parteibefragung, evtl. Beweisaussage, sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Anschluss daran sei ein Zwischenentscheid darüber zu fällen, ob die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung – mit Ausnahme des Schadens – erfüllt sind. Gegebenenfalls sei das beantragte Gutachten einzuholen. I. Am 9. November 2016 reichte die Y._____ eine Berufungsantwort ein, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen; 2.1. Es seien sämtliche Beweisanträge der Berufungsklägerin abzuweisen; 2.2. Eventualiter für den Fall, dass das Kantonsgericht ein Beweisverfahren durchführen oder das Verfahren zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückweisen sollte: a) es seien die von der Berufungsbeklagten erstinstanzlich genannten Zeugen O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____ und I._____ einzuvernehmen; b) es seien die Herren F._____ und T._____ als Partei zu befragen; c) es sei der Antrag der Berufungsklägerin auf Einholung eines Gutachtens abzuweisen; 3. Es sei der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Erlass eines Zwischenentscheides abzuweisen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWST zulasten der Berufungsklägerin. J. Die Replik datiert vom 16. Dezember 2016, die Duplik vom 13. Februar 2017, die Triplik vom 31. März 2017 und die Stellungnahme zur Triplik vom 15. Mai 2017. Beide Parteien halten jeweils an ihren Rechtsbegehren fest. Am 31. Januar 2018 reichte die X._____ einen Zeitungsausschnitt zu den Akten und äusserte sich dazu. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 nahm die Y._____ zu der Eingabe der X._____ Stellung. K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

6 / 28 II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, welcher mit Berufung angefochten werden kann, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei der Streitwert, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 29 ff. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Myriam A. Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser /Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung verlangt, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 331‘965.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % und Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2014 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte wiederum hat die Abweisung dieses Begehrens gefordert. Es ist damit für das Berufungsverfahren von einem Streitwert von CHF 331‘965.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (aber ohne Zins, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) auszugehen. Der Streitwert liegt damit weit über dem für die Berufung notwendigen Betrag von CHF 10‘000.00. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit mit Berufung anfechtbar. 1.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 17. April 2016 wurde den Parteien am 11. Juli 2016 begründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. B.1) und ging der Berufungsklägerin am 14. Juli 2016 zu (act. B.2). Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 14. September 2016 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGzZPO; BR 210.100).

7 / 28 2. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte stellen im Berufungsverfahren Beweisanträge. 2.1. Mit Bezug auf die Beweisanträge der Berufungsklägerin ist folgendes festzustellen: Die Berufungsklägerin verlangt Schadenersatz aus Vertrauenshaftung. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend sowohl eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien, als auch ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und die Verletzung dieses Vertrauens durch die Berufungsbeklagte bereits aufgrund der vorhandenen Beweise zu bejahen. Soweit die Berufungsklägerin mit ihren beantragten Beweisen genau diese Punkte belegen will, sind weitere Beweisabnahmen daher nicht mehr notwendig. Für die Beurteilung der weiteren Voraussetzungen der Vertrauenshaftung, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch nicht geprüft hat, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts aufgrund der Rückweisung mit diesen weiteren Voraussetzungen nicht mehr beschäftigen muss, kann sie auch nicht entscheiden, welche Beweise allenfalls noch abzunehmen wären beziehungsweise noch abgenommen werden könnten. Es wird vielmehr Sache der Vorinstanz sein, in dem durch sie nach der Rückweisung zu führenden Verfahren zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Beweisverfahren durchzuführen sein wird. Im Berufungsverfahren sind jedenfalls keine Beweise abzunehmen. Die von der Berufungsklägerin gestellten Beweisanträge sind daher abzulehnen. Aus denselben Überlegungen ist im Übrigen auch der Antrag der Berufungsklägerin, bei einer Rückweisung die Vorinstanz anzuweisen, die im Berufungsverfahren angebotenen Beweise abzunehmen, abzulehnen. Über die Frage der rechtlichen Sonderverbindung, des Vertrauensverhältnisses und der Verletzung des Vertrauens entscheidet die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in vorliegendem Verfahren. Diese Entscheidung ist für die Vorinstanz verbindlich, so dass im Verfahren, welches die Vorinstanz nach der Rückweisung zu führen haben wird, bezüglich dieser Punkte keine Beweisabnahmen mehr notwendig oder auch nur möglich sind. Mit Bezug auf die weiteren Voraussetzungen der Vertrauenshaftung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts muss sich im Berufungsverfahren aufgrund der Rückweisung mit diesen Punkten nicht weiter beschäftigen. Sie kann aus diesem Grund nicht entscheiden, ob und wenn ja welche Beweise für die Beurteilung dieser Punkte noch abzunehmen wären beziehungsweise noch abgenommen werden könnten. Vielmehr wird die Vorinstanz im Rahmen des von ihr nach der Rückweisung zu führenden Verfahrens über die Frage der Abnahme von Beweisen entscheiden müssen. Der Antrag der Berufungsklägerin, die Vorinstanz

8 / 28 anzuweisen, die im Berufungsverfahren angebotenen Beweise abzunehmen, ist folglich abzulehnen. 2.2. Die Berufungsbeklagte stellt ihre eventualiter erhobenen Beweisanträge nur für den Fall, dass das Kantonsgericht selbst ein Beweisverfahren durchführt oder das Verfahren zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückweist. Vorliegend werden die Beweisanträge der Berufungsklägerin abgelehnt, so dass unter diesem Aspekt kein Beweisverfahren notwendig wird. Die Berufungsbeklagte wiederum führt nicht aus, weshalb ein Beweisverfahren durchzuführen wäre. Dies hätte sie jedoch tun müssen, wenn sie ein Beweisverfahren als angezeigt erachtet hätte. Das Berufungsverfahren wird nämlich in aller Regel als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und ohne Abnahme von Beweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Art. 316 Abs. 3 ZPO vermittelt den Parteien zudem keinen Anspruch auf eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vor der Berufungsinstanz und auf die Abnahme der von ihnen benannten Beweise (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3). Erachtet eine Partei es für notwendig, dass die Berufungsinstanz Beweise abnimmt, so hat sie daher die Umstände, die ihrer Meinung nach für ein Beweisverfahren sprechen, zu behaupten und so weit als möglich zu substantiieren. Dies hat die Berufungsbeklagte vorliegend nicht getan. Des Weiteren sind keine Umstände ersichtlich, die die Durchführung eines Beweisverfahrens vor Kantonsgericht verlangen würden, so dass ein Beweisverfahren von Amtes wegen angeordnet werden müsste. Ein Beweisverfahren vor dem Kantonsgericht ist nicht angezeigt. Ebenso wenig aber ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Beweisverfahren durchführe. Es wird diesbezüglich auf die bereits im Zusammenhang mit den Beweisanträgen der Berufungsklägerin angestellten Überlegungen verwiesen und noch einmal festgestellt, dass die Vorinstanz darüber zu entscheiden haben wird, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Beweisverfahren im von ihr nach der Rückweisung zu führenden Verfahren durchgeführt werden wird. Da im vorliegenden Berufungsverfahren folglich kein Beweisverfahren durchgeführt wird und auch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens nicht angezeigt ist, fallen die Beweisanträge der Berufungsbeklagten dahin und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu befassen. 2.3. Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 30. Januar 2018 einen Zeitungsausschnitt eingereicht und sich zu dem Ausschnitt geäussert. Es stellt sich die Frage, ob dieses Beweismittel und die damit zusammenhängenden Tatsachenbe-

