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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2014 ZK2 2014 34

27 octobre 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,408 mots·~17 min·6

Résumé

Forderung (Kostenentscheid) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 34 1. Dezember 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der lic. iur. X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 2. Juli 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des lic. iur. Y._____, Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Forderung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung am 10. September 2012 beim Bezirksgericht Landquart eine Klage betreffend Honorarforderung gegen lic. iur. X._____ ein (Proz. Nr. 115- 2012-33). Er bezifferte seine Forderung auf CHF 7'500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011 und beantragte zudem eine Entschädigung von CHF 200.-- für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Parteien wurden am 17. September 2012 zur auf den 10. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. Am 8. Oktober 2012 stellte lic. iur. X._____ beim Bezirksgericht Landquart unter anderem ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung, welchem in der Folge stattgegeben wurde. Die Parteien erhielten sodann am 23. Januar 2013 eine neuerliche Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 6. März 2013. Lic. iur. X._____ ersuchte am 28. Februar 2013 wiederum um eine Verschiebung der Verhandlung und stellte zudem einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens und eventualiter, sollte dem Sistierungsbegehren nicht entsprochen werden, auf eine Überweisung der Streitsache an ein anderes Bezirksgericht, da ihrer Ansicht nach Ausstandsgründe gegen verschiedene Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart bestünden. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. März 2013 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen und das Überweisungsgesuch gleichentags dem Kantonsgericht von Graubünden zur Behandlung übermittelt, weshalb auch die Hauptverhandlung vom 6. März 2013 abgesetzt wurde. B. Auf die von lic. iur. X._____ gegen die ablehnende Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde trat sowohl das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer ZK2 13 14 vom 2. Dezember 2013) als auch das Bundesgericht (vgl. Urteil 4D_9/2014 vom 4. April 2014) nicht ein. Im Übrigen wurde das Gesuch um Ernennung eines unabhängigen Ersatzgerichts bereits vorgängig durch das Kantonsgericht von Graubünden abgewiesen (vgl. Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 5 vom 12. August 2013). Nachdem lic. iur. X._____ ihr Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart mit Schreiben vom 9. Mai 2014 zurückgezogen hatte, lud der Bezirksgerichtpräsident die Parteien am 19. Mai 2014 zur Hauptverhandlung auf den 11. Juni 2014 vor. Mit Schreiben vom 7. Juni 2014 ersuchte lic. iur. X._____ abermals um eine Verschiebung der Hauptverhandlung, wobei sie zur Begründung hauptsächlich vorbrachte, seit anfangs Mai unter akuten gesundheitlichen Problemen zu leiden. Der Bezirksgerichtspräsident hatte ihr bereits am Vortag telefonisch mitgeteilt, dass dem Verschiebungsgesuch nur entsprochen werden könne, wenn sie ihre Ver-

Seite 3 — 12 handlungsunfähigkeit mittels eines Arztzeugnisses belege. Aufgrund des kurzfristig gestellten Antrags und insbesondere des fehlenden Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit lehnte der Gerichtspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2014 die Verschiebung der Verhandlung ab. Als lic. iur. X._____ mit beim Gericht am 11. Juni 2014 eingegangenem Schreiben doch noch ein Arztzeugnis beibrachte, wurde die Hauptverhandlung verschoben und mit neuer Vorladung vom 12. Juni 2014 auf den 2. Juli 2014 angesetzt. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 gelangte lic. iur. X._____ an den Präsidenten des Bezirksgerichts Landquart und bat ihn, auf seine prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2014 zurückzukommen. Nachdem eine Reaktion ausblieb, führte sie am 30. Juni 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung mit dem Antrag um Aufhebung derselben. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 22. September 2014, mitgeteilt am 30. September 2014, auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid der II. Zivilkammer ZK2 14 30). D. Zwischenzeitlich reichten die Parteien dem Bezirksgericht Landquart einen beidseitig unterzeichneten Vergleich, datierend vom 26. bzw. 27. Juni 2014, ein. Darin konnten sie sich über die der Klage von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugrunde liegende Honorarforderung vollends einigen. Die Parteien beantragten dem Bezirksgericht daher die Abschreibung des unter der Proz. Nr. 115-2012-33 geführten Verfahrens, wobei die Verfahrenskosten vollumfänglich von lic. iur. X._____ zu tragen seien und diese die Gegenpartei zudem mit CHF 500.-- ausseramtlich zu entschädigen habe. Mit Abschreibungsentscheid vom 2. Juli 2014, den Parteien gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht was folgt: „1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs als erledigt ab dem Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Landquart abgeschrieben. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'600.00 gehen zulasten von X._____ und werden mit dem von Y._____ geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. b) X._____ hat Y._____ mit CHF 500.00 ausseramtlich zu entschädigen und ihm die Gerichtskosten von CHF 1'600.00 zu erstatten. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Die Gerichtskosten setzten sich aus einer ordentlichen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- sowie zusätzlichen Kosten von CHF 600.-- für die unnützen Aufwendungen infolge der kurzfristig verschobenen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 zusammen.

