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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.01.2016 ZK2 2014 32

29 janvier 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·9,685 mots·~48 min·12

Résumé

Ausübung eines vertraglichen Vorkaufsrechts | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 27 Ref.: Chur, 29. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 32 09. Februar 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X ._____ , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Hartbertstrasse 1, Postfach 540, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 27. März 2014, mitgeteilt am 30. Juni 2014, in Sachen der Y._____, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Riedi, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Ausübung eines vertraglichen Vorkaufsrechts, hat sich ergeben:

2 / 27 I. Sachverhalt A. Die X._____ ist Hauptaktionärin der A._____ AG und hält mindestens 963 der insgesamt 1‘400 Namenaktien. Die A._____ AG wiederum ist Eigentümerin und Betriebsinhaberin des A._____ in O.1_____. Bis ins Jahr 1999 war B._____ Alleinaktionär der X._____. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 17. Februar 1999 veräusserte er die Aktienmehrheit derselben an seinen Sohn C._____. Bei C._____ handelt es sich heute um den einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten des Verwaltungsrates der X._____. In Ziffer 7 lit. f des Kaufvertrages vom 17. Februar 1999 über die Aktien der X._____ wurde Y._____, Tochter von B._____ und Schwester von C._____, ein Vorkaufsrecht mit folgendem Wortlaut eingeräumt: „Frau Y._____ steht beim Verkauf des A._____ O.1_____ oder der A._____ AG (auch bei Teilverkauf) das Vorkaufsrecht mit einem Einschlag von 10% zu. Das Vorkaufsrecht muss innert 60 Tagen beansprucht werden. Andernfalls verfällt die Bevorzugung.“ B. a) Im Herbst 2012 teilte C._____ Y._____ mit, dass er sich mit dem Gedanken trage, die Aktien der A._____ AG zu verkaufen. Am 25. März 2013 unterzeichnete Y._____ eine von C._____ aufgesetzte und mit „Vertraulichkeitsverpflichtung“ bezeichnete Erklärung. Deren Ziffer 7 lautet: „Ich nehme zur Kenntnis, dass sich die Verkäuferschaft (X._____) jederzeit und ohne Begründung von einem Verkauf zurückziehen kann.“ b) Am 11. Juni 2013 unterzeichneten C._____, X._____, einerseits sowie D._____ und E._____ andererseits eine Absichtserklärung betreffend den Verkauf/Kauf von Aktien der A._____ AG. C._____ verpflichtete sich dabei abzuklären, ob Y._____ das Vorkaufsrecht geltend machen werde. In der Folge äusserte sich Y._____ auf Frage dahingehend, dass sie darüber erst nach Kenntnis des Inhalts eines allfälligen Kaufvertrages entscheiden könne. Mit Kaufvertrag vom 1. Juli 2013 verkauften die X._____, vertreten durch C._____, und H._____ ihre Aktien der A._____ AG an D._____ und E._____. Der Kaufvertrag gelangte Y._____ am 12. Juli 2013 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 30. August 2013 an C._____ erklärte Y._____, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausübe. Sie legte dem Schreiben ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Graubündner Kantonalbank über Fr. 1‘733‘400.-- zu Gunsten der X._____ und über Fr. 280‘000.-- zu Gunsten von H._____ bei. Das Schreiben ging der X._____ am 2. September 2013 zu. Gleichentags unterzeichneten C._____ für die X._____ sowie

3 / 27 D._____ und E._____ eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Kaufvertrages vom 1. Juli 2013. Eine Übergabe von Aktien an Y._____ erfolgte nicht. C. Am 12. September 2013 stellte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen zur Wahrung der von ihr geltend gemachten Rechte an den Aktien der A._____ AG. Ebenfalls am 12. September 2013, mitgeteilt am 13. September 2013, hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und verbot den Organen und Vertretern der A._____ AG unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB superprovisorisch, über die Aktien der A._____ AG zu verfügen. Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 17. September 2013, mitgeteilt am 20. September 2013, wurde den Organen und Vertretern der X._____ unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB verboten, über die Aktien der A._____ AG zu verfügen sowie für die A._____ AG neue Pachtverhältnisse zu begründen oder bestehende Pachtverhältnisse zu verändern. Ausserdem wurde Y._____ eine Frist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage gesetzt. D. Mit Klage vom 22. Oktober 2013 unterbreitete Y._____ die Streitsache ohne vorangehendes Schlichtungsverfahren dem Bezirksgericht Plessur. Die Klage richtete sich gegen die X._____ und enthielt folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, 963 Aktien der A._____ AG, namentlich die Namenaktien Nrn. 1-13, 18-230, 425-541, 582-642, 655-684, 690-694, 710-711, 725, 759-778, 786, 787, 797-800, 811-825, 827- 832, 838-890, 901-962, 966-1200, 1277-1400, spätestens bei Eintritt der Rechtskraft blanko indossiert auf die Klägerin zu übertragen. 2. Vollstreckungsantrag: Die Beklagte sei für jeden Tag der Nichterfüllung mit einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000.00, eventuell einer vom Gericht festzusetzenden Ordnungsbusse, zu bestrafen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Am 21. November 2013 reichte die X._____ ihre Klageantwort mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Vollstreckungsantrag auf Bestrafung der Beklagten mit einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000.00 oder auf Bestrafung der Beklagten mit eine[m] vom Gericht festzusetzenden Betrag für jeden Tag der Nichterfüllung sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei der Beklagten eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Frist zur Erfüllung ab Eintritt der Rechtskraft zu setzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“

4 / 27 Die Replik datiert vom 13. Dezember 2013 und die Duplik vom 16. Januar 2014. Sowohl Y._____ als auch die X._____ hielten an ihren Rechtsbegehren fest. E. Am 27. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, erliess das Bezirksgericht Plessur die Beweisverfügung, in welcher die von den Parteien eingereichten Urkunden als relevant erklärt und die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen beigezogen wurden. Der Entscheid über die Anträge auf Parteibefragung von Y._____ und C._____ wurde für die Hauptverhandlung vorbehalten. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. F. Am 27. März 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt, welches mit Entscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 30. Juni 2014, wie folgt erkannte. „1. Die X._____ wird verpflichtet, 963 Aktien der A._____ AG, nämlich die Namenaktien Nrn. 1-13, 18-230, 425-541, 582-642, 655-684, 690-694, 710-711, 725, 759-778, 786, 787, 797-800, 811-825, 827-832, 838- 890, 901-962, 966-1200 und 1277-1400 innert 20 Tagen seit Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids blanko indossiert und Zug um Zug gegen Barzahlung oder die Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Schweizer Bank in Höhe von CHF 1‘733‘400.00 auf Y._____ zu übertragen. 2. Die Verpflichtung nach Ziffer 1 wird mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15‘500.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 30‘000.00 verrechnet. CHF 14‘500.00 werden Y._____ durch das Gericht zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist. b) Die X._____ hat Y._____ mit CHF 8‘463.00 aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 15‘500.00 zu ersetzen. 5. (Rechtsmittelbelehrung.) 6. (Mitteilung.)“ G. Gegen diesen Entscheid führt die X._____ mit Eingabe vom 28. August 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 27.03.2014, mitgeteilt am 30.06.2014, sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten.“

5 / 27 Mit Berufungsantwort vom 2. Oktober 2014 beantragt Y._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. H. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, welcher mit Berufung angefochten werden kann, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei der Streitwert, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 24 f. zu Art. 308 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung die Übertragung von 963 genau bezeichneten Namenaktien der A._____ AG auf sie selbst verlangt, während die Berufungsklägerin die Abweisung dieses Begehrens gefordert hat. Damit lauten die Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Summe. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren entspricht jedoch offensichtlich gerade dem Preis, den die Berufungsbeklagte für die Aktien zu bezahlen hätte (vgl. BGE 97 II 277 E. 1). Dieser Preis ergibt sich aus den Akten (Akten der Vorinstanz, act. III/1, S. 4 lit. f, act. III/4, S. 2 Ziff. 1, act. III/9 und act. III/10); er beträgt Fr. 1‘733‘400.-- (vgl. insoweit auch den angefochtenen Entscheid, act. B.1, dessen Erwägungen auf S. 16 Ziff. 3e/aa zutreffend sind) und ist zwischen den Parteien nicht strittig. Der Streitwert beträgt demzufolge Fr. 1‘733‘400.--. Er liegt weit über dem für die Berufung notwendigen Betrag von Fr. 10‘000.--. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit mit Berufung anfechtbar. b) Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts

