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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 08.05.2015 ZK2 2015 18

8 mai 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,893 mots·~19 min·7

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung) | OR 253-273c Miete

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 18 26. Mai 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 19. März 2015, mitgeteilt am 19. März 2015, in Sachen des Y._____ und der Z._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Via Somplaz 1, 7500 O.1_____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Y._____ und Z._____ (Vermieter) schlossen am 7. November 2013 mit X._____ (Mieterin) einen Mietvertrag über eine 1-Zimmerwohnung an der _____strasse in O.1_____ ab. Der monatlich im Voraus zahlbare Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag inklusive Nebenkosten und Garage/Abstellplatz Fr. 1'400.--. Am 28. Juli 2014 mahnten die Vermieter X._____ wegen der ausstehenden Mietzinse der Monate Mai, Juni und Juli 2014. B. Am 21. Oktober 2014 wiesen die Vermieter X._____ darauf hin, dass sich der Mietzinsausstand inzwischen auf Fr. 7'620.-- belaufe und in Aussicht gestellte Überweisungen nicht erfolgt seien. Zugleich kündigten sie das Mietverhältnis mit amtlichem Formular unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Januar 2015. Am 22. Oktober 2014 erhielt X._____ angezeigt, das Kündigungsschreiben bis am 29. Oktober 2014 bei der Poststelle abholen zu können. Am 23. Oktober 2014 verweigerte sie die Annahme der Sendung, woraufhin die Vermieter ihr die Kündigung mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 mit normaler Post zugehen liessen. Am 13. November 2014 gab X._____ zuhanden der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Maloja mündlich ein Schlichtungsbegehren zu Protokoll. Am 15. Dezember 2014 ersuchte sie telefonisch um Verschiebung der auf den 16. Dezember 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlung und machte hierfür gesundheitliche Gründe geltend, ohne indessen ein Arztzeugnis vorzulegen. Nachdem die Schlichtungsbehörde dem Verschiebungsgesuch nicht stattgegeben hatte, blieb X._____ der Verhandlung fern. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. C.1. Am 3. Februar 2015 reichten Y._____ und Z._____ beim Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Ausweisung von X._____ aus der Wohnung in der _____strasse in O.1_____ ein. Die Sach- und Rechtslage sei vorliegend eindeutig. Die Rechtsfolgen aus der erfolgten Kündigung, der nachfolgend erfolgten Anfechtung derselben und der rechtskräftigen Abschreibung des Verfahrens durch die Schlichtungsbehörde seien klar und ergäben sich aus Lehre und Rechtsprechung. 2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 brachte X._____ vor, am 29. Januar 2015 wiederholt notfallmässig im Kantonsspital Graubünden gewesen zu sein, woraufhin Dr. A._____ per 10. Februar 2015 eine Einweisung in eine stationäre Klinik veranlasst habe. Sie sei weder körperlich noch mental in der Lage, einen

Seite 3 — 12 Umzug zu tätigen. Das Geld für die offene Miete wie auch für die Vorauszahlung werde sie nächste Woche erhalten und direkt an ihre Vermieter überweisen. 3. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2015 hielten Y._____ und Z._____ unverändert an ihrem Ausweisungsbegehren fest. Die Mieterin habe bereits vor ihrem (angeblichen) Krankenstand gewusst, dass sie die Wohnung per 31. Januar 2015 zu räumen habe und im Falle eines nicht rechtzeitigen Auszugs aus der Wohnung mit einem Ausweisungsverfahren zu rechnen sei. Da sie eigenen Angaben zufolge erst am 10. Februar 2015 (angeblich) in eine Klinik habe eingewiesen werden sollen, hätte sie mehr als genug Zeit und auch die Möglichkeit gehabt, ihre Wohnung zu räumen. Generell seien Zweifel an den von der Mieterin eingereichten Attesten angebracht. Da sie nun bereits zum x-ten Mal die Begleichung ihrer Ausstände erkläre, könnten sie diesen Versprechungen keinen Glauben mehr schenken. 4. Mit zwei Eingaben vom 4. März 2015 hielt X._____ an ihrer Darstellung, ärztlich krankgeschrieben zu sein, fest. Sie anerbot sich zudem, den Gesuchstellern eine Vorauszahlung im Umfang von sechs Monatsmieten zu leisten. Am 16. März 2015 reichte sie die Anzeige eines Eintrittstermins für eine stationäre Aufnahme sowie einen Zahlungsauftrag für die Miete des Monats April 2015 über Fr. 1'400.-- ein. D. Mit Entscheid vom 19. März 2015, mitgeteilt gleichentags, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern die 1-Zimmer-Wohnung an der _____strasse, _____, Nr. _____, auf erstes Verlangen hin innert 10 Tagen zurückzugeben. 2. Die Gesuchsteller sind bei Säumnis der Gesuchsgegnerin berechtigt, die Wohnung zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. Für die Wohnungsräumung kann Polizeigewalt in Anspruch genommen werden. 3. Diese Anweisung an die Gesuchsgegnerin ergeht unter ausdrücklicher Anordnung der Straffolge nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden mit dem seitens der Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet unter Erteilung des Regressrechts auf die Gesuchsgegnerin.