9 / 28 hauptungen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren noch eingebracht werden konnten. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Artikel findet sich in einer wöchentlich erscheinenden Zeitung und zwar in der Ausgabe für die Zeit vom 26. Januar bis 1. Februar 2018 (act. A.7). Indem die Berufungsklägerin den Artikel am 30. Januar 2018 beim Kantonsgericht eingereicht hat, hat sie das neue Beweismittel und die damit verbundenen neuen Tatsachenbehauptungen in ihrem Begleitschreiben grundsätzlich ohne Verzug vorgebracht. Offensichtlich konnten zudem sowohl der Zeitungsartikel als auch die damit verbundenen neuen Tatsachenbehauptungen nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden, da beides damals noch nicht existierte. Grundsätzlich erfüllen der Zeitungsartikel und die neuen Tatsachen, die die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2018 genannt hat, die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein neues Beweismittel und neue Tatsachen im Berufungsverfahren noch eingebracht werden können, wenn der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist. In seinem Urteil BGE 142 III 413 E. 2.2.3 – 2.2.5 hat das Bundesgericht diese Frage nach eingehenden Erwägungen entschieden; es hat festgestellt, dass neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht werden können. Da der Zeitungsartikel und die damit zusammenhängenden Behauptungen entstanden sind, bevor die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in die Beratungsphase eingetreten ist, und nachdem sowohl Zeitungsartikel als auch darauf beruhende neue Tatsachenbehauptungen zudem die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen, können sie im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden. 3. Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung Verfahrensanträge für den Fall, dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die beantragten Beweise selbst abnimmt. Sie verlangt unter dieser Prämisse, dass nach Einvernahme der Zeugen und der Parteibefragung, eventuell Beweisaussage, eine mündliche Verhandlung durchgeführt und anschliessend ein Zwischenentscheid über die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung – ausgenommen den Schaden – gefällt wird; bei einem die Klage insoweit gutheissenden Zwischenentscheid soll danach das Gutachten eingeholt werden. Nachdem sich gezeigt hat, dass im Berufungsverfahren kein Beweisverfahren durchgeführt wird, die Berufungsinstanz also keine Beweise abnimmt und daher weder Zeugen einvernimmt noch Parteien befragt noch ein Gutachten einholt, fallen

10 / 28 die Verfahrensanträge der Berufungsklägerin ohne Weiteres dahin und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts braucht nicht darüber zu entscheiden. 4. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte verweisen in ihren Rechtsschriften an mehreren Stellen zur Begründung ihrer Anträge auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz, ohne diese Ausführungen jedoch zu wiederholen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erklärt, begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genüge der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gälten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1 f.; vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt der Berufungsantwort auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es nicht genügt, wenn in einer Rechtsschrift im Berufungsverfahren auf im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen verwiesen wird, ohne diese Vorbringen in der Rechtsschrift selbst zu wiederholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die Parteien haben folglich im Berufungsverfahren in ihren Rechtsschriften aufzuzeigen, aus welchen Gründen dem angefochtenen Urteil beziehungsweise den Argumenten der Gegenpartei nicht gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus den Rechtsschriften selbst ergeben. Soweit die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte Vorbringen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Argumentation im Berufungsverfahren aufnehmen wollen, ohne sie jedoch in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren zu wiederholen, genügen ihre Rechtsschriften somit den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten und Rügen zu befassen, die sich in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens selbst finden. 5. Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort unter Verweis auf ihre Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, die angebli-

11 / 28 chen Schadenersatzansprüche der Berufungsklägerin seien verjährt, soweit die betreffenden Positionen vor dem 17. Juli 2012 entstanden seien. In der Berufungsduplik weist sie sodann auf BGE 134 III 390 hin, wonach die Ansprüche aus Vertrauenshaftung der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 60 OR unterlägen. Die Berufungsklägerin hält dem unter Verweis auf BGE 80 III 52 und PKG 1996 Nr. 9 entgegen, die Verjährungseinrede sei erstmals anlässlich der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren und damit verspätet erhoben worden. Im Übrigen plädiere der überwiegende Teil der Lehre bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vertragsähnlichen Sonderverbindungen für eine zehnjährige Verjährungsfrist. Die Vorinstanz hat auf eine Beurteilung der Verjährungsfrage verzichtet, da sie die Klage bereits aus anderen Gründen abwies. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, lässt sich die Abweisung der Klage mit den von der Vorinstanz vorgebrachten Gründen nicht halten, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Regionalgericht zurückzuweisen ist. Soweit von Relevanz wird sich das Regionalgericht demnach im Rahmen der Fortführung des Verfahrens auch mit der Verjährung zu befassen und dabei die Fragen der rechtzeitigen Erhebung der Verjährungseinrede und der Dauer der massgebenden Verjährungsfrist zu prüfen haben. Damit braucht vorliegend nicht weiter auf die Verjährungsproblematik eingegangen zu werden. Im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Erhebung der Verjährungseinrede sei an dieser Stelle immerhin darauf hingewiesen, dass sich die von der Berufungsklägerin zitierte Judikatur auf die Rechtslage vor Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bezieht. Unter der geltenden und vorliegend massgebenden Schweizerischen Zivilprozessordnung ist in der Lehre umstritten, ob bei zivilrechtlichen Einreden wie der Verjährung lediglich die Tatsachen, auf die sich die Einrede stützt oder auch die Einrede selbst der Novenschranke unterliegen (vgl. Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 14b zu Art. 229 ZPO mit Hinweisen auf divergierende Lehrmeinungen). 6. Unter den Parteien umstritten und für die Prüfung der Haftung zentral ist die Frage, wann die Berufungsbeklagte davon erfahren hat, dass die Berufungsklägerin und die A._____ eine Trennung ins Auge fassten beziehungsweise dass eine Trennung sich abzeichnete. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen ist diese Frage vorneweg zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich folgendes: Bereits am 8. August 2011 hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass die A._____ mit der Ertragsmöglichkeit des Events nicht mehr zufrieden sei und die Berufungsklägerin an einer langfristigen Lösung arbeite, mit der A._____ als Auftragsnehmerin (Akten der Vorinstanz, Beilage 61 zur Replik). Die Be-

