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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.09.2015 ZK2 2015 13

23 septembre 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·5,121 mots·~26 min·10

Résumé

Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 13 09. Oktober 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuarin ad hoc Dedual In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, Quaderstrasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26. August 2014, mitgeteilt am 30. Januar 2015, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 07. Juli 2008 erfolgte vom auf X._____ und ihren Sohn A._____ lautenden Privatkonto bei der B._____ eine Barauszahlung in Höhe von CHF 39'814.-- (s. vorinstanzliche Akten, act. II./1). Von dieser Summe wurden gleichentags CHF 37'000.-- auf das Privatkonto von Y._____ bei der C._____ einbezahlt. Letztere ist die mit dem Sohn D._____ verheiratete Schwiegertochter von X._____ (s. vorinstanzliche Akten, act. II./2). Y._____ war zu diesem Zeitpunkt bei der C._____ angestellt (s. vorinstanzliche Akten, act. III./1). Einen Monat später, am 07. August 2008, wurden aus diesen Mitteln insgesamt 5000 Namenaktien der Firma E._____AG, O.1_____, lautend auf Y._____, im Gesamtbetrag von CHF 36'953.-erworben (s. vorinstanzliche Akten, act. III./5). B. Nachdem sich die Eheleute Y._____ und D._____ im Laufe des Jahres 2011 getrennt hatten, forderte X._____ den Betrag von CHF 37'000.-- zunächst mündlich zurück. Nachdem dieses Vorgehen erfolglos blieb, erfolgte der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, welche am 09. August 2012 eine Abmahnung aufsetzte, in welcher sie Y._____ eine Frist bis zum 17. August 2012 für die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Summe einräumte (vorinstanzliche Akten, act. II./3). In der Folge beauftragte Letztere Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann mit der Vertretung ihrer Interessen. Mit Schreiben vom 17. August 2012 liess sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern und machte deutlich, dass eine Rückzahlung ausser Betracht falle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II./4). C. Am 20. Dezember 2012 meldete X._____ die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Imboden an. Da der am 30. Januar 2013 durchgeführte Schlichtungsversuch erfolglos blieb, bezog die Klägerin am 31. Januar 2013 die Klagebewilligung, welche sie am 19. April 2013 fristgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte. Die Rechtsbegehren lauteten: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 37'000.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 18.08.2012 zu bezahlen. 2. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." D. In ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2013 beantragte Y._____ die kostenfällige Abweisung der Klage. E. Nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Imboden einen zweiten Schriftenwechsel durchführen liess, erging am 04. November 2013, mitgeteilt am 13. November 2013, die Beweisverfügung. Diese umfasste unter anderem die Be-

Seite 3 — 15 weislastverteilung, die Bezeichnung der Beweismittel und die Schlussfolgerung, dass die von der Beklagten behauptete Zustimmung zur Anlage der CHF 37'000.-in Aktien von der Klägerin in ihrer Replik nicht substantiiert bestritten worden sei. Die von der Klägerin beantragten Zeugeneinvernahmen wurden daher nicht für relevant erklärt. F. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2013 beantragte die Klägerin u.a. ihre Zulassung zur Beweisaussage sowie die Zulassung der von ihr bestellten Zeugen A._____, F._____ und G._____. Im Übrigen seien die Vorbringen in den Rechtsschriften genügend substantiiert. Der Beklagten sei namentlich der Hauptbeweis für die Tatsachenbehauptung zuzuweisen, wonach sie die Aktien der E._____AG im Auftrag der Klägerin erworben habe. In der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, wurde vom Bezirksgericht Imboden auf Abweisung des Gesuchs entschieden. G. Am 26. August 2014 fand am Bezirksgericht die Hauptverhandlung statt. Im Rahmen des Verfahrens wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Das Bezirksgericht Imboden erkannte auf Abweisung der Klage. Es begründete dies damit, dass die Klägerin die den Kauf von Aktien legitimierende Familienkonferenz lediglich pauschal bestritten habe, was im Geltungsbereich der schweizerischen ZPO nicht genüge. Folglich sei von der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten auszugehen, womit jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes aus Art. 400 OR abgeleitet werden könne. Auch eine Schadenersatzpflicht seitens der Beklagten wurde abgelehnt. H. Am 06. März 2015 liess die Klägerin Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26.08.2014/30.01.2015 sei vollständig aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 37'000.-zuzüglich 5% Verzugszins seit 18.08.2012 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 26.08.2014/30.01.2015 vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche Verfahren vor Bezirksgericht Imboden als auch für das zweitinstanzliche Verfahren vor der Berufungsinstanz zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Berufungsbeklagten." I. Das Berufungsschreiben enthält zudem folgende Verfahrensanträge:

