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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2016 ZK2 2015 15

24 août 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·5,760 mots·~29 min·6

Résumé

Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 15 29. August 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____AG , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 19. August 2014, mitgeteilt am 12. Februar 2015, in Sachen der Y . _____ , bestehend aus der A . _____AG , und der B . _____AG , Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Via Maistra 168, 7504 Pontresina, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Die X._____AG schloss mit der Y._____, bestehend aus der A._____AG sowie der B._____AG, im Jahre 2009 einen Werkvertrag ab, wobei Erstere als Bauherrin und Letztere als Unternehmerin auftrat. Gegenstand des Werkvertrags bildeten die Baumeisterarbeiten für einen Hotelneubau in O.1_____. B. Im Frühling 2011 ereignete sich während der laufenden Bauarbeiten ein Ölunfall im Bereich der Parzellen- bzw. Bauprojektgrenze zwischen dem Hotelareal und der benachbarten Mehrfamilienhausüberbauung. Die Behebung des Ölschadens erfolgte unter anderem durch die Y._____, welche die Schadensbehebungsarbeiten gestützt auf mündliche Anweisungen ausführte. C. Am 15. November 2011 erhielt die X._____AG für den aufgrund des Ölunfalls verursachten Bauschaden eine Versicherungsleistung von CHF 60'100.-ausbezahlt. D. Die Y._____ erhob in Zusammenhang mit den erwähnten Arbeiten für die Behebung des Ölschadens gegenüber der X._____AG eine Forderung von CHF 45'805.25. Nachdem sie am 10. Mai 2012 ein entsprechendes Schlichtungsgesuch einreichte, fand am 28. Juni 2012 die Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirks Maloja statt. Da keine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden konnte, stellte der Vermittler am 31. Juli 2012 die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren aus: Rechtsbegehren der klagenden Partei: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 45'805.25, zuzüglich 5% Zins seit 12. März 2012, zu bezahlen. 2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Beklagten.“ Rechtsbegehren der beklagten Partei: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin.“ E. Mit Klage vom 5. November 2012 prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja, wobei sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. Mit Klageantwort vom 3. Januar 2013 beantragte die X._____AG neu was folgt:

Seite 3 — 18 „1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt., zulasten der Klägerin.“ Die Beklagte führte zur Begründung insbesondere aus, dass die Klage im Namen der Y._____ und damit im Namen der einfachen Gesellschaft eingeleitet worden sei. Dieser Mangel in der Gläubigerbezeichnung könne vorliegend nicht geheilt werden, weshalb auf die Klage mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht einzutreten sei. F. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 14. Februar 2013 bzw. Duplik vom 12. April 2013 an ihren Anträgen und Ausführungen fest. G. Mit Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 3. Oktober 2013, stellte das Bezirksgericht Maloja fest, dass die Prozessvoraussetzung der Partei- und Prozessfähigkeit auf Seiten der Klägerschaft gegeben sei und somit auf die Klage eingetreten werde. Das Bezirksgericht erwog, aufgrund des Umstands, dass neben dem Namen der einfachen Gesellschaft auch die Namen der Gesellschafter aufgeführt worden seien, beide Gesellschafter die Vollmacht an den Rechtsvertreter unterzeichnet hätten und die Parteien über längere Zeit Vertragspartner gewesen seien, habe die Beklagte über die Identität der Klägerschaft keine Zweifel hegen können und sei durch die ungenaue Bezeichnung „Klägerin“ nicht in ihren Interessen beeinträchtigt worden. H. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 19. August 2014, am 15. Januar 2015 im Dispositiv und am 12. Februar 2015 auf Verlangen der Beklagten mit schriftlicher Begründung mitgeteilt, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen den Betrag von CHF 45'805.25, zuzüglich 5% Zins seit 20. März 2012, zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 6'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem klägerischerseits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf die Beklagte. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen mit [CHF] 23'512.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“

Seite 4 — 18 I. Hiergegen erhob die X._____AG mit Eingabe vom 16. März 2015 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. In Gutheissung der Berufung seien Ziffer 1. und 2. des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Maloja seien den Klägerinnen und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zu verpflichten sind, die Beklagte und Berufungsklägerin mit CHF 12'174.85 ausseramtlich zu entschädigen. 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt., für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ J. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2015 beantragte die Y._____ die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, da das vorinstanzliche Verfahren damit durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der Klage) beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO). Zudem übersteigt der Streit-

Seite 5 — 18 wert den Betrag von CHF 10‘000.--. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 19. August 2014 und wurde den Parteien am 12. Februar 2015 begründet mitgeteilt. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich die am 16. März 2015 dagegen eingereichte Berufung als fristgerecht. Überdies entspricht sie den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, dass sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie wesentliche Behauptungen und Tatsachendarstellungen unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt habe. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend mit der Folge, dass sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüft werden können und auch müssen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 6 zu Art. 310 ZPO). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Werklohnforderung für die Schadensbehebung infolge des Ölunfalls. Strittig ist namentlich, ob die Schadensbehebung separat, das heisst unabhängig vom bestehenden Werkvertrag für den Hotelneubau, in Auftrag gegeben wurde, und ob der Werklohn für diese Leistungen mit der Saldierung der Werklohnforderung aus dem Hauptvertrag abgegolten ist. Die Vorinstanz erwog, gemäss Zeugenaussagen seien die Klägerinnen mit den Schadensbehebungsarbeiten beauftragt worden, weil sie zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort und mit der Baustelle vertraut gewesen seien. Sie gelangte zum Schluss, dass der aus dem Ölunfall herrührende Schaden zum Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses betreffend den Hotelbau nicht bekannt gewesen sei und daher auch nicht Bestandteil dieses Vertrags habe sein können. Vielmehr sei von einem neuen Werkvertrag auszugehen. Der Umstand, dass die Klägerschaft auf den Regierapporten jeweils dieselbe Projektbezeichnung wie bei den Arbeiten für den Hotelneubau aufgeführt habe, ändere nichts daran. Doch selbst wenn die Arbeiten Bestandteil des ursprünglichen Werkvertrags wären, würde dies nicht auch bedeuten, dass sie aufgrund der Saldovereinbarung nicht mehr zusätzlich zu vergüten wären. Die Parteien hätten Ende Juli anfangs August 2011 eine Saldovereinbarung abgeschlossen, wobei umstritten sei, ob diese Vereinbarung auch die Abgeltung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ölunfall erfasse. Die Schlussabrechnung sei per 14. Juli 2011 erstellt worden und weise eine Werklohnsumme von insgesamt CHF 14'699'670.55 aus. Allerdings hätten sich die Parteien unbestrittenermassen per Saldo auf einen Werklohnanspruch von CHF 14'600'000.-geeinigt, was als aussergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren sei. In Bezug auf

Seite 6 — 18 die Aussagen der einvernommenen Zeugen hielt die Vorinstanz fest, aus diesen ergebe sich deutlich, dass die Schadensbehebungsarbeiten nicht Bestandteil der Saldovereinbarung dargestellt hätten. Bei der Bereinigung der Schlussabrechnung seien allein die offenen Positionen aus dem ursprünglichen Werkvertrag Thema gewesen. Die von der Klägerschaft ausgeführten Schadensbehebungsarbeiten sollten denn auch nicht durch die Beklagte, sondern durch deren Versicherung beglichen werden. Aus den einverlangten Unterlagen der Versicherung gehe hervor, dass die Versicherungsleistung auch die Arbeiten der Klägerschaft in Höhe von CHF 42'412.25 (ohne MwSt.) beinhalte. Die Vorinstanz folgerte, dass der Klägerschaft in Bezug auf die Arbeiten zur Behebung des Ölschadens ein Entschädigungsanspruch zustehe und dieser nicht Bestandteil der Saldovereinbarung sei. Die Höhe der Entschädigung sei unbestritten geblieben. Daher sei die Beklagte zur Bezahlung eines Betrags von CHF 45'805.25 zu verpflichten, wobei der Zins ab dem 20. März 2012 geschuldet sei, da der Beklagten eine letzte Zahlungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt angesetzt worden sei. 3. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die erbrachten Arbeiten in Zusammenhang mit dem Ölunfall ein neues Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet haben oder innerhalb des bestehenden Werkvertrags ausgeführt worden sind. a) Die Berufungsklägerin bestreitet, dass ein separater Vertrag für die Arbeiten zur Behebung des Ölschadens abgeschlossen worden sei und hält stattdessen dafür, dass diese als Teil des bestehenden Werkvertrags ausgeführt worden seien. Im Einzelnen macht sie geltend, die Auffassung der Berufungsbeklagten, wonach es sich bei diesen Arbeiten um einen unabhängigen, neuen Werkvertrag handle, stehe in klarem Widerspruch zur eingereichten Rechnung. Die Arbeiten seien ausdrücklich als Regierechnung bezeichnet worden, was impliziere, dass es sich um Zusatzarbeiten auf der Hotelbaustelle handle. Die Regierechnung trage wie die entsprechenden Regierapporte den Vermerk „Bauvorhaben Hotel O.1_____, Projekt-ID _____-Hotel“. Daraus ergebe sich deutlich, dass die Arbeiten als Teil des ursprünglichen Werkvertrags bzw. als Teil des Gesamtauftrags zu qualifizieren seien. Gegen ein neues Werkvertragsverhältnis spreche auch die Tatsache, dass sich die Y._____, welche als einfache Gesellschaft eigens für die Ausführung der Baumeisterarbeiten des Hotelneubaus gebildet worden sei, der Arbeiten angenommen habe. Dem halten die Berufungsbeklagten entgegen, dass die betreffende Regierechnung deutlich und unmissverständlich mit „Heizölschaden C._____“ überschrieben sei und auch die Regierapporte mit „Ölschaden“ betitelt seien und demnach nicht mit dem Hotelbau in Verbindung gebracht werden