Seite 4 — 12 E. Gegen den Kostenentscheid erhob lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Gutheissung der Beschwerde und teilweise Aufhebung des Abschreibungsentscheids des Bezirksgerichts Landquart vom 02.07.2014 betreffend Auferlegung Gerichtskosten und a) Rückweisung der Sache ans Bezirksgericht Landquart, oder b) Entscheidung in der Sache, d.h. Nichtauferlegung von Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- im Verfahren mit der Proz. Nr. 115- 2012-33 des Bezirksgerichts Landquart. 2. Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren ZK2 14 30. 3. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kostenfolge zulasten des Bezirksgerichts Landquart.“ F. Mit Schreiben vom 15. September 2014 nahm der Präsident des Bezirksgerichts Landquart zur Beschwerde Stellung, während Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit Schreiben vom 17. September 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtete. G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein in Zusammenhang mit einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ergangener Kostenentscheid. Ein solcher Kostenentscheid ist gestützt auf Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerdeführerin nahm den am 2. Juli 2014 ergangenen und gleichentags mitgeteilten Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart am 10. Juli 2014 in Empfang (vgl. act. E.2). Unter Berücksichti-

Seite 5 — 12 gung des vom 15. Juli bis zum 15. August geltenden Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO erweist sich die Beschwerde vom 10. September 2014 als fristgerecht. b) Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 110 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich die Nichtauferlegung der Gerichtskosten im Umfang von CHF 600.-- beantragt wird, woraus sich ergibt, dass die Gerichtsgebühr bei CHF 1'000.-- zu belassen ist. Die Beschwerde entspricht zudem auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessenheit, soweit Rechtsfolgeermessen betroffen ist, weshalb die Beschwerdeinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abändern bzw. die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche, Feststellung des Sachverhalts. Soweit es um Tatbestandsermessen geht, welches als Tatfrage qualifiziert wird, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 36 f. zu Art. 310 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/

Seite 6 — 12 Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). d) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin stellt in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Kantonsgericht von Graubünden im ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren ZK2 14 30 entschieden habe. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat im genannten Verfahren am 22. September 2014 einen Entscheid gefällt, wobei auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Dieser Entscheid ist den Parteien am 30. September 2014 mitgeteilt worden. Damit ist jenes Verfahren vor dem Kantonsgericht abgeschlossen und der Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens daher gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 3. Die Parteien haben wie dargelegt einen Vergleich geschlossen, was in der Folge zu einer Abschreibung des Verfahrens führte. Die von der Vorinstanz erhobene ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- wird seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Vielmehr richtet sich ihre Beschwerde ausschliesslich gegen die ihr auferlegten „unnützen Aufwendungen“ von CHF 600.--, welche in Zusammenhang mit der kurzfristigen Verschiebung der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 entstanden sein sollen. a) Wie dargelegt lehnte der Präsident des Bezirksgerichts Landquart die Verschiebung der Hauptverhandlung anfänglich mittels prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2014 insbesondere mangels Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit ab. Erst als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014, welches beim Gericht am Tag der geplanten Hauptverhandlung einging, ein ärztliches Attest nachreichte, wurde die Verschiebung schliesslich gutgeheissen. Durch die kurzfristig erfolgte Verschiebung seien gemäss Ausführung der Vorinstanz unnötige Mehrkosten entstanden, die bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdeführerin vermeidbar gewesen wären. Im angefochtenen Entscheid wurden diese