Seite 4 — 15 "1. In Ergänzung des Beweisverfahrens seien die bereits vor der Vorinstanz angebotenen Zeugenbeweise abzunehmen und die Berufungsklägerin sei zur Beweisaussage zuzulassen. 2. Die von der Berufungsklägerin angebotenen Zeugen seien vom Kantonsgericht Graubünden einzuvernehmen. 3. Die Berufungsklägerin sei zu befragen und zur Beweisaussage zu verpflichten. 4. Der Berufungsklägerin sei nach abgeschlossener Beweisabnahme durch das Gericht die Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen." J. Mit Schreiben vom 10. März 2015 verlangte das Kantonsgericht von Graubünden von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5000.--. K. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 27. April 2015, die Beschwerde sei unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Imboden stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Zudem beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10‘000.--, womit die Voraussetzungen von Art. 308 Abs. 2 ZPO ebenfalls erfüllt sind. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR

Seite 5 — 15 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 26. August 2014 wurde den Parteien am 30. Januar 2015 begründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. B.2) und von der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am 06. März 2015 entgegengenommen (s. vorinstanzliche Akten, act. E.2). Die Berufung von X._____ erfolgte mit Eingabe vom 06. März 2015 folglich fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2.a) Als Berufungsgründe können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Der angefochtene Entscheid ist vom Kantonsgericht von Graubünden in allen Rechts- und Sachfragen zu prüfen (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 N 5 ff.), wobei ihm im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe freie Kognition zukommt. Obwohl im Gesetz nicht verankert, muss die Berufung hierfür einen Antrag mit Rechtsbegehren enthalten. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern diese zu ändern sind. Bei Forderungsklagen ist der Geldbetrag ziffernmässig anzugeben (vgl. BGE 137 III 617). Zudem trifft die Berufungsklägerin eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er geändert werden müsse. Vorliegend rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Zwar führt sie in ihren Rechtsbegehren nicht explizit die Aufhebung der Beweisverfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 04. November 2013 (vorinstanzliche Akten, act. I./6) an, doch kommt sowohl aus ihren Verfahrensanträgen als auch aus der materiellen Begründung ihrer Rügen klar zum Ausdruck, dass sie den auf Grundlage der Beweisverfügung festgestellten Sachverhalt für unrichtig erachtet, was eine (teilweise) Aufhebung der Beweisverfügung bedingt. Ausserdem findet sich ein konkreter Antrag auf Aufhebung der Beweisverfügung auf S. 13, Ziff. 6 der Berufungsbegründung. Die Berufungsklägerin ist anwaltlich vertreten, wodurch die Anforderungen an die Formalitäten zwar grundsätzlich höher liegen als bei einer Laieneingabe (vgl. zum Ganzen Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 311 ZPO N 12 ff., und Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 33 ff.), doch sind die Berufungsanträge vor dem Hintergrund des