Seite 7 — 18 dürften. Vielmehr handle es sich um einen vom Grundauftrag unabhängigen neuen Werkvertrag. Im Übrigen erscheine es geradezu abwegig, dass ein Unfall, d.h. ein unvorhergesehenes, unfreiwilliges äusseres Ereignis, quasi prophylaktisch im Rahmen des Hotelwerkvertrags geregelt worden sein solle. b) Die Berufungsklägerin stellt die mündliche Auftragserteilung nicht in Abrede. Sie hält in ihrer Berufung fest, dass die Berufungsbeklagten im Mai 2011 mit der Behebung des Ölschadens beauftragt worden seien. Die Beauftragung sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass sich der Ölunfall im Bereich der Grenze der Baustelle des Hotels und jener der angrenzenden beiden Mehrfamilienhäusern ereignet habe und die Berufungsbeklagten auf der Baustelle noch mit Arbeiten beschäftigt gewesen seien (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3). Gleichermassen führen die Berufungsbeklagten an, der Auftrag zur Behebung des Ölschadens sei ihnen einzig deshalb erteilt worden, weil sie zur fraglichen Zeit vor Ort gewesen seien und die Bauherrschaft nicht mit neuen Handwerkern habe zusammenarbeiten wollen, was auch die einvernommenen Zeugen bestätigen würden. Insoweit stimmen die Standpunkte der Parteien überein. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen bezüglich der Einordnung der Arbeiten. Während die Berufungsbeklagten von einem separaten Vertragsverhältnis ausgehen, rechnet die Berufungsklägerin sowohl die Baumeister- als auch die Schadensbehebungsarbeiten demselben Werkvertrag zu. Sie bringt vor, der befragte Zeuge habe ebenfalls nicht von einem separaten Auftrag, sondern lediglich von zusätzlichen Arbeiten gesprochen. D._____, örtlicher Bauleiter, welcher die Berufungsbeklagten in Vertretung der Berufungsklägerin mit der Behebung des Ölschadens beauftragte (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 2 f.), gab an, es habe sich um zusätzliche Arbeiten gehandelt, von welchen man zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags keine Kenntnis habe haben können. E._____, Bauund Projektleiter, sagte aus, dass es sich um einen Versicherungsfall gehandelt habe und nicht vorgesehen gewesen sei, dass diese Arbeiten ausgeführt werden müssten (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 3 und Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 3). Die Vorinstanz stellte auf diese Aussagen ab und erwog, dass der Ölschaden und die Arbeiten zu dessen Beseitigung im Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses nicht absehbar gewesen seien und folglich auch nicht Bestandteil dieses Vertrags hätten sein können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). Im Weiteren hielt sie gestützt auf die Zeugenaussagen fest, dass die Schadensbehebungsarbeiten den Klägerinnen übertragen worden seien, da sie sich vor Ort befunden hätten. Diese Arbeitsvergabe sei jedoch losgelöst von den Baumeisterarbeiten für den Hotelneubau er-

Seite 8 — 18 folgt. Dem ist beizupflichten. Die Berufungsklägerin widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits ausführt, der Werkvertrag betreffend den Hotelneubau sei im Jahre 2009 abgeschlossen worden und die Beauftragung zur Behebung des Ölschadens sei im Mai 2011 erfolgt (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3), andererseits jedoch bestreitet, dass es sich bei letzterem um einen vom Grundauftrag unabhängigen, neuen Werkvertrag handelt. Angesichts der zeitlichen Abfolge, der Unvorhersehbarkeit sowie der Beschaffenheit der Arbeiten ist davon auszugehen, dass diese nicht unter den bestehenden Werkvertrag fielen, sondern vielmehr eine neue Vertragsbeziehung mit eigenständigem Leistungsinhalt begründeten. Der Abschluss eines Werkvertrags ist an keine Form gebunden und kann ohne Weiteres mündlich erfolgen (vgl. Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/Betrand G. Schott, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 16 vor Art. 363-379 OR). Die Regierechnung vom 15. Juni 2011 für die Beseitigung der Folgen des Ölunfalls (vgl. Akten Vorinstanz KB 16) bezieht sich nach dem Gesagten somit nicht auf Leistungen, die im ursprünglichen Werkvertrag enthalten waren. Dass auf den entsprechenden Rapporten und der Regierechnung jeweils das Hotel O.1_____ als Bauvorhaben angeben wird, spricht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht für einen Gesamtauftrag, zumal jeweils klar auf den Ölschaden Bezug genommen wird (vgl. Akten Vorinstanz KB 5 - 16). Nach eigenen Angaben der Berufungsklägerin hat sich der Unfall wie erwähnt im Bereich der Grenze der Baustelle des Hotels und der angrenzenden beiden Mehrfamilienhäuser ereignet (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3). Die Tatsache, dass somit auch die Hotelbaustelle vom Unfall tangiert war, kann als Erklärung dienen, weshalb diese in den Rapporten und der Rechnung angeführt wird. Weder daraus noch aus dem Umstand, dass die Arbeiten von derselben ARGE ausgeführt wurden, lässt sich ableiten, dass es sich um mit ursprünglichem Werkvertrag vereinbarte Leistungen handelt. Ferner sind die Schadensbehebungsarbeiten auch nicht im Rahmen einer Nachbesserungspflicht aus dem ursprünglichen Werkvertrag erbracht worden, sondern sie sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen als zusätzliche, von der Erstellung des Hotelneubaus unabhängige Arbeiten zu betrachten. Die Leistungen zur Beseitigung der Ölunfallfolgen begründen also ein eigenständiges Werkvertragsverhältnis zwischen den Parteien. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass eine zusätzliche Vergütung der Schadensbehebungsarbeiten selbst dann nicht per se ausgeschlossen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass diese Arbeiten Bestandteil des ursprünglichen Werkvertrags wären (vgl. dazu nachfolgend E. 4).

