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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.02.2017 ZK2 2015 50

23 février 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,706 mots·~24 min·6

Résumé

Forderung aus Lizenzvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 50 07. März 2017 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuarin Aebli In der Zivilsache des X . _____ , Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Y . _____ , Beklagte, betreffend Forderung aus Lizenzvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.1. Der X._____ und A._____ schlossen am 5./6. Juli 2012 einen Lizenzvertrag über die Benutzung diverser Marken mit dem Bestandteil „O.1_____“ (vgl. act. B.4). A._____ ist Geschäftsführer der Y._____ mit Sitz in O.2_____, L.1_____ (vgl. act. B.3). 2. Dem Lizenznehmer A._____ wurde eine, ausserhalb des Gemeindegebiets O.1_____, exklusive Lizenz bezüglich der im Anhang des Vertrags definierten Marken und textilen Lifestyleprodukte erteilt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Lizenznehmer nebst der Bezahlung einer einmaligen Eintrittsgebühr von CHF 50'000.-- zu Mindestlizenzgebühren von CHF 100'000.-- (zzgl. MwSt.) für das erste verlängerte Vertragsjahr, wobei eine kontinuierliche Erhöhung um CHF 50'000.-- für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Vertragsablauf am 30. Juni 2018 vorgesehen wurde. Die Bezahlung der Mindestlizenzgebühren sollte gemäss Vertrag jeweils quartalsweise in vier gleichmässigen Raten erfolgen. Sodann trafen die Parteien eine Regelung über die laufenden, umsatzabhängigen Lizenzgebühren, welche jeweils einem gewissen Prozentsatz des Nettoumsatzes entsprechen und unter Anrechnung der Mindestlizenzgebühren zu bezahlen sind. 3. Im Lizenzvertrag wurde zudem vereinbart, dass die Lizenz nicht übertragbar ist. Ferner erteilte der X._____ seine Zustimmung zur Absicht des Lizenznehmers, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf eine neu zu gründende Gesellschaft zu übertragen, an welcher der Lizenznehmer anteilsmässig zu mindestens 75% beteiligt ist und zugleich als Geschäftsführer auftritt. B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 liess der X._____ Klage gegen die Y._____ beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teilklage CHF 150'000.00 plus Zins zu 5 % auf CHF 37'500.00 seit 1. Juli 2014, 5 % Zins auf CHF 37'500.00 seit 1. Oktober 2014, 5 % Zins auf CHF 37'500.00 seit 1. Januar 2015 und 5 % Zins auf CHF 37'500.00 seit 1. April 2015 zu bezahlen; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine detaillierte Abrechnung über sämtliche Verkäufe im Rahmen der Lizenz vom 5./6. Juli 2012 im 1. Vertragsjahr und 2. Vertragsjahr dem Kläger zuzustellen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Seite 3 — 14 C.1. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 27. Oktober 2015 wurde der Eingang der Klage bestätigt und die Y._____ gleichzeitig zur Einreichung einer Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert. Die Beklagte wurde zudem darauf hingewiesen, dass weitere im Verlaufe des Verfahrens vorzunehmende Zustellungen im Falle der unterbleibenden Angabe eines Zustellungsdomizils gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 147 Abs. 2 ZPO durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen können (vgl. act. D.2). 