6 / 27 Plessur vom 27. März 2014 wurde den Parteien am 30. Juni 2014 begründet mitgeteilt (angefochtener Entscheid, act. B.1) und ging der Berufungsklägerin am 2. Juli 2014 zu (act. B.3). Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 28. August 2014 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGzZPO; BR 210.100). c) Wie die Vorinstanz im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen hat, hat die Berufungsbeklagte ihre Klage ohne vorheriges Schlichtungsverfahren eingereicht. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur im Rahmen seiner Entscheidung über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung einer Klage gesetzt hatte (vgl. Art. 198 lit. h ZPO; Akten der Vorinstanz, act. VI/a.1, S. 8 Ziff. 3). Dieses Vorgehen der Berufungsbeklagten wird von der Berufungsklägerin denn auch nicht in Frage gestellt. 2. Bezüglich des Sachverhalts bemängelt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien anfangs 2013 in Verhandlungen über einen direkten Verkauf der Aktien der A._____ AG, die von der Berufungsklägerin gehalten werden, an die Berufungsbeklagte gestanden hätten und dass die „Vertraulichkeitsverpflichtung“ vom 25. März 2013 in diesem Zusammenhang unterzeichnet worden sei und nicht im Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. Sie bestreitet, dass zwischen den Parteien jemals Verhandlungen über einen Verkauf der Aktien an die Berufungsbeklagte stattgefunden hätten, und sie macht geltend, dass auch die Berufungsbeklagte solche Verhandlungen nie behauptet habe. Damit lege die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid einen Sachverhalt zugrunde, der von keiner der beiden Parteien je behauptet, geschweige denn bewiesen oder anerkannt worden sei. Die Berufungsklägerin macht folglich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (vgl. Art. 310 lit. b ZPO). Die Berufungsbeklagte dahingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien direkte Verkaufsverhandlungen stattgefunden hätten, sei zutreffend und Entsprechendes habe sie im vorinstanzlichen Verfahren auch behauptet. Ihre diesbezügliche Tatsachendarstellung sei von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten worden und gelte deshalb als anerkannt (Art. 222 Abs. 2 ZPO), weshalb ein Beweis darüber nicht notwendig gewesen sei.

7 / 27 a) Gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO hat die beklagte Partei in der Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen bestritten werden. Die beklagte Partei trifft mithin eine Bestreitungslast, wobei die Bestreitung substantiiert zu erfolgen hat; die Tatsachenbehauptungen sind detailliert („Punkt für Punkt“) zu bestreiten. Pauschale Bestreitungen, wie zum Beispiel die bekannte Floskel, wonach alles bestritten sei, was nicht ausdrücklich zugestanden werde, sind unzureichend und die beklagte Partei vermag damit ihre Obliegenheit zur substantiierten Bestreitung nicht zu erfüllen. Ein unsubstantiiertes Bestreiten hat zur Folge, dass die klägerischen Tatsachenbehauptungen unbestritten geblieben und damit nicht beweisbedürftig sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Sie können grundsätzlich dem Entscheid zugrunde gelegt werden (vgl. aber Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen siehe Eric Pahud, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 11 zu Art. 222 ZPO; Laurent Killias, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2013, N 17 f. und N 21 zu Art. 222 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 20 f. zu Art. 222 ZPO; Daniel Willisegger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 20 ff. zu Art. 222 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 222 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 18 N 5 und § 21 N 3). Dem steht auch die Fragepflicht des Gerichts (Art. 56 ZPO) nicht entgegen, kommt sie zum einen bei anwaltlich vertretenen Parteien doch nur mit Zurückhaltung zum Zuge und dient sie zum anderen nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.6.3 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso die Urteile des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2 und 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6). b) Die bereits damals von einem Anwalt vertretene Berufungsklägerin hat sowohl in ihrer Klageantwort als auch in der Duplik im vorinstanzlichen Verfahren eine pauschale Bestreitung angebracht (Akten der Vorinstanz, act. II/2, S. 2 N 3, und act. II/4, S. 2 N 2), was jedoch – wie gesehen – nicht genügt, um ihrer Obliegenheit gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO nachzukommen. Sofern die Berufungsklägerin die Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten, die in der Klage und in der Replik enthalten sind, nicht konkret, das heisst jede für sich, bestritten hat, müssen die Tatsachenbehauptungen als unbestritten gelten und dürfen dem Entscheid zugrunde gelegt werden, ohne dass darüber Beweis geführt werden müsste.

8 / 27 c) In der Klage finden sich keine Hinweise darauf, dass es zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten Verhandlungen über den direkten Verkauf der Aktien der A._____ AG an die Berufungsbeklagte gegeben hätte. In der Replik jedoch hat die Berufungsbeklagte wörtlich festgehalten: „Herr C._____ [ist] nicht erst zu Beginn des Jahres 2013 mit den Verkaufsabsichten der Beklagten [X._____] an die Klägerin [Y._____] herangetreten, sondern schon im Herbst 2012. Damals erklärte er gegenüber der Klägerin, er schlage sich mit dem Gedanken herum, das A._____ zu veräussern. Er habe zwei Interessenten, die sich vorsichtig um eine Übernahme der A._____ AG bemühten. Einer davon sei [...] D._____. Dieser könne die Mittel für eine Übernahme nicht alleine aufbringen und suche noch einen Investor. [...] Anlässlich dieses Gesprächs äusserte die Klägerin gegenüber Herrn C._____, selbst ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme [der Aktien] zu haben. Herr C._____ sagte ihr damals, das A._____ AG sei schwierig zu führen, er rate ihr deshalb von einer Übernahme ab. Sollte er zur Überzeugung gelangen, die A._____ AG zu verkaufen, könne man ein Kaufgeschäft untereinander noch einmal genauer diskutieren. Den Wert der A._____ AG schätzte er damals auf höchstens CHF 3‘000‘000.00. Am 14. Januar 2013 teilte Herr C._____ der Klägerin telefonisch mit, Herr D._____ habe nun einen möglichen Partner für die Finanzierung der A._____ AG gefunden. Die Klägerin ersuchte Herrn C._____ anlässlich dieses Telefongesprächs, ihr und ihren Beratern Einblick in die Finanzunterlagen der A._____ AG zu gewähren, damit sie ihm allenfalls ein Angebot unterbreiten könne“ (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 3 N 3 f.). Weiter führte die Berufungsbeklagte in der Replik aus: „Nachdem die Klägerin [Y._____] von der Beklagten [X._____] die Unterlagen erhalten hatte, liess sie Herrn F._____ eine Review durchführen. In dieser Zeit traf sich Herr F._____ auch mit Herrn C._____ und führte diverse Korrespondenz mit ihm. Herr F._____ kam nach eingehender Überprüfung zum Ergebnis, dass der innere Wert der von der Beklagten gehaltenen Aktien der A._____ AG unter den angekündigten CHF 3‘000‘000.00 liege und empfahl der Klägerin, vorerst mit einem Kaufangebot abzuwarten“ (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 4 N 8). In der Duplik fehlen konkrete, substantiierte Bestreitungen dieser Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten; die Berufungsklägerin hat sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Erst im Plädoyer vor der Vorinstanz hat sie, allerdings ohne weiter darauf einzugehen, kurz festgestellt, mit der Berufungsbeklagten habe sie nie irgendwelche Übernahmegespräche geführt (Akten der Vorinstanz, act. IV/10, S. 2). Nachdem die Bestreitung in der Rechtsschrift und zudem substantiiert zu erfolgen hat (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO), genügt dieser Hinweis im Plädoyer nicht. Die oben zitierten Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten sind damit nicht bestritten und dürfen dem Entscheid zugrunde gelegt werden, ohne dass darüber Beweis geführt werden müsste. Aus den zitierten Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich nun aber entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin in der Berufung

