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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 28.08.2015 ZK2 2014 46

28 août 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,084 mots·~15 min·7

Résumé

Forderung (Fristansetzung Klageantwort) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 46 02. September 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. X._____, Beklagter und Beschwerdeführer, und der Dr. Y._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder, Baarerstrasse 78, 6300 Zug, gegen die Prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn, vom 8. Dezember 2014, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, in Sachen des A._____, Kläger und Beschwerdegegner, und des B._____, Kläger und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Forderung (Fristansetzung Klageantwort), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ waren Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde C._____. Auf dieser Parzelle stand das Wohnhaus "Z._____" mit angrenzendem Stall. A._____ und B._____ schlossen sich zwecks Realisierung eines Bauvorhabens zur einfachen Gesellschaft EG Z._____ zusammen. Ziel der einfachen Gesellschaft war es, das auf der Parzelle Nr. _____ stehende Haus mitsamt dem Stallteil umzubauen. Auf Wunsch von X._____ und Y._____ wurde in der Folge die damalige Parzelle Nr. _____ in zwei Grundstücke aufgeteilt. Der Parzellenanteil mit dem Hausteil, welcher nun von X._____ und Y._____ bewohnt wird, blieb als Parzelle Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde C._____ eingetragen. Am hinteren Teil der Parzelle, auf welchem sich der Stallteil befand, entstand die neue Parzelle Nr. _____. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 30. April 2009 verkauften A._____ und B._____ die Parzelle Nr. _____ zu je hälftigem Miteigentum an X._____ und Y._____. Der Kaufpreis für die Liegenschaft wurde auf pauschal CHF 1'140'000.-festgesetzt. Nebst der grundbuchlichen Übertragung der Liegenschaft Parzelle Nr. _____ verpflichteten sich A._____ und B._____ zum Ausbau des auf der Parzelle Nr. _____ stehenden Wohnhauses samt Erschliessung. In der Folge entstand zwischen den Parteien nebst dem Streit über das Eigentum an drei antiken Engadiner Truhen auch eine Auseinandersetzung über die Höhe des Werklohnes. B. Mit Schlichtungsgesuch vom 10. April 2014 liess die einfache Gesellschaft Z._____, bestehend aus A._____ und B._____, beim Vermittleramt des Bezirks Inn eine Forderungsklage in der Höhe von CHF 464'072.50 gegen X._____ und Y._____ anhängig machen. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2014 wurde am 25. Juni 2014 die Klagebewilligung ausgestellt. A._____ und B._____ prosequierten die Klage am 25. September 2014 an das Bezirksgericht Inn. Sie liessen folgendes beantragen: "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von CHF 464'072.50 (ausstehender Werklohn von CHF 436'224.20 zuzüglich der den Klägern durch den Beizug des Experten D._____ angefallenen Kosten von CHF 27'848.30) zuzüglich Zins von 5% seit 28. Juli 2011 auf den Betrag von CHF 436'224.20 zu bezahlen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."

Seite 3 — 11 Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 29. September 2014 wurde X._____ und Y._____ Frist bis zum 30. Oktober 2014 angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen. C. Am 30. Oktober 2014, demnach am letzten Tag der Frist für die Einreichung einer Klageantwort, liessen X._____ und Y._____ folgendes Ausstandsgesuch an das Bezirksgericht Inn einreichen: "1. Der Bezirksgerichtspräsident lic. iur. utr. Orlando Zegg sei zu verpflichten, in den Ausstand zu treten. 2. Den Beklagten sei die Frist für die Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach rechtskräftigem Entscheid über das Ausstandsgesuch neu anzusetzen. 3. Die Kosten seien zum Hauptverfahren Proz. Nr. 115-2014-6 zu schlagen und mit dem Endentscheid zu verteilen." Der Bezirksgerichtspräsident Inn, lic. iur. utr. Orlando Zegg, beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2015 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. D. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, erkannte das Bezirksgericht Inn was folgt: "1. Das Ausstandsbegehren betreffend den Präsident des Bezirksgerichts Inn, lic. iur. utr. Orlando Zegg, wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag um Fristabnahme und neue Ansetzung einer Frist nach Entscheid über den Ausstand wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der Gesuchsteller und bleiben bei der Prozedur." 4. Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 50 ZPO i.V.m. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 24, 7000 Chur, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6. (Mitteilung)" E. Mit prozessleitender Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 8. Dezember 2014, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, erkannte letzterer, dass die Frist zur Einreichung der Klageantwort gestützt auf Art. 51 ZPO bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 1. Dezember 2014, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, als abgenommen gelte. Sodann erhielt der Rechtsvertreter von X._____ und