Seite 4 — 12 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchsteller mit CHF 7'000.-, inkl. MwSt., ausseramtlich zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid: Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO). (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid: Beschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). 7. (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 8. (Mitteilung)." Der Einzelrichter zog in Erwägung, vorliegend stehe fest, dass die Wohnungskündigung ordnungsgemäss erfolgt sei. Das in diesem Zusammenhang angehobene Schlichtungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das Mietverhältnis sei demnach rechtsgültig per 31. Januar 2015 aufgelöst worden. Gründe für einen weiteren Verbleib der Gesuchsgegnerin in der Wohnung seien nicht auszumachen und eine Einigung der Parteien über ein weiteres Verweilen der Gesuchsgegnerin im Mietobjekt liege nicht vor. Unter diesen Umständen seien Rechtslage und Sachverhalt klar, weshalb das Gesuch gutzuheissen sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 26. März 2015 (Poststempel 30. März 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ausweisungsentscheids. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands und eines Stellenwechsels kurzfristig ein Zahlungsrückstand ergeben habe, welchen sie weder vorsätzlich noch böswillig beabsichtigt habe. Sodann liessen sich dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja keinerlei nachvollziehbaren Rückschlüsse entnehmen, dass ihre Stellungnahmen, die geleisteten Zahlungen sowie der Hinweis auf die gravierenden existenziellen Folgen und ihren gesundheitlichen Zustand überhaupt berücksichtigt bzw. in den Entscheid miteinbezogen worden seien. Schliesslich wird auch die fehlende Begründung für die den Gesuchstellern zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'000.-- gerügt. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 liessen Y._____ und Z._____ die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der rechtlichen Begründung sei festzuhalten, dass die Beschwerde kein eigentliches Rechtsbegehren enthalte und sich darin auch keine Ausführungen zu einer unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz fänden. Sollten deren Ausführungen allenfalls als Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz verstanden werden, so

Seite 5 — 12 sei festzuhalten, dass die von Seiten der Mieterin ins Feld geführten Argumente betreffend geleisteter Zahlungen, gravierender existenzieller Folgen, gesundheitlicher Zustand etc. für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Gesuchs auf Mieterausweisung irrelevant seien und demzufolge von der Vorinstanz auch nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Dass die Vorinstanz nicht auf diese Einwände der Mieterin eingegangen sei, sei somit rechtens gewesen und auch durch das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz nicht zu rügen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. X._____ hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja – der darin enthaltenen Rechtsmittebelehrung folgend – Beschwerde erhoben. Als Rechtsmittel gegen den Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen fällt grundsätzlich sowohl die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO als auch die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO in Betracht (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 36 zu Art. 257 ZPO; Dieter Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 28d zu Art. 257 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung jedoch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Im Verfahren der Ausweisung bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Das bedeutet, dass auf die konkrete Dauer des Ausweisungsverfahrens abzustellen ist. Wie lange ein Verfahren dauert, lässt sich freilich bei dessen Beginn nur selten voraussagen, und wo der Streitwert die Zuständigkeit einer Instanz oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bestimmt, kommt es auf den Beginn des Verfahrens in jener Instanz an. Es bleibt daher nur die Dauer abzuschätzen (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 45 zu Art. 91 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall ist somit auf die Zeit zwischen der Gesuchseinreichung und dem Urteil des

Seite 6 — 12 Kantonsgerichts abzustellen. Das erstinstanzliche Verfahren hat rund eineinhalb Monate gedauert (Gesuch: 3. Februar 2015, Entscheid: 19. März 2015). Werden für das Rechtsmittelverfahren weitere zwei Monate sowie die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen hinzugerechnet, beläuft sich der Streitwert bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.-- auf rund Fr. 5'500.--. Damit ist der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- nicht gegeben, so dass X._____ zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben hat. b. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu auch solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 257 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde gegen den am 19. März 2015 mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja erfolgte mit Eingabe vom 30. März 2015 (Poststempel) innert der gesetzlichen Frist, so dass einem Eintreten unter diesem Gesichtspunkt nichts im Wege steht. c. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Erweist sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – als offensichtlich unbegründet bzw. begründet (vgl. dazu nachfolgend E. 3 und 4), entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00]). 2.a. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 f. zu Art. 320 ZPO).