Seite 6 — 15 aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden verfassungsmässigen Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus als hinreichend zu betrachten (im Einzelnen Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 29 N 28-30). b) Dass die Beweisverfügung der Vorinstanz von der Berufungsklägerin nicht als prozessleitende Verfügung separat mit Beschwerde angefochten wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da dies unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (welcher verlangt, dass dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht) faktisch ausgeschlossen war (vgl. ZK2 14 12/15, E. 3c, ZK2 13 21, E. 1 ff. m.w.H.). 3.a) Die Klägerin brachte in ihrer Klageschrift im Wesentlichen vor, dass die Beklagte den ihr übergebenen Betrag von CHF 37'000.-- eigenmächtig und ohne entsprechenden Auftrag in Aktien angelegt habe. Sie habe ihr den Betrag von CHF 37'000.-- lediglich übergeben, um ihn auf dem Konto der Beklagten anzulegen, da diese als Mitarbeiterin der C._____ [recte: C._____] von Sonderzinsen profitierte. Demgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort geltend, die Anlage des Geldes in Aktien sei mit Wissen und Einverständnis der Klägerin sowie weiterer Familienmitglieder im Rahmen einer "Familienkonferenz" erfolgt. Im Rahmen des durch das Bezirksgericht Imboden angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin in ihrer Replik sodann an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest. Vor diesem Hintergrund kommt das Bezirksgericht Imboden zum Schluss, dass zunächst unbestritten sei, dass die CHF 37'000.-- am 07. Juli 2008 vom gemeinsamen Bankkonto der Klägerin und ihres Sohnes A._____ bezogen, gleichentags der Beklagten übergeben und ebenfalls am 07. Juli 2008 dem Privatkonto von Y._____ bei der C._____ gutgeschrieben worden seien (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 4). Des Weiteren hält die Vorinstanz auch den Umstand für unbestritten, dass die Beklagte den Betrag von CHF 37'000.-- später mit Einverständnis der Klägerin in Aktien der E._____AG, O.1_____, angelegt habe. Das Bezirksgericht Imboden erachtet die Bestreitung tatsächlicher Natur in der Replik der Klägerin diesbezüglich für nicht substantiiert, da sie lediglich auf die Ausführungen in der vorprozessualen Korrespondenz (namentlich die Briefe vom 17. August sowie vom 19. September 2012) verwiesen habe und auf die von der Beklagten ins Feld geführte "Familienkonferenz" nicht näher eingegangen sei. Die Vorinstanz führt aus, dass im Geltungsbereich der schweizerischen ZPO eine blosse Pauschalbestreitung ungenügend sei. Die Parteien hätten im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO in ihren Rechtsschriften nämlich darzulegen, welche Tatsa-

Seite 7 — 15 chenbehauptungen der Gegenseite im Einzelnen anerkannt oder bestritten würden. Entsprechend sei hier im Hinblick auf die "Familienkonferenz" von einer unsubstantiierten Bestreitung auszugehen. In einer bereits am 4. November 2013 ergangenen Beweisverfügung hat das Bezirksgericht Imboden diesen Entscheid antizipiiert, als es dort zum Schluss gelangte, dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast in der Replik nicht nachgekommen sei und dass insofern Konsens zwischen den Parteien darüber bestehe, dass die "Klägerin der Beklagten ihr Geld, d.h. die Summe von CHF 37'000.00, übergeben und dass die Beklagte diesen Betrag auf ihrem Konto bei der C._____ [recte: C._____] angelegt hat" (vorinstanzliche Beweisverfügung, S. 3). Daraus folgerte das Bezirksgericht Imboden, dass bezüglich der Feststellung (Übergabe von "Geld" um dieses anzulegen) als unbestrittene Tatsache kein Beweis abzunehmen sei. Gleichzeitig ergebe sich daraus, dass der Betrag von CHF 37'000.-- der Beklagten nicht als Darlehen übergeben worden sei. Welcher Sachverhalt ihrer Forderung auf Rückzahlung des Betrags von CHF 37'000.-- ansonsten zugrunde liege, respektive weshalb (unsorgfältige oder vertragswidrige Anlage des Geldes) die Klägerin befugt sein solle, das Geld von der Beklagten zurückzufordern, bleibe unklar und könne auch im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nicht eruiert werden, da diese dort ihre Grenze finde, wo die Unparteilichkeit des Richters tangiert werde. Im Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch, das von Seiten der Klägerin im Hinblick auf diese Beweisverfügung gestellt wurde, wiederholte das Bezirksgericht Imboden seine Ausführungen und führte mit Blick auf die Anforderungen an die Bestreitungslast aus, dass es zur hinreichenden Bestreitung einer gegenteiligen Behauptung nicht genüge, einen anderen Sachverhalt darzustellen. Vielmehr obliege den Parteien die Pflicht, sich mit der eigenen Sachverhaltsschilderung und mit der Sachverhaltsdarstellung der Gegenpartei auseinanderzusetzen. In concreto "hätte die Klägerin die behauptete Familienkonferenz bestreiten können und müssen, indem sie beispielsweise darlegt, das eine solche nie stattgefunden hat oder dass anlässlich einer solchen Konferenz nie der von der Beklagten behauptete Auftrag erteilt worden ist, etc." (vorinstanzliche prozessleitende Verfügung, S. 3). Das Bezirksgericht Imboden kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass die Anlage der CHF 37'000.-- in Aktien im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt sei, so dass das von ihrer Anwältin anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument, es bestehe gestützt auf Art. 400 OR ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes nicht zu hören sei. Vielmehr habe der Auftrag an die Beklagte dahingehend gelautet, mit den CHF 37'000.-- Aktien der E._____AG zu erwerben. Da die Beklagte somit nicht eigenmächtig gehandelt, sondern ihren