12 / 28 rufungsbeklagte wusste damit, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ definitiv verändern würde. Ob sich die langfristige Lösung, die die Berufungsklägerin nach ihrer Aussage anstrebte, verwirklichen liess, war dabei klarerweise offen. Darauf wurde in der Mail denn auch explizit hingewiesen. Die Mitteilung musste aus diesem Grund auch dahingehend verstanden werden, dass sich eine Trennung der Berufungsklägerin und der A._____ ergeben könnte. Die Tatsache, dass die beiden Gesellschaften die D._____ 2012 dann trotzdem zusammen durchführten, spricht nicht dagegen, waren im August 2011 doch zweifellos die Vorbereitungsarbeiten bereits weit fortgeschritten, denn im Spätsommer/Herbst begann der Ticketverkauf und wurden auch die Namen der Läufer bekannt gegeben, so dass die D._____ dann stehen musste, was heisst, dass die meisten Aufwände bis dahin angefallen waren. Dass die Berufungsklägerin und die A._____ bei dieser Sachlage die D._____ im Jahre 2012 nochmals gemeinsam durchführten wie in den Jahren davor, hiess in dieser Situation offensichtlich nicht zwingend, dass die Schwierigkeiten zwischen ihnen behoben waren. Es konnte auch einfach heissen, dass sie die D._____ 2012, die im August 2011 ja schon weitgehend organisiert sein musste, laufen liessen und den Entscheid über eine weitere Zusammenarbeit und damit über die Zukunft der D._____ erst nach der Ausgabe 2012 treffen würden. Das musste der Berufungsbeklagten, die sowohl über den Beginn des Ticketverkaufs als auch über den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Namen der Läufer im Bilde war und wusste, dass die D._____ bis dahin stehen musste, bewusst sein. Die Berufungsbeklagte musste der Mitteilung vom 8. August 2011 mithin entnehmen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ sich definitiv ändern würde und gänzlich aufgegeben werden könnte. Weiter hat E._____, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, F._____, Leiter Sport und Events bei der Berufungsbeklagten, in einem Gespräch am 9. März 2012 (zumindest) darüber informiert, dass sich die Zusammenarbeit mit der A._____ verändern könnte und dass er mit H._____ von der G._____ im Gespräch über eine mögliche Zusammenarbeit sei. Dies ist von der Berufungsbeklagten sowohl in der Klageantwort (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 19 N 61) als auch in der Berufungsduplik (act. A.4, S. 14 N 33) zugestanden worden, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann. H._____ war der Berufungsbeklagten bekannt, hatte er in den Jahren 2002 und 2003 im Auftrag des C._____ doch im Eisstadion O.2_____ einen Eiskunstlaufevent organisiert (Klageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 19 N 61). Die Berufungsbeklagte wusste daher, dass die G._____ dieselben Leistungen anbot, wie sie von der A._____ erbracht wurden, nämlich Engagement der Läufer und Choreographie der Aufführung. Aus den zugestandenen Mitteilungen von E._____ am 9. März 2012 musste die Berufungsbeklagte klarerweise den Schluss ziehen, dass ein Ausstieg der A._____ möglich beziehungsweise sogar sehr wahrscheinlich war, waren doch

13 / 28 offensichtlich nicht zwei künstlerische Leitungen notwendig. Damit steht fest, dass die Berufungsbeklagte schon im August 2011 die ersten Hinweise auf eine mögliche Trennung hatte und spätestens ab dem 9. März 2012 ernsthaft damit rechnen musste, dass sich diese Möglichkeit verwirklichte. Schliesslich sind noch ein paar Überlegungen bezüglich des Debriefings vom April 2012 angebracht, zu welchem auch die Berufungsbeklagte beigetragen hat (Akten der Vorinstanz, Ordner 1/2.1). Die Berufungsbeklagte hat diesbezüglich in der Berufungsduplik ausgeführt, dass der Bericht des Debriefings offensichtlich von einer weiteren Zusammenarbeit der Berufungsklägerin mit der A._____ ausgehe, was sich darin zeige, dass verschiedene für das Folgejahr zu beachtende Punkte im Verhältnis Berufungsklägerin und A._____ festgehalten worden seien. Wenn in jenem Zeitpunkt Trennungsabsichten bestanden hätten, so hätten diese sicherlich Eingang in das Dokument gefunden und die für das Jahr 2013 zu beachtenden Punkte wären kein Thema gewesen. Dass kein Hinweis auf eine möglich Trennung erfolgt sei, belege, dass die Berufungsklägerin jedenfalls noch im April 2012, als das Dokument erstellt worden sei, davon ausgegangen sei, sie werde die D._____ 2013 gemeinsam mit der A._____ durchführen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte mit einer Trennung hätte rechnen müssen, wenn dies die Berufungsklägerin selbst nicht getan habe (vgl. act. A.4, S. 13 f. N 31). Aus dem Bericht zum Debriefing allein kann nicht geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin im April nicht von der Möglichkeit einer Trennung ausgegangen ist. Die übrigen Akten sind vielmehr für die Bewertung des Berichts beizuziehen und diese zeigen deutlich auf, dass die Berufungsklägerin auch im April 2012 mit dem Ende der Zusammenarbeit mit der A._____ gerechnet hat. So hat die Berufungsklägerin in einer internen Mitteilung auf einen Beschluss des OK-Präsidiums vom 3. April 2012 hingewiesen, gemäss dem bis zum 21. Mai 2012 CHF 250‘000.00 an Sponsorengeldern „unterschrieben“ hätten vorliegen müssen, ansonsten die Partnerschaft gemäss E-Mail der A._____ aufgelöst würde (vgl. die interne Mitteilung der Berufungsklägerin vom 19. Mai 2012, Akten der Vorinstanz, Ordner 1/5.3). Dass Sponsorengelder in dieser Höhe bis zum 21. Mai 2012 aufgetrieben werden konnten, nachdem sowohl der Hauptsponsor als auch ein weiterer Sponsor ihr Engagement auslaufen liessen, war keineswegs sicher – und gelang schlussendlich auch nicht (vgl. die bereits erwähnte interne Mitteilung). Die Berufungsklägerin war sich der Schwierigkeiten, die eine solche Forderung mit sich brachte, und der klaren Möglichkeit, nicht zu reüssieren, aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung zweifellos deutlich bewusst. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin auch in dem Zeitpunkt, als der Bericht des Debriefings geschrieben wurde, um die nahe Möglichkeit einer Trennung wusste und davon ausging, dass diese Möglichkeit sich verwirklichen konnte.

14 / 28 Dass im Bericht des Debriefings auch Punkte aufgenommen wurden, die aus Sicht der Berufungsklägerin in der Beziehung zu der A._____ für eine D._____ im Jahr 2013 verbessert werden mussten (die A._____ trug nichts zum Debriefing bei, vgl. Akten der Vorinstanz, Beilage 58 zur Replik, so dass die Punkte nicht von ihr stammen konnten), scheint eher Zweckoptimismus gewesen zu sein. Oder aber – nachdem die Inputs vornehmlich von der Berufungsklägerin stammten – die mögliche Trennung von der A._____ war bei der Berufungsklägerin intern noch nicht kommuniziert worden. Auch dies ist eine Möglichkeit. Die Tatsache, dass in den Bericht des Debriefings auch Punkte aufgenommen wurden, die für eine gemeinsame D._____ 2013 zu beachten gewesen wären, lässt daher keineswegs den Schluss zu, dass die Berufungsklägerin im April 2012 nicht von einer Trennung von der A._____ ausging. Daneben ist auch folgendes zu berücksichtigen: Weder aus den Akten noch aus den Rechtsschriften der Parteien im vorinstanzlichen und im Berufungsverfahren ergibt sich, für wen der Bericht des Debriefings zusammengestellt worden ist. Dies wäre jedoch wichtig, um den Inhalt richtig gewichten zu können, denn wenn das Dokument nicht nur der Berufungsklägerin und der A._____, sondern auch weiteren Beteiligten zugänglich gewesen ist, dann konnte beziehungsweise durfte die Berufungsklägerin in das Dokument kaum einen Hinweis auf eine mögliche Trennung aufnehmen, solange diese zwischen ihr und der A._____ noch nicht klar beschlossen worden war. Und dies war im April 2012, als das Dokument entstand, unbestrittenermassen noch nicht der Fall. Vielmehr war in jenem Zeitpunkt – wie bereits gesehen – eine weitere Zusammenarbeit noch möglich, wenn bis zum 21. Mai 2012 CHF 250‘000.00 an Sponsorengeldern hätten aufgetrieben werden können (vgl. die bereits erwähnte interne Mitteilung der Berufungsklägerin vom 19. Mai 2012, Akten der Vorinstanz, Ordner 1/5.3). Im April 2012 war somit die Trennung noch nicht beschlossen, stellte aber eine ernst zu nehmende Möglichkeit dar, die der Berufungsklägerin zweifellos sehr bewusst war. Nur so ist nämlich zu erklären, dass sie im März 2012 F._____ darüber informierte, man führe mit der G._____ Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit. Dass sich die Berufungsklägerin im Bericht zum Debriefing mit einer allfälligen Fortführung der bisherigen Zusammenarbeit befasste, ändert daran nichts, zumal auf S. 20 des Debriefings ausdrücklich festgehalten wurde, A._____ scheine keine Lust mehr auf die Zusammenarbeit zu haben. Im Bericht des Debriefings kann damit kein Hinweis gesehen werden, dass die Berufungsklägerin nicht mit der Möglichkeit einer Trennung von der A._____ gerechnet hätte. Wichtig ist zudem, dass die Berufungsbeklagte nicht geltend macht, sie habe den Bericht des Debriefings bereits im April 2012 erhalten. Es ist im Gegenteil überhaupt nicht klar, ob die Berufungsbeklagte diesen Bericht vor dem vorliegenden Zivilverfahren gesehen hat. Die Berufungsbeklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie aufgrund des Berichts von einer weiteren Zusammenarbeit der Berufungsklägerin und der A._____ habe ausge-