Seite 4 — 11 Y._____ eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Klageantwort in der Hauptsache. F. Gegen diese Verfügung liessen X._____ und Y._____ am 12. Dezember 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Sie beantragen: "1. Die prozessleitende Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei in Bezug auf die Fristansetzung für die Einreichung der Klageantwort aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten Frist für die Einreichung der Klageantwort bis zum 30. Januar 2015 anzusetzen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung insoweit zu erteilen, als die angesetzte Frist für die Klageantwort den Beklagten bis zum Entscheid durch das Kantonsgericht über die Beschwerde als abgenommen gilt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden." A._____ und B._____ verzichteten mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme. G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2014 wurde der Beschwerde vom 12. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung erteilt und die X._____ und Y._____ vom Bezirkspräsidenten Inn angesetzte Frist für die Einreichung einer Klageantwort bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über die Beschwerde abgenommen. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung betreffend Fristerstreckung ist eine prozessleitende Verfügung. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine Frist von zehn Tagen. Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Inn wurde den Parteien am 8. Dezember 2014 mitgeteilt und ist X._____ und Y._____ am 9. Dezem-

Seite 5 — 11 ber 2014 zugegangen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. 2. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn es entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Der Fall einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit liegt in casu nicht vor. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn den Beschwerdeführern infolge der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. a) Bei der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, also ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegt, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 319; Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 39 zu Art. 319; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 13 ff. zu Art. 319). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist der Lehrmeinung Freiburghaus/Afheldt zu folgen, wonach ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur auch tatsächliche Nachteile genügen, sofern dadurch die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014, E. 3 sowie der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012, E. 1bb). Weil eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit immer auch eine Verfahrensverlängerung mit sich bringt, sind der dem Beschwerdeführer drohende Nachteil und die zu erwartende Verzögerung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen. Verfügungen im Zusammenhang mit

Seite 6 — 11 Fristansetzungen und -erstreckungen werden in Literatur und Rechtsprechung als verfahrensrechtliche Anordnungen angeführt, bei denen kaum Gründe denkbar sind, welche zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 14 zu Art. 319; Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 15 zu Art. 144; Nina J Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 21 zu Art. 144; Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8. April 2014, PP140004, E. II.1; vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7376 f.). b) Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung wie im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll (vgl. dazu Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013, E. 1b). aa) Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf den wesentlichen Nachteil zunächst geltend, die Vorinstanz habe mit prozessleitendem Entscheid vom 1. Dezember 2014, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, das Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Inn abgewiesen. Gegen diesen Entscheid würden sie Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Hätte nun die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Bestand, wären sie gezwungen, bis zum 5. Januar 2015 die Klageantwort einzureichen. Das Hauptverfahren würde damit fortgesetzt, obwohl die Zusammensetzung des Gerichts aufgrund des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ausstandsgesuchs nicht endgültig feststehe und vom Kantonsgericht neu beurteilt werden müsse. Darüber hinaus sehen die Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil darin, dass – falls das Ausstandsgesuch vom Kantonsgericht gutgeheissen werden sollte – nach Art. 51 Abs. 1 ZPO sämtliche Amtshandlungen des Gerichtspräsidenten aufgehoben und wiederholt werden müssten. Davon betroffen sei dann auch die angefochtene Fristansetzung für die Klageantwort, welche indes nicht wiederholt werden könne, weil die Frist bis zum Entscheid über die Beschwerde betreffend das Ausstandsgesuch bereits längst abgelaufen sein werde. Bedenke man, dass der Entscheid