Seite 8 — 15 Auftrag gemäss Abmachung im Rahmen der Familienkonferenz getätigt habe, gehe der Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 400 OR nicht auf die Rückzahlung der CHF 37'000.--, sondern auf Aushändigung beziehungsweise Übertragung der Wertpapiere. Dieser Anspruch sei von der Beklagten erfüllt worden, indem sie die Aktien nach Mitteilung durch die C._____, wonach sämtliche E._____- Bestände per 31. Mai 2012 liquidiert worden seien, an die Klägerin abgetreten habe (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 5). Sodann beschäftigt sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den Schadenersatzfragen im Zusammenhang mit der Anlage des Betrages in E._____-Aktien (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.b, S. 5-7). Auch diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Klage abzuweisen sei: Der eingetretene Schaden vermöge vorliegend keine Schadenersatzpflicht auszulösen, da auf Seiten der Beklagten weder eine Sorgfaltspflichts- noch eine Vertragsverletzung zu erkennen seien, welche für den Schadenseintritt hätten adäquat kausal sein können. Dies sei im Übrigen von Klägerseite auch nicht behauptet worden. b/aa) Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung zunächst gegen diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Sie macht geltend, sie habe in ihrer Replik sehr wohl direkt Bezug genommen auf die von der Beklagten in ihrer Klageantwort unter Punkt III./Ziff. 4 vorgebrachte abweichende Sachverhaltsdarstellung. Indem sie in ihrer Replik unter Punkt II./B./Ziff. 4 geschrieben habe, dass die Behauptungen in III./Ziff. 4 der Klageantwort "allesamt" bestritten würden, habe sie die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert, nämlich insofern, als die in der Klageantwort aufgeführte eigene Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht zutreffe. Zu mehr sei sie als Klägerin auch nicht verpflichtet. In der Rolle der Klägerin obliege ihr nicht primär die Bestreitungs-, sondern die Behauptungslast. Sie habe als Klägerin die ihr Klagefundament bildende Sachverhaltsdarstellung nicht aufgegeben, nur weil sich die Beklagte strategisch entschieden habe, eine eigene Darstellung zu wählen und hierfür den Gegenbeweis anzubieten. Auch sei sie als Klägerin nicht gezwungen, ihre Sachverhaltsdarstellung in der Replik zu wiederholen; es genüge, wenn sie die Gegendarstellung bestreite, was sie getan habe. Im Übrigen habe sie keine pauschale Bestreitung vorgebracht, sondern ihre Bestreitung in direkten Bezug zur Gegendarstellung der Beklagten gesetzt (Berufungsschrift III./Ziff. 3, S. 6-10, act. A.1). Für ihre Position bietet die Berufungsklägerin zahlreiche Beispiele aus der Judikatur und der Literatur an (vgl. Berufungsschrift III./Ziff. 4, S. 10 f., act. A.1). Aufgrund dieser theoretischen und praktischen Erwägungen gelangt die Berufungsklägerin zum Schluss, dass sie die Gegendarstellung der Beklagten gehörig bestritten habe. Der vorinstanzliche Entscheid und