15 / 28 hen können. Insgesamt gesehen hilft der Umstand, dass im Bericht des Debriefings vom April 2012 auch Punkte aufgeführt sind, die aus Sicht der Berufungsklägerin für eine gemeinsame D._____ 2013 zu beachten gewesen wären, der Berufungsbeklagten nicht weiter. Insbesondere spricht dieser Umstand nicht dagegen, dass die Berufungsbeklagte spätestens seit dem 9. März 2012 mit einer Trennung der Berufungsklägerin und der A._____ rechnen musste. 7. Die Berufungsklägerin verlangt vorliegend Schadenersatz. Als Haftungsgrundlage nennt sie in den vorinstanzlichen Rechtsschriften die culpa in contrahendo und ebenso die Vertrauenshaftung. Es macht den Anschein, als benutze sie diese Ausdrücke als Synonyme, was sie jedoch nicht sind. Obwohl die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren öfters von der Haftung aus culpa in contrahendo spricht, ergibt sich aus den rechtlichen Erwägungen und Zitaten, die sie in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften anführt, doch klar, dass sie sich auf die Vertrauenshaftung stützt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/1, S. 20 Ziff. 10, act. I/3, S. 42 ff. Ziff. III). Auch die Berufungsbeklagte hat die Ausführungen der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren so verstanden, dass die Berufungsklägerin eine Vertrauenshaftung geltend macht (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 3 N 5 und S. 60 N 227 f.). Im Berufungsverfahren nun spricht die Berufungsklägerin nur noch von Vertrauenshaftung. Es ist damit im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung gegeben sind. 7.1. Seit längerem anerkennt das Bundesgericht die Rechtsfigur der Vertrauenshaftung als eigenständige Haftungsgrundlage. Diese Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt. Sie erfasst als Oberbegriff die Haftung aus culpa in contrahendo und die weiteren interessenmässig gleich gelagerten Tatbestandsgruppen, wie etwa die Haftung für falsche Auskunft (BGE 134 III 390 E. 4.3.2). Es geht dabei um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, die zum Tragen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht (BGE 134 III 449 E. 4.1). Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen an strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 142 III 84 E. 3.3). Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Diese unterscheidet sich von der deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten – ausserhalb einer vertraglichen Bindung – rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie ein-

16 / 28 ander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleitete Schutz- und Aufklärungsrechte. Eine derartige Sonderverbindung entsteht allerdings nur aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Schutzwürdiges Vertrauen setzt zudem ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken. Trifft der Geschädigte sich als nachteilig erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den aus enttäuschtem Vertrauen verursachten Schaden einzustehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.215/2002 vom 11. November 2002 E. 2.2). Art und Umfang der sich aus Treu und Glauben ergebenden Verhaltenspflichten sind nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2012 vom 21. März 2013 E. 2.3). 7.2. Die Berufungsklägerin wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer rechtlichen Sonderverbindung verneint hat. Sie hält dafür, dass die Vorinstanz von einem viel zu engen Begriff der rechtlichen Sonderverbindung ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien für eine rechtliche Sonderverbindung keine Verhandlungen über einen Vertrag notwendig, sondern es genüge schon ein ganz gewöhnlicher geschäftlicher Kontakt, wie er vorliegend zweifellos stattgefunden habe. Wie bereits festgestellt, hat die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechtsschriften des Öfteren von der Haftung aus culpa in contrahendo gesprochen. Die Vorinstanz hat offensichtlich unter diesem Eindruck den von der Berufungsklägerin rechtsgenüglich behaupteten Sachverhalt einzig unter dem Blickwinkel der Haftung aus culpa in contrahendo geprüft. Eine Haftung aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass die Parteien in Vertragsverhandlungen eingetreten sind. Folgerichtig hat die Vorinstanz bei ihrer auf diese Haftung beschränkten Prüfung immer wieder auf die Voraussetzung der Vertragsverhandlungen hingewiesen. Nachdem sich nun aber aus den gesamten Ausführungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften und ebenso aus den Rechtsschriften im Berufungsverfahren ergibt, dass die Berufungsklägerin eine Vertrauenshaftung geltend macht, ist der Berufungsklägerin insoweit zuzustimmen, als eine Vertrauenshaftung vorliegen kann, auch wenn keine Vertragsverhandlungen geführt worden sind. Eine rechtliche Sonderverbindung, wie sie für die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen notwendig ist, kann daher auch ohne Vertragsverhandlungen gegeben sein. Es genügt, dass zwischen den Parteien eine Verbindung besteht, aus der sich ein schützenswertes Vertrauen ergibt. Und dies ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – der Fall.