9 / 27 durchaus, dass die Parteien über einen direkten Verkauf der Aktien der A._____ AG an die Berufungsbeklagte gesprochen haben. C._____ als Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin und damit als ihr Organ hat der Berufungsbeklagten einen ungefähren Wert der Aktien genannt und die Berufungsbeklagte hat gegenüber C._____ davon gesprochen, allenfalls selbst ein Angebot für die Aktien machen zu wollen. „Ein Angebot für die Aktien machen“ bedeutet im vorliegenden Kontext klarerweise, eine Offerte für den Kauf der Aktien abzugeben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass der Preis, zu welchem die Aktien bei Ausübung des Vorkaufsrechts zu übernehmen waren, bereits im Vertrag vom 17. Februar 1999, in welchem das Vorkaufsrecht begründet worden war, bestimmt worden war („mit einem Einschlag von 10%“, Akten der Vorinstanz, act. III/1, S. 4 lit. f), so dass ein Angebot in diesem Fall weder nötig war, noch Sinn gemacht hätte. Das war beiden Parteien, die den Vertrag vom 17. Februar 1999 kannten (vgl. ihre Unterschriften am Ende des Vertrages, Akten der Vorinstanz, act. III/1, S. 4), zweifellos bekannt und bewusst. Aus den zitierten Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich im Weiteren, dass die Berufungsbeklagte für sich und ihre Berater Einblick in die Finanzunterlagen der A._____ AG verlangt hat, weil sie daran dachte, ein Angebot abzugeben (und nicht, weil sie den Wert der Aktien bestimmen wollte, bevor sie über die Ausübung des Vorkaufsrechts entschied, wie es die Berufungsklägerin in der Berufung geltend macht). Weiter hat sich ihr Finanzberater im Rahmen der Prüfung der Finanzunterlagen mit C._____ getroffen und er hat zudem mit diesem diverse Korrespondenz geführt. Damit aber ist dargetan, dass zwischen den Parteien Gespräche über den direkten Verkauf der Aktien der A._____ AG, die von der Berufungsklägerin gehalten werden, geführt worden sind. Es ergibt sich im Übrigen auch aus der von C._____ aufgesetzten „Vertraulichkeitsverpflichtung“, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Aktien an die Berufungsbeklagte geführt haben. Ziffer 1 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ lautet nämlich wie folgt: „Hiermit verpflichte ich mich, [dass ich] alle Informationen über die A._____ AG, welche ich im Verlauf von Verkaufsverhandlungen über die Mehrheit der A._____ Aktien erhalte, mit unbedingter Vertraulichkeit behandle und nicht an Dritte weiterleite“ (Akten der Vorinstanz, act. IV/2, Ziff. 1). Es ist nicht ersichtlich, wie die Berufungsbeklagte im Verlauf von Verkaufsverhandlungen hätte zu Informationen kommen können, wenn die Verkaufsverhandlungen nicht mit ihr geführt worden wären. Denn in Verkaufsverhandlungen mit Dritten hätte die Berufungsbeklagte nicht miteinbezogen werden müssen und wäre sie zweifellos auch nicht miteinbezogen worden. Die Formulierung von Ziffer 1 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ führt daher sehr deutlich zum Schluss, dass die

10 / 27 Parteien miteinander in Verkaufsverhandlungen gestanden haben. Zum selben Ergebnis gelangt man bei Durchsicht der E-Mail von C._____ vom 24. Januar 2013 an die Berufungsbeklagte. In dieser E-Mail weist C._____ die Berufungsbeklagte nach Hinweis auf die angehängte „Vertraulichkeitsverpflichtung“ an, „mit Niemandem über einen allfälligen Kauf des A._____zu sprechen“ (Akten der Vorinstanz, act. IV/4). Die Verwendung des Begriffs „Kauf“ (und nicht „Verkauf“) zeigt deutlich auf, dass zwischen den Parteien Gespräche über einen Kauf der Aktien durch die Berufungsbeklagte stattfanden. Eine Würdigung der Rechtsschriften und Akten führt mithin zum Ergebnis, dass zwischen den Parteien Verhandlungen über einen direkten Verkauf der Aktien an die Berufungsbeklagte geführt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Berufungsbeklagten bekannt war, dass C._____ auch mit D._____ und E._____ Verkaufsverhandlungen führte. Es ist durchaus nicht aussergewöhnlich, dass gleichzeitig mit mehreren Interessenten ernsthaft über den Verkauf einer Sache verhandelt wird. Dass die Berufungsklägerin von Anfang an erklärt hätte, nicht an die Berufungsbeklagte verkaufen zu wollen – was ernsthafte Gespräche über einen Verkauf an die Berufungsbeklagte wenig glaubhaft machen würde –, ist nicht nachgewiesen (vgl. Erwägung 7). Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Feststellung der Vorinstanz, es seien Verhandlungen zwischen den Parteien über den direkten Verkauf der Aktien an die Berufungsbeklagte geführt worden, nicht zu beanstanden ist. Es ist auch im vorliegenden Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erweist sich folglich als unbegründet. 3.a) Folgende weiteren Tatsachen sind unter den Parteien unbestritten: Der Berufungsbeklagten ist mit Vertrag zwischen B._____ und C._____/G._____ vom 17. Februar 1999 ein Vorkaufsrecht beim Verkauf (auch Teilverkauf) des A._____ O.1_____ oder der A._____ AG eingeräumt worden. Dabei steht ihr ein Einschlag von 10% zu. Der Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, C._____, hat der Berufungsbeklagten gegenüber seine Absicht geäussert, die von der Berufungsklägerin gehaltenen Namenaktien der A._____ AG zu veräussern. Am 25. März 2013 hat die Berufungsbeklagte eine mit „Vertraulichkeitsverpflichtung“ überschriebene und von C._____ aufgesetzte Erklärung unterzeichnet, deren Wortlaut unbestritten ist. Am 11. Juni 2013 haben C._____, X._____, sowie D._____ und E._____ eine Absichtserklärung bezüglich Verkauf/Kauf der von der Berufungsklägerin gehaltenen Namenaktien der A._____ AG unterzeichnet. Der Inhalt der Absichtserklärung ist unbestritten. Am 1. Juli 2013 haben die Berufungsklägerin, vertreten durch C._____, und H._____ als Verkäufer sowie

11 / 27 D._____ und E._____ als Käufer einen Kaufvertrag über insgesamt 1103 Namenaktien der A._____ AG (wovon 963 von der Berufungsklägerin gehaltene Aktien) abgeschlossen. Der Inhalt des Kaufvertrages ist unbestritten. Die Berufungsbeklagte ist am 12. Juli 2013 in den Besitz einer Kopie des Kaufvertrages gelangt. Mit schriftlicher Erklärung vom 30. August 2013 hat die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. Die Erklärung ist der Berufungsklägerin am 2. September 2013 zugegangen. Am selben Tag haben die Berufungsklägerin, vertreten durch C._____, einerseits sowie D._____ und E._____ andererseits eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Kaufvertrages vom 1. Juli 2013 unterzeichnet. Der Inhalt der Vereinbarung ist unbestritten. Eine Übertragung der Aktien der A._____ AG, die die Berufungsklägerin hält, an die Berufungsbeklagte ist nie erfolgt. b) Streitig ist unter den Parteien dahingegen insbesondere die Frage, ob Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts in dem Sinne enthält, dass die Berufungsklägerin auch nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Berufungsbeklagte von einem abgeschlossenen Kaufvertrag über die Namenaktien zurücktreten kann mit der Folge, dass das Vorkaufsrecht dahinfällt. Ob die Parteien diese von der Berufungsklägerin behauptete Abänderung des Vorkaufsrechts tatsächlich vereinbart haben, ist im Folgenden zu klären. Bereits an dieser Stelle kann festgestellt werden, dass der in der Berufung geäusserten Auffassung der Berufungsklägerin, der Vorkaufsfall trete aufgrund der in Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ vereinbarten (von der Berufungsbeklagten jedoch bestrittenen) „Modifikation“ erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berufungsklägerin die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Berufungsbeklagte akzeptiere und nicht vom Verkauf der Aktien zurücktrete (act. A.1, S. 8 N 27), von vornherein nicht zugestimmt werden kann. Würde man nämlich in diesem Punkt der Ansicht der Berufungsklägerin folgen, so würde der das Vorkaufsrecht auslösende Vorkaufsfall erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts eintreten, was schon denklogisch nicht sein kann. Ein solches Szenario ist denn wohl auch kaum die Meinung der Berufungsklägerin. Bei der von der Berufungsklägerin behaupteten, von der Berufungsbeklagten aber bestrittenen „Modifikation“ des Vorkaufsrechts könnte es sich demnach jedenfalls nicht um eine nähere Bestimmung des Vorkaufsfalles handeln. Vielmehr wäre entsprechend den weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass das Vorkaufsrecht der Berufungsbeklagten bei Vereinbarung einer „Modifikation“, wie sie die Berufungsklägerin geltend macht, nur unter der Bedingung zum Tragen käme, dass die Berufungsklägerin den den Vorkaufsfall bildenden Kaufvertrag nicht wieder aufheben würde. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin den Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall be-

