Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 40 05. Oktober 2015 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 13. August 2015, mitgeteilt am 13. August 2015, in Sachen der Gemeinde Y . _____ , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Veia Vedem 3, 7458 Mon, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Ausweisung,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) vom 22. August 2015 (Poststempel 25. August 2015), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Gemeinde Y._____ beim Bezirksgericht Albula mit Gesuch vom 15. Juli 2015 die Ausweisung des Mieters X._____ aus der an ihn vermieteten 1- Zimmerwohnung mit ungeheiztem Estrichteil, _____strasse, in O.1_____ beantragte, – dass das Ausweisungsgesuch der Gemeinde Y._____ mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 13. August 2015 gutgeheissen und X._____ verpflichtet wurde, die 1-Zimmerwohnung mit ungeheiztem Estrichabteil, _____strasse, in O.1_____ dem Vermieter ordnungsgemäss am Dienstag, 1. September 2015, 10:00 Uhr abzugeben, – dass X._____ gegen diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula am 22. August 2015 Widerspruch (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer X._____ mit Verfügung vom 26. August 2015 aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.00 bis zum 7. September 2015 zu überweisen, – dass X._____ die Verfügung vom 26. August 2015 am 28. August 2015 in Empfang nahm, – dass die Gemeinde Y._____ in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass der Kostenvorschuss bis zum 7. September 2015 nicht eingegangen ist, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit Verfügung vom 10. September 2015 erneut aufforderte, dem Kantonsgericht den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.00 bis zum 21. September 2015 zu überweisen, ansonsten das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde,
Seite 3 — 5 – dass die Verfügung am 11. September 2015 zur Abholung bis zum 18. September 2015 gemeldet wurde, – dass die Verfügung vom 10. September 2015 dem Kantonsgericht von Graubünden am 23. September 2015 als nicht abgeholt retourniert wurde, – dass der Beschwerdeführer die ihm mittels eingeschriebener Postsendung zugestellte Verfügung mit der Nachfristansetzung nicht abholte und somit die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Anwendung gelangt, – dass X._____ als Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren mit eingeschriebenen Postsendungen rechnen musste, – dass somit die Zustellung der Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, somit am 18. September 2015, als erfolgt gilt, womit der Beschwerdeführer die Zahlung bis zum 21. September 2015 rechtzeitig hätte vornehmen können, – dass auch innert Nachfrist keine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte, – dass demnach auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten von X._____ gehen, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die vorliegende Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass im Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden die Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) 500 bis 8000 Franken beträgt, – dass die Entscheidgebühr in Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (vgl. Art. 13 VGZ), – dass vorliegend die Entscheidgebühr auf Fr. 400.00 festgesetzt wird,
Seite 4 — 5 – dass X._____ die Gemeinde Y._____ für ihre Aufwendungen zu entschädigen hat (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Gemeinde Y._____ in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2015 einen Aufwand in der Höhe von 2 h 35 min à Fr. 240.00 plus Barauslagen von Fr. 74.00 und 8 % Mehrwertsteuer, total somit Fr. 749.50 geltend macht, – dass sich dieser Aufwand als angemessen erweist, – dass somit X._____ die Gemeinde Y._____ mit Fr. 749.50 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 400.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ wird verpflichtet, die Gemeinde Y._____ mit Fr. 749.50 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: