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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.01.2018 ZK2 2014 2

19 janvier 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·13,269 mots·~1h 6min·6

Résumé

Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 2 24. Januar 2018 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Pedrotti Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X ._____ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Juni 2013, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y ._____ , bestehend aus der Y .1_____ , Beklagte und Berufungsbeklagte, und dipl. Bauing. ETH/SIA Y.2_____, Beklagter und Berufungsbeklagter, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 54 I. Sachverhalt A. Die X._____ und die Y._____ schlossen am 2./9. August 2004 einen Generalunternehmervertrag über den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Einstellhalle am G._____ in O.1_____ ab. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten bezüglich eines Teils der von der X._____ geltend gemachten Werklohnforderung. B. Am 31. Mai 2007 meldete die X._____ beim Kreisamt Chur eine Klage gegen die „Y._____ zur Vermittlung an. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 27. Juni 2007 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, woraufhin der Kreispräsident Chur am 4. März 2008 den Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausstellte: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1.6 Mio. zuzüglich 8 ¾ % Verzugszinsen seit 21.10.2006 zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt. zu Lasten der Beklagten.“ C. Am 7. April 2008 prosequierte die X._____ ihre Klage an das Bezirksgericht Plessur, wobei sie den eingeklagten Betrag auf Fr. 1‘482‘756.10 zuzüglich 8 ¾ % Verzugszinsen seit dem 21.Oktober 2006 reduzierte. Die „Y._____ beantragte in ihrer Prozessantwort vom 5. Juni 2008 die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Klage. D. Am 8. August 2008 informierten die Parteien den Vorsitzenden des Bezirksgerichts Plessur, dass sie übereingekommen seien, A._____ als privaten Experten einzusetzen. Das Verfahren wurde in der Folge auf Antrag der Parteien für Einigungsverhandlungen – unter mehrmaliger Verlängerung – bis zum 30. September 2009 sistiert. Am 29. September 2009 ersuchte die X._____ den Vorsitzenden des Bezirksgerichts Plessur, das Verfahren mangels Einigung der Parteien fortzusetzen. In der Folge reichte die X._____ am 23. November 2009 ihre Replik und die „Y._____ am 3. Februar 2010 ihre Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. E. Mit Verfügung vom 30. April 2010 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Plessur B._____ den Auftrag zur Erstellung einer Expertise betreffend die angefallenen Mehrarbeiten und –kosten. Am 7. September 2010 erfolgte die Zustellung der Experteninstruktionen der beiden Parteien an den Experten. Der Expertenbe-

Seite 3 — 54 richt datiert vom 31. Juli 2012 und ging am 6. August 2012 beim Bezirksgericht Plessur ein. Mit Schreiben vom 27. September 2012 nahmen die X._____ und am 8. Oktober 2012 die „Y._____ schriftlich zum Expertenbericht Stellung. F. Mit Beweisverfügung vom 15. März 2011 erklärte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als relevant. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eine Expertise bereits angeordnet worden sei. Die beantragten Zeugen liess er nur teilweise zu. Er setzte den Parteien zudem Frist, um die Wohnsitzadressen der als relevant erklärten Zeugen beizubringen, sofern dies nicht bereits geschehen sei, andernfalls die Zeugen ersatzlos aus der Beweisverfügung gestrichen würden. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 22. März 2011 gab die „Y._____ die Wohnsitzadressen ihrer Zeugen bekannt, soweit sich diese nicht bereits in den Rechtsschriften fanden. Die X._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf ihre Zeugen, deren Wohnsitzadressen nicht schon in den Rechtsschriften bekanntgegeben worden waren, bis auf eine Ausnahme nicht einvernommen wurden. Mit Bezug auf die Ausnahme hatte die X._____ die Privatadresse nach Ablauf der Frist eingereicht und geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass sie die Adresse bereits bekannt gegeben habe. G. Mit Verfügung vom 21. April 2011 wies der Bezirksgerichtspräsident Plessur die von der X._____ vorgenommene schriftliche Beantwortung von Ergänzungsfragen des Experten, welche nach Ansicht des Experten den Zeugen A._____ und F._____ anlässlich ihrer Einvernahmen gestellt werden sollten, aus dem Recht, da es sich dabei um eine Ergänzung der Parteivorbringen ausserhalb der Rechtsschriften handle, was unzulässig sei. Die Verfügung blieb unangefochten. Die weiteren von den Parteien im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Urkunden wurden ins Recht genommen. H. Am 5. Dezember 2012 erläuterte der vom Gericht eingesetzte Experte B._____ dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Vorsitzendem sowie der dem Fall zugeteilten Aktuarin des Bezirksgerichts Plessur einzelne Positionen seiner Expertise. Am 1. Februar 2013 fand zur Erörterung offener Fragen ein Augenschein beim Wohn- und Geschäftshaus „G._____“ in O.1_____ statt, an welchem der Bezirksgerichtspräsident Plessur, die dem Fall zugeteilte Aktuarin des Bezirksgerichts Plessur sowie beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen.

Seite 4 — 54 I. Am 4. Juni 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt, welches mit Entscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, wie folgt erkannte: „1. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ CHF 216‘629.70 zuzüglich 8.75 % Zins seit dem 21. Oktober 2006 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 96‘297.45 (Entscheidgebühr CHF 30‘000.00, Streitwertzuschlag CHF 26‘000.00, Schreibgebühren CHF 1‘701.00, Barauslagen CHF 1‘576.55, Zeugengeld CHF 720.00. Gutachten CHF 36‘299.90) gehen zu 4/5 zu Lasten der X._____ und zu 1/5 zu Lasten der Y._____ und werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der X._____ werden CHF 18‘962.00 und der Y._____ CHF 76‘740.55 durch das Gericht zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist. b) Die X._____ hat die Y._____ mit CHF 83‘060.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ J. Gegen diesen Entscheid führt die X._____ mit Eingabe vom 16. Januar 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „A Rechtsbegehren 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 4. Juni 2013, mitgeteilt am 6. Dezember 2013 sei aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde. 2. Zusätzlich zur Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 216‘629.70, nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006, sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 658‘460.30 nebst 8 ¾% Zins, seit dem 21.10.2006 zu bezahlen, somit insgesamt Fr. 875‘090.00 nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21.10.2006 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. B Beweisergänzung I. Anträge 1. Einvernahme des Zeugen C._____, O.2_____. 2. Es sei eine Oberexpertise anzuordnen und zwar insbesondere für folgende Positionen: - Pos. 9b: Notspriessungen - Pos. 14e: Verbindungsgang D._____, insbesondere Baustelleninstallation - Pos. 15: Keramikfassade, bzw. AWD Fassade - Pos. 26: Umgebungsarbeiten 3. Gemäss prozessualer Kostenfolge.“

Seite 5 — 54 Mit Berufungsantwort vom 20. Februar 2014 beantragt die „Y._____ die kostenfällige Abweisung sowohl der beiden Beweisanträge als auch der Berufung als solcher. K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Die Berufungsklägerin hat ihre Klage am 31. Mai 2007 zur Vermittlung angemeldet. Damit hat sie die Streitsache vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 anhängig gemacht (vgl. zur Rechtshängigkeit: Art. 62 Abs. 1 ZPO-CH [im Folgenden ZPO]; Art. 50 Abs. 1 ZPO-GR). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz auf das vor ihr durchgeführte Verfahren deshalb das bündnerische Zivilprozessrecht angewandt. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid am 4. Juni 2013 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergangen ist, unterliegt das vorliegende Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO nun aber dem neuen Recht. Das Berufungsverfahren ist damit gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung zu führen. Für die Zulässigkeit, die Legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung sind daher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung massgebend. Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verfahren nach bündnerischem Zivilprozessrecht zu führen war und es daher die in der bündnerischen Zivilprozessordnung verankerten Prozessmaximen erfüllen musste. b) Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Juni 2013 wurde den Parteien am 6. Dezember 2013 begründet mitgeteilt. Die Beru-

Seite 6 — 54 fung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Poststempel 17. Januar 2014) unter Berücksichtigung des Stillstands der Berufungsfrist vom 18. Dezember 2013 bis und mit dem 2. Januar 2014 (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. 2. In ihrer Berufungsantwort verweisen die Berufungsbeklagten an mehreren Stellen zur Begründung auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz, ohne diese Ausführungen jedoch zu wiederholen. Allgemein haben sie erklärt, es gelte der Prozessgrundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz bei vollkommenen Rechtsmitteln von allen Parteierklärungen Kenntnis zu nehmen habe, seien diese vor der ersten Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgestellt worden. Das heisse, dass bei vollkommenen Rechtmitteln die in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren nicht im Einzelnen wiederholt zu werden bräuchten. Bei der Berufung handle es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb sie auf ihre bisherigen Ausführungen und Beweisofferten in ihren Rechtsschriften vor Bezirksgericht Plessur verweisen und daran festhalten würden. Die Berufungsbeklagten stützen ihre Meinung auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 4.1. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, da es sich beim Rekurs nach luzernischem Zivilprozessrecht um ein vollkommenes Rechtmittel handle, erscheine es nicht willkürlich, in erster Instanz aufgestellte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen, obwohl diese in der Rekursvernehmlassung nicht eigens wiederholt worden seien. In seinem Urteil 5A_370/2011 vom 5. September 2011 E. 3.3 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, der von der einen Partei behauptete prozessuale Grundsatz, wonach die Rechtsmittelinstanz bei einem vollkommenen Rechtsmittel von allen (das heisse, sowohl erst- wie auch zweitinstanzlich vorgetragenen) Parteierklärungen Kenntnis nehmen müsse, lasse sich aus dem (bereits genannten) Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai 2007 nicht ableiten. Betrachte das Bundesgericht eine bestimmte Praxis als nicht willkürlich, lasse sich daraus nicht notwendigerweise durch Umkehrschluss ableiten, die gegenteilige Praxis sei willkürlich. Dies folge aus dem Begriff der Willkür, der nicht einfach gleichbedeutend mit Unrichtigkeit sei, sondern in einer qualifizierten Unrichtigkeit bestehe. In seinem Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1 f. schliesslich hat das Bundesgericht erklärt, vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung sei für die Beantwortung der Frage, ob die Rechtmittelinstanz die vor erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen von Amtes wegen berück-

Seite 7 — 54 sichtigen müsse oder ob die entsprechenden Vorbringen von den Parteien im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden müssten, insbesondere entscheidend gewesen, welche Anforderungen das kantonale Recht an die Begründung von Eingaben im Rechtsmittelverfahren gestellt habe. Gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung sei die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genüge der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gälten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. zu Letzterem auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten nicht genügt, wenn in einer Rechtsschrift im Berufungsverfahren auf im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen verwiesen wird, ohne diese Vorbringen in der Rechtsschrift selbst zu wiederholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die berufungsbeklagte Partei hat folglich in der Berufungsantwort selbst aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Berufung nicht gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus der Rechtsschrift selbst ergeben. Soweit die Berufungsbeklagten ihre Ausführungen, Argumente, Rügen und Beweisofferten, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Berufungsantwort aufnehmen wollen, ohne sie jedoch zu wiederholen, genügt ihre Berufungsantwort somit den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten, Rügen und Beweisofferten zu befassen, die sich in der Berufungsantwort selbst finden. Dasselbe gilt für die Berufung, soweit die Berufungsklägerin darin lediglich auf eigene Vorbringen vor der ersten Instanz verweist, ohne ihre Argumente in der Berufungsschrift selbst zu wiederholen. Damit genügt die Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts tritt auf die Berufung mangels Begründung nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2), soweit die Berufungsklägerin es bei einem Hinweis auf