12 / 27 trachtet, was im Übrigen auch die Berufungsbeklagte tut, ansonsten sie nach Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 1. Juli 2013 nicht ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hätte. Damit ist unter den Parteien nicht streitig, dass der Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall anzusehen ist. 4. Das schweizerische Privatrecht ist von der Vertragsfreiheit beherrscht; die Vertragsparteien können innerhalb der Schranken des Gesetzes den Inhalt des Vertrages frei vereinbaren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Teil dieser Vertragsfreiheit ist auch die Änderungsfreiheit, wonach den Parteien unter anderem die Möglichkeit der gemeinsamen Modifikation eines Vertrages offensteht (Claire Huguenin, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 10 und N 12 ff. zu Art. 19/20 OR). Der vorkaufsbelasteten Berufungsklägerin und der vorkaufsberechtigten Berufungsbeklagten stand es daher grundsätzlich frei, im Rahmen der gesetzlichen Schranken die Ausgestaltung des Vorkaufsrechts gemeinsam zu ändern. Da die von der Berufungsklägerin behauptete „Modifikation“ zudem die Berufungsklägerin nicht belasten würde, wäre auch eine einseitige Erklärung der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin genügend, um die „Modifikation“ zu bewirken (vgl. Christian Brückner, in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, 2. Auflage, Bern 2001, § 11 N 73). Genau eine solche durch Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ vereinbarte beziehungsweise einseitig erklärte „Modifikation“ behauptet die Berufungsklägerin, während die Berufungsbeklagte das Zustandekommen einer Vereinbarung beziehungsweise die einseitige Erklärung einer “Modifikation“ bestreitet. Die Parteien weisen Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ im vorliegenden Verfahren mithin nicht denselben Erklärungsinhalt zu. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich aus den Akten für den Zeitpunkt der Unterzeichnung der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ bezüglich des Inhalts von Ziffer 7 ein tatsächlicher oder zumindest ein normativer Konsens der Parteien bezüglich einer „Modifikation“ des Vorkaufsrechts ergibt oder nicht. Der Inhalt vertraglicher Bestimmungen bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2013 vom 2. April 2014 E. 4 mit Hinweisen). Es ist also darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei kommt

13 / 27 es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E. 4.2). Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Bei einseitig vorformulierten Vertragsbestimmungen greift zudem die Unklarheitenregel, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 123 III 35 E. 2c/bb; 122 III 118 E. 2d). Danach sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbestimmungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3; 133 III 607 E. 2.2, 124 III 155 E. 1b; 122 III 118 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2015 vom 29. April 2015 E. 2.1). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist im Übrigen der Zeitpunkt des Empfangs der Willenserklärung massgebend, weshalb nachträgliches Parteiverhalten dafür nicht von Bedeutung ist. Es kann jedoch, im Rahmen der Beweiswürdigung, auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2, 132 III 626 E. 31, Urteile des Bundesgerichts 4A_627/2012 vom 9. April 2013 E. 8.5 und 4C.302/2003 vom 26. Mai 2004 E. 1.3). 5.a) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist für die Feststellung des wirklichen Willens der Parteien, aber auch für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zunächst der Wortlaut der zu beurteilenden Bestimmung massgebend. Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Parteien gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Aber auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es doch nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau ihren Sinn wiedergibt (vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1, 131 III 606 E. 4.2, 129 III 702 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2008 vom 25. September 2008 E. 3.2). b) Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ lautet: „Ich nehme zur Kenntnis, dass sich die Verkäuferin (X._____) jederzeit und ohne Begründung von einem Verkauf zurückziehen kann“ (Akten der Vorinstanz, act. IV/2). aa) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Begriff „Verkauf“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden als „das Verkaufen“, das heisse, etwas zum Verkauf anbieten oder zum Verkauf bringen. In diesem Sinne sei es Ausdruck für Handlungen, die zur Veräusserung einer Sache führten,

14 / 27 und nicht für einen abgeschlossenen Kaufvertrag als Rechtsgeschäft. Dieser (zu) engen grammatikalischen Auslegung des Begriffs „Verkauf“ kann sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht anschliessen. Im täglichen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Verkauf“ vielmehr – wie es die Berufungsklägerin in der Berufung geltend macht – neben allen Handlungen, die zur Veräusserung einer Sache führen, auch das Rechtsgeschäft/den abgeschlossenen Kaufvertrag an sich („Der Verkauf meines Autos/Hauses/...“ schliesst klarerweise auch das Rechtsgeschäft mit ein). Der Begriff „Verkauf“, den C._____ beim Aufsetzen von Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ verwendet hat, spricht allein aufgrund des Wortsinns mithin nicht gegen die Interpretation der Berufungsklägerin. Jedoch ist entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrer Berufung mit dem Begriff „Verkauf“ in Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ nicht nur ein Verkauf an D._____ und E._____ gemeint. Denn die Berufungsklägerin stützt ihre Meinung einerseits darauf, dass mit der Berufungsbeklagten keine Verkaufsverhandlungen geführt worden seien, und andererseits darauf, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung gewusst habe, dass die Berufungsklägerin nur an D._____ und E._____ habe verkaufen wollen. Beides trifft nicht zu (vgl. Erwägungen 2 und 7), womit den Ausführungen der Berufungsklägerin der Boden entzogen ist. Der Begriff „Verkauf“ in Ziffer 7 meint offensichtlich nicht allein den Verkauf an D._____ und E._____. bb) Mit Bezug auf das Verb „sich zurückziehen“ hat die Vorinstanz ausgeführt, gemäss allgemeinem Sprachgebrauch bedeute dies, dass jemand eine Tätigkeit aufgebe, und nicht, dass eine Partei einen abgeschlossenen Vertrag aufheben oder auflösen könne. Dem ist zuzustimmen. Das Verb „sich [von etwas] zurückziehen“ steht im täglichen Sprachgebrauch klarerweise für das Aufgeben beziehungsweise das Nichtweiterverfolgen einer Sache, die noch nicht abgeschlossen ist. Es enthält insofern eine willentliche Komponente, als es den Eindruck erweckt, dass derjenige, der sich zurückzieht, autonom darüber entscheidet, mithin nicht auf die Zustimmung eines anderen angewiesen ist, und der andere sich nicht dagegen wehren kann. Mit Bezug auf einen abgeschlossenen Kaufvertrag passt das Verb daher nicht, suggeriert es doch, dass der Rückzug nur vom Willen desjenigen abhängt, der sich zurückzieht. Wird das Verb im Zusammenhang mit dem Begriff „Verkauf“ – der auch die Handlungen umfasst, die zum Abschluss des Rechtsgeschäfts führen – verwendet, beeinflusst es die Bedeutung desselben in der Weise, dass gemäss allgemeinem Sprachgebrauch kaum ein abgeschlossener Kaufvertrag gemeint sein kann. „Sich zurückziehen“ betrifft in Verbindung mit dem Begriff „Verkauf“ zweifellos die vorvertragliche Phase, in der jede Partei die Verhandlungen jederzeit aus eigenem Willen und ohne Einverständnis der Ge-