17 / 28 7.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihre Verneinung der rechtlichen Sonderverbindung damit begründet, dass die Vermietung der Eishalle jedes Jahr von neuem erfolgt sei und jedes Jahr ein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei. Einen Anspruch auf erneute Vermietung habe die Berufungsklägerin daraus nicht ableiten können. Auch scheine es so gewesen zu sein, dass die Berufungsklägerin, die A._____ und der C._____ jeweils ein neues Konzept und Sponsoren hätten vorweisen müssen. Erst wenn alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der D._____ erfüllt gewesen seien, sei es zum Abschluss eines Mietvertrages für die Eishalle gekommen. Dies sei auch der Berufungsklägerin bekannt gewesen und entsprechend habe sie dies ihren Partnern für die D._____ 2013 kommuniziert, indem sie in verschiedenen Debriefings erklärt habe, der Durchführungsentscheid werde im Mai 2012 beziehungsweise Ende Mai 2012 gefällt. Bis Ende Mai 2012 sei daher auch für die Berufungsklägerin die Durchführung einer weiteren D._____ ungewiss gewesen. Allein aus dem Umstand, dass die D._____ während neun Jahren habe durchgeführt werden können, lasse sich keine rechtlich bedeutsame Sonderverbindung ableiten, welche automatisch eine weitere Durchführung versprochen hätte. Vielmehr hätten die Berufungsklägerin, die A._____ und der C._____ wiederum ein Konzept und Sponsorenzusagen vorlegen müssen. Die Erarbeitung des Konzepts und die Suche nach Sponsoren hätten dabei zum unternehmerischen Risiko gehört. 7.2.2. Diese Begründung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht klar, wie die Vorinstanz zu der Auffassung gelangt ist, dass vor der Unterzeichnung des Mietvertrages die einfache Gesellschaft ein neues Konzept und Sponsorenzusagen habe vorweisen müssen. In den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien findet sich eine entsprechende Behauptung jedenfalls nicht und auch aus den Akten ergibt sich nichts in diese Richtung. Die Berufungsklägerin bestreitet diese Feststellung der Vorinstanz im Berufungsverfahren denn auch (act. A.3, S. 12 N 17). Die Berufungsbeklagte wiederum geht auf die Bestreitung nicht ein (act. A.4, S. 12 f. N 29 ff.). Es kann daher entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass ein Konzept und Sponsorenzusagen Voraussetzungen für den Abschluss des Mietvertrages gewesen sind. Weiter geht es bei der Frage nach der rechtlichen Sonderverbindung nicht darum, ob die Berufungsklägerin einen Anspruch auf den Abschluss des Mietvertrages hatte oder nicht. Ebenso wenig stellt sich im Zusammenhang mit der rechtlichen Sonderverbindung die Frage, ob gewisse geltend gemachte Schadenspositionen zum unternehmerischen Risiko gehörten oder nicht. Und schliesslich würde eine rechtliche Sonderverbindung auch nicht automatisch eine weitere Durchführung der D._____ versprechen. Es geht bei der Frage nach der rechtlichen Sonderverbindung allein darum, ob die Parteien aufgrund der gesamten

18 / 28 Umstände rechtlich gesehen in einer besonderen Nähe zueinander standen. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die neun Jahre, in denen die D._____ unbestrittenermassen durchgeführt werden konnte, nicht einfach unbeachtlich. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagte in diesen neun Jahren die Eishalle nicht der Berufungsklägerin allein vermietet hat; vielmehr traten auf Mieterseite die Berufungsklägerin, die A._____ und der C._____ als einfache Gesellschaft auf. Dieser Umstand steht aber einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten nicht entgegen. Aus den Akten lässt sich ableiten, dass es über die Jahre zahllose Kontakte zwischen den Parteien gegeben hat, sowohl bis zur D._____ 2012 als auch in Vorbereitung der D._____ 2013. So hat die Berufungsklägerin zum Beispiel für die D._____s 2011 und 2012 eine internationale TV-Präsenz aufgebaut, welche sie mit der Berufungsbeklagten, bei der es sich um die Tourismusorganisation für die Region U._____ handelt, absprach und über deren Erfolge sie die Berufungsbeklagte informierte (vgl. Akten der Vorinstanz, Beilagen 2 und 98 zur Replik sowie Ordner 1/4.12, 4.32 und 4.33). Den Termin für die D._____ 2013 hat die Berufungsbeklagte explizit mit der Berufungsklägerin abgesprochen (Akten der Vorinstanz, Ordner 1/4.3, 4.4 und 4.5). Dass sich die Berufungsbeklagte für die Terminabsprache nicht an die A._____ gewandt hat, welche für das Engagement der Eiskunstläufer zuständig war und aufgrund ihrer Kontakte in die Eiskunstlaufszene am besten darüber Bescheid wissen musste, wann die Topläufer an anderen sportlichen Events engagiert waren, erstaunt und lässt darauf schliessen, dass die Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte grundsätzlich die Ansprechperson aus der einfachen Gesellschaft war. Dies wiederum legt nahe, dass zumindest in den letzten Jahren die meisten Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und der einfachen Gesellschaft über die Berufungsklägerin gelaufen sind, so dass sich ohne Weiteres eine besondere Nähe zwischen den Parteien entwickeln konnte. E._____, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, hat die Berufungsbeklagte offenbar auch immer wieder über den Stand der Vorbereitungsarbeiten für die jeweilige D._____ informiert. Mit Bezug auf die Vorbereitung der D._____ 2013 hat er auch kommuniziert, dass es nicht so einfach war, neue Sponsoren zu finden (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, Ordner 1/4.9), was eindeutig auf eine besondere Nähe hinweist. Er hat gegenüber der Berufungsbeklagten auch auf die Schwierigkeiten zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ hingewiesen, lange bevor diese zu der Auflösung der einfachen Gesellschaft geführt haben. Dass er solche Informationen mit der Berufungsbeklagten geteilt hat, noch bevor zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ alles besprochen beziehungsweise entschieden war, zeigt deutlich, dass eine besondere Nähe zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten bestand. Schliesslich kann auch berücksichtigt werden, dass die Berufungsklägerin und die Berufungsbe-

19 / 28 klagte gemäss Aktenlage und unbestrittenermassen noch andere Projekte zusammen durchgeführt haben. Beide haben sich dabei für die Region U._____ eingesetzt, für deren wirtschaftliche und vor allem auch touristische Entwicklung und Positionierung und haben dabei eng zusammengearbeitet. Es steht damit fest, dass zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten langjährige Beziehungen bestanden, dass unzählige Kontakte zwischen den beiden stattfanden, dass erkennbar eine Nähe zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten gewachsen war. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein besonderes Näheverhältnis und entsprechend eine rechtliche Sonderverbindung bestand. 7.3. Die Berufungsklägerin wendet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens sowie die Verletzung dieses Vertrauens verneint hat. 7.3.1. Mit Bezug auf das schutzwürdige Vertrauen hat die Vorinstanz ausgeführt, die von der Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin gegenüber gemachten Äusserungen, dass sie betreffend das Weiterbestehen der D._____ zuversichtlich sei, seien nicht geeignet gewesen, bei der Berufungsklägerin die Erwartung zu wecken, dass sie die Eishalle für die Durchführung der D._____ 2013 zugeschlagen erhalte. Es seien keine konkreten Verhandlungen/Abmachungen nachgewiesen und die Berufungsklägerin sei sich bewusst gewesen, dass sie nicht ohne Weiteres auf eine weitere Durchführung habe hoffen dürfen, sondern ein allfälliger Entscheid Ende Mai 2012 getroffen werde. Dass ein solcher Entscheid Ende Mai 2012 gefallen sei, sei nicht erstellt. Hingegen sei erstellt, dass die Berufungsklägerin und die A._____ am 21. Mai 2012 entschieden hätten, hinsichtlich der D._____ 2013 nicht mehr weiter zusammenzuarbeiten, was aufgrund des bis dahin Gelebten die Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten zwingend in Frage habe stellen müssen. Wenn die Berufungsklägerin unbeirrt dieser Tatsache die Vorbereitungen für die D._____ 2013 vorangetrieben habe, so habe sie sich spätestens ab dem 21. Mai 2012 nicht mehr darauf berufen können, dies unter dem Schirm eines schutzwürdigen Vertrauens getan zu haben. Daran ändere nichts, dass von Seiten der Berufungsbeklagten am 11. Juni 2012 mitgeteilt worden sei, man könne nach der Veranstaltung „V._____“ hinter den angefragten Dreijahresvertrag gehen. Die Berufungsbeklagte habe damit vielmehr klar gemacht, dass es eines Mietvertrages bedurft habe und dass die Frage der Vertragsparteien noch geklärt werden müsse. Abgesehen davon habe die Berufungsbeklagte gesicherte und klare Kenntnis von der Auflösung der einfachen Gesellschaft und damit ihrer bisherigen Vertragspartnerin erst am 20. Juni 2012 erhalten, so dass mit Bezug auf die Nachricht vom 11. Juni 2012 von schutzwürdigem Vertrauen keine