Seite 9 — 18 4. Zu prüfen bleibt, ob der Werklohn für die Arbeiten betreffend die Behebung des Ölschadens mit der Saldierung der Werklohnforderung aus dem Hauptvertrag abgegolten ist. a/aa) Die Berufungsklägerin legt dar, die von den Berufungsbeklagten erbrachten Baumeisterarbeiten für den Hotelneubau seien mit Schlussrechnung vom 6. Juni 2011 abgerechnet worden. In der Folge hätten die Parteien die Schlussrechnung Ende Juli anfangs August 2011 bereinigt und sich per Saldo aller Ansprüche auf eine Werklohnforderung über CHF 14'600'000.-- geeinigt. Die Parteien hätten also einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Saldierung sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem Werkvertragsverhältnis betreffend die Hotelüberbauung dem übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe. Als sich die Parteien über den Werklohn verständigt hätten, habe die Berufungsklägerin Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten der Beseitigung der Folgen des Ölunfalls gehabt. Da sie jedoch keine separate Rechnung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass mit der pauschalen Summe von CHF 14'600'000.-- sämtliche bis Ende Juni 2011 erbrachten Leistungen der Berufungsbeklagten und somit auch die Aufwendungen für die Behebung des Ölschadens abgegolten seien. Diese Schadensbehebungsarbeiten seien zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung bereits vollständig ausgeführt gewesen. Es habe für sie eine notwendige Grundlage für die Anerkennung der Schlussrechnung dargestellt, dass darin sämtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten in Zusammenhang mit den Arbeiten auf der Hotelbaustelle enthalten seien. Für die Anerkennung des pauschalen Werklohns sei somit entscheidend gewesen, dass sie sich nicht noch mit weiteren Nachforderungen konfrontiert sehen würde. Weiter hält die Berufungsklägerin fest, dass in der Zusammenstellung der Berufungsbeklagten vom 14. Juli 2011 einzig die Kanalreinigungen und die Kontrolle aller Leitungen vorbehalten worden seien, da diese Kosten erst nach Beendigung der Arbeiten bekannt geworden seien. Andere Ausstände und Forderungen bezüglich der Überbauung seien in der Zusammenstellung nicht aufgeführt und es sei insbesondere auch kein Nachforderungsrecht vorbehalten worden. Der am 15. Juni 2011 in Rechnung gestellte Betrag für die Schadensbehebung zähle damit nicht zu den vorbehaltenen Kosten. Damit spreche auch die Rechnungszusammenstellung vom 14. Juli 2011, abgesehen von den ausdrücklich vorbehaltenen Positionen, gegen die Erhebung weiterer Nachforderungen bzw. für die Absicht der Parteien, die Forderungen per Saldo zu regeln. Selbst wenn dies nicht dem gegenseitigen Willen entsprochen hätte, sei die Erklärung, die Leistungen der