Seite 8 — 54 ihre Vorbringen vor der Vorinstanz belässt, ohne die Ausführungen, Argumente und Rügen in der Berufungsschrift zu wiederholen. Zur Begründungspflicht sei zur Verdeutlichung noch Folgendes festgehalten: Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Überprüfung des vom Erstgericht getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen und nicht darum, dass die Rechtsmittelinstanz von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechtsfragen vornimmt, als wäre dem Rechtsmittelverfahren noch keine gerichtliche Beurteilung vorangegangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3). Das Berufungsgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); dabei behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Ohne entsprechende begründete Rügen ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, die erhobenen Beweismittel von sich aus neu zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.5). Und schliesslich muss die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; zum Ganzen vergleiche auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Chris-toph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Soweit die Parteien es also unterlassen, in ihren Rechtsschriften substantiierte Rügen zu erheben beziehungsweise erhobene Rügen ausreichend zu substantiieren, fehlt es an der notwendigen Begründung und die Rechtsmittelinstanz ist nicht verpflichtet, das vorinstanzliche Urteil insoweit zu überprüfen. 3. a) Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Forderung in Höhe von Fr. 1‘482‘756.10 zuzüglich 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006 geltend gemacht. Zugesprochen worden sind ihr von der Vorinstanz Fr. 216‘629.70 zuzüglich 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Klage im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden. Vorliegend verlangt die Berufungsklägerin, dass ihre Klage neben dem von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Betrag noch für weitere Fr. 658‘460.30 nebst Zins zu 8 ¾ % seit dem 21. Oktober 2006 gutgeheissen wird. Sie verlangt somit insgesamt die Zusprechung einer Forderung in Höhe von Fr. 875‘090.-- nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006. Die Abweisung der Klage im darüber hinausgehenden Betrag ist mithin unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

Seite 9 — 54 Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Forderung aus Werklohn eingeklagt, die aus mehreren Teilforderungen zusammengesetzt ist. Streitig sind in vorliegendem Verfahren gemäss Berufungsbegründung nur noch die Teilbeträge, die auf den Positionen 9 (bezüglich Notspriessungen), 14d, 14e (bezüglich Baustelleneinrichtung), 15, 23, 26, 35, 36 (bezüglich Niedervoltlampen), 37, 38 (bezüglich Minderkosten Lüftung Laden Süd) und 53 beruhen, sowie die von der Vorinstanz akzeptierten Minderkosten für die fehlende Lüftung im Bürogeschoss. In den übrigen Positionen hat die Berufungsklägerin in ihrer Berufung die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge ausdrücklich anerkannt. b) Die Berufungsbeklagten haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. In der Berufungsantwort führen sie an mehreren Stellen aus, dass sie sich trotz teilweise abweichender rechtlicher Beurteilung mit dem vorinstanzlichen Urteil abgefunden haben und es akzeptieren. Die von der Vorinstanz der Berufungsklägerin zugesprochene Forderung wird daher von den Berufungsbeklagten in ihrer Höhe anerkannt. Der Berufungsklägerin darf folglich von vornherein nicht weniger zugesprochen werden, als sie von der Vorinstanz bereits erhalten hat. 4. Die Berufungsklägerin stellt in der Berufung zwei Beweisanträge. Diese sind vorweg zu behandeln. a) Die Berufungsklägerin beantragt, den schon im vorinstanzlichen Verfahren benannten, aber von der Vorinstanz aufgrund fehlenden Nachweises der Wohnsitzadresse nicht einvernommenen Zeugen C._____ im Berufungsverfahren einzuvernehmen. aa) Die Berufungsklägerin hält fest, obwohl sie im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nochmals eingehend begründet habe, warum der Zeuge C._____ wichtig sei, habe sich die Vorinstanz ohne ein Wort über diesen Beweisergänzungsantrag hinweggesetzt, gleichwohl aber bei der entsprechenden Position „Fassade“ den Anspruch der Klägerin abgewiesen. Diese offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs könne mit einer Einvernahme des Zeugen im Berufungsverfahren geheilt werden. Eine Zeugenaussage von C._____ sowie eine allfällige Ergänzung der Expertise würden im Weiteren ohne weiteres ergeben, dass der Leistungsumfang bezüglich der Fassade gegenüber dem Werkvertrag zwischen der Berufungsklägerin und dem Gipsergeschäft Gebrüder C._____ vom 31. Januar 2005 erheblich ausgedehnt worden sei und zwar nicht aufgrund von Entscheidungen der Berufungsklägerin, sondern aufgrund von Planungs- und Projektänderungen. C._____ könne zudem im Zusammenhang mit

Seite 10 — 54 dem zweimaligen Aufstellen des Gerüsts an der Süd-/Westfassade bestätigen, dass für ein sauberes Fassadenbild beide Fassaden nochmals hätten gestrichen werden müssen. bb) Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit dem von der Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung erneuerten Antrag auf Einvernahme von C._____ als Zeuge durchaus auseinandergesetzt. So hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der mit den Zeugeneinvernahmen (die Berufungsklägerin hatte an der Hauptverhandlung neben der Einvernahme von C._____ noch die Einvernahme eines weiteren Zeugen beantragt) darzulegende Sachverhalt durch die eingereichten Urkunden, erfolgte Zeugenbefragungen und die Expertise B._____ bereits habe erstellt werden können, weshalb sich diesbezüglich weitere Zeugeneinvernahmen erübrigten (angefochtenes Urteil, act. II.2, S. 6 lit. 3b). Auch wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die einzelnen Argumente, die die Berufungsklägerin in ihrem Plädoyer zur Begründung des Antrags auf Zeugeneinvernahme von C._____ vorgebracht hat, nicht eingegangen ist, so hat sie doch klar und konzise zum Ausdruck gebracht, weshalb sie – in antizipierter Beweiswürdigung – eine Einvernahme von C._____ nicht als notwendig erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin ist nicht auszumachen. cc) Die Berufungsklägerin hat sowohl in der Prozesseingabe (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 33) als auch in der Replik (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S.13) die Einvernahme des Zeugen C._____ beantragt. Angegeben hat sie dabei neben dem Namen von C._____ jeweils die Adresse der Firma, deren Mitinhaber C._____ ist und in der er arbeitet. In der Beweisverfügung vom 15. März 2011 (Akten der Vorinstanz, act. VIII/63) erklärte der Bezirksgerichtsvizepräsident unter anderem den Zeugen C._____ als relevant. Gleichzeitig setzte er der Berufungsklägerin Frist zur Bekanntgabe der Privatadressen verschiedener Zeugen, so auch derjenigen von C._____. Der Bezirksgerichtsvizepräsident fügte an, dass diese Zeugen ansonsten ersatzlos aus der Beweisverfügung gestrichen würden. Die Berufungsklägerin liess sich innert der gesetzten Frist und auch später mit Bezug auf die Wohnsitzadresse von C._____ nicht vernehmen. Erst im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz, in welchem sie den Antrag auf Einvernahme von C._____ als Zeuge erneuerte, nannte sie dessen Privatadresse. Es stellt sich die Frage, ob die fehlende Reaktion der Berufungsklägerin auf die Aufforderung in der Beweisverfügung, die Privatadresse von C._____ bekannt zu geben, Auswirkungen auf die Möglichkeit hatte, die Einvernahme dieses Zeugen in der Hauptverhandlung erneut zu beantragen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berück-

Seite 11 — 54 sichtigen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz nach bündnerischem Zivilprozessrecht zu führen war. Gemäss Art. 185 Abs. 1 ZPO-GR konnte der Gerichtspräsident im Kanton wohnhafte Zeugen zur Einvernahme in seinen Gerichtssprengel vorladen oder sie an ihrem Wohnort einvernehmen oder durch den dortigen Bezirksgerichtspräsidenten einvernehmen lassen. Ausserhalb des Kantons wohnhafte Zeugen wurden in der Regel auf rogatorischem Weg einvernommen (vgl. Art. 185 Abs. 2 ZPO-GR). Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Beweisverfügung gültigen Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (vormals SR 274 und BR 320.067, in Kraft bis 31. Dezember 2010) konnten Behörden in einem anderen Kanton wohnhafte Personen direkt vorladen, selbst Einvernahmen in einem anderen Kanton vornehmen (unter vorgängiger Bekanntgabe der Einvernahme an die zuständige Behörde des anderen Kantons) oder Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Beweisverfügung war mithin dergestalt, dass es in der Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten (und in dessen Vertretung in derjenigen des Bezirksgerichtsvizepräsidenten) lag, darüber zu entscheiden, wo er die Einvernahme eines in der Schweiz wohnhaften Zeugen durchführen (lassen) wollte. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur konnte daher entscheiden, ob die Einvernahme von C._____ in seinem Gerichtssprengel und damit am Bezirksgericht Plessur oder aber am Wohnsitz des Zeugen durchgeführt werden sollte. Diese Entscheidung hat er offensichtlich dahingehend getroffen, dass er einer Einvernahme am Wohnsitz des Zeugen den Vorzug gab, weshalb er die Bekanntgabe der Privatadresse des Zeugen verlangte. Dass Wohnsitz und Arbeitsort von C._____ zusammenfielen, musste der Bezirksgerichtsvizepräsident aufgrund der damaligen Aktenlage, die keinen diesbezüglichen Hinweis enthielt, nicht wissen. Kommt hinzu, dass der Zeuge seinen Wohnsitz auch im (nahen) Ausland hätte haben können, was wiederum die Frage der korrekten Vorgehensweise in den Raum gestellt hätte. Als der Bezirksgerichtsvizepräsident verfügte, dass die Privatadresse des Zeugen bekanntzugeben sei, ansonsten der Zeuge ersatzlos gestrichen werde, handelte er jedenfalls und leicht erkennbar im Rahmen seiner Kompetenzen. Es kann ihm des Weiteren auch nicht überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, nachdem ihm zum einen das Gesetz diese Wahlmöglichkeit zugestand, er zum andern nicht wissen musste, dass der beantragte Zeuge nicht nur in seinem Gerichtssprengel arbeitete, sondern auch wohnte, und zum dritten ein ausländischer Wohnsitz nicht von vornherein ausgeschlossen war. Ferner hat der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Wenn nun die Berufungsklägerin, die auch in jenem Zeitpunkt anwaltlich

Seite 12 — 54 vertreten war, trotz der Androhung, dass im Säumnisfall der Zeuge ersatzlos aus der Beweisverfügung gestrichen werde, nicht reagierte und die Privatadresse des Zeugen nicht innert Frist bekannt gab, dann kann der Zeuge im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch als nicht rechtzeitig angemeldet beurteilt werden (vgl. Art. 82 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 3 ZPO-GR sowie Art. 98 Ziff. 2 ZPO-GR). Es war der Berufungsklägerin damit verwehrt, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz auf ihren Antrag, C._____ als Zeugen einzuvernehmen, zurückzukommen beziehungsweise diesen Antrag erneut zu stellen (vgl. Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR e contrario; Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR war gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung auf das erstinstanzliche Hauptverfahren analog anwendbar). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz die Einvernahme von C._____ als Zeuge im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. dd) Auch im Berufungsverfahren ist dem Antrag auf Einvernahme von C._____ als Zeuge kein Erfolg beschieden. Nachdem der Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig angemeldet worden ist, ist seine Einvernahme im Berufungsverfahren als neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Der Zeuge kann daher nur berücksichtigt werden, wenn seine Einvernahme ohne Verzug beantragt worden ist und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden konnte. Der Gang des vorinstanzlichen Verfahrens zeigt mehr als deutlich auf, dass weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt ist, führte die Berufungsklägerin C._____ doch bereits in der ersten Rechtsschrift, der Prozesseingabe, als Zeugen auf. Der Antrag auf Einvernahme von C._____ im Berufungsverfahren ist demzufolge bereits aus formellen Gründen abzulehnen. Auch eine materielle Prüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Berufungsklägerin beantragt die Einvernahme dieses Zeugen gemäss Begründung in der Berufung, um zu belegen, dass mit Bezug auf die Fassade der Leistungsumfang gegenüber dem am 31. Januar 2005 abgeschlossenen Werkvertrag zwischen der Berufungsklägerin und der Firma Gebrüder C._____ aufgrund von Planungs- und Projektänderungen ausgedehnt worden sei. Es seien daher schlussendlich nicht Minder-, sondern Mehrkosten entstanden. – Die Berufungsklägerin hat in den Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren den Umstand, dass die AWD- Fassade erheblich teurer abgerechnet worden ist als im Werkvertrag vereinbart (Akten der Vorinstanz, act. II/128) und im Vergabeantrag ausgewiesen (Akten der Vorinstanz, act. III/41), damit begründet, dass im Werkvertrag zahlreiche Positionen gefehlt hätten, so dass sich der Werkvertrag gar nicht mehr mit der Abrech-