20 / 28 Rede sein könne. Auch die Terminabsprache für das Jahr 2013 sei keine genügende Vertrauensgrundlage, da die Haftung aus culpa in contrahendo ansonsten völlig ausufern würde. Dass die Berufungsbeklagte nach Argumentation der Berufungsklägerin deren Einsatz und Leistungen nie kritisiert habe, genüge nicht. Aus der fehlenden Gegenwehr könne nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen geschlossen werden. Dafür hätte die Berufungsbeklagte vielmehr die Berufungsklägerin in ihrem Glauben auf eine Durchführung der Jubiläumsgala aktiv bestärken müssen. Zudem habe die Auflösung der einfachen Gesellschaft für die Berufungsbeklagte eine gänzlich neue Situation geschaffen. Vor der Bekanntgabe der Trennung habe die Berufungsbeklagte darauf vertrauen dürfen, dass die D._____ 2013 von der einfachen Gesellschaft durchgeführt werde. Warum die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte nicht sofort nach dem Entscheid, die Zusammenarbeit mit der A._____ aufzugeben, informiert habe, sei nicht ersichtlich. Wenn die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte im März 2012 tatsächlich über einen bevorstehenden Ausstieg der A._____ informiert hätte, dann stelle sich die Frage, warum der Berufungsbeklagten die definitive Trennung erst nach einem Monat bekannt gegeben worden sei. Bis zur Bekanntgabe der Trennung habe die Berufungsbeklagte keine Bedenken gegen allfällige Vorbereitungshandlungen haben müssen. Es hätte vielmehr an der Berufungsklägerin gelegen, die Berufungsbeklagte über die neue, wesentliche Tatsache der Trennung von der A._____ zu unterrichten, da diese Neuigkeit geeignet gewesen sei, einen allfälligen Vertragsabschluss zu beeinflussen. Habe die Berufungsklägerin die Information der Berufungsbeklagten unterlassen, so müsse sie die Folgen dieser Unterlassung selbst tragen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist entgegen zu halten, dass es erst in zweiter Linie um die Frage geht, ob die Berufungsklägerin darauf vertrauen durfte, dass die Berufungsbeklagte ihr das Eisstadion in O.2_____ vermiete. In erster Linie ist die vorgelagerte Frage zu beantworten, ob die Berufungsklägerin aufgrund der zwischen ihr und der Berufungsbeklagten bestehenden besonderen Nähe und damit aus der rechtlichen Sonderverbindung heraus darauf vertrauen durfte, dass die Berufungsbeklagte sich äussern würde, wenn sich Umstände ergäben, die aus Sicht der Berufungsbeklagten den Abschluss eines Mietvertrages fraglich machten oder gar einem Abschluss gänzlich entgegenstanden. Und diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Wie bereits festgestellt bestand zwischen den Parteien eine besondere Nähe, entstanden aus den unzähligen Kontakten über die vielen Jahre, aus dem gemeinsam Bearbeiteten und Erreichten, aus den gemeinsamen Zielen, nämlich die Marke O.2_____ beziehungsweise die Region U._____ wirtschaftlich und touristisch zu stärken und gut zu positionieren. Diese besondere Nähe bezog sich gerade auf die geschäftlichen Beziehungen, die die Parteien zu einander pflegten. Der Umstand, dass die Beru-

21 / 28 fungsklägerin von sich aus die Berufungsbeklagte über die Schwierigkeiten zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ informierte, und zwar lange bevor es zur Trennung kam, zeigt zudem deutlich, dass zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten Vertrauen gewachsen war. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte über die Vorbereitungsarbeiten der Berufungsklägerin für die D._____ 2013 informiert war; es war ihr bekannt, dass die Berufungsklägerin Zeit und Mittel dafür einsetzte. Allein schon unter diesen gesamten Umständen durfte die Berufungsklägerin klarerweise darauf vertrauen, dass die Berufungsbeklagte sich äussern würde, wenn sich Entwicklungen ergäben, die für die Berufungsbeklagte den Abschluss des Mietvertrages mit der Berufungsklägerin und damit die D._____ 2013 in Frage stellten. Nun kommt aber noch hinzu, dass die Berufungsklägerin, wie sich aus Erwägung 6 ergibt, der Berufungsbeklagten am 9. März 2012 mitteilte, dass eine Trennung von der A._____ möglich war beziehungsweise sich abzeichnete. Bei dieser Sachlage durfte die Berufungsklägerin aufgrund der besonderen Nähe zwischen den Parteien ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Berufungsbeklagte sich zu dieser Information äusserte und darauf hinwies, wenn eine Trennung von der A._____ für sie eine völlig neue Ausgangslage schaffte, aufgrund welcher nach ihrer Auffassung die Vermietung der Eishalle an die Berufungsklägerin gänzlich unsicher war und neu geprüft werden musste, wie es die Berufungsbeklagte sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren immer wieder geltend gemacht hat. Wenn die Trennung von der A._____ ein so grosses Gewicht für die Berufungsbeklagte hatte und einen dermassen zentralen Punkt betraf, wie die Berufungsbeklagte behauptet, dann hätte sie sich aufgrund der besonderen Nähe zwischen den Parteien äussern müssen (vgl. Erwägung 7.3.2.). Hätte sich die Berufungsbeklagte aber äussern müssen, so ist das Vertrauen der Berufungsklägerin darauf, dass die Berufungsbeklagte sich erklären werde, wenn die Trennung von der A._____ die Vermietung der Eishalle an die Berufungsklägerin fraglich machte, berechtigt und daher zu schützen. Aus diesem schützenswerten Vertrauen und der fehlenden Äusserung der Berufungsbeklagten bezüglich der Information einer möglichen beziehungsweise sich abzeichnenden Trennung der Berufungsklägerin und der A._____ durfte die Berufungsklägerin ableiten, dass der Mietvertrag unbesehen einer Trennung zustande kommen werde. Damit aber ist auch ihr Vertrauen auf den Abschluss des Mietvertrages zu schützen. Die Voraussetzung des schützenswerten Vertrauens ist mithin entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass den Ausführungen der Vorinstanz in mehreren Punkten nicht zugestimmt werden kann. Zunächst missinterpretiert die Vorinstanz den Hinweis, dass bis Ende Mai 2012 ein Entscheid über die weitere Durchführung der D._____ fallen werde, der sich in den Aufzeichnungen der Debrie-