15 / 27 genpartei abbrechen kann. Diese Meinung hat auch die Vorinstanz vertreten, indem sie festgestellt hat, werde das Verb „sich zurückziehen“ im Sinne von „für nichtig oder nicht mehr gültig erklären“, „rückgängig machen“, „wieder aufheben“ oder „widerrufen“ verstanden, beziehe es sich auf die vorvertragliche Phase, beispielsweise auf ein Verkaufsangebot oder eine Erklärung von Verkaufsabsichten. Die Auslegung der Vorinstanz ist mithin entgegen der Meinung der Berufungsklägerin weder widersprüchlich noch nicht stichhaltig. cc) Schliesslich hat sich die Vorinstanz zum Ausdruck „zur Kenntnis nehmen“ geäussert. Sie hat ausgeführt, dies bedeute gemeinhin, dass etwas beachtet werden solle beziehungsweise dass jemandem das Wissen von einer Tatsache bekannt gemacht worden sei. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilt diese Auffassung. „Zur Kenntnis nehmen“ bedeutet dem Wortsinn nach nicht dasselbe wie zustimmen oder akzeptieren. Es heisst lediglich, dass jemand sich einer Tatsache bewusst (geworden) ist. Wie diese Person die Tatsache wertet, lässt sich aus dem Begriff allein nicht ableiten. Insofern ist er neutral, weder zustimmend noch ablehnend. c) Gemäss Wortsinn ist der Berufungsbeklagten mit Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ folglich die Tatsache zur Kenntnis gebracht worden, dass die Berufungsklägerin Verkaufsverhandlungen mit der Berufungsbeklagten oder mit Dritten jederzeit und ohne Begründung abbrechen könne. Insgesamt gesehen stützt der allgemeine Sprachgebrauch die Auffassung der Berufungsklägerin nicht, wonach die Berufungsbeklagte mit Unterzeichnung der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ zugestimmt habe, dass die Berufungsklägerin auch nach Ausübung des Vorkaufsrechts den den Vorkaufsfall auslösenden Kaufvertrag auflösen könne. Dass die Parteien die Ausdrücke übereinstimmend anders verstanden hätten, als der allgemeine Sprachgebrauch es vorgibt, ist nicht nachgewiesen. Der Wortsinn spricht mithin weder dafür, dass die Berufungsbeklagte einer Änderung des Vorkaufsrechts, wie sie die Berufungsklägerin geltend macht, zugestimmt hätte, noch dafür, dass sie einseitig eine solche Änderung erklärt hätte. d) In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin moniert im Kontext der grammatikalischen Auslegung, dass eine Klausel, in welcher lediglich darauf hingewiesen werde, dass Vertragsverhandlungen jederzeit und ohne Begründung abgebrochen werden könnten, keinen Sinn machen würde, da die Möglichkeit des Abbruchs von Verhandlungen ohnehin klar sei. Die Berufungsbeklagte hat dazu richtig festgestellt, dass die Berufungsklägerin mit diesem Argument die grammatikalische und die teleologische Auslegung vermischt. Die grammatikalische Auslegung hält sich

16 / 27 an den Wortsinn, die teleologische Auslegung fragt nach Sinn und Zweck. Im Übrigen macht eine Klausel, wie sie der Wortsinn vorliegend ergibt, in einer Situation, in der die eine Partei zu erkennen gibt, dass sie sich anschickt, im Vertrauen auf einen Vertragsabschluss weitergehende Abklärungen zu treffen, die Kosten verursachen, durchaus Sinn. Durch den Hinweis, dass Vertragsverhandlungen jederzeit abgebrochen werden könnten, stellt die Klausel klar, dass ein endgültiger Entscheid, die Aktien der Berufungsbeklagten oder überhaupt zu verkaufen, noch nicht gefallen ist. Damit aber kann einer möglichen vorvertraglichen Haftung (aus culpa in contrahendo) vorgebeugt werden. Dies hat die Vorinstanz bereits so erwogen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin durfte die Vorinstanz im Rahmen ihrer eigenen Beweiswürdigung zudem zu diesem Schluss gelangen, auch wenn die Berufungsbeklagte eine solche Interpretation der Klausel nicht eigentlich vorgebracht hatte, ist das Gericht in der Würdigung der Beweise doch frei. e) In einem weiteren Punkt ist der Berufungsklägerin insofern Recht zu geben, als sie darauf hinweist, dass die Berufungsbeklagte einseitig auf ihr Vorkaufsrecht verzichten und daher dieses auch einseitig modifizieren könnte. Die Vorinstanz hat denn auch nicht festgestellt, dass der Umstand, dass die „Vertraulichkeitsverpflichtung“ nur von der Berufungsbeklagten unterzeichnet worden sei, gegen einen Bezug zum Vorkaufsrecht spreche. Vielmehr hat sie – zu Recht – ausgeführt, die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte die Erklärung alleine unterzeichnet habe, spreche gegen eine gemeinsam vereinbarte Modifikation, wie sie die Berufungsklägerin geltend mache. 6. Nach dem Wortlaut hat sich die Vorinstanz richtigerweise der Systematik zugewandt. Das Gericht darf bei der Beurteilung einer Bestimmung nicht bei einer rein grammatikalischen Interpretation stehen bleiben. Vielmehr muss stets die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen und insbesondere die systematische Anordnung der einzelnen Bestimmungen mitberücksichtigt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang vom „systematischen Element der Auslegung“ (Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3.3.1). Die zu beurteilende Bestimmung findet sich in einer mit „Vertraulichkeitsverpflichtung“ überschriebenen Erklärung (Akten der Vorinstanz, act. IV/2). Dieser Titel deutet in keiner Weise an, dass im darauf folgenden Text auch eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts enthalten sein könnte. Die Ziffern 1 – 6 und 8 der Erklärung befassen sich denn auch mit der im Titel genannten Vertraulichkeit. Einzig die Ziffer 7 beschlägt ein völlig fremdes Thema, das gänzlich ohne Bezug zu den übrigen Bestimmungen der Erklärung ist. In der Erklärung wird im Weiteren von „Verkaufsverhandlungen“ (Ziff. 1), „Verkaufsabsichten“ und „unverbindliche[n] Ver-

17 / 27 handlungen“ (Ziff. 2), „Beendigung der Verhandlungen“ (Ziff. 5) und „Abschluss der Gespräche“ (Ziff. 6) gesprochen. Mit diesen Begriffen wird offensichtlich die vorvertragliche Phase umschrieben, in der über den Vertragsschluss eben noch verhandelt wird. In Ziffer 4 wird dahingegen vom „vollendeten Verkauf“ gesprochen. Mit dieser Wortwahl soll augenscheinlich deutlich gemacht werden, dass diese Verpflichtung im Gegensatz zu den vorherigen und nachfolgenden über die vorvertraglichen Verhandlungen hinaus Gültigkeit haben soll. Der Verfasser der Erklärung, C._____ (Berufung, act. A.1, S. 3 Ziff. 8), hat folglich sprachlich genau unterschieden, bis wann eine Verpflichtung andauern soll. Insbesondere hat er die längere Dauer der Verpflichtung in Ziffer 4 deutlich festgehalten. In Ziffer 7 fehlt eine solche Verdeutlichung. Es wird allein von „einem Verkauf“ gesprochen, von dem sich die Verkäuferin jederzeit und ohne Begründung zurückziehen könne. Nachdem sich die meisten Punkte der Erklärung auf die vorvertragliche Phase beziehen und die Ausnahme in Ziffer 4 sehr deutlich auf die längere Dauer der Verpflichtung hinweist, spricht die fehlende Verdeutlichung in Ziffer 7 dagegen, dass von diesem Punkt auch ein abgeschlossener Kaufvertrag erfasst wird. Dies auch unter dem Blickwinkel, dass von einem rechtsgültig geschlossenen Vertrag grundsätzlich nicht einfach zurückgetreten werden kann („pacta sunt servanda“), was C._____ und der Berufungsbeklagten, die beide aufgrund ihrer Tätigkeit nicht als geschäftsunterfahren angesehen werden können, zweifellos bewusst war und ist. Der von der Berufungsklägerin behauptete Sinn von Ziffer 7 entspräche daher einer sehr ungewöhnlichen Interpretation und ein vernünftiger und korrekter Mensch hätte die Erklärung ohne entsprechende Verdeutlichung nicht in diesem Sinne verstanden. Inhaltlich ist festzustellen, dass in den Ziffern 1 bis 6 und 8 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ jeweils eine Verpflichtung der Berufungsbeklagten statuiert wird. Dies wird in den Ziffern 1 – 4 und 6 sprachlich deutlich festgehalten, indem jeweils explizit der Ausdruck „ich verpflichte mich“ verwendet wird. In Ziffer 7 dahingegen hat die Berufungsbeklagte lediglich etwas zur Kenntnis zu nehmen. Die Formulierung der Ziffer 7 und ihr Auftauchen in einem Text, der in allen übrigen Punkten Verpflichtungen statuiert, die zudem ein ganz anderes Thema betreffen, sprechen dafür, dass es sich bei Ziffer 7 um eine reine Meinungsäusserung von C._____ handelt, jedoch nicht um eine verbindliche Vereinbarung beziehungsweise eine einseitige Erklärung einer „Modifikation“, wie sie die Berufungsklägerin geltend macht. Für die systematische Auslegung ist im Weiteren von Belang, dass C._____ die „Vertraulichkeitsverpflichtung“ als Anhang zu einer E-Mail geschickt hat, die an die