Seite 13 — 54 nung vergleichen lasse (Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 8 Ziff. 3.4), beziehungsweise dass in der Offerte der Firma Gebrüder C._____ zahlreiche Punkte gefehlt hätten, die unabhängig von der ausführenden Unternehmung für das Aufbringen der verputzen Aussenwärmedämmung erforderlich gewesen seien. Der Betrag von Fr. 176‘000.-- für diese Fassadenfläche sei ungenügend gewesen, da die Ausschreibung sich als unvollständig erwiesen habe. Erhalten hätten die Berufungsbeklagten eine AWD-Fassade mit einem „Wert“ von Fr. 276‘993.40 (Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 11 f. Ziff. 3.9). Die Berufungsklägerin hat in ihren Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren die erhöhten Kosten der AWD-Fassade mithin nicht auf Planungs- und Projektänderungen zurückgeführt, sondern auf eine unvollständige und damit fehlerhafte Devisierung. Die Behauptungen, die sie in der Prozesseingabe und in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat, decken das in der Berufung neu vorgebrachte Argument, die Kostenüberschreitung sei durch eine Ausdehnung des Leistungsumfanges aufgrund von Planungs- und Projektänderungen verursacht worden, also nicht ab. Daran ändert nichts, dass aus den von der Berufungsklägerin eingereichten Rapporten der Firma Gebrüder C._____ (Akten der Vorinstanz, act. II/129) allenfalls gewisse Projektänderungen ersichtlich wären. Allfällig vorhandene Beweise können fehlende Behauptungen nicht ersetzen. Bei der in der Berufung vorgetragenen Argumentation handelt es sich demzufolge um eine neue Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Sie ist nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden ist und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte. Vorliegend ist nun offensichtlich, dass die Behauptung, die Kostenüberschreitung gründe auf einer Ausdehnung des Leistungsumfanges aufgrund von Planungs- und Projektänderungen, bereits vor der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können, hatten sich zum einen doch alle neu behaupteten Umstände schon lange vor Einleitung der Klage verwirklicht und war zum andern die Frage, wer die Mehrkosten der Fassade zu tragen habe, unter den Parteien von Anfang an umstritten. Die neue Behauptung ist daher im Berufungsverfahren nicht zu hören. Damit aber ist die Einvernahme des Zeugen C._____, der gemäss Berufungsbegründung genau diese neue Behauptung bestätigen soll, nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Zudem ergibt sich aus den vorhandenen Akten deutlich, dass nicht eine Ausdehnung des Leistungsumfanges aufgrund von Planungs- und Projektänderungen ursächlich für die massive Überschreitung der Kosten der Fassade war (vgl. Erwägung 7d). Die Einvernahme von C._____ als Zeuge bezüglich der Fassade wäre unter diesen Umständen auch aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

Seite 14 — 54 Die Berufungsklägerin verlangt die Einvernahme von C._____ auch, um belegen zu können, dass die gesamte Süd-/Westfassade nochmals habe gestrichen werden müssen, um Farbunterschiede zu vermeiden. Damit will sie ihr Argument stützen, das im Frühling 2006 an der Süd- und der Westfassade aufgestellte Fassadengerüst sei nicht nur zur Wiederverschliessung eines Lochs in der Umfassungsmauer benutzt worden, sondern generell für die gesamte Süd- und Westfassade, weshalb auch die gesamten Gerüstumstellungs- beziehungsweise Gerüstwiederaufbaukosten zu Lasten der Berufungsbeklagten gingen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus den bereits vorhandenen Akten klar ergibt, dass ein nicht schon im Werkvertrag vom 31. Januar 2005 vorgesehener zusätzlicher Anstrich der Süd- und Westfassade nicht erfolgt ist (vgl. Erwägung 7e). Der Argumentation der Berufungsklägerin ist daher bereits aufgrund der eingereichten Akten der Boden entzogen. Daran vermöchte auch eine Aussage von C._____ nichts zu ändern, weshalb auf sie in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antrag, C._____ im Berufungsverfahren als Zeugen einzuvernehmen, abzuweisen ist. b) Die Berufungsklägerin beantragt weiter die Anordnung einer Oberexpertise. aa) Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2). Jedoch ergeben sich Unterschiede zwischen einem gerichtlichen Gutachten, das in einem genau vorgegebenen Verfahren eingeholt worden ist, und einem Parteigutachten. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt nämlich einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Parteigutachten sind zwar zulässig, jedoch können sie nicht als Beweismittel in den Prozess eingeführt werden. Vielmehr kommt ihnen die Qualität einer Parteibehauptung zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2.3 und 2.5). Parteigutachten sind daher wie Parteibehauptungen zu würdigen, sie geniessen keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Dies betrifft vorliegend das von A._____ erstellte Gutachten (Akten der Vorinstanz, act. V/60). Mit Bezug auf gerichtliche Gutachten jedoch weicht der Richter in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von den Einschätzungen des Gutachters ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2010 vom 14. Januar 2011 E. 4.3.2); Abweichungen vom Gutachten sind zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2). Triftige Gründe können sich ergeben, wenn das Gutachten die ge-

Seite 15 — 54 setzlichen Qualitätserfordernisse nicht erfüllt, mithin unvollständig, unklar beziehungsweise nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich ist (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2). Ebenso hat das Gericht zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen dahingegen ist allein Aufgabe des Richters (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3). Nicht unerwähnt bleiben soll schliesslich auch, dass in einem Prozess wie dem vorliegenden, der der Verhandlungsmaxime untersteht, dem Richter mit einem Gutachten Fachwissen zugänglich gemacht werden soll, das für die Beurteilung der von den Parteien erhobenen Behauptungen notwendig ist. Es geht dahingegen nicht darum, einen Sachverhalt über das Behauptete hinaus abzuklären, das heisst, unter der Ägide des Verhandlungsgrundsatzes kann ein Gutachten fehlende Behauptungen nicht ersetzen. Ebenso wenig aber ist in einem der Verhandlungsmaxime unterstehenden Verfahren ein Gutachten für die Abklärung von Sachverhaltsaspekten anzuordnen, die nicht behauptet worden sind beziehungsweise mit keiner Behauptung in Zusammenhang stehen. bb) Die Berufungsklägerin begründet ihren Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise damit, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Expertise den fachlichen Anforderungen nicht genüge, was bereits mit der Stellungnahme zur Expertise vom 27. September 2012 eingehend begründet worden sei. Die Stellungnahme werde zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklärt. Es ist bereits festgestellt worden, dass der Hinweis auf im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen allein nicht genügt, um die Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren zu erfüllen. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts prüft folglich nur die Argumente, die in der Berufungsschrift selbst aufgeführt worden sind. Die Berufungsklägerin bemängelt in der Berufung, dass der Experte keine Mehrund Minderkostenabrechnung aufgrund der gesamten Aktenlage vorgenommen habe; so fehle ein Vergleich zwischen Baueingabeplänen und Ausführungsplänen. Weiter habe sich der Experte im Wesentlichen auf eine oberflächliche Überprüfung der Abrechnung von A._____ beschränkt, wobei zu berücksichtigen sei, dass A._____ mit den Berufungsbeklagten in einem Vertragsverhältnis gestanden habe, was dazu geführt habe, dass seine Beurteilungen einseitig zu Gunsten der Beru-

Seite 16 — 54 fungsbeklagten ausgefallen seien. Der Experte habe wesentliche Vertragsgrundlagen nicht berücksichtigt. Ebenso sei der Bauverlauf, insbesondere die nachgewiesenen Bauverzögerungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Preisgestaltung zwischen der Berufungsklägerin und den Unternehmern, nicht berücksichtigt worden. – Diesen Argumenten der Berufungsklägerin ist zunächst entgegen zu halten, dass in den Fragen an den Experten (Akten der Vorinstanz, act. I/7 und act. V/49) kein Vergleich der Baueingabe- mit den Ausführungsplänen verlangt worden ist. Vielmehr ist es offenbar dem Experten überlassen worden, die Überprüfungsmethode zu wählen. Dies macht durchaus Sinn, handelt es sich beim Experten ja gerade um einen Fachmann, der am besten beurteilen können muss, welche Überprüfungsmethode zielführend ist. Kommt hinzu, dass die Baueingabepläne im Massstab 1:200 gezeichnet worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/116), sich aus ihnen daher kaum Details und keine Hinweise zu Ausführung und Beschaffenheit entnehmen lassen, so dass ein Vergleich mit den Ausführungsplänen, die den Massstab 1:50 oder 1:20 aufweisen und konkrete Anweisungen zu Ausführung, Materialien etc. enthalten (Akten der Vorinstanz, Editionen der Berufungsklägerin), nicht wirklich zur Klärung der vorliegend relevanten Fragen beitragen würde. Dass der Experte darauf verzichtet hat, in jedem Fall die Baueingabe- mit den Ausführungsplänen zu vergleichen, spricht daher keineswegs gegen die Überzeugungskraft seiner Expertise. Inwieweit der Experte seine Mehr- und Minderkostenberechnung nicht aufgrund der gesamten Akten erstellt haben sollte, führt die Berufungsklägerin zudem nicht näher aus, so dass es an einer substantiierten Rüge fehlt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dem Experten standen ausserdem die gesamten, damals vorhandenen Akten des Verfahrens zur Verfügung (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V/55), so dass ohne überzeugende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, er habe bei seiner Beurteilung nicht sämtliche Akten miteinbezogen. Des Weiteren beziehen sich die Expertenfragen der Berufungsbeklagten (Akten der Vorinstanz, act. V/49) ausdrücklich auf das Gutachten von A._____. Zwangsläufig setzt der Experte sich daher mit diesem Gutachten auseinander. Inwiefern er dies oberflächlich getan hätte, begründet die Berufungsklägerin nicht weiter beziehungsweise zeigt sie nicht auf. Es fehlt mithin auch hier an substantiierten Rügen. Dasselbe ist mit Bezug auf den Einwand zu sagen, der Experte habe wichtige Vertragsgrundlagen sowie die nachgewiesenen Bauverzögerungen und deren Auswirkungen auf die Preisgestaltung nicht beachtet. Die Berufungsklägerin unterlässt es aufzuzeigen, wo der Experte die entsprechenden Unterlagen beziehungsweise die Bauverzögerungen nicht berücksichtigt haben soll. Im Zusammenhang mit den Unterlagen sei zudem darauf hingewiesen, dass gemäss GU-Vertrag die Kostenberechnungen