Seite 7 — 11 des Kantonsgerichts betreffend das Ausstandsgesuch anschliessend noch der Beschwerde ans Bundesgericht unterliege, könnte eine Vielzahl von nach Art. 51 Abs. 1 ZPO an sich zu wiederholenden, jedoch faktisch nicht wiederholbaren Amtshandlungen des Gerichtspräsidenten betroffen sein. Wie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen, sieht Art. 51 Abs. 1 ZPO vor, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt werden können. Die Aufhebung und Wiederholung erfolgt allerdings nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Gesuch einer Partei. Aufzuheben und zu wiederholen sind sodann lediglich solche Amtshandlungen, bei deren Vornahme sich die Befangenheit zugunsten oder zulasten einer Partei hat auswirken können (Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 ff. zu Art. 51). Dies gilt entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, auch für die in Frage stehende Fristansetzung für die Klageantwort. Es ist nicht einzusehen und wird auch nicht näher begründet, weshalb eine solche Fristansetzung unter den Voraussetzungen von Art. 51 ZPO faktisch nicht sollte wiederholt werden können, auch wenn die seinerzeit angesetzte Frist bereits abgelaufen wäre. Dasselbe gilt für sämtliche weiteren Amtshandlungen des Bezirksgerichtspräsidenten. Ein Nachteil rechtlicher Natur ist somit zu verneinen, haben die Beschwerdeführer doch die Möglichkeit, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen sämtliche Amtshandlungen der abgelehnten Person überprüfen und aufheben zu lassen. Auch ein relevanter Nachteil tatsächlicher Natur ist nicht erkennbar. Die Fortsetzung des Hauptverfahrens vor rechtskräftigem Entscheid über das Ausstandsgesuch kann den Standpunkt der Beschwerdeführer nicht erheblich erschweren. Namentlich ist damit - anders als bei einer von den Beschwerdeführern offenbar bevorzugten Verfahrenssistierung - weder eine zusätzliche Verfahrensverzögerung noch sonst ein wesentlicher Mehraufwand verbunden. Wird das Ausstandsgesuch rechtskräftig abgewiesen, bleiben die zwischenzeitlich durchgeführten Prozesshandlungen unberührt und das Verfahren erfährt keinerlei zeitliche Verzögerungen. Würde das Ausstandsgesuch hingegen gutgeheissen, könnten auf Antrag Prozesshandlungen, an denen der abgelehnte Richter beteiligt war, aufgehoben werden, soweit sich die festgestellte Befangenheit zugunsten oder zulasten einer Partei ausgewirkt hat. Damit würden einerseits die Rechte der Parteien gewahrt, andererseits wäre aber gegenüber einer Verfahrenssistierung während noch laufendem Ausstandsverfahren kein weiterer Nachteil verbunden. Selbst eine Wiederholung des Schriftenwechsels dürfte ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand möglich

Seite 8 — 11 sein. Es könnte eine inhaltlich weitgehend identische Eingabe eingereicht werden, zumal die relevanten Sach- und Rechtsdarstellungen im Prozess kaum von der personellen Besetzung des Gerichts abhängen dürften. Weitere Nachteile werden in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar. bb) Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sehen die Beschwerdeführer sodann darin, dass sie zusammen mit ihrem Rechtsvertreter gezwungen wären, über die Feiertage eine Klageantwort auszuarbeiten. Angesichts der Tatsache, dass die Klage insgesamt 57 Seiten umfasse und 204 Urkundenbeweise enthalte, der massgebende Sachverhalt zwischen vier und fünf Jahren zurückliege und die sich stellenden Rechtsfragen komplex seien, sei die durch die angefochtene Verfügung bewirkte, äusserst kurze Reaktionszeit schlicht eine Zumutung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien X._____ und Y._____ nicht verpflichtet gewesen, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihr Ausstandsgesuch quasi "vorsorglich" die Klageantwort auszuarbeiten. Die Beschwerdeführer hätten nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass nach Abnahme der Frist für die Klageantwort von der Vorinstanz bereits vor rechtskräftigem Entscheid über die Ausstandsfrage eine neue Frist für die Klageantwort zu laufen beginnen würde, geschweige denn, eine nicht erstreckbare zehntägige Frist kurz vor Weihnachten. Diese Begründung genügt ebenfalls nicht für die Bejahung eines rechtsrelevanten erheblichen Nachteils. Dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand, dass die Klageantwort über die Feiertage hätte abgefasst werden müssen, tragen die im Hauptverfahren zur Anwendung gelangenden Regeln über den Fristenstillstand Rechnung. Sodann wurde die Frist im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgenommen, so dass insoweit ein allenfalls vorliegender Nachteil unabhängig von seiner Relevanz mittlerweile entfallen wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens weitere Möglichkeiten haben, ihre Sach- und Rechtsvorbringen zu ergänzen, sei es im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder, soweit kein solcher angeordnet wird, gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO anlässlich der Hauptverhandlung. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auf Art. 223 ZPO zu verweisen, wonach selbst bei einer allenfalls versäumten Klageantwort das Gericht nochmals eine kurze Nachfrist anzusetzen hat. Sollte schliesslich trotz dieser verfahrensrechtlich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten mit einer zu kurzen Fristansetzung eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer, namentlich eine Gehörsverletzung einhergehen, so könnte dies wiederum im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht

Seite 9 — 11 werden. Somit ist auch diesbezüglich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu verneinen. c) Aufgrund des Dargelegten kann mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. d) Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich generell gegen die Fortsetzung des Verfahrens unter Mitwirkung des abgelehnten Richters richtet, auch in der Sache nicht aussichtsreich wäre. Die Zivilprozessordnung bzw. übergeordnetes Verfassungsrecht sehen kein Tätigkeitsverbot für die abgelehnten Gerichtspersonen vor, nachdem das Ausstandsbegehren abgewiesen, aber die Rechtsmittelfrist gegen den Ausstandsentscheid noch nicht abgelaufen ist. Ihre Prozesshandlungen stehen bloss unter dem Vorbehalt späterer Aufhebung, wenn das Ausstandsbegehren gegen diese Gerichtpersonen im Rechtsmittelverfahren erfolgreich sein sollte (vgl. zum Ganzen Wullschleger, a.a.O., N 19 zu Art. 50; Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 50; BGer. 5A_518/2007, E. 4.2; BGer. 5A_579/2013, E. 4.2.2). Aufgrunddessen mussten sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Verfahren unabhängig vom eingeleiteten Ausstandsverfahren in der Sache weitergeführt werden konnte und sie nicht ohne weiteres mit einer Gutheissung des Gesuchs um Fristabnahme rechnen konnten. Demzufolge hatten sie auch damit zu rechnen, dass ihnen lediglich eine Fristerstreckung im üblichen Rahmen gewährt wird, und zwar gerechnet ab dem Zeitpunkt das Ablaufs der erstmals angesetzten Frist, somit ab 30. Oktober 2014. Sie haben es demzufolge selbst zu vertreten, wenn sie die Arbeiten an der Klageantwort in der irrigen Annahme, es erfolge eine Abnahme der Frist, nicht weiterführten und unter zeitlichen Druck gerieten. Dies brachte der Bezirksgerichtspräsident mit seiner, wenn auch etwas unglücklichen Formulierung, die Vorbereitung der Stellungnahme habe unabhängig von der Person des verfahrensführenden Richters zu erfolgen, zum Ausdruck. In Anbetracht dessen, dass die erstmals angesetzte und nicht abgenommene Frist bereits am 30. Oktober 2014 endete, erhellt, dass den Beschwerdeführern insgesamt genügend Zeit für die Abfassung der Klageantwort zur Verfügung stand. 3. Da der Vorsitzende der II. Zivilkammer der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat und den Beschwerdeführern die vom Bezirksgerichtspräsidenten Inn angesetzte Frist für die Einreichung der Klageantwort bis zum Entscheid des Kantonsgerichts in der vorliegenden Sache abnahm, beginnt

Seite 10 — 11 die vom Bezirksgerichtspräsidenten angesetzte peremptorische Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils neu zu laufen. 4. Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Da A._____ und B._____ mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme verzichtet haben, ist ihnen keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Inn angesetzte peremptorische Frist von 10 Tagen für die Einreichung der Klageantwort im Verfahren Proz. Nr. 115-2014-6 beginnt mit Mitteilung des vorliegenden Urteils neu zu laufen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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