2. Die vorerwähnte Verfügung wurde der Y._____ bzw. deren Geschäftsführer A._____ auf Ersuchen des Kantonsgerichts hin rechtshilfeweise durch das Amtsgericht O.2_____ zugestellt. Das Amtsgericht O.2_____ fertigte am 23. November 2015 ein entsprechendes Zustellungszeugnis aus (vgl. act. D.4). D. Nachdem innert Frist keine Klageantwort einging, wurde der Y._____ mittels Publikation der Verfügung vom 29. Januar 2016 im Kantonsamtsblatt eine Nachfrist für die Klageantwort bis zum 10. Februar 2016 eingeräumt (vgl. act. D.5). E. Auch innert der angesetzten Nachfrist wurde keine Klageantwort eingereicht. Ebenso wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. In der Folge erliess der Vorsitzende der II. Zivilkammer am 12. April 2016 eine Beweisverfügung, wonach der klagenden Partei der Hauptbeweis für den Bestand und Umfang der geforderten Mindestlizenzgebühren, der Passivlegitimation der Beklagten sowie für den Anspruch auf Erhalt der Verkaufsabrechnungen der ersten beiden Vertragsjahre auferlegt werde und der Beklagten jeweils der Gegenbeweis hierzu offen stehe. Sämtliche vom Kläger eingereichten Beweisurkunden (act. B.1- 32) wurden für relevant erklärt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht den Endentscheid ohne Vorladung zur Hauptverhandlung trifft. Der Beklagten wurde die Beweisverfügung wiederum durch Publikation derselben im Kantonsamtsblatt mitgeteilt. F. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Aufgrund des ausländischen Sitzes der Beklagten in L.1_____ liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Daher stellt sich zunächst die Frage nach der örtli-

Seite 4 — 14 chen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wird primär durch das Lugano- Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12) und subsidiär durch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) geregelt (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Verfahrens bilden, ist gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a LugÜ grundsätzlich das Gericht am Erfüllungsort zuständig. Vorliegend handelt es sich um eine vertragliche Streitigkeit und nicht um eine Klage auf Eintragung oder Gültigkeit einer Marke, weshalb keine ausschliessliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 22 Ziff. 4 LugÜ besteht. Beide Parteien haben Wohnsitz/Sitz in einem Vertragsstaat. Unter Vorbehalt zwingender sowie teilzwingender Zuständigkeitsvorschriften (vgl. Art. 23 Ziff. 5 LugÜ) erlaubt Art. 23 Ziff. 1 lit. a LugÜ den Parteien, durch schriftliche Vereinbarung ein Gericht am Ort eines Vertragsstaates für zuständig zu erklären. Das Gericht dieses Staates gilt diesfalls als ausschliesslich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung wurde vorliegend mit Lizenzvertrag vom 5./6. Juli 2012 getroffen und O.1_____ als Gerichtsstand bezeichnet. Gleichzeitig wurde schweizerisches Recht für anwendbar erklärt. Es ist zulässig, eine solche Rechtswahl zu treffen (vgl. Art. 122 Abs. 2 IPRG). b) Durch Gerichtsstandsvereinbarung kann nur die örtliche Zuständigkeit prorogiert werden, die sachliche Zuständigkeit der Gerichte hingegen ist der Disposition der Parteien grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 138 III 471 E. 3.1 m.w.H.). Wo die Schweizerische Zivilprozessordnung für entsprechende Sachgebiete die Beurteilung durch eine einzige Instanz vorschreibt, sind diese Zuständigkeiten zwingend und von Amtes wegen zu beachten, womit für eine Prorogation eines sachlich und funktionell unzuständigen Gerichts kein Raum bleibt (Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1-196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 17 ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden insbesondere für Streitigkeiten betreffend Lizenzierung als einzige kantonale Instanz zuständig. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann keine Zuständigkeit des in O.1_____ gelegenen Regionalgerichts O.3_____ begründet werden, sondern zuständig für die vorliegend zu beurteilende Lizenzstreitigkeit bleibt das Kantonsgericht von Graubünden. Entsprechend hat der X._____ seine Klage bei der zuständigen Instanz eingereicht. c) In Anbetracht des Streitwerts von über CHF 30'000.-- findet das ordentliche Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario).