Seite 10 — 18 Berufungsbeklagten mit einem Pauschalbetrag abzugelten, klar als Verzicht auf weitere Forderungen zu verstehen. Die Vorinstanz sei hingegen gestützt auf die Zeugenaussagen zum Schluss gelangt, dass die Rechnung für die Behebung des Ölschadens nicht Gegenstand der Saldierung gewesen sei. Der Bauleiter habe indessen entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht von einem separaten Auftrag, sondern lediglich von zusätzlichen Arbeiten gesprochen. Regiearbeiten seien immer zusätzliche Arbeiten, welche bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar gewesen seien. Diese würden aufgrund des Hauptauftrags allerdings regelmässig als im selben Auftrag enthalten abgerechnet. Die Vorinstanz verkenne, dass eine zusätzliche Entschädigung der Teil des Gesamtauftrags bildenden, zusätzlichen Arbeiten nur dann geschuldet wäre, wenn dies anlässlich der Verhandlung über die Saldierung vorbehalten worden wäre, was nach klarer Aussage des Zeugen E._____ nicht zutreffe. Mangels ausdrücklichem Vorbehalt der strittigen Rechnung sei diese als in der Saldierung enthalten zu betrachten. Somit habe die Berufungsklägerin davon ausgehen dürfen, dass sämtliche von den Berufungsbeklagten erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Werkvertrag abgegolten seien, was auch der Vertreter der Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe. bb) Die Berufungsbeklagten führen zwar ebenfalls aus, dass unter den Parteien eine Einigung bezüglich der Gegenstand des Hauptwerkvertrags bildenden Arbeiten erfolgt und ein Pauschalpreis von CHF 14'600'000.-- festgesetzt worden sei. Sie argumentieren in der Folge aber, dass die Aufwendungen betreffend den Ölschaden gerade nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen und somit auch nicht von der Pauschalabgeltung erfasst worden seien. Bei den vorbehaltenen Positionen der Kanalreinigung und der Leitungskontrolle habe es sich um Arbeiten gehandelt, welche in direktem Zusammenhang mit dem Bau des Hotels gestanden hätten und daher im Gegensatz zu den Schadensbehebungsarbeiten unter den entsprechenden Werkvertrag gefallen seien. Da der Ölschaden nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen sei, sei in der Schlussrechnung weder ein diesbezüglicher Vorbehalt noch ein Nachforderungsrecht notwendig gewesen. Im Weiteren machen die Berufungsbeklagten geltend, dass sie die Rechnung über die geleisteten Schadensbehebungsarbeiten am 15. Juni 2011 direkt der Versicherungsgesellschaft der Berufungsklägerin zur Bezahlung zugestellt hätten. Am 15. November 2011 sei dem Konto der Berufungsklägerin ein Betrag von CHF 60'100.-- gutgeschrieben worden. Die Werklohnforderung sei gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin zwischen Ende Juli und anfangs August 2011 bereinigt worden. Demnach sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch

Seite 11 — 18 nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden übernehmen werde. Aus diesem Grund habe die Rechnung über den Ölschaden auch nicht im Vergleich, mit welchem sich die Parteien auf einen pauschalen Werklohn von CHF 14'600'000.-- geeinigt hätten, enthalten sein können. Sodann erscheine die Argumentation der Berufungsklägerin, Kenntnis von den Kosten des Ölunfalls gehabt zu haben, aber keine separate Rechnung dafür erhalten zu haben, widersprüchlich. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass gerade die Rechnung für den Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 in der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011, auf welcher sämtliche direkt im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt stehenden Rechnungen mit den entsprechenden Rechnungsnummern aufgeführt würden, gänzlich fehle. Folglich habe die Berufungsklägerin auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Aufwendungen betreffend den Ölunfall Bestandteil dieser Schlussrechnung bilden würden. b) Die Vorinstanz sah es aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Schadensbehebungsarbeiten nicht Bestandteil der Saldovereinbarung gewesen seien. Bei der Bereinigung der Schlussrechnung sei es einzig um offene Positionen aus dem ursprünglichen Werkvertrag gegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7d). D._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass der Schadenfall ausserhalb der übrigen Werklohnabrechnung abgerechnet worden sei. Die Rechnung der Berufungsbeklagten für die Behebung des Ölschadens über den Betrag von CHF 45'805.25 sei direkt der _____versicherung, welche als Bauherren- und Bauwesenversicherung des Objekts aufgetreten sei, zugestellt worden (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 4). E._____, der nach eigenen Angaben in die Bereinigung der Schlussabrechnung der Baumeisterarbeiten involviert war, erklärte ebenfalls, dass der Schaden separat abgerechnet worden sei (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 4). Weiter sagte er aus, dass der Ölschaden in der Schlussabrechnung nicht enthalten gewesen sei und in Zusammenhang mit der Abrechnung auch nicht speziell über den Schadenfall gesprochen worden sei. Die Versicherung habe den Schaden ersetzt und die Versicherungsleistung hätte von der Bauherrschaft zur Bezahlung der Unternehmer verwendet werden sollen (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 5 f.). Bereits aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass die Regierechnung vom 15. Juni 2011 betreffend den Ölunfall nicht vom mit Schlussrechnung vereinbarten pauschalen Werklohn erfasst wird. Die Berufungsklägerin versucht allerdings durch eine unvollständige Wiedergabe der Aussage des Zeugen E._____ zu suggerieren, dass die Rechnung für den Ölschaden in Zusammenhang mit der Schluss-