Seite 17 — 54 der Berufungsklägerin den Plänen und dem Baubeschrieb zwar vorgehen (Akten der Vorinstanz, act. II/4. GU-Vertrag, S. 3 Ziff. 2), aus dem revidierten Kostenvoranschlag, der dem GU-Vertrag angeheftet ist (Akten der Vorinstanz, act. II/4, Kostenvoranschlag), jedoch keine detaillierten Informationen zu entnehmen sind, da für die einzelnen Positionen einfach Gesamtbeträge eingesetzt worden sind ohne Hinweis darauf, wie diese zustande gekommen sind beziehungsweise welche konkreten Leistungen ihnen zugrunde liegen. Der revidierte Kostenvoranschlag trägt daher zur Klärung der vorliegend relevanten Fragen nicht wirklich etwas bei. Dass in der Expertise nicht explizit auf den revidierten Kostenvoranschlag verwiesen wird, schmälert die Aussagekraft der Expertise demzufolge nicht. Insgesamt gesehen überzeugen die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente, die gegen die von der Vorinstanz eingeholte Expertise sprechen sollen, nicht. Sie vermögen die Anordnung einer Oberexpertise nicht zu rechtfertigen. cc) Die Berufungsklägerin macht bei der Begründung einzelner Positionen weitere Ausführungen zu der beantragten Oberexpertise. Mit Bezug auf Position 9 (Notspriessungen) führt sie aus, weder der Experte B._____ noch die Vorinstanz hätten in ihre Beurteilung miteinbezogen, dass die Spriesse hätten von Hand ins Gebäude getragen werden müssen. Dabei handle es sich um eine einmalige Arbeitsgattung, für die vergleichbare Einheitspreise gefehlt hätten. Ursache der Notspriessungen sei eine Projektänderung und damit eine Bestellungsänderung gewesen, weshalb die Berufungsbeklagten die Kosten zu tragen hätten. Werde eine Oberexpertise angeordnet, sei diese Position speziell zu begutachten. Wie sich noch zeigen wird, ist die Behauptung, es habe sich um eine einmalige Arbeitsgattung ohne vergleichbare Einheitspreise gehandelt, neu. Da sie die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, kann sie nicht berücksichtigt werden. Ob die Spriesse von Hand ins Gebäude getragen werden mussten, ist mittels Beweiswürdigung zu klären, was die Aufgabe des Gerichts und nicht eines Experten ist (vgl. zum Ganzen Erwägung 7a). Eine Oberexpertise ist unter diesen Umständen weder angezeigt noch nötig. Mit Bezug auf Position 14e (Baustelleneinrichtung) führt die Berufungsklägerin aus, die Hinweise von A._____, man hätte einen kleineren Kranen einsetzen können oder auf die Kosten für die Grundinstallation oder einfach auf einen Prozentsatz der Ortsbetonsumme abstellen müssen, seien reinste Willkür, was sich im Rahmen einer Oberexpertise leicht bestätigen lasse. Dazu ist zu sagen, dass der Experte B._____ in seiner Expertise die von A._____ vorgenommene Kostenreduktion betreffend die Baustelleninstallation als nachvollziehbar und korrekt erach-

Seite 18 — 54 tet hat (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 13 „Antwort auf Frage 6“). Insofern ist die Berechnung von A._____ und deren Begründung bereits durch einen vom Gericht eingesetzten Experten überprüft worden. Die Berufungsklägerin begründet nicht, weshalb die Beurteilung durch den Experten nicht genügen beziehungsweise willkürlich sein sollte. Im Übrigen kann es den Anforderungen an die Substantiiertheit von Rügen nicht genügen, wenn einfach behauptet wird, eine Annahme, eine Feststellung oder ein Schluss seien willkürlich. Es wäre vielmehr detailliert auszuführen, worin die Willkür erblickt wird. Die Notwendigkeit einer Oberexpertise in diesem Punkt ist damit nicht dargetan. Bezüglich der Fassade (Position 15) hält die Berufungsklägerin lediglich fest, im Falle eines weitergehenden Klärungsbedürfnisses (neben der Einvernahme von C._____ als Zeuge) sei eine Oberexpertise durchzuführen. Wie bereits ausgeführt, begründet die Berufungsklägerin die Berufung bezüglich der Kosten für die Fassade einzig mit dem neuen Argument, dass die Mehrkosten auf eine Leistungserweiterung aufgrund von Planungs- und Projektänderungen zurückzuführen seien. Dieses neue Argument ist nicht zu hören, da es die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Zudem unterlässt es die Berufungsklägerin, jedwelche konkreten Ausführungen zu den Projektänderungen zu machen, die zu einer Verteuerung der Fassade geführt haben sollen, weshalb ihre Rügen auch zu wenig substantiiert sind. Und schliesslich ergibt sich – wie schon festgestellt – aus den Akten klar, dass die Mehrkosten nicht mit Planungs- und Projektänderungen erklärt werden können. Nachdem es an Rügen fehlt und zudem bereits aufgrund der Akten der Argumentation der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden kann, erübrigt sich eine Oberexpertise zu diesem Punkt. Mit Bezug auf die Umgebungsarbeiten (Position 26) verlangt die Berufungsklägerin, dass bei einer allfälligen Oberexpertise der Experte anzuweisen wäre, die Baueingabepläne mit den Ausführungsplänen zu vergleichen und die Mehrkosten aufgrund der bei den Akten liegenden Abrechnungen zu ermitteln. Sie verweist in der Berufung zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mehrkosten jedoch allein auf die Prozesseingabe. Dies genügt den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht, weshalb auf diesen Punkt schon gar nicht eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 7f). Die Anordnung einer Oberexpertise zu den Kosten der Umgebungsarbeiten kann unter diesen Umständen unterbleiben. Schliesslich äussert sich die Berufungsklägerin mit Bezug auf die von der Vorinstanz anerkannten Minderkosten für die nicht installierte Lüftung im Bürogeschoss dahingehend, dass sich aus einer Zusammenstellung der Fachplanerin für

Seite 19 — 54 Heizung-Lüftung-Sanitär ergebe, dass für das Bürogeschoss eine Lüftung nicht geplant und folglich auch nicht berechnet worden sei. Damit sei der Nachweis erbracht, dass in der Kostenberechnung des GU für das Bürogeschoss keine Lüftung kalkuliert worden sei, übrigens in Übereinstimmung mit den Plangrundlagen. Im Falle der Anordnung einer Oberexpertise könne sich der Experte auch dazu äussern, da die bei den Akten liegende Expertise diesbezüglich keine Aussage mache. – Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin behandelt der Experte B._____ in seiner Expertise die Lüftung im Bürogeschoss sehr wohl. Er stellt – kurz gesagt – fest, dass diese Lüftung im Werkpreis inbegriffen sei (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 15 Ziff. 2). Im Weiteren wird sich zeigen, dass die von der Berufungsklägerin herangezogene Zusammenstellung der Fachplanerin Heizung-Lüftung-Sanitär den Nachweis, dass für das Bürogeschoss keine Lüftung geplant gewesen ist, nicht zu erbringen vermag (vgl. Erwägung 7l). Und schliesslich handelt es sich bei der Würdigung von Beweisen um die ureigene Aufgabe des Gerichts, die es in jedem Fall selbst zu erfüllen und nicht einem Experten zu übertragen hat. Die Frage aber, ob die Lüftung im Bürogeschoss im Werkpreis enthalten ist, ist gerade durch Beweiswürdigung zu beantworten (Auslegung des Werkvertrages unter Beizug der übrigen Akten). Die Anordnung einer Oberexpertise ist folglich auch in diesem Punkt nicht angezeigt. dd) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise abzulehnen ist. 5. Im GU-Vertrag haben die Parteien für gewisse, genau bezeichnete Leistungen „Budgetpreise“ vereinbart (vgl. GU-Vertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 6 f. BKP 2, 3 und 4 sowie S. 9 f. Ziff. 7). Zwischen den Parteien ist nun strittig, was unter diesen „Budgetpreisen“ zu verstehen ist. Während Vorinstanz und Berufungsbeklagte sich auf den Standpunkt stellen, es handle sich um Circa-Preise, macht die Berufungsklägerin geltend, es seien ungefähre Kostenansätze. a) Sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagten stützen sich bezüglich der Definition eines Circa-Preises auf Peter Gauch (Der Werkvertrag, 5. Auflage, Zürich 2011, N 941). Gemäss Peter Gauch haben die Parteien bei einem Circa-Preis zwar keine feste Vergütung vereinbart, sich aber doch auf eine Höchst- und eine davon verschiedene Mindestgrenze des Preises geeinigt, die das Maximum und das Minimum der zu leistenden Vergütung bestimmen. Dieser Preisrahmen sei für die Parteien verbindlich. Im Unterschied zum Pauschalpreis lasse er einen durch die Höchst- und Mindestgrenze definierten Bereich offen, worin sich die Vergütung mangels anderer Abrede nach Massgabe des Wertes

Seite 20 — 54 der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers (Art. 374 OR) bemesse (vgl. zum Ganzen auch Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/Bertrand G. Schott, Basler Kommentar, N 10 zu Art. 374 OR). b) Voraussetzung eines Circa-Preises ist die Vereinbarung eines Maximalund eines davon verschiedenen Minimalpreises. Vorliegend haben die Parteien mit den Budgetpreisen offensichtlich keinen solchen Preisrahmen festgelegt. Im GU-Vertrag werden die Budgetpreise konkret mit jeweils einem einzigen Betrag pro Budgetposition bestimmt ohne irgendwelche Hinweise darauf, dass dieser Betrag lediglich ein Punkt eines genau definierten Preisbereiches sein könnte (vgl. den GU-Vertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 9 f. Ziff. 7). Die Parteien haben denn auch weder vor der Vorinstanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht, sie hätten mit den Budgetpreisen einen Preisrahmen mit einem Maximalpreis und einem davon verschiedenen Minimalpreis vereinbart. Die Berufungsbeklagten argumentieren im Berufungsverfahren zwar, dass ein Maximalsowie ein Minimalpreis vereinbart worden seien, wobei diese sich genau entsprechen würden. Das hiesse jedoch zwangsläufig, dass kein Preisrahmen vereinbart worden wäre, was wiederum der Annahme eines Circa-Preises entgegenstehen würde. Darüberhinaus würde die Argumentation der Berufungsbeklagten, dass der Maximal- und der Minimalpreis zusammenfallen würden, so dass sie (die Berufungsbeklagten) nicht mehr und nicht weniger als genau den vereinbarten Budgetpreis zu bezahlen hätten – sofern der Nachweis von Bestellungsänderungen fehle –, auch wenn die Aufwendungen der Berufungsklägerin grösser oder kleiner gewesen seien, dafür sprechen, dass es sich bei den Budgetpreisen eben gerade nicht um (nur ungefähr bestimmte) Circa-Preise, sondern um (genau bestimmte) Einheits- beziehungsweise Festpreise gemäss Art. 373 OR handeln müsste. Der Auffassung der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten, die vereinbarten Budgetpreise seien Circa-Preise, kann nicht gefolgt werden. c) Die Berufungsklägerin behauptet, bei den Budgetpreisen handle es sich um ungefähre Kostenansätze. aa) Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort handelt es sich dabei nicht um eine neue Behauptung, hat die Berufungsklägerin doch in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren bereits ausgeführt, die Budgetpositionen seien nicht genau definiert gewesen beziehungsweise es sei lediglich ein Richtwert aufgenommen worden (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 15 Ziff. 3.21). Dies genügt, um einen ungefähren Kostenansatz zu behaupten. Unter einem ungefähren Kostenansatz ist ein Kostenvoranschlag zu verstehen, der als