Seite 7 — 12 b. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Namentlich ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen mithin sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Ivo W. Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO sowie N 10 ff. und N 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was der Betreffende will. Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich vorliegendenfalls um eine solche Laieneingabe handelt, vermag diese den vorerwähnten Begründungsanforderungen gerade noch zu genügen. Wenngleich die Beschwerde – wie seitens der Beschwerdegegner zu Recht moniert wird – kein konkretes Rechtsbegehren enthält, kann deren Begründung zumindest sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits die Aufhebung des Ausweisungsentscheids und Abweisung des Ausweisungsgesuchs verlangt und andererseits die Höhe der ihr zugunsten der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung beanstandet. Mit anderen Worten ist hinreichend klar, welche Ziele die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde verfolgt bzw. was sie damit will. Aus diesem Grund ist auf die vorliegende Beschwerde denn auch einzutreten. Gegenteiliges käme überspitztem Formalismus gleich. 3. Art. 257 Abs. 1 ZPO sieht unter dem Titel "Rechtsschutz in klaren Fällen" vor, dass das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewährt, wenn zum einen der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und zum anderen die Rechtslage klar ist (lit. b). Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt nach der

Seite 8 — 12 bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern der Kläger hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Bestreitet die Gegenpartei die Tatsachen glaubhaft, kann der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621; 138 III 123 E. 2.1.1 S. 125). Die Rechtslage ist sodann klar im Sinne der Bestimmung, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2. S. 126; Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klarerweise gegeben. Der Anspruch auf Ausweisung ergibt sich aus dem Rückgabeanspruch des Vermieters aus dem aufgelösten Mietverhältnis (Art. 267 Abs. 1 OR) sowie aus dem Eigentumsrecht (Art. 641 Abs. 2 ZGB) an der betreffenden Liegenschaft. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja hat im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass die Wohnungskündigung ordnungsgemäss erfolgt, das in diesem Zusammenhang angehobene Schlichtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und das Mietverhältnis demnach rechtsgültig per 31. Januar 2015 aufgelöst worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 sowie KB 10, 11 und 14). Demzufolge wurde dem Ausweisungsbegehren zu Recht stattgegeben. Die hiergegen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich für die Entscheidfindung im Ausweisungsverfahren allesamt als irrelevant. Soweit sie allenfalls im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses zu berücksichtigen gewesen wären, hätten sie bereits im Kündigungsanfechtungsverfahren vorgebracht werden müssen. Die Ausführungen betreffend den angeblichen Zahlungsrückstand infolge Ausfalls von Ersatzleistungen sowie eines Stellenwechsels können im vorliegenden Beschwerdeverfahren als erstmals vorgetragene, neue Tatsachenbehauptungen zudem bereits aufgrund des in Art. 326 Abs. 1 ZPO statuierten Novenverbots nicht mehr berücksichtigt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin des Weiteren auf für sie gravierende existenzielle Folgen der Ausweisung einerseits sowie ihren gesundheitlichen Zustand andererseits beruft, zielen ihre Vorbringen ebenfalls an der Sache vorbei. Diesbezüglich ist nämlich darauf hinzuweisen dass sie sich nach eigener Darstellung erst am 29. Januar 2015 notfall-