Seite 12 — 18 rechnung nicht besprochen und damit keine zusätzliche Entschädigung hierfür vorbehalten worden sei. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) handelt es sich bei den Arbeiten zur Behebung des Schadenfalls nicht um einen Teil des Hauptwerkvertrags. Insofern mussten Arbeiten, welche nicht unter den betreffenden Werkvertrag fielen, in der Schlussabrechnung auch nicht vorbehalten werden. Die Berufungsklägerin kann demnach aus dem fehlenden Vorbehalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Doch auch wenn die Schadensbehebungsarbeiten innerhalb des bestehenden Werkvertrags ausgeführt worden wären, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Pauschalzahlung abgegolten wären. c) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, datiert die Entschädigungsvereinbarung zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Versicherung über den Betrag von CHF 60'100.30 vom 27. Oktober 2011 (vgl. Akten Vorinstanz Editionen), was bedeutet, dass im Zeitpunkt der zwischen den Parteien getroffenen Einigung über die Gesamtwerklohnsumme - die Bereinigung der Schlussrechnung erfolgte nach Angabe der Berufungsklägerin Ende Juli anfangs August 2011 - noch nicht klar war, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden trägt. Der Argumentation der Berufungsbeklagten folgend spricht dies gegen einen Einbezug der Kosten des Ölunfalls in den abgeschlossenen Vergleich. Dass die Berufungsklägerin keine separate Rechnung über die Aufwendungen betreffend den Ölschaden erhalten haben soll, schadet nicht und lässt entgegen ihrer Ansicht auch nicht auf eine Abgeltung durch die Pauschalzahlung schliessen, zumal die Rechnung direkt ihrer Versicherung zugestellt wurde und die Berufungsklägerin nach eigenen Angaben Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten hatte (vgl. Berufung III. A. Ziff. 6). Auch bei weiterer Prüfung finden sich keine Anhaltspunkte, welche die Darstellung der Berufungsklägerin stützen würden. In der als Schlussrechnung geltenden Zusammenstellung vom 14. Juli 2011 (vgl. Akten Vorinstanz BB 3) wird jede Rechnung mit Rechnungsnummer, -datum und -betrag einzeln aufgeführt, aufgrund der bereits getätigten Zahlungen der noch offene Betrag ermittelt und die insgesamt geschuldete Pauschalsumme von CHF 14'600'000.-- festgehalten. Die Schlussrechnung betrifft allein die darin aufgeführten Teilrechnungen. Die Berufungsbeklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die Rechnung betreffend Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 gerade nicht aufgelistet wird, obschon sie zu diesem Zeitpunkt - sie datiert vom 15. Juni 2011 (vgl. Akten Vorinstanz KB 16) - bereits gestellt worden war. Ausserdem enthält die Schlussrechnung keine explizite Saldoerklärung, wonach die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt wären. Die festgelegte Pau-

Seite 13 — 18 schalsumme kann sich jedenfalls nur auf die in der Schlussrechnung erwähnten Rechnungsbeträge beziehen und nicht weitere Forderungen miteinschliessen. Anders als die Berufungsklägerin behauptet, ergibt sich schliesslich auch aus der Parteibefragung von F._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht klar, dass die Forderung betreffend den Ölunfall bei der finalen Festlegung des noch offenen Betrags von CHF 2'300'000.-- mitenthalten war, da er sich daran nicht mehr zu erinnern vermochte (vgl. Akten Vorinstanz act. I./13). Zusammengefasst lässt sich somit weder aus den erwähnten Zeugenaussagen noch aus den im Recht liegenden Unterlagen folgern, dass die Arbeiten in Zusammenhang mit dem Ölunfall mit der Pauschalzahlung von CHF 14'600'000.-- ebenfalls abgegolten wurden oder die Berufungsbeklagten auf die entsprechende Forderung von CHF 45'805.25 verzichtet hätten. Mangels gegenteiliger Hinweise haben die Berufungsbeklagten einen Anspruch auf Entschädigung für die unbestrittenermassen erbrachten Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren wendet sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Höhe der Forderung, so dass der Betrag im geltend gemachten Umfang von CHF 45'805.25 geschuldet ist. 5.a) Für den Fall, dass die Berufung abgewiesen werden sollte, beanstandet die Berufungsklägerin die Höhe der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Die Klägerinnen hätten eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 23'512.85 geltend gemacht, was im Vergleich zur Beklagten nahezu dem doppelten Aufwand entspreche. Obschon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass die Entschädigung als übersetzt gelte, habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern der Aufwand gerechtfertigt sein solle. Beim Rechtsvertreter der Klägerinnen sei wesentlich weniger Reiseaufwand angefallen, da dieser an der Zeugeneinvernahme in O.2_____ nicht teilgenommen habe. Bereits daraus ergebe sich, dass der Aufwand nicht ausgewiesen sein könne. Die Berufungsklägerin beantragt im Ergebnis, die ausseramtliche Entschädigung sei maximal auf den von ihr geltend gemachten Aufwand von CHF 12'174.85 festzusetzen. Demgegenüber führen die Berufungsbeklagten aus, dass die Beklagte bzw. Berufungsklägerin den Umfang der ausseramtlichen Entschädigung zu einem grossen Teil selbst verschuldet habe, indem sie das Verfahren mit ihren widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Behauptungen unnötig in die Länge gezogen habe. Zudem habe sie als Beklagte eine passive Rolle wahrnehmen können und kaum Beweismittel liefern müssen, weshalb ein Vergleich mit den klägerischen Aufwendungen nicht statthaft sei.