Seite 21 — 54 unverbindlicher Richtpreis im Sinne einer Preisschätzung dient; der Unternehmer ist nicht verpflichtet, das Werk zum geschätzten Preis zu erstellen; massgebend für die Werkpreisberechnung ist vielmehr der tatsächliche Aufwand (vgl. Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/ Bertrand G. Schott, a.a.O., N 4 f. zu Art. 375 OR; siehe auch Peter Gauch, a.a.O., N 937 f.). Ein ungefährer Kostenansatz enthält mithin keine verbindliche Festlegung des Werkpreises, er beschränkt diesen weder nach oben noch nach unten. Und nur wenn der ungefähre Kostenansatz zur Geschäftsgrundlage geworden ist, kann sich der Besteller gegen eine unverhältnismässige Überschreitung desselben wehren (vgl. Art. 375 OR; BGE 132 III 24 E. 5.1.2). bb) Die Berufungsklägerin macht geltend, die Budgetpreise seien dort eingesetzt worden, wo aufgrund des damaligen Planungsstandes keine Offerten hätten eingeholt werden können und wo auch keine Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Beide Seiten hätten also wissen müssen, dass im Falle einer Konkretisierung die Budgetpreise überschritten werden könnten, was sich naturgemäss auch auf das Kostendach ausgewirkt hätte. Vorliegend sind Budgetpreise für Sanitärapparate, Kücheneinrichtungen, Decken in Metall und Holz, Bodenbeläge, Wandbeläge, Betriebseinrichtungen und Umgebung vorgesehen worden (Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 9 f. Ziff. 7). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass bezüglich all dieser Positionen keine Unternehmerofferten hätten eingeholt werden können und auch keine Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Das Projekt „Y._____" war gemäss Aktenlage nicht das erste Wohn- und Geschäftshaus, das die Berufungsklägerin als Generalunternehmerin betreute. Wie sich aus den Akten klar ergibt, hatte die Berufungsklägerin zudem zusammen mit den Berufungsbeklagten bereits ein anderes, durchaus vergleichbares Projekt realisiert, dessen Baubeschrieb sogar als Vorlage für den Baubeschrieb für das Wohn- und Geschäftshaus „Y._____" diente (vgl. die entsprechende Aussage von A._____, Akten der Vorinstanz, act. VII/4, S. 5 Ziff. III). Weshalb die Berufungsklägerin unter diesen Umständen nicht auf Erfahrungswerte hätte zurückgreifen können, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere aber hat die Berufungsklägerin auch bezüglich Positionen, die nicht als Budgetpositionen ausgeschieden worden sind, Offerten erst nach Abschluss des GU-Vertrages eingeholt (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. III/113 und III/114). Und schliesslich hätten Offerten auch einfach bezüglich Standardausführungen eingeholt werden können. Wären schliesslich doch andere Ausführungen gewählt worden, hätte es sich um Bestellungsänderungen gehandelt, deren allfällige Mehrkosten ohne weiteres den Berufungsbeklagten hätten in Rechnung gestellt werden können. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt daher nicht. Insoweit steht auch nicht fest, dass es sich bei den

Seite 22 — 54 Budgetpreisen lediglich um Richtwerte handelte und dass beide Parteien davon ausgehen mussten, dass bei einer Konkretisierung der Budgetpreis überschritten werden konnte. Die Parteien haben im GU-Vertrag einerseits die Budgetpositionen aufgezählt (Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 6 BKP 2, BKP 3 und BKP 4) und andererseits die konkreten Budgetpreise für die jeweiligen Leistungen genannt (Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 9 f. Ziff. 7). Der Aufzählung der konkreten Budgetpreise haben sie folgenden Satz vorangestellt: „Im Kostendachwerkpreis sind folgende Leistungen als Budgetpositionen eingerechnet: (generell inkl. Sockel und allen Nebenarbeiten und Zuschlägen, fertig verlegt) (inkl. 7.6 % Mwst.)“. Dieser Satz lässt keinen Schluss darauf zu, ob die Budgetpreise trotz des vereinbarten Kostendaches, in dessen Berechnung sie miteinbezogen worden sind, offen abgerechnet werden sollten oder nicht. Er kann sowohl bedeuten, dass die Budgetpreise durch das Kostendach nach oben beschränkt werden, als auch, dass das Kostendach entsprechend erhöht werde, wenn die Budgetpositionen teurer ausfallen, als bei Berechnung des Kostendaches angenommen. Er trägt mithin nichts zur Klärung der Frage bei, was die Parteien mit den Begriffen „Budgetposition“ und „Budgetpreis“ vereinbaren wollten. Weitere Ausführungen zu den Budgetpreisen finden sich im GU-Vertrag und seinen Anhängen nicht. Der Experte B._____ äussert sich zur Frage, wie die von den Parteien vereinbarten Budgetpositionen allgemein zu verstehen sind, nicht. Mit Bezug auf die noch strittigen Budgetpositionen hält er lediglich fest, die Ausführungen im Gutachten A._____ seien nachvollziehbar und korrekt (bezüglich Umgebung, Position 26) beziehungsweise über die Anrechnung oder nicht Anrechnung der Mehrkosten müsse das Gericht entscheiden, weil es sich dabei um ein auftragsrechtliches beziehungsweise vertragsrechtliches Problem handle (bezüglich Gummigranulat, Position 35) (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 10 f. Frage 2 und 3). Bezüglich Position 35 hat er im Weiteren festgestellt, dass es die Berufungsklägerin unterlassen habe, den Berufungsbeklagten vor Ausführung des Granulat-Bodens eine Mehrkostenaufstellung zur Genehmigung zu unterbreiten; das Gericht habe zu entscheiden, welche Auswirkungen dieses Vorgehen auf die Anrechenbarkeit der Mehrkosten habe. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass der Experte nicht von einem ungefähren Kostenansatz ausgegangen ist, denn wie bereits festgestellt, ist ein ungefährer Kostenansatz ein unverbindlicher Kostenvoranschlag, an den der Unternehmer in keiner Weise gebunden ist. Eine Mehrkostenaufstellung und die Genehmigung derselben wären daher von vornherein nicht notwendig gewesen. Zum selben Resultat, dass der Experte bei Position 35 nicht von

Seite 23 — 54 einem ungefähren Kostenansatz ausgeht, führt die Überlegung, dass A._____ in seinem Gutachten bei Position 35 klarerweise ein Vorgehen gewählt hat, das bei einem ungefähren Kostenansatz zum Tragen kommt, und er ausdrücklich auf Erwägungen von Peter Gauch verweist, die dieser in seinem Buch „Der Werkvertrag“ zum ungefähren Kostenansatz gemacht hat (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V/60, S. 24 f. „Zu Pos. 35“). Wäre der Experte von einem ungefähren Kostenansatz ausgegangen, hätte er A._____s Gutachten insoweit bestätigen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Nachdem der Experte den Budgetpreis nicht als ungefähren Kostenansatz behandelt hat, steht fest, dass der Begriff „Budgetpreis“ in Fachkreisen nicht zwangsläufig mit einem ungefähren Kostenansatz gleichgesetzt wird. Der Ausdruck „Budgetpreis“ hat mithin keine feste Bedeutung. Vielmehr kommt es darauf an, was die Vertragsparteien darunter verstanden haben beziehungsweise welche Bedeutung sie dem verwendeten Begriff zugemessen haben. Aufgrund der Vertragsautonomie wäre es den Parteien ohne weiteres frei gestanden zu vereinbaren, dass die Budgetpreise offen abgerechnet werden, auch wenn sie grundsätzlich in das Kostendach miteinbezogen worden sind. Eine entsprechende Vereinbarung ergibt sich gemäss dem Dargelegten jedoch nicht. Dass in den Budgetpositionen das Kostendach übersteigende Mehrkosten auch ohne Bestellungsänderung zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen, ist damit nicht nachgewiesen. Der Ansicht der Berufungsklägerin, bei den Budgetpositionen beziehungsweise den Budgetpreisen handle es sich um ungefähre Kostenansätze, kann entsprechend nicht gefolgt werden. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Budgetpreise, die sich im GU- Vertrag finden, weder Circa-Preise noch ungefähre Kostenansätze sind. Beide Parteien gehen gemäss ihren Argumentationen im Berufungsverfahren jedoch davon aus, dass es sich bei den Budgetpreisen grundsätzlich um nicht genau bestimmte Preise handelt. Nachdem nicht nachgewiesen ist, dass die Budgetpositionen die Möglichkeit bieten sollten, auch ohne Bestellungsänderung das Kostendach übersteigende Mehrkosten zu Lasten der Berufungsbeklagten abzurechnen, haben die Parteien die Budgetpositionen aber nach oben beschränkt, als sie sie dem Kostendach unterstellt haben. Daraus folgt, dass Budgetpositionen grundsätzlich auch ohne Bestellungsänderung teurer abgerechnet werden dürfen, als im GU-Vertrag vorgesehen – weil ihre Preise ja eben nicht fest bestimmt sind – ; dies gilt aber nur, soweit das garantierte Kostendach durch den Mehrpreis nicht überschritten wird.

Seite 24 — 54 6. Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Parteien für Bestellungsänderungen zwingend die Schriftform vereinbart haben mit der Folge, dass Bestellungsänderungen, die ohne schriftliche Offerte der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagten und schriftliches Akzept durch die Berufungsbeklagten ausgeführt worden sind, den Berufungsbeklagten nicht entgegengehalten werden können und von diesen auch nicht vergütet werden müssen. Sie hat diese Frage nach Würdigung der Beweise und insbesondere des Verhaltens der Parteien während der Errichtung der Bauten verneint. a) Die Berufungsbeklagten wenden sich in der Berufungsantwort gegen die Auffassung der Vorinstanz. Sie führen aus, sie hätten das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis zwar akzeptiert im Sinne des Rechtsfriedens. Den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Frage der Bestellungsänderungen und deren Gültigkeit auch ohne Schriftform und dem dabei von der Vorinstanz den Berufungsbeklagten gegenüber erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vermöchten sie jedoch in keiner Weise zu folgen. Anschliessend bringen sie in der Berufungsantwort in diesem Punkt verschiedene Rügen vor. b) Ziffer 10 des GU-Vertrages befasst sich mit dem Thema „Änderungen“ (Akten der Vorinstanz, GU-Vertrag, act. II/4, S. 12). Gemäss Ziffer 10.1 hat der Besteller dem Generalunternehmer seine Änderungswünsche so frühzeitig mitzuteilen, dass der Baufortschritt nicht gehemmt wird und die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden. Weiter hält Ziffer 10.1 fest, dass der Generalunternehmer bei Änderungswünschen des Bestellers jeweils eine schriftliche Offerte erstellt und dass die Änderungen nur ausgeführt werden, wenn diese Offerte vom Besteller schriftlich angenommen worden ist. Die Parteien haben damit für Bestellungsänderungen grundsätzlich Schriftlichkeit vereinbart. Der GU-Vertrag enthält jedoch keinen Vorbehalt der Schriftlichkeit für seine eigene Abänderung. Die Parteien konnten daher von der vereinbarten Schriftlichkeit bei Bestellungsänderungen ohne weiteres und insbesondere auch konkludent abweichen, sofern sie sich darin einig waren beziehungsweise ihr Verhalten als Abänderung verstanden werden musste. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist daher von zentraler Bedeutung, wie die Parteien die (unbestrittenermassen vorhandenen) Änderungen im Tagesgeschäft gehandhabt haben. Aus der Aussage von A._____ geht hervor, dass die von ihm visierten Mehrkostenrechnungen von der Bauherrschaft teils schon vorgängig bewilligt worden waren, teils nachträglich besprochen und dann genehmigt oder nicht genehmigt worden sind (Akten der Vorinstanz, act. VII/4, S. 3 unten). Ob es für diese Zusatzarbeiten Offerten gegeben hatte oder nicht, wusste A._____