Seite 9 — 15 damit auch die Beweisverfügung seien daher infolge falscher Rechtsanwendung aufzuheben. Die Gegendarstellung der Beklagten könne dem Entscheid nicht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zugrunde gelegt werden. Die Beweisverfügung sei entsprechend zu korrigieren. Sie beantragt, dass das Kantonsgericht die Beweise abnehme und die Zeugen und die Klägerin befrage. Eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz sei vorliegend möglich und im Sinne der Prozessökonomie sogar erwünscht. b/bb) Die Berufungsklagte wiederholt in ihrer Berufungsantwort, dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen sei. Eventualiter bringt sie vor, dass die Klägerin die Beweisverfügung selbständig hätte anfechten und ihre Beweisanträge spätestens anlässlich der Hauptverhandlung erneut und präzise hätte stellen müssen. Da die Klägerin dies verpasst habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. In Anbetracht dessen verlangt die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (vgl. zum Ganzen Berufungsantwort B./Ziff. 1-13, act. A.2). c/aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Kantonsgericht in Anbetracht der vorinstanzlichen Begründung sowie aufgrund der Vorbringen in der Berufungsschrift und der Berufungsantwort vordergründig zu klären, ob die Klägerin die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren genügend bestritten hat oder nicht. Davon abhängig ist die Frage, ob die vorinstanzliche Beweisverfügung und der angefochtene Hauptentscheid aufzuheben sind oder nicht. c/bb) Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zufolge ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit eine Tatsache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Parteien behauptet werden (Art. 55 ZPO); man spricht hier von der sog. Behauptungslast. Als Behauptungen gelten Tatsachen, auf welche das Gericht die Normen anwenden soll, aus der die klagende Partei die im Rechtsbegehren beantragte Rechtsfolge ableitet. Damit mit Blick auf eine Behauptung Beweis abgenommen werden kann, muss sie substantiiert werden. Das heisst, sie ist in Einzeltatsachen zu gliedern und, soweit rechtlich relevant, lückenlos vorzutragen (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 41 ff.; zur Substantiierungspflicht im Allgemeinen Beat Brändli, Prozessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, § 14 N 443-463; Mark Schweizer, Substanziieren – wozu?, in: SJZ 108/2012, S. 557 ff.; Annette Dolge,

Seite 10 — 15 Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge, Substantiieren und Beweisen, Zürich 2013, S. 17 ff.) Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber (vgl. Schweizer, a.a.O., S. 566). Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend haben e contrario Tatsachen zu gelten, die ausdrücklich oder konkludent zugestanden oder nicht hinreichend bestritten wurden (zum Ganzen Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 150 N 11-13). Aus dem Vorliegen einer streitigen Tatsache fliesst gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO das Recht, dass das Gericht die von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Vorliegend hat die Vorinstanz die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht abgenommen, weil sie davon ausging, dass die Klägerin die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei nicht hinreichend bestritten habe. Bei Fehlen einer nach Massgabe des Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffende Tatsache im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime als grundsätzlich zugestanden. Insbesondere eine Generalbestreitung vermag die Anforderungen des Art. 222 Abs. 2 ZPO nicht "mehr" zu erfüllen (Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 19). Die in der Praxis zuweilen gebrauchte Wendung, wonach alles als bestritten gelte, was nicht ausdrücklich anerkannt sei, erweist sich unter dem Blickwinkel der Substantiierung folglich als wirkungslos (vgl. auch Dolge, a.a.O., S. 24). Im Falle der unzureichenden Bestreitung hat es also bei der formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffenden Tatsachenbehauptungen abzustellen (Brönnimann, a.a.O., Art. 150 N 17). Mithin stellt sich für das Kantonsgericht die Frage, wo die Grenze zwischen einer Generalbestreitung und einer hinreichend detaillierten Bestreitung verläuft, und wie die Bestreitung der Klägerseite vor diesem Hintergrund in casu zu beurteilen ist. c/cc) Von einer substantiierten Bestreitung ist auszugehen, wenn in der Rechtsschrift dargelegt wird, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO), das heisst, es ist detailliert geltend zu machen, was bestritten wird. Während das materielle Bundesrecht bestimmt, inwieweit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, richten sich die Anforderungen an die Substantiierung der Bestreitung nach der ZPO, konkret nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Hiernach hat die beklagte Partei in ihrer Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Eine pauschale Bestreitung, wie sie bislang oft üblich war, genügt diesen Anforderungen nicht. Die