Seite 7 — 12 Kosten auf CHF 600.-- beziffert und der Beschwerdeführerin zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr auferlegt. Begründend wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben vom 7. Juni 2014 trotz der ausdrücklichen Information des Bezirksgerichtspräsidenten anlässlich des Telefonats vom 7. Juni [recte 6. Juni] 2014, wonach dem Verschiebungsgesuch nur gegen Vorlage eines Arztzeugnisses entsprochen werden könne, weder ein ärztliches Attest beigelegt noch einen Hinweis angebracht habe, sie werde ein solches nachreichen. Da das Arztzeugnis erst mit Schreiben vom 10. Juni 2014 postalisch nachgereicht worden sei, sei es unmittelbar am Tag der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht eingetroffen. Das Kollegialgericht sei zu diesem Zeitpunkt - zumal die Hauptverhandlung auf 10 Uhr angesetzt war - bereits in Dreierbesetzung anwesend gewesen. Dies hätte durch ein früheres Handeln der Beschwerdeführerin verhindert werden können, etwa indem sie das Arztzeugnis persönlich vorbeigebracht oder es vorab per Fax gesandt hätte. Die unnötigerweise entstandenen Kosten von CHF 600.-- seien daher gestützt auf das Verursacherprinzip nach Art. 108 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung vor, sie habe erst am 10. Juni und nicht bereits am 7. Juni 2014, als sie das schriftliche Verschiebungsgesuch stellte, über ein Arztzeugnis verfügt. Aufgrund der Pfingstfeiertage sei ihr die Einreichung des Arztzeugnisses nicht früher möglich gewesen. Der Bezirksgerichtspräsident habe die Ernsthaftigkeit ihres Verschiebungsgesuchs jedoch bereits aufgrund des Telefongesprächs vom 6. Juni 2014 erkennen müssen. Ihr Verschiebungsgesuch sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu spät erfolgt und genüge den Anforderungen von Art. 135 ZPO. Ferner komme die Auferlegung der unnötigen Mehrkosten einem Anwendungsfall des überspitzten Formalismus gleich. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Arztzeugnis bereits im Verschiebungsgesuch beigelegt werden müsse. Den Hinweis, dass sie ein Arztzeugnis nachreichen werde, habe sie in ihrem Gesuch vom 7. Juni 2014 schlicht vergessen, was ihr aber aufgrund ihrer damaligen schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Im Übrigen habe sie den Bezirksgerichtspräsidenten bereits am 6. Juni 2014 telefonisch darauf hingewiesen, dass sie ihren Arzt um die Ausstellung eines entsprechenden Attests bitten werde. Ihren Hausarzt habe sie am 6. Juni 2014 und alsdann am 10. Juni 2014 erneut aufgesucht, wobei sie anlässlich der zweiten Konsultation das ärztliche Attest erhalten habe. Der Bezirksgerichtspräsident sei grundsätzlich nicht bereit gewesen, die Verhandlung zu verschieben und habe krampfhaft nach einem Grund gesucht, um ihrem Gesuch nicht stattzugeben. Zusammenfassend

Seite 8 — 12 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie die Verschiebung der Verhandlung rechtzeitig beantragt und ihre Verhandlungsunfähigkeit rechtsgenüglich belegt habe, weshalb es angezeigt gewesen wäre, dem Gesuch zu entsprechen und die Verhandlung zu verschieben, womit auch keine Kosten entstanden wären. Der Entscheid, ihr die Kosten für die unnützen Aufwendungen zu belasten, sei willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt worden. c) Das Gericht kann einen Verhandlungstermin aus zureichenden Gründen verschieben (vgl. Art. 135 ZPO). Der zureichende Grund ist durch die gesuchstellende Partei zu substantiieren und soweit möglich unter Beweis zu stellen. So sind insbesondere Urkunden, aus denen der angerufene Hinderungsgrund hervorgeht, dem Gericht zusammen mit dem Verschiebungsgesuch einzureichen (Alfred Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 135 ZPO). Als zureichender Verschiebungsgrund gilt etwa eine durch ein Arztzeugnis belegte Krankheit, welche eine Verhandlungsunfähigkeit begründet (Bühler, a.a.O., N 19 zu Art. 135 ZPO; vgl. auch Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 135 ZPO mit weiteren Verweisen). Der Bezirksgerichtspräsident durfte vorliegend also ohne weiteres auf die Einreichung eines ärztlichen Attests bestehen. Entsprechend hat er das Verschiebungsgesuch anfänglich mangels Substantiierung der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen und ist anschliessend, nachdem das Arztzeugnis beigebracht wurde, im Sinne einer Wiedererwägung auf diesen Entscheid zurückgekommen (vgl. Bühler, a.a.O., N 35 zu Art. 135 ZPO) und hat dem Gesuch doch noch stattgegeben. Einen Anwendungsfall des überspitzten Formalismus ist darin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu sehen. Auch zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Verschiebung zu Unrecht nicht gewährt worden sei, ins Leere, da sie verkennt, dass ihr Gesuch schlussendlich gutgeheissen wurde. Des Weiteren übersieht sie, dass auch bei der Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs Kosten entstehen können, gerade wenn die Vorbereitung der Verhandlung bereits weiter fortgeschritten ist und die Verschiebung erst kurz vor der bevorstehenden Verhandlung erfolgt. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der Fall, da die Verschiebung am Tag der geplanten Hauptverhandlung verfügt wurde. Das Kollegialgericht war bereits in Dreierbesetzung anwesend, um sich auf die auf 10 Uhr angesetzte Verhandlung vorzubereiten. d) Gemäss in der Lehre einhellig vertretenen Auffassung sind die mit der Verschiebung der Hauptverhandlung verbundenen Kosten der verursachenden und damit derjenigen Partei, welche die Verschiebung verlangt hat, aufzuerlegen