Seite 25 — 54 nicht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VII/4, S. 3 unten). Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass schriftliche Offerten für Bestellungsänderungen – abgesehen von jener für die Änderung der Fassade – gefehlt hätten. Die Berufungsklägerin wiederum behauptet nicht, dass sie für alle ausgeführten Änderungen schriftliche Offerten an die Berufungsbeklagten gestellt habe, die von den Berufungsbeklagten schriftlich akzeptiert worden seien. Solche finden sich in den Akten denn auch nicht für alle ausgeführten Änderungen. Bei dieser Beweislage führt die Aussage von A._____ zum Schluss, dass die Berufungsbeklagten Mehrkostenrechnungen für Bestellungsänderungen auch bewilligt oder nachträglich genehmigt haben, wenn keine schriftliche Offerte und damit auch kein schriftliches Akzept derselben vorlagen. Allein diese Tatsache zeigt schon sehr deutlich auf, dass die Parteien im Tagesgeschäft bei Bestellungsänderungen übereinstimmend auf die an sich vereinbarte Schriftlichkeit verzichtet haben. Richtigerweise führt die Vorinstanz weitere Aspekte auf, die diesen Schluss stützen: Die Berufungsbeklagten haben die Bestellungsänderungen so entgegen genommen, wie sie die Berufungsklägerin ausgeführt hatte. Sie haben sich weder gegen die Änderungen gewehrt, noch haben sie deren Rücknahme verlangt oder den Bau eingestellt. Die Änderungen entsprachen offensichtlich genau dem Willen der Berufungsbeklagten. Sowohl die Berufungsbeklagten als Fachbauherrschaft als auch ihr Architekt A._____ waren zudem ohne weiteres in der Lage, die Folgen und insbesondere die Kostenfolgen der Ausführung der Änderungen abzuschätzen, auch wenn keine schriftlichen Offerten vorlagen. Dass die Berufungsbeklagten geglaubt haben sollten, ihre Bestellungsänderungen seien allesamt vom Kostendach gemäss Vertrag umfasst, ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Über die Bausitzungen und insbesondere die Bausitzungsprotokolle, die ihnen und auch ihrem Architekten A._____ zugestellt wurden, waren die Berufungsbeklagten über den Verlauf des Baus und die Arbeiten im Detail informiert. Die Änderungen zum GU-Vertrag ergaben sich klar. Alle waren sich der Änderungen und des Verlaufs bewusst, wollten sie auch, und so wurde die Baustelle nie eingestellt, sondern es wurde stets weiter gearbeitet, auch wenn aufgrund des Zeitdrucks bei Fortschreiten des Baus die Bereinigung der Mehrkosten vernachlässigt und schliesslich nicht mehr vorgenommen wurde. Aufgrund dieses dargestellten Sachverhalts und dabei insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklagten Mehrkosten auch ohne schriftliche Offerte und Akzept bewilligt beziehungsweise genehmigt haben, sowie des Umstands, dass die Berufungsbeklagten die Änderungen offensichtlich genau so wollten, wie sie ausgeführt worden sind, und sie das Werk mit Bezug auf die Änderungen bedingungslos entgegengenommen haben, ist der Vorwurf der Vorinstanz, die Berufungsbeklagten würden sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn

Seite 26 — 54 sie nun bezüglich der ausgeführten Bestellungsänderungen den Einwand der fehlenden Schriftlichkeit erhöben, gerechtfertigt. Die Beweiswürdigung führt zum Schluss, dass die Parteien den GU-Vertrag konkludent dahingehend abgeändert haben, dass Bestellungsänderungen auch ohne schriftliche Offerte und ohne schriftliches Akzept möglich waren. Der Einwand der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie für jede Bestellungsänderung eine schriftliche Offerte unterbreitet habe und diese Offerte schriftlich angenommen worden sei, geht daher ins Leere. 7. Bezüglich der einzelnen, noch strittigen Positionen ergibt sich was folgt: a) Mit Bezug auf Position 9 sind die Kosten der Notspriessungen strittig. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Notspriessungen seien Folge des gestörten Bauablaufs gewesen. Weder der Experte noch die Vorinstanz hätten berücksichtigt, dass das Spriessmaterial von Hand in das bereits betonierte Gebäude habe getragen und unter erschwerten Bedingungen habe montiert werden müssen. Ohne diese Notspriessungen sei der Bauablauf gefährdet gewesen. Diese Arbeitsgattung sei einmalig gewesen, vergleichbare Einheitspreise hätten gefehlt, weshalb der Baumeister in Regie abgerechnet habe. Ursache der Notspriessungen sei der Einbau eines zweiten Ladens und damit eine Projektänderung gewesen. Der Aufwand habe nachweislich den Regierechnungen entsprochen, weshalb diese Mehrkosten in vollem Umfange von den Berufungsbeklagten zu übernehmen seien. – Die Behauptungen der Berufungsklägerin, die Notspriesse hätten unter erschwerten Bedingungen montiert werden müssen, ohne die Notspriessungen sei der Bauablauf gefährdet gewesen, die Arbeitsgattung sei einmalig gewesen und vergleichbare Einheitspreise hätten gefehlt, finden sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht. Insoweit sind diese Behauptungen im Berufungsverfahren neu und daher nur zu hören, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Augenscheinlich hatten sich die Umstände, die die Berufungsklägerin neu behauptet, bereits lange vor Einleitung der Klage verwirklicht und es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, diese Behauptungen schon vor der Vorinstanz anzubringen, nachdem die Kostentragung bezüglich der Notspriessungen zwischen den Parteien von Anfang an umstritten war. Die in der Berufung neu vorgebrachten Behauptungen sind damit nicht zu hören. Des Weiteren hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz einzig mit Bezug auf das Untergeschoss behauptet, die Spriesse hätten von Hand hineingetragen werden müssen; für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss fehlen entsprechende Behauptungen (vgl. Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 6 f. Ziff. 3.3; Replik, Akten

Seite 27 — 54 der Vorinstanz, act. I/4, S. 7 lit. B; das Aufführen von Kosten für die Spriessung im EG und im 1. OG in der Zusammenstellung der Spriesskosten in der Replik stellt im Kontext der Begründung in den vorinstanzlichen Rechtsschriften offensichtlich keine Behauptung dar, dass die Spriesse von Hand in diese Geschosse hätten getragen werden müssen). In der Berufung macht die Berufungsklägerin nun aber geltend, das ganze Spriessmaterial habe von Hand getragen werden müssen. Soweit die Berufungsklägerin damit auch das Spriessmaterial für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss meint, handelt es sich aufgrund der fehlenden Behauptungen im Verfahren vor der Vorinstanz um neue Behauptungen, die offensichtlich die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, nachdem sich die behaupteten Umstände lange vor Klageeinleitung verwirklicht haben und die Tragung der Kosten der Spriessungen unter den Parteien stets umstritten war. Diese neuen Behauptungen sind daher nicht zu hören. Im Übrigen wäre die Behauptung, die Spriesse hätten von Hand ins Erdgeschoss und ins erste Obergeschoss getragen werden müssen, aufgrund der Akten auch widerlegt. Der definitive Spriessplan lag am 24. Februar 2005 vor (Akten der Vorinstanz, act. II/13 und act. III/40). Die Decke des Erdgeschosses wurde erst ab dem 14. März 2005 geschalt (vgl. das Protokoll der 14. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 2 Ziff. 3.1). Es war daher ohne weiteres möglich, die notwendigen Spriesse mit dem Kran ins Erdgeschoss und ebenso ins erste Obergeschoss zu transportieren; besondere Leistungen wie ein Hineintragen von Hand fielen nicht an. Diese Sachlage führt des Weiteren zum Schluss, dass die Spriesse für das Erd- und das erste Obergeschoss problemlos gemäss den im Werkvertrag vereinbarten Einheitspreisen (mit Anpassungen bezüglich der höheren Spriesslasten) abgerechnet werden konnten. Genau dies hat der Ingenieur H._____ in seiner Berechnung der Kosten der Notspriessung (Beilage 1 zum Gutachten von A._____, Akten der Vorinstanz, act. V/60), welche vom Experten B._____ als korrekt bezeichnet worden ist (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 10 oben), denn auch getan. Mehrkosten für die Spriessung im Erd- und im ersten Obergeschoss sind daher über das hinaus, was von Ingenieur H._____ unter Einbezug der tatsächlich notwendigen Spriessung errechnet worden ist, nicht angefallen. Wenn die Berufungsklägerin für diese Spriesse mehr als den (den höheren Spriesslasten angepassten) Einheitspreis bezahlt hat, so hat sie diese über den (angepassten) Einheitspreis hinausgehenden Kosten selbst zu tragen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Notspriessung sei aufgrund einer Projektänderung notwendig geworden, nämlich wegen des Einbaus eines zweiten Ladens im EG (Laden „Süd“). Es handle sich also um eine Bestellungsänderung.

Seite 28 — 54 Die Berufungsbeklagten bestreiten diese Behauptungen. Vergleicht man den Spriessplan (Akten der Vorinstanz, act. II/13 und act. III/40) mit den Baueingabeplänen (Akten der Vorinstanz, act. II/15 und act. III/116), so lässt sich leicht feststellen, dass sämtliche Spriessreihen Wände in darüber liegenden Stockwerken abstützten, die von Anfang an geplant gewesen waren. Die definitive Spriessung, wie sie vom Ingenieur vorgegeben worden ist, wäre folglich auch angefallen, wenn keine Planänderung im EG vorgenommen worden wäre. Die vorliegend ausgeführte Spriessung ist damit nicht Folge der Planänderung im EG und damit auch nicht Folge einer Bestellungsänderung. Es handelt sich insofern offensichtlich auch nicht um eine Notspriessung, die überraschend und unerwartet angefallen ist, sondern um eine normale Spriessung, die für Fachpersonen wie die Berufungsklägerin in ihrer Ausdehnung zweifellos weitgehend voraussehbar war. Die Berufungsklägerin macht ebenso geltend, die Notspriessung sei Folge des gestörten Bauablaufs gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Decke des Untergeschosses bereits Mitte Dezember 2004 betoniert worden war (vgl. Protokoll der 9. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 2 Ziff. 7, sowie Protokoll der 10. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 3 Ziff. 4). Der definitive Spriessplan lag jedoch erst am 24. Februar 2005 vor. Und dies, obwohl die Berufungsbeklagten seit dem 25. November 2004 wussten, dass die Decke des Untergeschosses voraussichtlich Mitte Dezember 2004 betoniert werden sollte (vgl. das Telefax von I._____ an Architekt A._____ vom 25. November 2004, Editionen der Berufungsklägerin, Ordner „Ausführungspläne Architekt – Korrespondenz, Lieferscheine, ...“, Register Nr. 2). Es kann in dieser Konstellation, in der ein notwendiger Plan erst mehrere Monate zu spät vorliegt, offensichtlich von einem gestörten Bauablauf gesprochen werden (dies betrifft die übrigen Geschosse nicht, war der Spriessplan dort doch lange vor dem Einschalen der Decken und damit rechtzeitig vorhanden). In dem bereits erwähnten Telefax wurde der Architekt zudem ersucht, die notwendigen Planunterlagen dem Termin für das Betonieren der Untergeschossdecke entsprechend zu forcieren. Zu den notwendigen Planunterlagen zählte offensichtlich auch der Spriessplan, sollten die Spriesse nicht zumindest teilweise von Hand in das Untergeschoss getragen werden müssen. Denn ohne den Spriessplan fehlten dem Baumeister die Daten bezüglich der abzustützenden Spriesslasten, weshalb nicht klar war, welche Spriesse Verwendung finden mussten beziehungsweise ob neben den Deckenstützen der Deckenschalung überhaupt noch weitere Spriesse nötig waren. Aufs Geratewohl Spriesse mit dem Kran ins Untergeschoss zu bringen, konnte keine Option sein. Die Berechnung der Spriesslasten und die Festlegung der Positionen der Spriesse waren Aufgaben