Seite 11 — 15 beklagte Partei hat vielmehr Punkt für Punkt anzugeben, welche Behauptungen sie bestreitet. Die bestrittene Tatsache muss so konkret bezeichnet werden, dass für die Gegenpartei und das Gericht klar ist, welche Behauptungen bestritten werden. Trägt die Klägerseite ihre Tatsachenbehauptungen detailliert vor, hat die Beklagte anzugeben, welche Punkte sie bestreitet (zum Ganzen Walter Fellmann, in: HAVE 2011, S. 29 f. m.w.H.). Diese Vorgabe lässt sich gemäss der h.L. nur umsetzen, wenn die Beklagte in ihrer Klageantwort – unter Bezugnahme auf die Nummerierung des Klägers – auf jeden Absatz der Klage antwortet. Das bedingt ein Zweifaches: Zunächst hat die Gegenseite vorzubringen, dass sie eine bestimmte Behauptung überhaupt bestreite. Dies kann sie sowohl ausdrücklich als auch konkludent tun. Gemäss einem Teil der Lehre muss nämlich auch eine nicht ausdrücklich bestrittene Behauptung dann als streitig gelten, wenn die Bestreitung einer anderen ausdrücklichen Behauptung anhaftet oder sich aus einer abweichenden Darstellung des Sachverhalts durch die Beklagte ergibt (Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 21; offenbar strenger Dürr, a.a.O., Art. 222 N 4). Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Beklagte dem Gericht bloss ihre Variante des Sachverhalts präsentiert, ohne sich mit den Behauptungen der Klägerin überhaupt auseinanderzusetzen (Fellmann, a.a.O., S. 30). Um die Anforderungen der Substantiierungspflicht zu erfüllen, hat sie sodann auf einer formalen Ebene die konkret zu bestreitenden Punkte zu nennen, welche materiell aber nicht Satz für Satz ins Gegenteil verkehrt werden müssen, sondern als Sinneinheiten. Bestreitet die Beklagte unter Bezugnahme auf die Nummerierung der Klägerin die Tatsachenbehauptungen, welche diese in einer bestimmten Ziffer ihrer Klage aufstellt, haben diese Ausführungen als bestritten zu gelten, unabhängig davon, wie viele Einzelaussagen sie enthält (Fellmann, a.a.O., S. 30 f.). Ob dies in concreto erfüllt ist, hat im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Als Kriterien gelten insofern Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) sowie die Möglichkeit der Bildung von Beweissätzen nach Art. 154 ZPO (Daniel Schwander, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2012, Zürich 2012, S. 129). In der Lehre ist man sich einig, dass an die Bestreitung einer unbestimmten negativen Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Behauptung. Dies würde letztlich zu einer Umkehr der Beweislast führen (im Einzelnen Dolge, a.a.O., S. 24 f.). Wohl als zu weit gehend zu beurteilen ist daher die Auffassung Dürrs, der dazu rät, dass die beklagte Partei die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei in ihre Einzelteile zu zerlegen und zu jeder einzelnen Behauptung Stellung zu nehmen habe (Roger Dürr, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 222 N 4). Die vorstehenden Ausführungen gehen von einer festen Parteirollenverteilung aus, wel-