Seite 5 — 14 Von der Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens konnte vorliegend gestützt auf Art. 198 lit. f ZPO sowie gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO abgesehen werden. Die Klageschrift entspricht sowohl in formeller (Art. 130 ZPO) als auch in inhaltlicher Hinsicht (Art. 221 ZPO) den gesetzliche Anforderungen. 2.a) Gemäss Art. 140 ZPO kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bezeichnet die betreffende Partei entgegen der Anweisung des Gerichts kein solches Domizil, so erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der gerichtlichen Anweisung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die der betroffenen Partei gemäss Art. 138 ZPO auf dem förmlichen Zustellungsweg unter Beachtung der massgebenden zwischenstaatlichen Übereinkommen zu übermitteln ist (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1-196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 140 ZPO). Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter erforderlichem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung muss somit auf dem Rechtshilfeweg erfolgen (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 140 ZPO). Im Verkehr zwischen L.1_____ und der Schweiz gilt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Gemäss Art. 5 HZÜ wird die Zustellung des Schriftstücks durch die zentrale Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem Muster im Anhang des Übereinkommens entspricht (Art. 6 HZÜ). Vorliegend sind die massgebenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts von Graubünden wurde die Verfügung des Vorsitzenden vom 27. Oktober 2015 samt Klageschrift durch das Amtsgericht O.2_____ rechtshilfeweise zugestellt und gemäss Zustellungszeugnis A._____, Geschäftsführer der Y._____, gegen Unterschrift am 23. November 2015 übergeben (vgl. act. D.4). Mit vorerwähnter Verfügung wurde die Beklagte insbesondere aufgefordert, innert 30 Tagen seit Inempfangnahme derselben ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei sie gleichzeitig auf die Folgen der Unterlassung hingewiesen wurde. Mangels Bezeichnung eines solchen Domizils durfte die weitere Korrespondenz gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im Kantonsamtsblatt mitgeteilt werden. Bei der Zustel-

Seite 6 — 14 lung mittels öffentlicher Publikation gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Unerheblich ist, ob und wann der Adressat tatsächlich von der Publikation Kenntnis nahm, denn die Ediktalzustellung begründet die unwiderlegbare Vermutung, dass der Adressat vom Inhalt der Gerichtsurkunde Kenntnis erlangt hat. Die korrekt durchgeführte Publikation löst somit sämtliche Rechtsfolgen aus, die auch eine tatsächliche Zustellung bewirken würde (vgl. Lukas Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 141 ZPO). b) Sodann kam die Beklagte auch der in der Verfügung vom 27. Oktober 2015 enthaltenen Anweisung, innert 30 Tagen eine Klageantwort einzureichen, nicht nach. Daher wurde ihr mit Verfügung vom 29. Januar 2016, gleichentags publiziert im kantonalen Amtsblatt, gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist bis zum 10. Februar 2016 angesetzt (vgl. act. D.5). Diese Frist ist ebenfalls unbenutzt verstrichen und es ging keine Klageantwort ein. Mit Beweisverfügung des Vorsitzenden vom 12. April 2016, wiederum publiziert im Amtsblatt, sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist und das Gericht ohne Vorladung zur Hauptverhandlung einen Endentscheid trifft (vgl. act. D.6 und D.7). Nach den für das ordentliche Verfahren aufgestellten Bestimmungen von Art. 228 ff. ZPO wäre nach der Durchführung des Schriftenwechsels grundsätzlich eine Hauptverhandlung durchzuführen. Für den Fall der versäumten Klageantwort sieht Art. 223 Abs. 2 ZPO indessen vor, dass das Gericht nach unbenutzter Nachfrist einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, und nur subsidiär zur Hauptverhandlung vorlädt. Die fortgesetzte Säumnis bewirkt demnach eine Straffung des Verfahrens (vgl. Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 223 ZPO). c) Tatsachenbehauptungen der klagenden Parteien gelten bei fehlender Klageantwort als unbestritten. Anerkannt sind damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 223 ZPO). Die Angelegenheit ist spruchreif, wenn ein Urteilsspruch ergehen kann. Das Vorbringen des Klägers darf nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sein. Bei Spruchreife ergeht ein Endentscheid in Form eines Sach- oder eines Nichteintretensentscheids (Daniel Willisegger, a.a.O., N 20 f. zu Art. 223 ZPO). Das Gericht heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind. Das bedeutet, der Klagegrund muss im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substan-