Seite 29 — 54 des Ingenieurs, welcher wiederum von den Berufungsbeklagten gestellt wurde. Dass der definitive Spriessplan erst am 24. Februar 2005 vorlag, obwohl die Berufungsbeklagten ab dem 25. November 2004 wussten, dass die Decke des Untergeschosses voraussichtlich Mitte Dezember 2004 betoniert werden würde, gereicht daher den Berufungsbeklagten zum Nachteil. Die Berufungsklägerin dahingegen hatte offensichtlich nur die Möglichkeit, im Dezember 2004 ohne den Spriessplan fortzufahren mit der Konsequenz, dass Spriesse von Hand in das Untergeschoss getragen werden mussten, was zu Mehrkosten führte, oder die Baustelle zumindest teilweise einzustellen, bis der Spriessplan da war, was ebenso und augenscheinlich zu höheren Mehrkosten geführt hätte. Dass sie den Bau ohne definitiven Spriessplan fortsetzen liess, kann ihr bei dieser Sachlage nicht vorgeworfen werden. In Abwägung der gesamten Umstände gelangt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Mehrkosten, welche durch das zu späte Vorliegen des Spriessplans verursacht worden sind, zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen. Konkret haben die Berufungsbeklagten die Kosten zu tragen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Spriesse von Hand ins Untergeschoss getragen werden mussten. Nicht durch das verspätete Vorliegen des Spriessplans verursacht waren jedoch das Aufstellen, das Vorhalten sowie das Abbauen der Spriesse im Untergeschoss. Diese Arbeiten wären in gleichem Masse auch angefallen, wenn der Spriessplan rechtzeitig vorgelegen hätte. Eine Abrechnung in Regie für diese Arbeiten ist daher nicht gerechtfertigt, dafür kann auf den im Werkvertrag vereinbarten Einheitspreis zurückgegriffen werden (vgl. Art. 87 der SIA-Norm 118, welche zwischen den Parteien vereinbart worden ist [Akten der Vorinstanz, act. II/4, Generalunternehmervertrag, S. 3 Ziff. 2.5]), der diese Arbeiten mitumfasst (vgl. den Werkvertrag, Akten der Vorinstanz, act. III/126, S. 29 NPK R 093.190 [„Artikel 39 Absatz 2“]). Diese Kosten sind darum auch bereits in der Berechnung von Ingenieur H._____ berücksichtigt (Akten der Vorinstanz, act. V/60, Beilage 1). Für das Hereintragen der Spriesse ist jedoch die Abrechnung in Regie angebracht, da ein vergleichbarer Einheitspreis nicht gegeben ist. Die Berufungsklägerin macht für die Spriesse im Untergeschoss gemäss Replik ohne Vorhalten und Ausbau Kosten von Fr. 4‘637.95 und Fr. 1‘034.30, insgesamt somit Fr. 5‘672.25, geltend (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 7 f. unten). Bezüglich der Spriesse, die mit Fr. 1‘034.30 abgerechnet worden sind, hat die Berufungsklägerin für das Entfernen Fr. 545.60 veranschlagt (vgl. Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 8 oben; nachdem alle anderen Spriesse am 2. Juni 2005 bereits ausgebaut waren [vgl. Protokoll der 23. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 3 Ziff. 3.3], können sich diese Kosten fürs Entfernen von Spriessen nur auf die am 15. Juni 2005 neu eingebauten Spriesse beziehen [Rechnungen des Baumeisters,

Seite 30 — 54 Akten der Vorinstanz, act. II/19, S. 2 Rapport 20555, und act. II/20, S. 2 Rapport 20570]). Da der Einbau der Spriesse kaum weniger Zeitaufwand erfordert haben dürfte als der Ausbau, kann der Aufwand für das Aufstellen der Spriesse im Untergeschoss, der in den Regierechnungen enthalten ist, in etwa mit 50 % beziffert werden. Die Hälfte des geltend gemachten Regieaufwandes für die Spriessung im Untergeschoss entfällt mithin auf das Aufstellen, die andere Hälfte auf das Hereintragen der Spriesse. Die Berufungsklägerin hat damit Anspruch auf (gerundet) Fr. 3‘000.-- für den zusätzlichen Aufwand, den das Hereintragen der Spriesse von Hand verursacht hat. Nachdem der von der Vorinstanz der Berufungsklägerin zugesprochene Betrag die Kosten für das Hereintragen der Spriesse von Hand in das Untergeschoss nicht umfasst, ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben. Der Berufungsklägerin sind für die Spriessungen insgesamt Mehrkosten von Fr. 8‘000.-- zuzusprechen (Fr. 5‘000.-- wie von der Vorinstanz und in der Berufungsantwort von den Berufungsbeklagten anerkannt plus Fr. 3‘000.-- für das Hereintragen der Spriesse ins Untergeschoss). Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Berufungsbeklagten geltend machen, es hätten auch die Deckenstützen der Deckenschalung als Spriesse verwendet werden können. Es trifft wohl zu, dass aus dem Blickwinkel der Kosten mit Vorteil soweit als möglich bereits aufgestellte Deckenstützen für Spriessungen verwendet werden. Vorliegend aber hat sich gezeigt, dass der Spriessplan noch nicht vorlag, als die Untergeschossdecke geschalt werden musste. Damit war noch nicht klar, welche Spriesslasten abgedeckt werden und wo die Spriesse stehen mussten, weshalb der Baumeister bei der Schalung keine Rücksicht darauf nehmen konnte. Dass die Deckenstützen die notwendigen Spriesslasten tragen konnten und an den Orten standen, an denen später auch die Spriessreihen stehen mussten, ist daher nicht gesichert. Es steht folglich nicht fest beziehungsweise ist nicht nachgewiesen, dass der Baumeister die Deckenstützen als Spriesse hätte verwenden können. Der Argumentation der Berufungsbeklagten kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden. b) Bei Position 14d macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe Minderkosten in Höhe von Fr. 51‘200.-- anerkannt. Dabei habe sie übersehen, dass in diesem Betrag Fr. 20‘869.-- für die schlussendlich nicht realisierte Verbindung der Tiefgarage unter der _____strasse hindurch in die Tiefgarage J._____ enthalten seien. Gemäss Ziffer 5 des GU-Vertrages seien Arbeiten ausserhalb des Grundstückes, worum es sich bei dieser Verbindung gehandelt hätte, jedoch vom Leistungsumfang ausgeklammert. Die Nichtrealisierung der Verbindung zur Tief-

Seite 31 — 54 garage J._____ könne daher nicht als Minderkosten aufgerechnet werden, was die Minderkosten auf Fr. 30‘331.-- reduziere. – In der Replik im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin am Schluss eine Zusammenstellung der Mehr- und Minderkosten vorgenommen. Darin hat sie unter Position 14d explizit Minderkosten in Höhe von Fr. 51‘200.-- aufgeführt (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 19 unten). Weder in der Prozesseingabe noch in der Replik hat sie Vorbehalte diesbezüglich angebracht. Damit aber hat die Berufungsklägerin in ihrer Replik unter Position 14d Minderkosten von Fr. 51‘200.-- anerkannt. Kommt hinzu, dass die von ihr in der Berufung vorgetragene Argumentation, dass es sich bei Fr. 20‘869.-- um Kosten für Arbeiten ausserhalb des Grundstücks handle, welche vom Kostendach ausgeklammert seien, so dass sie nicht als Minderkosten aufgerechnet werden dürften, neu ist, finden sich entsprechende Behauptungen doch weder in der Prozesseingabe noch in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Behauptungen nur zu hören, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die nun verwendete Argumentation der Berufungsklägerin mit zumutbarer Sorgfalt bereits vor der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können. Die neuen Behauptungen der Berufungsklägerin bezüglich der von der Vorinstanz unter Position 14d anerkannten Minderkosten sind daher nicht zu hören. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. c) Unter Position 14e sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung umstritten. Die Berufungsklägerin führt aus, infolge der Neuerschliessung der Tiefgarage über die Tiefgarage des D._____ anstatt über den J._____ habe die gesamte Baustelleneinrichtung, insbesondere der Kran, umgestellt werden müssen. Dafür habe es keine vertraglichen Grundlagen gegeben, auf welche die Preise hätten abgestützt werden können. Es sei auch naheliegend, dass das Umstellen einer Baustelleninstallation bei einer Baustelle unter Betrieb nicht die gleichen Kosten verursache wie eine Installation auf grüner Wiese, weshalb der Baumeister nach Aufwand abgerechnet habe. Der Baumeister habe zudem die Kalkulationsgrundlage offengelegt, so dass diese Aufwandposition ohne weiteres überprüft werden könne. – Die Berufungsklägerin macht unter Position 14e mit Bezug auf die Baustelleninstallation eine Forderung von insgesamt Fr. 51‘950.95 geltend (Fr. 38‘928.50 für die Baustelleninstallation und Fr. 13‘022.45 für das längere Vorhalten derselben). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil zur Baustelleninstallation und den dafür anrechenbaren Mehrkosten nicht explizit geäussert, sie hat jedoch die entsprechende Berechnung des Experten B._____ übernommen. Gemäss Expertise

Seite 32 — 54 sind der Berufungsklägerin für die Baustelleninstallation im Zusammenhang mit dem Verbindungsgang D._____ inklusive längerem Vorhalten Mehrkosten von Fr. 10‘000.-- zuzugestehen. Der Experte stützt sich dabei auf die Berechnungen und Kostenreduktionen im Gutachten von A._____, welche er als nachvollziehbar und korrekt beurteilt hat (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 13 „Antwort auf Frage 6“). Sowohl die Vorinstanz, als auch der Experte und A._____ übersehen dabei, dass die Berufungsbeklagten in ihrer Prozessantwort im Zusammenhang mit dem Verbindungsgang D._____ für die Baustelleninstallation gewisse Mehrkosten ausdrücklich anerkannt haben. So gehen sie mit Bezug auf die Umstellung der Baustelleninstallation von berechtigten Mehrkosten in Höhe von Fr. 19‘702.90 aus (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 50 Ziff. 7.3/a). Als Mehrkosten für den Installationsanteil für die verlängerte Zufahrt und für das Vorhalten anerkennen sie Fr. 12‘129.65 (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 51 f. Ziff. 7.3/b). Dies ergibt anerkannte Mehrkosten für die Baustelleninstallation im Zusammenhang mit dem Verbindungsgang D._____ von insgesamt Fr. 31‘832.55. In der Duplik haben die Berufungsbeklagten zunächst festgestellt, dass sie an ihren Darlegungen in der Klageantwort festhalten würden, um dann aber nach ausführlicher Zitation des Gutachtens von A._____ anzumerken, es würden die in der Zusammenstellung der Mehr-/Minderkosten vom 24.08.2009 durch die Berufungsbeklagten eingesetzten Beträge anerkannt. In der genannten Zusammenstellung haben die Berufungsbeklagten für die Baustelleninstallation bei der Zufahrt zur Einstellhalle – offenbar in Anlehnung an das Gutachten von A._____ – Fr. 10‘000.-- als Mehrkosten eingesetzt (Akten der Vorinstanz, act. III/94, Ziff. 14). Die Berufungsbeklagten widersprechen sich damit offensichtlich selbst. Die Anerkennung in der Prozessantwort erfolgte für den Fall, dass das Gericht eine schriftliche Offertstellung für Bestellungsänderungen sowie deren schriftliche Annahme als nicht notwendig erachtete. Dies ist vorliegend der Fall. Andere Vorbehalte machten die Berufungsbeklagten nicht. Die Anerkennung in der Prozessantwort ist mithin rechtsgültig erfolgt; die Ausführungen in der Duplik vermögen daran nichts zu ändern. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die Berufungsbeklagten in der Duplik explizit darauf hingewiesen haben, dass sie an ihren Darlegungen in der Prozessantwort festhalten würden. Es ist folglich von einer Anerkennung der Forderung der Berufungsklägerin für die Baustelleninstallation im Zusammenhang mit dem Verbindungsgang D._____ in Höhe von Fr. 31‘832.55 auszugehen. Unter diesen Umständen ist ein Abweichen von der Expertise in diesem Punkt angezeigt. Der Berufungsklägerin stehen unter Position 14e für die Baustelleninstallation Mehrkosten in Höhe von Fr. 31‘832.55 zu.