18 / 27 Berufungsbeklagte gerichtet war. Diese E-Mail datiert vom 24. Januar 2013 und ist als Antwort auf eine E-Mail der Berufungsbeklagten vom 17. Januar 2013 erfolgt, in welcher die Berufungsbeklagte die Unterlagen benannt hatte, in die sie Einsicht wünschte, um die Abgabe eines Angebots für die Aktien zu prüfen. C._____ hat in seiner E-Mail vom 24. Januar 2013 unter anderem wörtlich festgehalten: „Anbei findest du eine Vertraulichkeitserklärung zur Unterschrift. Ich bitte dich aber schon jetzt eindrücklich, mit Niemandem über einen allfälligen Kauf des A._____ zu sprechen. Schon gar nicht mit Mitarbeitern des A._____! Ich behalte mir zudem einen Rücktritt von meinen Verkaufsabsichten vor. Das heisst, dass ich dir heute nicht garantieren kann, dass ich bei einer Zusage deinerseits wirklich verkaufen werde“ (Akten der Vorinstanz, act. IV/4). Bezeichnenderweise erwähnt C._____ in seiner E-Mail – wie im Übrigen auch in der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ selbst – das Vorkaufsrecht mit keiner Silbe. Vielmehr weist er auf die Verschwiegenheit hin, die er von der Berufungsbeklagten erwartet und die er mit der Vertraulichkeitserklärung schriftlich festgehalten und unterschriftlich bestätigt haben will. Mit Bezug auf einen Rücktritt spricht er explizit nur von seinen Verkaufsabsichten, was sich klarerweise nicht auf einen abgeschlossenen Verkauf beziehen kann. Der letzte Satz wiederum erwähnt eine Zusage der Berufungsbeklagten. Nachdem die Parteien in jenem Zeitpunkt in Gesprächen über einen direkten Verkauf der Aktien an die Berufungsbeklagte gestanden haben, was bereits einlässlich dargelegt worden ist, ist der Ausdruck „Zusage“ zweifellos als Abgabe eines Angebots zu verstehen. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man in die Überlegungen miteinbezieht, dass im Januar 2013 zwar schon bekannt war, dass sich D._____ für die Aktien interessierte und einen möglichen Investor gefunden hatte. Ob sich daraus eine Übernahme der Aktien ergeben würde, stand jedoch noch nicht fest. Ernsthafte Verkaufsverhandlungen mit weiteren Interessenten (abgesehen von der Berufungsbeklagten und D._____/E._____) ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch von keiner Partei geltend gemacht. Es war im Januar 2013, als C._____ seine E-Mail schrieb, daher noch unklar, ob es überhaupt zu einem Verkauf der Aktien an Dritte und damit zu einem Vorkaufsfall kommen würde. Ob die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht überhaupt würde ausüben können, stand daher nicht fest. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht überzeugend, dass mit dem Begriff „Zusage“ ein Ausüben des Vorkaufsrechts gemeint sein sollte. Schliesslich wäre der Ausdruck „Zusage“ auch vollkommen unüblich als Bezeichnung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts. Viel eher ist der Begriff „Zusage“ im gesamten Kontext (die Parteien standen in Verkaufsverhandlungen) als Abgabe eines Angebots für die Aktien durch die Berufungsbeklagte beziehungsweise als ihre Äusserung, dass sie jetzt tatsächlich kaufen möchte, nachdem sie vorher bereits Interesse an einem

19 / 27 Kauf bekundet hatte, zu interpretieren. Mit dem letzten Satz stellte C._____ folglich lediglich klar, dass er ein Angebot der Berufungsbeklagten nicht zwingend annehmen werde. Auch aus der begleitenden E-Mail ist somit kein Hinweis auf eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts zu gewinnen. Insgesamt gesehen spricht das systematische Element deutlich gegen eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts durch Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“. Daran vermögen die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung nichts zu ändern, bildet Grundlage ihrer Äusserungen doch der nicht zutreffende Sachverhalt, dass zwischen den Parteien keine Verkaufsverhandlungen stattgefunden hätten. Ihre Schlussfolgerungen beruhen daher auf einem falschen Sachverhalt und überzeugen nicht. Auch im Zusammenhang mit der Systematik moniert die Berufungsklägerin, für einen anderen Grund als denjenigen der Modifikation des Vorkaufsrechts ergebe die „Vertraulichkeitsverpflichtung“ gar keinen Sinn. Es kann insoweit auf das bereits zur ähnlichen Argumentation im Rahmen der grammatikalischen Auslegung Gesagte verwiesen werden. 7. Ergänzend dürfen neben dem grammatikalischen und dem systematischen Element auch die Begleitumstände oder die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Willensäusserung berücksichtigt werden (vgl. für die Auslegung BGE 133 III 406 E. 2.2). Daran hat sich die Vorinstanz gehalten, indem sie auch das Verhalten und die Interesselage der Parteien miteinbezogen hat. a) Die Berufungsbeklagte hatte C._____ bereits im Herbst 2012 ihr Interesse an einer Übernahme der Aktien der A._____ AG signalisiert. Am 14. Januar 2013 bekräftigte sie ihr Interesse in einem Telefongespräch mit C._____, indem sie darauf hinwies, dass sie sich überlege, ein Angebot für die Aktien zu machen, und indem sie Einsicht in verschiedene Unterlagen der A._____ AG wünschte, um die Abgabe eines Angebots prüfen zu können. Die Berufungsbeklagte war damit offensichtlich ernsthaft an einer Übernahme der Aktien interessiert. Dies zeigt auch die Tatsache, dass sie nicht einen ungewissen Vorkaufsfall abwarten wollte, obwohl sie bei der Übernahme der Aktien im Rahmen der Ausübung ihres Vorkaufsrechts durchaus mit einem tieferen Kaufpreis rechnen durfte, als sie ihn sonst zu bezahlen gehabt hätte, da ihr bei Ausübung des Vorkaufsrechts ein Einschlag von 10% zustand. Dass sie bei dieser Interessenlage einer ganz massiven Beschränkung ihres Vorkaufsrechts zugestimmt hätte, notabene ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, ist nicht überzeugend. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts, wie sie die Berufungsklä-