22 / 28 fings findet. Nimmt man den Kontext dazu, in welchem dieser Hinweis jeweils festgehalten wurde, dann wird sehr deutlich, dass die Berufungsklägerin sich bei diesem Hinweis auf den Entscheid des Organisationskomitees bezogen hat, ob überhaupt und in welcher Zusammensetzung nochmals eine D._____ organisiert werden sollte (vgl. Akten der Vorinstanz, Ordner 1/2.3, S. 3 Ziff. 3.1, 1/2.4, S. 3 Ziff. 3, 1/2.7, S. 2 Ziff. 3.c). Es geht bei dieser Feststellung der Berufungsklägerin somit nicht darum, ob ein Mietvertrag zustande kommen werde oder nicht, und die Berufungsklägerin hat mit dieser Aussage auch nicht angetönt, dass der Abschluss des Mietvertrages von vornherein bis Ende Mai 2012 unsicher gewesen wäre. Vielmehr spricht sie einen internen Entscheid an, der innerhalb des Organisationskomitees und völlig unabhängig von der Frage des Mietvertrages zu fällen war. Und der intern auch gefällt wurde, als die Berufungsklägerin und die A._____ entschieden, die einfache Gesellschaft aufzulösen. Dies war jedoch nur der eine Teil. Wie sich aus den Akten ergibt, prüfte die Berufungsklägerin auch, ob allenfalls die Vergabe eines Mandats an die A._____ möglich wäre. Die Berufungsklägerin hat der A._____ am 8. Juni 2012 mitgeteilt, dass sie auch eine Zusammenarbeit auf Mandatsbasis nicht als möglich erachte (Akten der Vorinstanz, Ordner 1/5.1). Dass die Berufungsklägerin und die A._____ überhaupt nicht mehr zusammenarbeiten würden, war daher erst am 8. Juni 2012 und nicht schon am 21. Mai 2012 klar. Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten keine Mitteilung machte, dass die Zusammenarbeit mit der A._____ gänzlich aufgegeben werde. Diese fehlende Mitteilung ist jedoch ganz erheblich zu relativieren. Wie die Berufungsbeklagte sowohl in der Klageantwort (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 19 N 61) als auch in der Berufungsduplik (act. A.4, S. 14 N 33) zugestanden hat, hat E._____, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, F._____, Leiter Sport und Events bei der Berufungsbeklagten, anlässlich eines Gesprächs am 9. März 2012 (zumindest) darüber informiert, dass sich die Zusammenarbeit mit der A._____ verändern könnte und dass er mit H._____ von der G._____ im Gespräch über eine mögliche Zusammenarbeit sei. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Erwägung 7.3.2.), hätte die Berufungsbeklagte auf diese Mitteilung reagieren müssen, wenn eine Trennung von der A._____ für sie den Abschluss des Mietvertrages mit der Berufungsklägerin in Frage stellte. Ohne eine Reaktion der Berufungsbeklagten durfte die Berufungsklägerin davon ausgehen, dass die Trennung von der A._____ kein Problem darstellte beziehungsweise für die Berufungsbeklagte nicht wesentlich war und auch nichts änderte. Eine sofortige Mitteilung der vollzogenen Trennung drängte sich daher nicht auf. Insbesondere aber ist bei dieser Sachlage die Argumentation der Berufungsklägerin glaubhaft, sie habe die Information über die Trennung von der A._____ der Berufungsbeklagten nicht sofort weitergegeben, weil sie in Abstimmung mit dem C._____ der Berufungsbeklagten zusammen mit der Orientierung über den Ausstieg der A._____ eine Ersatzlösung und neue Sponsoren

23 / 28 habe präsentieren wollen (Replik, act. A.3, S. 13 N 20; vgl. dazu auch Absatz 4 der Mail vom 20. Juni 2012 an die D._____ Partner in O.2_____, Akten der Vorinstanz, Ordner 1/4.14). Die nicht sofortige Information der Berufungsbeklagten spricht daher nicht gegen die Berufungsklägerin und auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf Seiten der Berufungsklägerin. Im Weiteren mag es zwar sein, dass die Berufungsbeklagte erst am 20. Juni 2012 über die tatsächlich vollzogene Trennung zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ informiert worden ist. Wie Erwägung 6 jedoch zeigt, musste sie schon seit dem 9. März 2012 mit der Trennung rechnen. Ihre positive Reaktion auf den Vorschlag der Berufungsklägerin vom 5. Mai 2012, einen Dreijahresmietvertrag über das Eisstadion abzuschliessen, sowie ihre Mitteilung vom 11. Juni 2012, dass nach “V._____“ über einen Dreijahresmietvertrag verhandelt werden könne, sind daher vor diesem Hintergrund zu würdigen. Beides hat die Berufungsklägerin zweifellos darin bestärkt, dass die Trennung von der A._____ der Durchführung der D._____ 2013 im Eisstadion O.2_____ nicht im Wege stehen würde. Unter dem Blickwinkel der Kenntnis einer möglichen Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ ist auch die Tatsache zu beurteilen, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nach dem 9. März 2012 weiterhin Vorbereitungen für die D._____ 2013 hat treffen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spricht diese Tatsache deutlich zu Lasten der Berufungsbeklagten und diese hätte durchaus Anlass gehabt, die Berufungsklägerin darauf aufmerksam zu machen, dass aus ihrer Sicht bei einer Beendigung der Zusammenarbeit mit der A._____ die Vermietung des Eisstadions unsicher war und die Vorbereitungsarbeiten daher nutzlos werden könnten. Aus dem Gesagten erhellt, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe entgegen deren Auffassung nicht gegen das Vorliegen von schützenswertem Vertrauen auf Seiten der Berufungsklägerin sprechen. 7.3.2. Im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung von Vertrauen hat die Vorinstanz ausgeführt, eine solche sei von der Berufungsbeklagten nicht begangen worden, denn nach Kenntnisnahme der neuen Situation, der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten, habe sie noch am selben Tag, also am 20. Juni 2012, ihre Besorgnis kund getan und detaillierte Auskünfte zu bestimmten Punkten verlangt. Vor der Bekanntgabe des neuen Organisationskomitees im Juni 2012 habe sie dazu keine Veranlassung gehabt. Seit Kenntnis der Auflösung des bisherigen Organisationskomitees am 20. Juni 2012 und der neuen Zusammensetzung habe die Berufungsbeklagte Fragen gestellt, sei besorgt gewesen und habe Bedenken geäussert. Letztlich habe sie die Eishalle für den 8./9. Februar 2013 an die A._____ vermietet. Die Berufungsklägerin sei davon am 2. Au-