Seite 14 — 18 b/aa) Mit Honorarnote vom 19. August 2014 machte Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von CHF 23'512.85 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie einschliesslich eines Interessenwertzuschlags von CHF 2'500.--) geltend. Der Honorarnote wurden mehrere Rechnungskopien beigelegt, aus welchen sich die einzelnen Aufwandpositionen ersehen lassen (vgl. Akten Vorinstanz act. I./10). Der Gesamtaufwand beläuft sich auf insgesamt 77.6 Stunden, womit der angewandte Stundenansatz CHF 240.-- beträgt. Gemäss Honorarvereinbarung vom 30. April 2012 beläuft sich der Stundenansatz für den Büroinhaber auf CHF 300.-- und für juristische Mitarbeiter auf CHF 220.-- (vgl. Akten Vorinstanz KB 1). Da Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz und lic. iur. Daniel Erne das Mandat offenbar gemeinsam führten, wurde ein durchschnittlicher Ansatz von CHF 240.-- verwendet, was in Ordnung geht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) und von der Berufungsklägerin auch nicht moniert wird. Letztere macht lediglich in genereller Weise geltend, der angefallene Aufwand sei im Vergleich zur Beklagtenseite überhöht, ohne einzelne konkrete Positionen aufzugreifen. Die Berufungsklägerin übersieht dabei, dass der klagenden Partei insbesondere aufgrund der Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast in der Regel ein grösserer Aufwand anfällt als der Beklagten. Damit kann, anders als die Berufungsklägerin anzunehmen scheint, der Aufwand der Gegenpartei kein Massstab sein und die Honorarforderung nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie jene der Gegenseite deutlich übersteigt, als überhöht bezeichnet werden. Dennoch ist die klägerische Honorarnote nachfolgend einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. bb) Aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensablaufs - es wurde sowohl ein doppelter Schriftenwechsel als auch eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt - versteht es sich von selbst, dass dies von den Parteien einen etwas höheren Aufwand erforderte. Allerdings ist anzumerken, dass die jeweiligen Rechtsschriften wie auch die Hauptverhandlung mit einer Dauer von 1.5 Stunden relativ kurz ausfielen. In Anbetracht dessen, dass die Klageschrift lediglich rund 4 Seiten ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis umfasst und inhaltlich keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen zu prüfen waren, erscheint der dafür geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (vgl. Rechnung vom 31. Dezember 2012) überhöht und ist auf 8 Stunden herabzusetzen. Ebenso ist der in Rechnung gestellte Aufwand für die fünfseitige Replik von rund 9 Stunden (vgl. Rechnung vom 31. März 2013) als übersetzt zu beurteilen. Als angemessen und sachgerecht gelten 5 Stunden. Für das Verfassen des fünfzehnseitigen Plädoyers und die Vorbe-