20 / 27 gerin der Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ entnehmen möchte, einer faktischen Aufgabe des Rechts auf Übernahme der Aktien im Vorkaufsfall gleichgekommen wäre, hätte die Berufungsklägerin doch bei jeder Ausübung des Vorkaufsrechts den mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag auflösen und so den Übergang der Aktien an die Berufungsbeklagte verhindern können, sofern der Dritte Hand zur Auflösung des Kaufvertrages geboten hätte, was aber sehr wahrscheinlich gewesen wäre, da ihm die Aktien bei Ausübung des Vorkaufsrechts sowieso nicht zugekommen wären. Das Vorkaufsrecht wäre in dieser Konstellation seines Inhalts weitgehend entleert und zu einem reinen Vetorecht herabgestuft worden, wie die Vorinstanz und die Berufungsklägerin zu Recht festgestellt haben. Dies hätte der Interessenlage der Berufungsbeklagten diametral entgegengestanden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf eine solche „Modifikation“ eingelassen hätte beziehungsweise dass die Vereinbarung oder die einseitige Erklärung einer solchen „Modifikation“ ihrem Willen entsprochen hat. Aus den von der Berufungsbeklagten gewählten Formulierungen im Schreiben vom 30. August 2013 an C._____, in welchem die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht ausübte, geht im Weiteren unmissverständlich hervor, dass die Berufungsbeklagte noch in jenem Zeitpunkt fest davon überzeugt war, die Aktien nun ohne weitere Hindernisse und auch gegen das Missbehagen von C._____ zwingend übernehmen zu können (Akten der Vorinstanz, act, III/9). Auch dies spricht dafür, dass es nicht der Wille der Berufungsbeklagten gewesen ist, mit Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts, wie sie die Berufungsklägerin behauptet, zu vereinbaren oder einseitig zu erklären, und dass sie Ziffer 7 auch nicht so verstanden hat. b) Die Berufungsklägerin wiederum hatte ihr Interesse, die Aktien der A._____ AG zu verkaufen, mehrfach bekundet. Sie macht weiter geltend, C._____ habe schon früh erklärt, dass er nur an D._____ verkaufen wolle und nicht bereit sei, die Aktien an die Berufungsbeklagte zu verkaufen. Die Berufungsbeklagte hat diese Darstellung in der Replik (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 5 Ziff. 9) – und auch in der Berufungsantwort (act. A.2, S. 4 Ziff. 6) – dezidiert bestritten. In der Duplik hat die Berufungsklägerin daraufhin geltend gemacht, die Berufungsbeklagte habe nie einen Einwand gegen Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ erhoben, womit erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte bereits ab Januar 2013 gewusst habe, dass die Berufungsklägerin nicht bereit gewesen sei, die Aktien an die Berufungsbeklagte zu verkaufen, und sich bei Ausübung des Vorkaufsrechts vom Verkauf zurückziehen werde (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 4 Ziff. 11). Dieser Auffassung der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte die Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ vor Unter-

21 / 27 zeichnung der Erklärung nicht beanstandet hat, kann nicht einfach geschlossen werden, sie habe die Ziffer 7 gleich verstanden, wie es die Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren tut. Vielmehr spricht der fehlende Protest der Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung ihrer dargelegten Interessenlage dafür, dass die Berufungsbeklagte die Ziffer 7 gerade nicht so interpretiert hat, wie es die Berufungsklägerin möchte, ansonsten sie eine Abänderung dieser Ziffer verlangt hätte. Dass die Berufungsbeklagte die Ziffer 7 anders verstanden hat, als es die Berufungsklägerin nun geltend macht, ist im Übrigen auch aus den Formulierungen im Schreiben der Berufungsbeklagten an C._____ vom 30. August 2013 (Akten der Vorinstanz, act. III/9) zu schliessen, welche deutlich zeigen, dass die Berufungsbeklagte noch in jenem Zeitpunkt davon ausging, durch das Ausüben des Vorkaufsrechts die Aktien ohne weiteres und auch gegen den Willen von C._____ übernehmen zu können. Ihr fehlender Protest kann daher weder als Zustimmung zu einer Interpretation, wie sie die Berufungsklägerin geltend macht, noch als Wissen darüber, dass C._____ nicht an sie verkaufen werde, gewertet werden. Schliesslich musste die Berufungsbeklagte auch aus der Mitteilung von C._____ anlässlich eines gemeinsamen Telefongesprächs am 14. Januar 2013, dass D._____ einen möglichen Investor gefunden habe, nicht schliessen, dass C._____ nun nur noch an D._____ und den Investor verkaufen werde. Es handelte sich augenscheinlich nur um eine Mitteilung des Standes der Verhandlungen mit D._____, allenfalls auch um Verhandlungstaktik gegenüber der Berufungsbeklagten. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin nicht nachzuweisen, dass C._____ der Berufungsbeklagten schon früh mitgeteilt hätte, dass er die Aktien an sie nicht beziehungsweise nur an D._____ und E._____ verkaufen werde. Es muss folglich als nicht erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin schon vor Unterzeichnung der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ erkennen liess, dass sie an die Berufungsbeklagte nicht verkaufen werde. Ob es daher im Zeitpunkt der Unterzeichnung der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ das Interesse der Berufungsklägerin war, die Aktien nicht an die Berufungsbeklagte zu verkaufen, ist nicht nachgewiesen. Die nachgewiesene Interessenlage der beiden Parteien – Verkauf der Aktien bei der Berufungsklägerin, Kauf der Aktien bei der Berufungsbeklagten – spricht eindeutig gegen eine vereinbarte „Modifikation“ des Vorkaufsrechts, wie sie die Berufungsklägerin moniert. c) Im Übrigen hat die Berufungsklägerin weder in der Absichtserklärung, die C._____ sowie D._____ und E._____ am 11. Juni 2013 unterzeichnet haben (Akten der Vorinstanz, act. III/7), noch im Kaufvertrag vom 1. Juli 2013 zwischen der Berufungsklägerin und H._____ als Verkäufer und D._____ und E._____ als Käu-

22 / 27 fer (Akten der Vorinstanz, act. III/4) sich das Recht ausbedungen, vom Vertrag zurücktreten zu können, wenn die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht ausübe. In der Absichtserklärung ist sogar vielmehr festgehalten worden, im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts oder der fehlenden Entscheidung darüber bis zum 18. Juni 2013 hätten die Käufer die Möglichkeit, von der Absichtserklärung zurückzutreten (Akten der Vorinstanz, act. III/7, Ziff. 1.4). Offensichtlich haben Verkäuferin und Käufer durchaus über die Konsequenzen einer Ausübung des Vorkaufsrechts gesprochen, jedoch ohne einen Rücktritt für die Verkäuferin vorzusehen. Im Kaufvertrag wiederum wird festgestellt, dass sich H._____ für den Fall, dass die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht ausübe, bereit erkläre, seine Aktien ebenfalls an die Berufungsbeklagte zu verkaufen, allerdings ohne den Einschlag von 10% (Akten der Vorinstanz, act. III/4, S. 3 Ziff. 6). In Ziffer 8 des Kaufvertrages halten die Verkaufsparteien sogar fest, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auch die Aktien von H._____ zum Preis von Fr. 2‘000.-- pro Aktie umfassen würde, da der Vertrag ohne diese Aktien nicht zustande gekommen wäre. Die Absichtserklärung und der Kaufvertrag sprechen damit deutlich dafür, dass die Berufungsklägerin noch im Zeitpunkt der Erstellung und Unterzeichnung dieser Dokumente – und damit mehrere Monate nach Unterzeichnung der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ durch die Berufungsbeklagte – davon ausgegangen ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Berufungsbeklagte unweigerlich einen Verkauf der Aktien an dieselbe nach sich ziehen werde. Dem steht der weitere Inhalt von Ziffer 8 des Kaufvertrages nicht entgegen. Die Verkaufsparteien halten darin nämlich fest, dass sie auch nach Unterzeichnung des Vertrages gegeneinander keine Forderung besitzen würden, sofern die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht ausübe (Akten der Vorinstanz, act. III/4, S. 4). Damit wird entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin offensichtlich nicht ein Rücktrittsrecht statuiert. Vielmehr sichern sich die beiden Verkaufsparteien ab für den Fall, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wird und der Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sowohl die Berufungsklägerin als auch die Käufer für diesen Fall sicherstellen wollten, dass die Gegenseite nach Ausübung des Vorkaufsrechts keine (Ersatz-)Forderungen würde geltend machen können. Von der Möglichkeit eines Rücktritts der Berufungsklägerin vom Vertrag nach Ausübung des Vorkaufsrechts spricht Ziffer 8 jedoch nicht. Dasselbe ist zu Ziffer 7 des Kaufvertrages vom 1. Juli 2013 zu sagen (Akten der Vorinstanz, act. III/4, S. 3 unten). Der Hinweis, der Vertrag werde nur unter der Bedingung abgeschlossen, dass sämtliche Aktien der Berufungsklägerin und von H._____ verkauft würden, andernfalls das Geschäft dahinfalle, enthält keine Rücktrittsklausel. Ist ein Vertrag dahingefallen, hat er seine Wirkung verloren und ein Rücktritt ist nicht mehr notwendig. Die Bedingung, dass der Kaufvertrag dahinfalle, wenn das Vorkaufsrecht