Seite 12 — 15 che für den vorliegenden Fall gerade nicht zutreffen: Die Vorinstanz lastet der Klägerseite an, in ihrer Replik die Sachverhaltsdarstellung die Behauptungen der Gegenseite nicht genügend bestritten zu haben. Dies ist insofern unschädlich, als die Art. 221 f. ZPO von den konkreten Parteirollen unabhängig sind; sie typisieren bloss die gängige Situation, in welcher die Klägerseite als behauptungs- und beweisbelastete Situation auftritt, während die Beklagtenseite sich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet. Die Regel von Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt somit auch für die klagende Partei, soweit sie sich hinsichtlich einzelner konkreter Sachvorbringen in der Rolle der bestreitenden Partei befindet (im Einzelnen Brönnimann, a.a.O., Art. 150 N 16; s. auch Dolge, a.a.O., S. 20). Das Kantonsgericht kann die Frage offenlassen, ob sich die Klägerseite hier tatsächlich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet, wenn sie die Bestreitungslast mit ihren Vorbringen in ihrer Klageschrift und ihrer Replik erfüllt. c/dd) Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift an das Bezirksgericht Imboden ihre Sicht auf den Sachverhalt dargelegt. Sie macht geltend, dass sie der Beklagten CHF 37'000.-- übergeben habe, da diese als Angestellte der Graubündner Kantonalbank von höheren Zinsen profitierte (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3). Nach einiger Zeit forderte die Klägerin das Geld zurück, wurde von der Beklagten jedoch angeblich immer wieder vertröstet (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3 f.). Damit hat die Klägerin dem Gericht ihre Sachverhaltsvariante substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat sodann einen davon abweichenden Ablauf der Geschehnisse geschildert. In ihrer Klageantwort heisst es, dass der Betrag zwar auf ihr Konto einbezahlt wurde, dass in der Folge jedoch im Rahmen einer Familienkonferenz beschlossen worden sei, den Betrag in rund 5'000 Namenaktien der E._____AG, O.1_____, zu investieren. Nachdem der Aktienwert zunächst angestieg, folgte im Jahr 2009 der abrupte Kursabsturz. Per 30.11.2009 sei das Unternehmen aufgrund eines GV-Beschlusses dekotiert worden, woraufhin die Aktien zu Nonvaleurs verkommen seien (vorinstanzliche Akten, act. I./3. S. 3 f.). Allein aufgrund dieser abweichenden Sachverhaltsdarstellung liessen sich die strittigen Punkte ableiten: Die Klägerseite hat ihre Behauptungslast, die Beklagtenseite die ihr obliegende Bestreitungslast erfüllt. Das Bezirksgericht Imboden hat allerdings gemäss Art. 225 ZPO einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet. In ihrer Replik hat die Klägerin zur Sachverhaltsdarstellung der Beklagten Punkt für Punkt Stellung bezogen, wobei sie zu deren Vorbringen in III./Ziff. 4 der Klageantwort, in welcher es um die Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien im Rahmen einer Familienkonferenz geht, unter II./B./Ziff. 4 konkret ausführte: "Die Behauptungen unter Ziff. 4 der Klageantwort werden allesamt bestritten. Diese