Seite 9 — 12 (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 135 ZPO; Bühler, a.a.O., N 40 zu Art. 135 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 12 zu Art. 135 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 18 zu Art. 135 ZPO). Das Versursachprinzip findet seine Grundlage in Art. 108 ZPO. Danach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Die Kosten können der verursachenden Partei unabhängig von einem Verschulden auferlegt werden, das heisst, ein vorwerfbares Verhalten ist für die Kostensanktion nicht vorausgesetzt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 7221 ff., Ziff. 5.8.2 S. 7298; vgl. auch Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 2 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 108 ZPO). Demgemäss ist die Verursachung unnötiger Kosten einzige Voraussetzung für die Kostentragung. Indessen wird auch die abweichende Auffassung vertreten, wonach die Kosten durch ein schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten und damit unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sein müssen (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 108 ZPO). So seien unverschuldete Mehrkosten, die trotz ordnungsgemässem Prozessieren entstehen, wie etwa die Verschiebung einer Verhandlung wegen Krankheit, weder unnötig noch vorwerfbar und deshalb nicht dem Verursacher zu überbinden (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO). Da das Kollegialgericht im vorliegenden Fall bereits Vorbereitungen getroffen und sich zur Hauptverhandlung eingefunden hat, sind infolge der kurzfristigen Verschiebung der Verhandlung zusätzliche Kosten entstanden. Diese Mehrkosten sind als unnötig zu bezeichnen, da sie bei früh- bzw. rechtzeitiger Verschiebung und entsprechender Information der Beteiligten nicht angefallen wären. Die Verschiebung der Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin veranlasst. Daher hat sie - der Botschaft und überwiegenden Lehrmeinung folgend - die damit verbundenen Kosten zu tragen, selbst wenn ihrerseits ein zureichender Hinderungsgrund bestand und ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Doch auch wenn der Auffassung von Viktor Rüegg gefolgt würde, wären die Mehrkosten vorliegend der Beschwerdeführerin zu überbinden. Denn wie die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, hätte die Beschwerdeführerin das ärztliche Attest bereits früher bei-

Seite 10 — 12 bringen können. Ihr war aufgrund des Telefonats mit dem Bezirksgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2014 bekannt, dass ein Arztzeugnis nötig ist, um ihre Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. Da sie ihren Hausarzt nach eigenen Angaben ebenfalls an diesem Tag aufsuchte und bereits zu diesem Zeitpunkt an erheblichen Beschwerden litt, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Arzt um ein Attest zu bitten und dieses dem Gericht zusammen mit ihrem schriftlichen Verschiebungsgesuch vom 7. Juni 2014 einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung des Attests jedoch erst anlässlich ihrer zweiten Konsultation am 10. Juni 2014 angefordert. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich gewesen, das Arztzeugnis dem Gericht gleichentags vorbeizubringen oder zu faxen, damit dieses rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zur Absage der Verhandlung hätte treffen können. Dies hat die Beschwerdeführerin allerdings unterlassen. Mangels rechtzeitiger Einreichung des Arztzeugnisses liegt somit ein ordnungswidriges und bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbares Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz jedenfalls zu Recht am Verursacherprinzip orientiert und die unnötigerweise entstandenen Mehrkosten der Beschwerdeführerin auferlegt. e) Schliesslich ist auch die Höhe der auferlegten Kosten im Hinblick auf den geltenden Gebührenrahmen gemäss der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) nicht zu beanstanden. Nach Art. 4 Abs. 1 der erwähnten Verordnung wird für vermögensrechtliche Angelegenheiten, welche das Kollegialgericht im vereinfachen Verfahren beurteilt, eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'500.-- und CHF 8'000.-- erhoben. Wird ein Verfahren durch Vergleich beendigt, so ist gemäss Art. 7 Abs. 1 VGZ eine reduzierte Entscheidgebühr zu erheben. Die auferlegten Kosten von CHF 1'600.-- (bestehend aus der ordentlichen Entscheidgebühr von CHF 1'000.-- und unnützen Aufwendungen von CHF 600.--) entsprechen somit dem massgebenden Gebührenrahmen. Überdies erweist sich der vorinstanzliche Kostenspruch sowohl in seiner gesamten Höhe von CHF 1'600.-- als auch in seinen einzelnen Positionen als angemessen. 4. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren CHF 5'000.-- nicht überschreitet. Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführerin den Kostenspruch lediglich im Umfang von CHF 600.-monierte, wohingegen die übrigen Gerichtskosten sowie die auferlegte Parteientschädigung unangefochten geblieben sind.

Seite 11 — 12 5. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGZ werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1‘000.-- festgesetzt und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet, da sich die Gegenpartei nicht vernehmen liess.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht erstattet. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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