Seite 7 — 14 tiiert sein und das Gericht darf an der Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellung überdies keine erheblichen Zweifel hegen. Andernfalls wird die Klage abgewiesen (Christoph Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 223 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 23 zu Art. 223 ZPO). Da die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen, d.h. auch aufgrund nicht behaupteter Tatsachen, zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), kann auch ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Christoph Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 223 ZPO). Das Gericht hat bei der Anspruchsprüfung auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 223 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 23 zu Art. 223 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, verfügt das Gericht vorliegend über sämtliche Entscheidungsgrundlagen, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zu befinden; das Verfahren ist mithin spruchreif. 3. Der Kläger führt aus, dass er lediglich einen Teilanspruch in Form von vier Lizenzraten (Juli bis September 2014, Oktober bis Dezember 2014, Januar bis März 2015 und April bis Juni 2015) zuzüglich Zins einklage. Liegt ein teilbarer Anspruch vor, so ist es gemäss Art. 86 ZPO zulässig, auch nur einen Teil davon einzuklagen. Als einzige spezifische Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilklage statuiert das Gesetz die Teilbarkeit des Anspruchs, die bei Geldforderungen stets gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend lautet das Rechtsbegehren des Klägers auf Bezahlung einer Geldleistung. Ein solches Begehren ist für sich allein nicht individualisierend und kann deshalb mehrere Streitgegenstände umfassen. Bei nicht individualisierenden Rechtsbegehren ist daher der Lebenssachverhalt, auf den sich das Begehren stützt, heranzuziehen. Auch wenn die geltend gemachten Ansprüche vorliegend auf demselben Rechtsverhältnis, nämlich dem Lizenzvertrag, beruhen, sind vier Teilforderungen für verschiedene Zeiträume betroffen, womit es sich um vier separate, eigenständige Ansprüche handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen] insbes. mit Verweis auf BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Werden mehrere Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht, liegt eine objektive Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vor. Eine solche Klagenhäufung setzt voraus, dass für die einzel-

Seite 8 — 14 nen Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Indem der Kläger vier Lizenzraten à CHF 37'500.-- einklagt, macht er die vier Ansprüche kumulativ in ihrem vollen Betrag geltend (vgl. Ziffer 6.2 des Lizenzvertrags, wonach für das 2. Vertragsjahr vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 Mindestlizenzgebühren von CHF 150'000.-- bzw. pro Quartal CHF 37'500.-- geschuldet sind). Nicht von der Klage erfasst werden die laufenden, umsatzabhängigen Lizenzgebühren (vgl. dazu nachfolgend E. 4d). Für die eingeklagten Ansprüche ist sowohl dasselbe Gericht zuständig (Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO) und dieselbe Verfahrensart (ordentliches Verfahren) anwendbar (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagenhäufung im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 4A_150/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Da die einzelnen Teilansprüche mit der vorliegenden Klage kumulativ in vollem Umfang eingeklagt werden und aus der Klage hervorgeht, welche Zeitperioden betroffen sind, erscheint die Teilklage hinreichend präzisiert und genügt den Bestimmtheitsanforderungen (anders im Falle einer alternativen objektiven Klagenhäufung, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.a) In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage nach der Passivlegitimation. Im abgeschlossenen Lizenzvertrag wird der Kläger als Lizenzgeber und A._____ als Lizenznehmer aufgeführt (vgl. act. B.4). In der Klage wird geltend gemacht, dass A._____ den Vertrag auf die Beklagte übertragen habe. Diese Möglichkeit sei ihm in Ziffer 1.6 des Lizenzvertrags eingeräumt worden und der Kläger habe dieser Übertragung bereits mit Abschluss des Lizenzvertrags zugestimmt. Nach aussen würde die Beklagte als Lizenznehmerin auftreten, was sich insbesondere der offiziellen Webseite entnehmen lasse. Der Rechtsvertreter der Beklagten verschleiere die Passivlegitimation, indem er mit E-Mail vom 11. Dezember 2014 die Z._____ und nicht die Beklagte als Vertragspartnerin bezeichne, dann jedoch mit E-Mail vom 4. Februar 2015 die Bilanz der Beklagten übermittle und aufgrund bilanzieller Überschuldung derselben den Lizenzvertrag aufheben wolle. Weitere Auskünfte seien verweigert worden. In Ziffer 1.6 des Lizenzvertrags wird festgehalten, dass der Lizenznehmer beabsichtige, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine neu zu gründende Gesellschaft, an welcher der Lizenznehmer anteilsmässig zu mindestens 75% beteiligt sei und zugleich als Geschäftsführer auftrete, zu übertragen. Der Lizenzgeber erkläre bereits jetzt sein Einverständnis zu einer entsprechenden Übertragung. Die Passivlegitimation der Beklagten ist mangels Einreichung einer Klageantwort unbestritten geblieben.