23 / 27 ausgeübt werde, ist im Übrigen wirkungslos (vgl. Christian Brückner, a.a.O., § 11 N 93; vgl. auch Art. 216d Abs. 2 OR). Auch die Interessenlage und das Verhalten der Parteien sprechen gegen eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts in Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder Wortlaut noch Systematik eine mit Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ vereinbarte oder aber einseitig erklärte „Modifikation“ des Vorkaufsrechts, wie sie die Berufungsklägerin geltend macht, stützen. Die klare Interessenlage und das Verhalten der Berufungsbeklagten wiederum lassen den Schluss zu, dass sie weder bei Unterzeichnung der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ noch später den Willen hatte, eine „Modifikation“ des Vorkaufsrechts, wie sie die Berufungsklägerin behauptet, zu vereinbaren oder einseitig zu erklären. Gemäss Aktenlage hat die Berufungsbeklagte die Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ denn auch nicht in dem Sinne verstanden, dass die Berufungsklägerin auch nach Ausübung des Vorkaufsrechts vom Kaufvertrag zurücktreten könne mit der Folge, dass das Vorkaufsrecht dahinfalle und keine Wirkung entfalte. Wie die Ausführungen zu Wortlaut, Systematik und Interessenlage der Parteien zeigen, musste die Berufungsbeklagte die Ziffer 7 auch nicht so verstehen, wie es die Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren verlangt. Damit aber steht fest, dass die Berufungsbeklagte die von der Berufungsklägerin behauptete „Modifikation“ des Vorkaufsrechts nicht einseitig erklärt hat. Aber auch eine Vereinbarung über eine solche „Modifikation“ liegt nicht vor. Denn war es tatsächlich der wirkliche Wille der Berufungsklägerin, mit Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ eine „Modifikation“ zu vereinbaren, wie sie sie vorliegend behauptet, so fehlte der Berufungsbeklagten doch dieser Wille, so dass kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien vorliegen würde. Und nachdem die Berufungsbeklagte die Ziffer 7 auch nicht so verstehen musste, wie es die Berufungsklägerin möchte, wäre auch kein normativer Konsens über eine „Modifikation“ zustande gekommen. Die Parteien haben die von der Berufungsklägerin behauptete „Modifikation“ des Vorkaufsrechts folglich auch nicht vereinbart. Damit steht fest, dass die von der Berufungsklägerin behauptete „Modifikation“ des Vorkaufsrechts durch Ziffer 7 der „Vertraulichkeitsverpflichtung“ weder von der Berufungsbeklagten einseitig erklärt, noch von den Parteien vereinbart worden ist. 9. Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Aktienkaufvertrag vom 1. Juli 2013 zwischen der Berufungsklägerin und H._____ als Verkäufer sowie D._____ und E._____ als Käufer gültig zustande gekommen ist. Ebenso wenig ist streitig, dass der Verkauf der Aktien der A._____ AG an D._____ und E._____ als Vorkaufsfall zu werten ist. Des Weiteren ist – wie bereits ausgeführt – unbestritten,

24 / 27 dass die Berufungsbeklagte am 12. Juli 2013 in den Besitz eines Exemplars des Kaufvertrages gelangt ist (Akten der Vorinstanz, act. III/4, Handschriftliche Notiz auf S. 1) und dass sie am 30. August 2013 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/9). Ihr diesbezügliches Schreiben ist C._____ unbestrittenermassen am 2. September 2013 zugegangen (Akten der Vorinstanz, act. III/11). Damit aber hat die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig innerhalb der Frist von 60 Tagen (Akten der Vorinstanz, act. III/1, S. 4 lit. f) geltend gemacht. Auch dies wird von den Parteien nicht bestritten. Schliesslich ist ebenso wenig streitig, dass die Berufungsklägerin sowie D._____ und E._____ am 2. September 2013 eine Aufhebungsvereinbarung betreffend den Vertrag vom 1. Juli 2013 unterzeichnet haben (Akten der Vorinstanz, act. IV/3). Da die von der Berufungsklägerin behauptete „Modifikation“ des Vorkaufsrechts nicht nachgewiesen ist, ist für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Aufhebungsvereinbarung auf das ausgeübte Vorkaufsrecht der Berufungsbeklagten Art. 216d Abs. 2 OR analog heranzuziehen. Danach bleibt die Ausübung des Vorkaufsrechts von einer nachträglichen Aufhebung des Kaufvertrages unberührt. Die Aufhebungsvereinbarung vom 2. September 2013 hat mithin auf die Ausübung des Vorkaufsrechts keinen Einfluss, insbesondere macht sie diese nicht rückgängig oder ungültig. Die Berufungsbeklagte hat ihr Vorkaufsrecht damit rechtsgültig ausgeübt und dadurch jene Rechtslage herbeigeführt, die auch bestanden hätte, wenn die Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin einen Kaufvertrag über die 963 Aktien der A._____ AG abgeschlossen hätten. Zu diesem Ergebnis ist bereits die Vorinstanz gelangt. 10. Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz des Weiteren zu den Folgen der rechtsgültigen Ausübung des Vorkaufsrechts geäussert. So hat sie den Kaufpreis berechnet und die Modalitäten der Bezahlung und der Übergabe der Aktien festgelegt. Ebenso hat sie die Frist bezeichnet, innert welcher der Kaufvertrag abgewickelt werden soll. Schliesslich hat sie auf Antrag der Berufungsbeklagten als Vollstreckungsmassnahme die Verpflichtung der Berufungsklägerin auf Übertragung der Aktien auf die Berufungsbeklagte in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden, wonach derjenige mit Busse bestraft wird, der einer von der zuständigen Behörde mit Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Zu all diesen Punkten äussert sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht. Sie setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid insoweit gar nicht auseinander und erhebt insbesondere keine konkreten und substantiierten Rügen. Mit Bezug auf den Kaufpreis, die Modalitäten und die Frist zur Abwicklung des Kaufvertrages sowie die Vollstreckungsmassnahme mangelt es mithin an der notwen-

25 / 27 digen Begründung der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO), so dass sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter mit diesen Punkten befassen muss. 11. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Berufungsbeklagte ihr Vorkaufsrecht rechtsgültig ausgeübt hat. Die Berufungsklägerin hat die 963 Aktien der A._____ AG, die sie hält, namentlich die Namenaktien Nrn. 1- 13, 18-230, 425-541, 582-642, 655-684, 690-694, 710-711, 725, 759-778, 786, 787, 797-800, 811-825, 827-832, 838-890, 901-962, 966-1200 und 1277-1400, gegen die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von Fr. 1‘733‘400.-- in bar oder gegen Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Schweizer Bank in selber Höhe innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides auf die Berufungsbeklagte zu übertragen. Als Vollstreckungsmassnahme ist diese Verpflichtung mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Genau so hat bereits die Vorinstanz entschieden. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil ist zu schützen und die Berufung ist abzuweisen. 12. Gemäss Rechtsbegehren ficht die Berufungsklägerin auch die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren und deren Verteilung an. In der Begründung der Berufung unterlässt sie es jedoch, sich zu diesen Punkten zu äussern. Insbesondere hat sie auf jedwelche Ausführungen für den Fall verzichtet, dass das vorinstanzliche Urteil entgegen dem Berufungsantrag im Hauptpunkt geschützt wird. Insoweit fehlt es an konkreten und substantiierten Rügen mit Bezug auf den Kostenentscheid. Da der vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache gemäss den vorstehenden Erwägungen geschützt wird, bleibt es somit auch bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Selbst wenn aber die Höhe der Prozesskosten im vorinstanzlichen Verfahren und deren Verteilung zu überprüfen wären, so würden sich keine Änderungen aufdrängen, da die Vorinstanz bei ihrem diesbezüglichen Entscheid im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 2 und 3 Honorarverordnung) geblieben ist. 13. Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu verlegen. Es hat sich vorliegend gezeigt, dass die Berufung abgewiesen werden muss. Damit aber unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig, weshalb die Prozesskosten zu ihren Lasten gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat folglich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210)

26 / 27 auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt werden, gänzlich zu tragen. Sie werden im vollen Umfang mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Berufungsbeklagte ein Aufwand von pauschal Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat die Berufungsklägerin aufgrund ihres Unterliegens vollständig zu übernehmen. Die Berufungsklägerin wird daher verpflichtet, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.-- ausseramtlich zu entschädigen.

27 / 27 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.-- gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 3‘000.-- zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2014 32 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.01.2016 ZK2 2014 32 — Swissrulings