Seite 33 — 54 Die von der Berufungsklägerin in der Berufung vorgebrachten Argumente vermögen keine höheren Mehrkosten zu belegen, soweit sie überhaupt zu hören sind. Die Behauptung, dass die Umstellung der Baustelleninstallation ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sei, für welches keine vertraglichen Grundlagen bestanden hätten, auf welche die Preise hätten abgestützt werden können, bringt die Berufungsklägerin in der Berufung zum ersten Mal vor. Die Behauptung ist mithin neu. Da sie mit zumutbarer Sorgfalt bereits vor der ersten Instanz hätte vorgetragen werden können, nachdem sich die Umstände lange vor Einleitung der Klage verwirklicht hatten und die Tragung der Kosten der Baustelleninstallation unter Position 14e zwischen den Parteien auch vor der Vorinstanz strittig war, ist sie im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwieweit die Kürzungen von A._____, die vom Experten B._____ als nachvollziehbar und korrekt beurteilt worden sind, willkürlich sein sollen, begründet die Berufungsklägerin nicht weiter. Ebenso wenig führt sie näher aus, weshalb eine Umstellung der Baustelleninstallation bei einer Baustelle unter Betrieb nicht die gleichen Kosten verursachen soll wie eine Installation auf grüner Wiese. Es ist selbstverständlich vorauszusetzen, dass erstere gut geplant wird, so dass Wartezeiten etc. weitgehend vermieden beziehungsweise minimiert werden können. Sollte die Berufungsklägerin mit diesem Argument ebenso wie vor der Vorinstanz geltend machen wollen, dass es nicht möglich sei, bei bereits begonnenem Bau Preise zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen auszuhandeln, so sei ihr entgegen gehalten, dass es auch unter diesen Umständen ihre Aufgabe als Generalunternehmerin war, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln den für die Bauherren günstigsten Preis auszuhandeln. Sie hätte zudem jederzeit mit den Bauherren Rücksprache nehmen können. Zentral jedoch ist Folgendes: Als Mehrkosten anrechenbar sind nur jene Kosten, die durch die Bestellungsänderung (andere Zufahrt zur Einstellhalle) entstanden sind. Kosten, die auch ohne Bestellungsänderung angefallen wären, sind keine Mehrkosten. Die Baustelleneinrichtung hätte auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Zufahrt zur Tiefgarage wie anfangs geplant über den J._____ realisiert worden wäre. Die Kosten der Baustelleneinrichtung als solche sind daher keine Mehrkosten. Ebenso wenig aber wäre einsichtig, weshalb bei dieser Ausgangslage – die Baustelleneinrichtung war ohnehin notwendig – die Bestellungsänderung zu einer Neuverhandlung der Preise für die Baustelleneinrichtung als solche hätte führen müssen. Mehrkosten können bezüglich der Baustelleneinrichtung als solche nicht angefallen sein. Was jedoch durch die Bestellungsänderung verursacht war, war die Umstellung der Baustelleninstallation, allenfalls auch ein längeres Vorhalten. Hier können Mehrkosten entstanden sein.

Seite 34 — 54 Aus der Kalkulationsgrundlage für die Kosten der Baustelleninstallation, die die Berufungsklägerin eingelegt hat (Akten der Vorinstanz, act. II/104), geht in Verbindung mit der Offerte für die Baustelleninstallation (Akten der Vorinstanz, act. II/66) klar hervor, dass die offerierten und von der Berufungsklägerin als Mehrkosten verlangten Fr. 38‘928.50 nicht nur das Umstellen der Baustelleninstallation betreffen, sondern auch deren Miete beziehungsweise das Vorhalten für zwei Monate (vgl. den in der Offerte explizit festgehaltenen Hinweis: „Gesamte Baustelleneinrichtung für die Dauer der Leistung des Unternehmers. Umstellen der gesamten Installation ab Decke neue ESH inklusive. Vorhaltezeit Oktober – November 2005“). Damit ist offensichtlich, dass von vornherein nicht der gesamte Betrag der Kalkulation als Mehrkosten veranschlagt werden kann, da die Miete beziehungsweise das Vorhalten ohnehin angefallen wären. Alle Punkte, die mit der Miete für zwei Monate zu tun haben, fallen daher weg. Die Berufungsbeklagten haben gestützt auf die Kalkulationsgrundlage Fremdleistungen (Umstellen Kran) und die Löhne für die Umstellung anerkannt (Prozessantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 50 Ziff. 7.3/a; vgl. auch Akten der Vorinstanz, act. III/59). Mehr steht der Berufungsklägerin unter dem Titel Mehrkosten nicht zu. Was nun die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Kosten für das längere Vorhalten der Baustelleninstallation betrifft, so können diese nicht nachvollzogen werden. Gemäss Ausmass vom 9. Juni 2005 wurde eine längere Vorhaltezeit von 3.79 Monaten in Rechnung gestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/61, S. 3). Waren die Monate Oktober und November 2005 von der Offerte abgedeckt, so umfasste das in Rechnung gestellte längere Vorhalten den Zeitraum von Dezember 2005 bis gegen Ende März 2006. Gemäss Bauprogramm war die Zufahrt zur Einstellhalle jedoch am 27. Januar 2006 fertiggestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Eine Vorhaltezeit bis gegen Ende März 2006 erscheint damit nicht als gerechtfertigt. In der undatierten Zusammenstellung der Mehraufwendungen des Baumeisters, welche die Berufungsklägerin eingereicht hat, wird für das längere Vorhalten die Zeit bis zum 10. Februar 2006 angegeben; überraschenderweise wird die längere Vorhaltezeit jedoch trotz ihrer kürzeren Dauer mit demselben Betrag abgerechnet wie im Ausmass vom 9. Juni 2005 (Akten der Vorinstanz, act. II/65). Zudem wird ein Teil der längeren Vorhaltezeit mit 07. – 16. November 2005 angegeben, obwohl das Vorhalten im November 2005 laut Offerte bereits in dieser enthalten war. Gemäss der von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingelegten Kopie des Ausmasses vom 9. Juni 2005 deckt der offerierte Betrag von Fr. 38‘928.50 sogar das Vorhalten bis Ende Dezember 2005 ab (Akten der Vorinstanz, act. II/67). Da sich aus den Akten nicht mit der notwendigen Si-

Seite 35 — 54 cherheit schliessen lässt, wie lange das längere Vorhalten der Baustelleneinrichtung effektiv gedauert hat, sind die tatsächlichen Mehrkosten für das längere Vorhalten nicht eruierbar. Unter diesen Umständen kann der Berufungsklägerin unter diesem Titel nicht mehr zugesprochen werden, als die Berufungsbeklagten in der Prozessantwort anerkannt haben. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin für die Baustelleninstallation im Zusammenhang mit dem Verbindungsgang D._____ Mehrkosten von Fr. 31‘832.55 geltend machen kann. Die Vorinstanz hat ihr lediglich Fr. 10‘000.-- zugesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin teilweise begründet und das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben. Der Berufungsklägerin sind unter Position 14e für die Baustelleneinrichtung Mehrkosten in Höhe von Fr. 31‘832.55 zuzusprechen. d) Der nächste Punkt, den die Berufungsklägerin anficht, betrifft die Kosten für die Fassade. Wie bereits in Erwägung 4a/dd festgestellt, sind die in der Berufung vorgebrachten Argumente neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Da sie mit zumutbarer Sorgfalt bereits vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können, sind sie im Berufungsverfahren nicht zu hören. Selbst wenn sie aber zu prüfen wären, vermöchten sie nicht zu überzeugen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Mehrkosten bezüglich der Fassade rührten von einer Ausdehnung des Leistungsumfangs aufgrund von Planungs- und Projektänderungen her. Gemäss Schlussrechnung der Firma Gebrüder C._____ (Akten der Vorinstanz, act. II/23) sind jedoch lediglich insgesamt Fr. 8‘015.80 auf Projektänderungen, Käuferwünsche und Planungsfehler zurückzuführen (die der Berufungsklägerin jedoch nicht als Mehrkosten zugesprochen werden können, da die entsprechende Behauptung nicht zu hören ist und damit fehlt). Die Summe aller in der Schlussrechnung ausgewiesenen Regiearbeiten beträgt Fr. 14‘109.75. Offensichtlich hängt die massive Kostenüberschreitung von in etwa Fr. 100‘000.-- nicht mit Planungs- und Projektänderungen und auch nicht mit Regiearbeiten zusammen. Es fällt sodann auf, dass die Schlussrechnung bis zum „Total Werkvertrag“ – bei welchem Rabatt, Skonto, Abzüge und die Mehrwertsteuer noch nicht berücksichtigt sind – (Akten der Vorinstanz, act. II/23, S. 6 unten) bis auf knapp Fr. 19‘000.-- der im Werkvertrag offerierten Summe (ebenfalls vor Rabatt, Skonto und Abzügen sowie exklusiv Mehrwertsteuer) entspricht (Akten der Vorinstanz, act. II/128, S. 17 und 18). Daran anschliessend werden in der Schlussrechnung jedoch weitere Arbeiten und Zuschläge aufgeführt, die sich im Werkvertrag nicht finden. Geht man die Liste durch, zeigt sich schnell, dass es sich dabei um Arbeiten und Zuschläge handelt, die mit der verputzten Aussenwärmedämmung ohnehin angefallen wären. Die Berufungsklägerin hat denn auch in ihrer Replik vor der Vorinstanz explizit festge-

Seite 36 — 54 stellt, dass „in der Offerte der Firma Gebr. C._____ [...] zahlreiche Positionen [fehlten], die unabhängig von der ausführenden Unternehmung für das Aufbringen der verputzten Aussendämmung erforderlich gewesen wären. [...] Der Betrag [...] für diese Fassadenfläche war zudem ungenügend, da die Ausschreibung sich als unvollständig erwies“ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 11 Ziff. 3.9). Die Berufungsklägerin hat damit zugestanden, dass die massive Kostenüberschreitung auf eine unvollständige Ausschreibung zurückzuführen ist. Eine mangelhafte Devisierung geht jedoch zu Lasten desjenigen, der die Devisierung vorgenommen hat, mit Bezug auf die Fassade also zu Lasten der Berufungsklägerin. Die von der Berufungsklägerin verschuldete ungenügende Ausschreibung kann nicht dazu führen, dass die Berufungsbeklagten eine massive Überschreitung der ihnen zuvor bekanntgegebenen und von ihnen akzeptierten offerierten Kosten (Akten der Vorinstanz, act. III/41) hinzunehmen hätten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass nicht nachgewiesen ist, dass den Berufungsbeklagten die Ausschreibung beziehungsweise die Offerte der Firma Gebrüder C._____ vor dem Akzept des Vergabeantrags im Detail bekannt war. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Fassade nicht nur die Überbindung von Mehrkosten auf die Berufungsbeklagten abgelehnt, sondern sie hat auch einen Minderpreis in Abzug gebracht. In der Berufung äussert sich die Berufungsklägerin dazu nicht, auch nicht für den Fall, dass die von ihr geltend gemachten Mehrkosten nicht zugesprochen werden. Es fehlt mithin an substantiierten Rügen, so dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich nicht weiter damit beschäftigen muss. Selbst wenn der Abzug eines Minderpreises jedoch zu beurteilen wäre, so würde er sich als rechtens erweisen. Im Kostenvoranschlag, der Grundlage des Kostendaches war, war eine Keramikfassade vorgesehen (Akten der Vorinstanz, act. II/4, KV revidiert, S. 2 BKP 226.9). Zur Ausführung gelangte eine verputzte Aussenwärmedämmung. Gemäss Expertise B._____ besteht zwischen einer hinterlüfteten gedämmten Keramikfassade und einer verputzten Aussenwärmedämmung ein grosser Qualitätsunterschied, der sich deutlich auf den Preis auswirkt (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 19 oben). Die verputzte Aussenwärmedämmung wurde denn auch weitaus günstiger offeriert als die Keramikfassade (Akten der Vorinstanz, act. III/41 und act. II/22), was die Ausführungen des Experten bestätigt. Die Berufungsbeklagten haben mit der verputzten Aussenwärmedämmung mithin eine Fassade erhalten, die nicht dieselbe Qualität und auch nicht denselben Wert aufweist wie die im Kostenvoranschlag aufgeführte und im Kostendach enthaltene Keramikfassade. Die Berufungsbeklagten haben erheblich weniger bekommen, als gemäss Kostenvoranschlag und damit Kostendach vor-

Seite 37 — 54 gesehen war. Dass sich diese bedeutende Verminderung der Qualität und damit des Wertes der Baute auf das Kostendach – den Preis des Werkes – auswirken muss, ist offensichtlich. Die Vorinstanz hat damit – in Anlehnung an die Expertise – zu Recht einen Minderpreis in Abzug gebracht. Die Höhe dieses Minderpreises wird von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten, so dass es dabei bleiben muss. e) Der nächste Punkt, den die Berufungsklägerin anficht, betrifft die Mehrkosten für das Gerüst Süd-/Westfassade (Position 23). Die Berufungsklägerin macht geltend, dass das Gerüst nicht nur zum Verschliessen eines Lochs, sondern für die ganze Süd- und Westfass

ZK2 2014 2 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.01.2018 ZK2 2014 2 — Swissrulings