Seite 9 — 14 Aufgrund der vorerwähnten Vertragsklausel erscheint es evident, dass die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag auf eine von A._____ beherrschte Gesellschaft übertragen wurden, so dass diese neu als Lizenznehmerin auftritt. Aus den vom Kläger in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden geht hervor, dass A._____ Geschäftsführer der eingeklagten Y._____ ist, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Oktober 2012 und damit nach Unterzeichnung des Lizenzvertrags vom 5. bzw. 6. Juli 2012 gegründet wurde (vgl. act. B.3). Dass A._____ Geschäftsführer der Beklagten ist, ergibt sich auch aus dem vom Amtsgericht O.2_____ ausgefertigten Zustellungszeugnis (vgl. act. D.4). Weiter wird gemäss eingelegtem Auszug als Urheberin der Webseite www._____, auf welcher Modekollektionen unter der mit Lizenzvertrag vergebenen Marke „O.1_____“ angeboten werden, die Y._____ aufgeführt und als deren Geschäftsführer A._____ genannt (vgl. act. B.5). Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei der im Lizenzvertrag erwähnten neu zu gründenden Gesellschaft um die Y._____ handelt, besteht darin, dass dem Rechtsvertreter des Klägers mit E-Mail vom 4. Februar 2015 die Bilanz derselben übermittelt und gleichzeitig angeboten wurde, den Lizenzvertrag aufzuheben und wechselseitig auf sämtliche Ansprüche zu verzichten (vgl. act. B.8). Ein solcher Verzicht ist nur möglich, wenn es sich bei der Y._____ um die Vertragspartnerin des Klägers bzw. um die Lizenznehmerin handelt. Auch wenn der Rechtsvertreter der Beklagten deren Passivlegitimation mit E-Mail vom 11. Dezember 2014 (vgl. act. B.7) in Abrede stellt, bestehen aufgrund der genannten Umstände keine erheblichen Zweifel daran, dass die Y._____ als Lizenznehmerin in die Rechte und Pflichten des abgeschlossenen Lizenzvertrags eingetreten ist. So sind auch die Rechnungen für die Lizenzraten und die Mahnungen (vgl. act. B.15-19) stets an die Y._____ adressiert worden. Schliesslich weist der Kläger auf die eidesstattliche Erklärung von A._____ vom 17. August 2015 hin, wonach Letzterer Geschäftsführer der Y._____ sei und mit dieser in der Vergangenheit Textilien mit der Marke „O.1_____“ vertrieben habe (vgl. act. B.32). Daraus kann geschlossen werden, dass die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag auf die Y._____ übertragen wurden. Die Passivlegitimation der Beklagten ist somit gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Aktivlegitimation des Klägers nicht in Frage zu stellen ist. Der X._____ als juristische Person (Art. 60 ff. ZGB) tritt als Vertragspartner auf und ist gemäss Statuten damit betraut, den guten Namen und die touristischen Marken von O.1_____ zu pflegen und insbesondere für eine korrekte Verwendung des Schriftzuges „O.1_____ Top of the World“, des Sonnensignets und weiterer Kennzeichen des Kurortes besorgt zu sein. Er kann zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder auch Prozesse führen (vgl. act. B.10). http://www.stmoritz-fashion.com