Seite 13 — 15 Behauptungen sind teilweise deckungsgleich mit denjenigen, welche vorprozessual vorgebracht und mit Schreiben der Unterzeichneten vom 19.09.2012 widerlegt worden sind. Es wird auf diese Dokumente verwiesen. […] Auch hier tauchen plötzlich neue Zeuginnen auf und die Geschichte wird fantasievoll erweitert. Neu wird behauptet, dass die Fr. 37'000.-- für die Söhne G._____ [recte: G._____] und F._____ zurückgelegt werden sollte. Das wird bestritten. […]." Allein diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Bestreitungslast nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin bringt erneut vor, dass sie die Behauptung der Beklagten bestreitet. Dies tut sie in substantiierter Weise, denn auf einer formalen Ebene wird nur III./Ziff. 4 der Klageantwort bestritten. Auf inhaltlicher Ebene kann sodann argumentiert werden, dass einerseits eine sinngemässe Bestreitung durch eine abweichende Sachverhaltsdarstellung sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik gemacht wurde. Wie gesehen, sind an die Bestreitung einer unbestimmten negativen Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Behauptung. Vorliegend hätte die Klägerin gemäss Vorinstanz erklären sollen, dass sie ihre Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien nicht gegeben habe. Dazu hätte sie aus einer begriffsjuristischen Perspektive einerseits das Stattfinden der konkreten Familienkonferenz und andererseits ihre Zustimmung zum Kauf der E._____-Aktien bestreiten können. Sie hätte also jeden einzelnen Satz der III./Ziff. 4 der Klageantwort in sein Gegenteil verkehren können. Dass sie das Stattfinden der Familienkonferenz nicht bestreitet, ist insofern verständlich, als eine Zusammenkunft der gesamten Familie bestimmt zuweilen stattgefunden hat; diese Tatsache ist gerichtsnotorisch. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei einer dieser Gelegenheiten ihre Zustimmung zum Aktienkauf gegeben hat oder nicht. Dies bestreitet sie durch ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden theoretischen Erwägungen ist die Bestreitungslast als erfüllt zu betrachten. Es handelt sich in casu also insbesondere nicht um eine blosse Generalbestreitung, wie von der Vorinstanz angenommen. Damit kann die Frage offen bleiben, ob der Klägerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Bestreitungslast in diesem Punkt überhaupt oblegen hätte. Die angebotenen Beweise über die damit festgestellten streitigen Tatsachen sind zur Feststellung des Sachverhalts abzunehmen, die Beweisverfügung ist insofern abzuändern und die Rechtslage zwischen den Parteien je nach Beweisergebnis auf dieser Grundlage entsprechend dem Grundsatz iura novit curia neu zu beurteilen, was eine Aufhebung des angefochtenen Hauptentscheids bedingt. 4. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht be-

Seite 14 — 15 urteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Vorliegend hat die Vorinstanz die von Klägerseite angebotenen Beweismittel zu unrecht nicht abgenommen. Insofern liegt eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage vor, welche das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht selber zu vervollständigen hat (vgl. Martin Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 318 N 10). Die Rückweisung stellt die Ausnahme dar; grundsätzlich hat die Rechtsmittelinstanz reformatorisch zu entscheiden. Der Rückweisungsentscheid wird ermessensweise gefällt, wenn er als Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung zwischen dem Ziel rascher Prozesserledigung und Kosteneinsparung einerseits und dem sinnvollen Ressourceneinsatz der Rechtsmittelinstanz andererseits die bessere Alternative darstellt (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 318 N 10). Indem das Bezirksgericht Imboden den Sachverhalt aufgrund der nicht abgenommenen Beweismittel nicht vollständig festgestellt hat, konnte ein wesentlicher Teil der Klage, der Titel bzw. Rechtsgrund einer möglichen Rückforderung des der beklagten übergebenen Geldbetrags, noch nicht beurteilt werden. Damit der Klägerin mit Blick auf diesen hauptsächlichen Streitpunkt keine Instanz verloren geht, erscheint es in casu als angezeigt, dass sich zunächst die Vorinstanz mit dieser Frage und den sich je nach Beweisergebnis stellenden Anschlussfragen vorbefasst. Dem Eventualbegehren der Klägerin ist somit stattzugeben. 5. Nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren zwischen CHF 1'000.-- und 30'0000.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf CHF 5'000.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Die Berufungsklägerin beantragt, es seien zumindest die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 5000.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZGB kann das Gericht Kosten, die weder von den Parteien noch von Dritten veranlasst wurden, dem Kanton auferlegen. Vorliegend sind keine derartigen Billigkeitsgründe ersichtlich. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von CHF 5'000.-- zu Lasten der Berufungsbeklagten: Sie hat sich einlässlich zum Verfahren vor der Berufungsinstanz geäussert und ihre Begehren sind abschlägig beurteilt worden. Zudem hat sie der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Von Seiten der Berufungsklägerin wurde diesbezüglich zwar keine Kostennote eingereicht, doch aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe als angemessen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 26. August 2014 sowie die Beweisverfügung vom 04. November 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie werden vom von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 5'000.-- direkt zu ersetzen. 3. Die Berufungsbeklagte wird ferner verpflichtet, der Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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