Seite 9 — 12 mässig im Kantonsspital Graubünden befunden haben und erst am 10. Februar 2015 in die stationäre Klinik B._____ eingewiesen worden sein soll (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2015, act. I.2). Weshalb es ihr aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen sein soll, die Wohnung an der _____strasse bereits per 31. Januar 2015 zu räumen, legt die Berufungsklägerin indessen nicht dar. Anhand ihrer Schilderung sind hierfür denn auch keine Gründe erkennbar, zumal ihr bereits seit Ende Oktober 2014 bekannt war, dass sie die Wohnung per 31. Januar 2015 zu räumen haben wird. Es wäre ihr daher ohne weiteres möglich gewesen, allenfalls mit Hilfe Dritter oder des Sozialamtes, sich rechtzeitig um eine andere Wohnung zu kümmern und auch den Wohnungswechsel in die Wege zu leiten. Aus welchem Grund sie dies unterlassen hat, kann den Akten nicht entnommen werden, ist für die Beurteilung der vorliegenden Ausweisungsfrage jedoch auch nicht von Belang, zumal im Ausweisungsverfahren kein Anspruch auf Aufschub aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen besteht. Weitere Vorbringen – auch nicht sinngemässe – enthält die Beschwerde nicht. Aufgrund der klaren Akten- und Rechtslage ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein sollte. Vielmehr erweist sich dieser in sämtlichen Punkten als zutreffend und rechtmässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich, weil offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist. 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die fehlende Begründung für die ihr zugunsten der Beschwerdegegner auferlegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'000.--. In diesem Punkt ist ihre Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich begründet. a. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ohne jegliche Begründung zu einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner in Höhe von Fr. 7'000.-- (inkl. MWSt) verpflichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 und Dispositiv-Ziffer 5). Dies erstaunt vorliegend umso mehr, als der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner bloss eine Honorarrechnung über einen Betrag von Fr. 6'846.65 (inkl. Auslagen und MWSt) ins Recht gelegt hat (act. II.16). Dennoch hat der Vorderrichter den Beschwerdegegnern ohne er-

Seite 10 — 12 sichtlichen Grund und ohne jede Begründung eine darüber hinausgehende Parteientschädigung zugesprochen. Kommt hinzu, dass der geltend gemachte Betrag von Fr. 6'846.65 für ein Ausweisungsverfahren aussergewöhnlich hoch ist, was umso mehr eine Überprüfung der Honorarnote und Begründung des Entscheids aufgedrängt hätte. Mit seinem Vorgehen hat der Vorderrichter offenkundig das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. b. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und dem Beschwerdeführer durch die Gehörsgewährung erst im Rechtsmittelverfahren kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da die Festsetzung der Parteientschädigung einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung zu den Ermessensentscheiden gehört, welche im Beschwerdeverfahren nur einer beschränkten Kognition unterliegen (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 320 ZPO und N 8 f. zu Art. 310 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 zu Art. 320 ZPO und N 3 zu Art. 310 ZPO). Angesichts der Dringlichkeit der im summarischen Verfahren geführten Streitsache rechtfertigt es sich auch nicht, im Beschwerdeverfahren eine nachträgliche Begründung der Vorinstanz einzuholen und der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels das rechtliche Gehör einzuräumen. Aus diesem Grund ist Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die den Gesuchstellern für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. c. Im Hinblick auf die durch den Vorderrichter neu vorzunehmende und zu begründende Festlegung der Parteientschädigung sei auf Folgendes hingewiesen: Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz

Seite 11 — 12 die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). In der von Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr eingereichten Honorarrechnung vom 3. Februar 2015 (act. II.16) werden erhebliche Aufwendungen aufgeführt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren stehen. Namentlich ist bezüglich des für den Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis 30. Januar 2015 in Rechnung gestellten Aufwands nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern dieser für das anschliessende Ausweisungsverfahren notwendig oder nützlich gewesen sein soll. In Nachachtung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht wird sich der Vorderrichter mit der im Recht liegenden Honorarrechnung auseinanderzusetzen und darüber zu befinden haben, inwieweit die einzelnen geltend gemachten Aufwandpositionen bezogen auf den konkreten Fall angemessen und für die Prozessführung erforderlich waren. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Hauptbegehren – der Aufhebung des Ausweisungsentscheids – nicht durchzudringen, weshalb sie diesbezüglich als zur Gänze unterliegende Partei zu betrachten ist. In Bezug auf die ebenfalls gerügte Parteientschädigung vermochte sie hingegen zu obsiegen. Da es sich bei der Parteientschädigung um einen Nebenpunkt handelt, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Überdies hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern hierfür eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 19. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die den Gesuchstellern für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 2/3, somit im Umfang von Fr. 1'000.--, zu Lasten von X._____ und zu 1/3, somit im Umfang von Fr. 500.--, unter solidarischer Haftung zu Lasten von Y._____ und Z._____. b) X._____ hat Y._____ und Z._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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