Seite 10 — 14 b) Im Weiteren ist die geltend gemachte vertragliche Forderung zu prüfen. Der Lizenzvertrag wird als Innominatkontrakt qualifiziert. Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die Benutzung eines immateriellen Gutes zu gestatten. Die Lizenzen unterscheiden sich hauptsächlich nach dem Immaterialgut, an dem sie begründet werden. Dabei gehört es zur Pflicht des Lizenzgebers, die Nutzungsmöglichkeit am Lizenzgegenstand zu verschaffen. Im Gegenzug verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber in der Regel, eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Dies kann eine Stück-, Umsatz oder Gewinnlizenz, mitunter aber auch eine Pauschal- oder Mindestlizenz sein. Zwischen den Parteien liegt ein Dauerschuldverhältnis vor (vgl. Marc Amstutz/Ariane Morin, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 238 f., N 242 und N 250 f. zu Einl. vor Art. 184 ff. OR). Vorliegend wurde A._____ mit Lizenzvertrag vom 5. bzw. 6. Juli 2012 das exklusive Recht verliehen, die im Vertrag erwähnten Marken mit dem Bestandteil „O.1_____“ für diverse Bekleidungsprodukte zu verwenden. Als Entgelt wurde einerseits eine Mindestlizenzgebühr und andererseits eine laufende, d.h. umsatzabhängige Lizenzgebühr vereinbart. Gemäss Ziffer 6.2 des Vertrags beläuft sich die Mindestlizenzgebühr im ersten verlängerten Vertragsjahr (Inkrafttreten des Vertrags bis 30. Juni 2014) auf CHF 100'000.-- und im zweiten Vertragsjahr (1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) auf CHF 150'000.-- jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die einmalige Eintrittsgebühr von CHF 50'000.-- sowie die Mindestlizenzgebühr für das erste Vertragsjahr sind nach Angaben des Klägers bezahlt worden. Weitere Zahlungen seien in der Folge indessen ausgeblieben. Eingeklagt wird vorliegend die auf das zweite Vertragsjahr entfallende Mindestlizenzgebühr, welche gemäss Vertrag jeweils quartalsweise in Raten von CHF 37'500.-- geschuldet war. Die erste Rate war nach vertraglicher Vereinbarung am 1. Juli 2014, die zweite am 1. Oktober 2014, die dritte am 1. Januar 2015 und die letzte Rate am 1. April 2015 fällig (vgl. Ziffer 6.2 des Lizenzvertrags). Die für diese vier Raten gestellten Rechnungen über jeweils CHF 37'500.-- werden vom Kläger ins Recht gelegt (vgl. act. B.15 [Rechnung Nr. 61 vom 28. Mai 2014], act. B.16 [Rechnung Nr. 70 vom 8. September 2014], act. B.17 [Rechnung Nr. 75 vom 15. Januar 2015] und act. B.18 [Rechnung Nr. 92 vom 24. April 2015]). Nach einer Zahlungserinnerung für die erste Rate am 6. August 2014 erhielt die Beklagte am 6. November 2014 ein weiteres Mahnschreiben des Rechtsvertreters des Klägers für die ausstehenden ersten beiden Raten unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen (vgl. act. B.19). Der Kläger führt an, dass der Rechtsvertreter der Beklagten mit E-Mail vom 27. November 2014 Gegenansprüche erwähne, diese jedoch nicht einmal ansatzweise konkretisiere (vgl. act. B.22). In der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz

Seite 11 — 14 werde nichts mehr dergleichen vorgebracht. Dies ist zutreffend. Aus dem weiteren E-Mail-Verkehr geht hervor, dass sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und ihr ohne Unterstützung die Insolvenz droht (vgl. act. B.24 und B.26). In der E-Mail vom 30. März 2015 wird zwar wiederum von Gegenansprüchen und eklatanten Fehlern seitens des Lizenzgebers gesprochen (vgl. act. B.29); auf die Aufforderung hin, diese Vorwürfe zu begründen, wurde jedoch lediglich erwidert, dass die bestehenden Gegenansprüche auch selbst bewertet werden könnten (vgl. act. B.31). Entsprechende Gegen- bzw. Schadenersatzforderungen erscheinen somit nicht hinreichend konkretisiert. Dass die Beklagte die Lizenz genutzt und Textilien unter der verliehenen Marke „O.1_____“ vertrieben hat, ist allerdings nicht zu bezweifeln und wird auch vom Geschäftsführer der Beklagten zugestanden (vgl. act. B.32). Demnach ist für die erfolgte Nutzung die vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr geschuldet. Die Forderung gilt im Umfang der Mindestgebühren von CHF 150'000.-- für das zweite Vertragsjahr (1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) aufgrund des Lizenzvertrags und der gestützt darauf gestellten Rechnungen als ausgewiesen. c) Der Kläger macht zusätzlich zu den vier Teilforderungen jeweils 5% Zins geltend und zwar ab 1. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 1. Januar 2015 und 1. April 2015. Er führt aus, dass der Zinsenlauf automatisch mit dem Verzug beginne. Vorliegend sei die Fälligkeit der Mindestlizenzgebühren derart vereinbart worden, dass die Beklagte bei Nichtbezahlung in Verzug falle. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Fälligkeit der einzelnen Raten durch Datumsangabe im Lizenzvertrag bestimmt wurde. Wie bereits dargelegt wird die erste Rate gemäss Ziffer 6.2 der Vertragsvereinbarung am 1. Juli 2014, die zweite am 1. Oktober 2014, die dritte am 1. Januar 2015 und die vierte Rate am 1. April 2015 fällig. Ein Verfalltagsgeschäft im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR liegt vor, wenn die Parteien ein bestimmtes Datum für die Erfüllung vereinbart haben oder wenn sich zumindest der Fälligkeitszeitpunkt kalendermässig genau berechnen lässt. Durch genaue Nennung eines Datums im Vertrag gilt der Verfalltag als bestimmt. Eine Mahnung ist diesfalls entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (vgl. Wolfgang Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 10 zu Art. 102 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2011 vom 20. September 2011 E. 4.2). Durch die vorerwähnte Vertragsklausel haben die Parteien vorliegend jeweils einen bestimmten Verfalltag vereinbart, womit die Verzugszinsen mit dessen Ablauf geschuldet sind. Infolge Nichterfüllung geriet die Beklagte somit per 1. Juli 2014, 1. Oktober 2014,

Seite 12 — 14 1. Januar 2015 und 1. April 2015 mit der jeweiligen Ratenzahlung von CHF 37'500.-- in Verzug. Dass der Kläger die Beklagte später dennoch unter erneuter Fristansetzung gemahnt hat, ändert nichts am eingetretenen Verzug. Dies ist vielmehr im Hinblick auf die weiteren Verzugsfolgen gemäss Ziffer 10.4 des Lizenzvertrags (Kündigungsrecht auf jeden beliebigen Termin hin) erfolgt, da deren Eintritt vereinbarungsgemäss eine vorgängige Nachfristansetzung erfordert. Nach dem Gesagten sind die vier Raten jeweils zuzüglich Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) ab 1. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 1. Januar 2015 und 1. April 2015 geschuldet. d) Nebst der geltend gemachten Teilforderung bestehend aus den Mindestlizenzgebühren für das zweite Vertragsjahr wird seitens des Klägers ein Auskunftsbegehren gestellt. Es sei ihm nicht möglich, die laufenden, umsatzabhängigen Lizenzgebühren für das erste und zweite Vertragsjahr ebenfalls einzuklagen, da er von der Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung keine Übersichtslisten mit den erzielten Umsätzen erhalten habe. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 sei die Beklagte insbesondere darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abrechnung für die laufenden Gebühren für das erste Vertragsjahr ausstehend sei (vgl. act. B.27). Gemäss Ziffer 7.4 des Lizenzvertrags ist die Lizenznehmerin verpflichtet, jeweils innert 30 Tagen nach Ende eines jeden Vertragsjahres die Abrechnung für das vergangene Vertragsjahr vorzulegen. Die laufenden Lizenzgebühren, an welche die betragsmässig bestimmten Mindestlizenzgebühren angerechnet werden können (vgl. Ziffer 6.2 des Lizenzvertrags), richten sich nach der Höhe des erzielten Nettoumsatzes (vgl. Ziffer 7.1 des Lizenzvertrags). Der Kläger hat sich das Recht ausbedungen, die entsprechenden Abrechnungen und Unterlagen überprüfen zu lassen (vgl. Ziffer 7.6 des Lizenzvertrags). Zudem wird in Ziffer 3.2.4 des Lizenzvertrags festgehalten, dass die Lizenznehmerin dem Kläger jeweils unaufgefordert quartalsweise die Abrechnung der laufenden Lizenzgebühren zustellt. In Zusammenhang mit den umsatzabhängigen Lizenzgebühren besteht damit eine vertragliche Abrechnungs- und Offenlegungspflicht der Beklagten. Der Kläger ist auf die Verkaufsabrechnungen angewiesen, um die umsatzabhängigen Lizenzgebühren ermitteln und einfordern zu können. Die Beklagte ist ihren diesbezüglichen Pflichten offenbar nicht nachgekommen, weshalb das Auskunftsbegehren gutzuheissen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass sich in der eingereichten eidesstattlichen Versicherung zwar Angaben zum erzielten Umsatz finden (vgl. act. B.32), allerdings ohne Differenzierung zwischen Brutto- und Nettoumsatz und ohne detaillierte Auflistung der getätigten Verkäufe. Daher ist nach wie vor ein entsprechendes Interesse des Klägers am Erhalt einer detaillierten

Seite 13 — 14 Abrechnung für die ersten beiden Vertragsjahre gegeben. Der Kläger beantragt, die Abrechnung sei ihm innert 30 Tagen seit Abschluss des vorliegenden Verfahrens zuzustellen. Es ist davon auszugehen, dass mit „Abschluss“ der Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gemeint ist. e) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist. Der Kläger dringt sowohl mit seinem Forderungs- als auch mit seinem Auskunftsbegehren durch. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus den Prozesskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.-- erhoben. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung des Klägers nach richterlichem Ermessen festgelegt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des für die Ausarbeitung der Rechtsschrift erforderlichen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen) als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Y._____ verpflichtet, dem X._____ die Beträge von CHF 37'500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2014, CHF 37'500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2014, CHF 37'500.-zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2015 und CHF 37'500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2015 zu bezahlen. 2. Die Y._____ wird verpflichtet, dem X._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine detaillierte Abrechnung über sämtliche im Rahmen des Lizenzvertrags vom 5./6. Juli 2012 getätigten Verkäufe im ersten und zweiten Vertragsjahr zuzustellen. 3.a) Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 6'000.-- gehen zu Lasten der Y._____ und werden mit dem vom X._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'000.-- verrechnet. Die Y._____ wird verpflichtet, dem X._____ den Betrag von CHF 6'000.-- direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- wird dem X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. b) Die Y._____ hat den X._____ für das vorliegende Verfahren zudem mit CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2015 50 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.02.2017 ZK2 2015 50 — Swissrulings