24 / 28 gust 2012 in Kenntnis gesetzt worden. Eine Vertrauensverletzung sei weder ersichtlich noch nachgewiesen. Diese Überlegungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Wie in Erwägung 6 bereits einlässlich ausgeführt, hat die Berufungsbeklagte spätestens der Mitteilung von E._____ am 9. März 2012 entnehmen müssen, dass sich eine Trennung der Berufungsklägerin und der A._____ abzeichnete. Trotzdem hat die Berufungsbeklagte auf diese Mitteilungen nicht reagiert, weder am 9. März 2012 noch später. Sie hat insbesondere der Berufungsklägerin gegenüber in keiner Weise signalisiert, dass sie einer Trennung von der A._____ sehr kritisch gegenüber stehen beziehungsweise dass eine Trennung für sie das weitere Vorgehen in Frage stellen würde. Eine Reaktion wäre aber notwendig gewesen, wenn die Berufungsbeklagte der Trennung von der A._____ das Gewicht beimass, das sie im vorliegenden Verfahren geltend macht. Dies gilt selbst dann, wenn E._____ die Informationen nur nebenbei gegeben haben sollte, wie die Berufungsbeklagte behauptet. Nach Argumentation der Berufungsbeklagten handelte es sich auch dann um einen zentralen Punkt, der für sie alles Bisherige in Frage stellte. Eine Reaktion ihrerseits war daher augenscheinlich zu erwarten, ja notwendig. Ohne eine Reaktion der Berufungsbeklagten auf die Mitteilungen durfte die Berufungsklägerin klarerweise davon ausgehen, dass der Ausstieg der A._____ für die Berufungsbeklagte nicht wichtig war. Die Berufungsbeklagte wusste des Weiteren, dass die Berufungsklägerin trotz der Schwierigkeiten mit der A._____ daran war, die D._____ 2013 zu organisieren, und dass sie diese unbedingt durchführen wollte. So war die Berufungsbeklagte insbesondere darüber informiert, dass die Berufungsklägerin mit möglichen Sponsoren Gespräche führte, mit der G._____ verhandelte und das TV-Projekt vorantrieb. Unter diesen Umständen aber musste die Berufungsbeklagte, wenn eine Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ für sie einen für den Abschluss des Mietvertrages entscheidrelevanten Punkt betraf, aufgrund der besonderen Nähe und des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Berufungsklägerin diese über ihre Bedenken sofort informieren. Dies hat sie jedoch nicht getan, sie hat es vorgezogen, zu schweigen und die Berufungsklägerin weiterhin für die D._____ 2013 arbeiten zu lassen. Offensichtlich hat die Berufungsbeklagte mit diesem Verhalten das Vertrauen verletzt, das zwischen ihr und der Berufungsklägerin bestand. Diese Vertrauensverletzung erweist sich zudem als erheblich, betrifft sie doch einen ganz zentralen Punkt der geschäftlichen Beziehung der Parteien, nämlich die Möglichkeit, einen Mietvertrag über das Eisstadion abzuschliessen. Die Erheblichkeit zeigt sich auch darin, dass es für die Berufungsbeklagte offensichtlich war, dass die Berufungsklägerin ihre Ressourcen und ihre Zeit für die Organisation der D._____ 2013 einsetzte. Daraus und aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin mit der G._____ verhandelte, war

25 / 28 unschwer ersichtlich, dass die Berufungsklägerin damit rechnete, die D._____ 2013 auch durchführen zu können, wenn sie sich von der A._____ trennte. Es hätte sich für die Berufungsbeklagte daher noch deutlicher aufgedrängt, der Berufungsklägerin gegenüber ihre Bedenken zu äussern. Dass sie sich in dieser klaren Situation nicht erklärt hat, wiegt schwer und zeigt die Erheblichkeit der Vertrauensverletzung. Durch ihr Verhalten hat sie die Berufungsklägerin offensichtlich darin bestärkt, in der Vorbereitung der D._____ 2013 voranzugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist eine Vertrauensverletzung damit gegeben und auch nachgewiesen. 8. Nachdem sich gezeigt hat, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien, ein zwischen ihnen bestehendes Vertrauen sowie eine Verletzung dieses Vertrauens durch die Berufungsbeklagte bejaht werden müssen, sind auch die übrigen Voraussetzungen einer Vertrauenshaftung zu prüfen. Da die Vorinstanz weder die rechtliche Sonderverbindung, noch ein Vertrauensverhältnis und auch nicht dessen Verletzung als gegeben erachtet und die Klage schon deswegen abgewiesen hat, hat sie die übrigen Voraussetzungen der Vertrauenshaftung nicht mehr geprüft. Es stellt sich daher die Frage, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die weiteren Haftungsvoraussetzungen prüfe. 8.1. Kommt das Berufungsgericht bei der Prüfung der im Berufungsverfahren gerügten Punkte zum Schluss, die vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik des angefochtenen Entscheides sei berechtigt, stehen dem Gericht zwei Möglichkeiten offen: Es kann entweder neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder – wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) – die Sache an die erste Instanz zurückweisen. Ob es ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, entscheidet das Berufungsgericht nach seinem Ermessen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.1 f.). Hat die Vorinstanz einen Teil der Klage nicht beurteilt, so liegt es namentlich im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz zu entscheiden, ob der von der ersten Instanz nicht beurteilte Teil der Klage wesentlich im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO ist. 8.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid weder den behaupteten Schaden noch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Berufungsbeklagten und dem nachgewiesenen Schaden noch das Verschulden der Berufungsbeklagten beurteilt. Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrer Klage einen geldwerten Ausgleich für die Aufwendungen erreichen will, die nach ihrer Auffassung durch die Vermietung des Eisstadions an die A._____ nutzlos gewordenen sind, handelt es sich beim Schaden, bei dessen Bestand und Höhe, beim Kausalzusam-

26 / 28 menhang und dem Verschulden klarerweise um zentrale Punkte beziehungsweise um einen Hauptteil der Klage. Der von der Vorinstanz nicht beurteilte Teil der Klage ist daher offensichtlich wesentlich. Die Sache ist somit im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den wesentlichen Teil der Klage, über den sie noch nicht entschieden hat, beurteile. Die Vorinstanz wird folglich über den Schaden, dessen Bestand und Höhe, den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Berufungsbeklagten und dem nachgewiesenen Schaden sowie das Verschulden der Berufungsbeklagten zu befinden haben. Zudem wird allenfalls die Verjährungsfrage zu prüfen sein (vgl. dazu oben Erwägung 5.). Vorneweg wird sie entscheiden müssen, ob und wenn ja wie weit das Beweisverfahren wieder aufgenommen werden muss. Bei ihrer Prüfung des noch nicht beurteilten Teils der Klage wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin spätestens am 9. März 2012 beziehungsweise in den Tagen danach, wenn eine Beurteilung der am 9. März 2012 erhaltenen Informationen innerhalb der Berufungsbeklagten notwendig gewesen sein sollte, hätte darüber informieren müssen, dass eine Aufgabe der Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der A._____ für die Berufungsbeklagte einen wesentlichen Punkt betraf und die Vermietung des Eisstadions an die Berufungsklägerin in Frage stellte. Des Weiteren wird sie bei ihrer Beurteilung von den vorliegend getroffenen Feststellungen auszugehen haben, nämlich dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung und auch Vertrauen bestand und dass dieses Vertrauen durch die Berufungsbeklagte verletzt worden ist, wobei die Verletzung als erheblich einzustufen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu Lasten der Berufungsbeklagten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 8'000.00 festgesetzt und werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat diesen Betrag der Berufungsklägerin zu ersetzen (Art. 111 ZPO). Die Berufungsklägerin hat keine Honorarnote eingereicht, so dass die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des sich daraus ergebenden notwendigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von CHF 6'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. 11. Über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche die Prozesskosten umfassen, die vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos seit Anhebung der Klage bis anhin angefallen sind, und ebenso jene Prozesskosten, die im nun

27 / 28 wieder aufzunehmenden Verfahren vor dem Regionalgericht anfallen werden, wird das Regionalgericht Prättigau/Davos in seinem neuen Entscheid zu befinden haben.

28 / 28 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. April 2016 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden mit dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8‘000.00 verrechnet. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 8'000.00 zu ersetzen. 4. Die Y._____ hat die X._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 6'000.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2016 48 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 25.02.2019 ZK2 2016 48 — Swissrulings