Seite 15 — 18 reitung der Hauptverhandlung hat der klägerische Rechtsvertreter 15.5 Stunden aufgewandt (vgl. Rechnung vom 19. August 2014), was ebenfalls zu hoch erscheint und auf 10 Stunden zu kürzen ist. Ferner fällt bei der Durchsicht der einzelnen, der klägerischen Honorarnote beiliegenden Rechnungskopien auf, dass regelmässig „Besprechungen mit NPS“ aufgeführt werden, welche jeweils mit diversen anderen Aufwendungen zu einer Sammelposition zusammengefasst und verrechnet wurden (vgl. Rechnungen vom 30. Juni 2012, 31. Dezember 2012, 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Oktober 2013 und 19. August 2014). Das Mandat wurde über längere Zeit von lic. iur. Daniel Erne, ehemaliger juristischer Mitarbeiter beim Advokatur- und Notariatsbüro Saratz, betreut. Er hat insbesondere das Vermittlungsbegehren und die Klageschrift persönlich unterzeichnet sowie mit dem Gegenanwalt korrespondiert (vgl. Akten Vorinstanz act. I./1., KB 25 und 27). Es ist davon auszugehen, dass das Kürzel „NPS“ für Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz steht und lic. iur. Daniel Erne jeweils die mit diesem geführten internen Mandatsbesprechungen als zusätzlichen Aufwand verrechnete, was nicht angehen kann. Gleiches gilt für die interne Besprechung mit „DE“, das Kürzel für lic. iur. Daniel Erne (vgl. Rechnung vom 31. März 2013). Diese Positionen sind daher zu streichen, wobei eine pauschale Kürzung - aufgrund der erwähnten Sammelpositionen lässt sich der genaue Zeitaufwand für diese Besprechungen nicht ermitteln um 5 Stunden erfolgt. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand demnach von 77.6 Stunden auf 60.6 Stunden zu kürzen, was ein Honorar von CHF 14'544.-- (exkl. Auslagen und MwSt.) ergibt. Dies erscheint auch aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. cc) Weiter stellt sich die Frage, ob dem klägerischen Rechtsvertreter der geltend gemachte Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- zugestanden werden kann. Die Honorarvereinbarung sieht einen solchen Zuschlag vor (vgl. Akten Vorinstanz KB 1), was grundsätzlich zulässig ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Honorarverordnung gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und gewisse, vom Interessenwert abhängige Ansätze nicht übersteigt, als üblich. Bei einem Interessenwert von CHF 10'000.-- bis CHF 50'000.-- darf ein Zuschlag von CHF 500.-- bis CHF 2'500.-- erhoben werden. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 Honorarverordnung). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens bei gerundet CHF 46'000.-- liegt (vgl. Art. 91 ZPO), ist der Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- auf CHF 2'300.-- herabzusetzen. Dieser Betrag erscheint ferner auch im Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand als angemessen.

Seite 16 — 18 Im Ergebnis ist den Klägerinnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 19'252.15 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie des Interessenwertzuschlags von CHF 2'300.--) zuzusprechen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist insofern anzupassen. 6. Die Berufungsklägerin vermochte mit ihrem Hauptantrag nicht durchzudringen und der angefochtene Entscheid, wonach die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten CHF 45'805.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. März 2012 zu bezahlen hat, ist zu bestätigen. Lediglich in Bezug auf die Parteientschädigung ist die Berufungsklägerin teilweise durchgedrungen, indem diese von CHF 23'512.85 auf CHF 19'252.15, nicht aber wie gefordert auf CHF 12'174.85, reduziert wird. Da der angefochtene Entscheid nur in diesem untergeordneten Punkt angepasst wird, ändert dies nichts am grundsätzlichen Unterliegen der Berufungsklägerin. Auch in Anbetracht des Streitwerts fällt die erwirkte Reduktion der aussergerichtlichen Entschädigung nicht massgebend ins Gewicht und erscheint damit vernachlässigbar. Daher werden der Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 6'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 4. Mai 2015 (act. D.5) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von 13.8 Stunden und mithin, bei einem Stundenansatz von CHF 270.--, ein Honorar von CHF 4'144.80 (inkl. 3% Auslagen und 8% MwSt.) geltend. Wie erwähnt liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung, mittels welcher ein Stundenansatz von CHF 300.-- festgelegt wurde, bei den Akten. Indessen wurde zu Recht ein Stundenansatz von CHF 270.-- verwendet, da dies dem maximal üblichen Ansatz entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung). Die Berufungsklägerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2016 (act. A.3) auf den Standpunkt, dass der geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsschrift als recht hoch erscheine. Sie bezeichnet insbesondere die mit 1.5 Stunden veranschlagte Position „Berufung Gegenpartei an das KG“ sowie die Position „Aktenstudium und Beweismittel studieren“ als nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin ersucht um eine Reduktion des Honorars auf den Betrag, der ihrer am 16. März 2015 eingereichten Honorarnote und damit CHF 2'804.75 entspricht. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (act. A.4) erklärt der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, dass er an seiner Honorarnote vom 4. Mai 2015 vollumfänglich festhalte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin lassen sich die erwähnten Aufwandpositionen durchaus nachvollziehen. Am 18. März 2015 wurde dem

Seite 17 — 18 Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Berufung zugestellt, für dessen Studium er 1.5 Stunden aufwandte. Was sodann am Akten- und Beweismittelstudium nicht nachvollziehbar sein soll, lässt sich für das Gericht nicht erkennen. Der für diese beiden Positionen getätigte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Ebenso erscheint der Gesamtaufwand von 13.8 Stunden in Anbetracht der eingereichten Rechtsschrift sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen und gibt zu keiner Kürzung Anlass. Damit hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten im geltend gemachten Umfang von CHF 4'144.80 zu entschädigen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird dahingehend angepasst, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerinnen mit CHF 19'252.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 2.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 4'144.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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