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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.12.2013 ZK2 2013 49

3 décembre 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,182 mots·~11 min·7

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR 319-362 Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 49 9. Dezember 2013 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Michael Dürst Aktuar ad hoc Egli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 1. Oktober 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,

Seite 2 — 10 hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerden vom 8. Oktober (Poststempel 10. Oktober) 2013, der Beschwerdeantwort vom 6. November 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 13. Februar 2013 beim Vermittleramt des Bezirks Imboden gegen Y._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag stellte, – dass am 27. März 2013 die Vermittlungsverhandlung stattfand, wobei Y._____ säumig blieb, – dass in der Folge das Vermittleramt des Bezirks Imboden am 28. März 2013 die Klagebewilligung ausstellte, – dass die Klagebewilligung X._____ am 5. April 2013 zugestellt wurde, – dass X._____ die Sache mittels dem Formular „Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO“ vom 15. Juni 2013 (Poststempel 10. Juli 2013), an das Bezirksgericht Imboden prosequierte und eine Forderung von CHF 6‘224.25 nebst Zins geltend machte, – dass er mit Schreiben vom 11. Juli 2013 aufgefordert wurde, die Klage im Doppel einzureichen und die in der Klage erwähnten Beweismittel beizulegen, – dass das Bezirksgericht Imboden X._____ in der Folge mit Schreiben vom 26. Juli 2013 aufforderte, bis spätestens am 4. September 2013 eine begründete Eingabe gemäss Art. 221 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nachzureichen, da aus den eingereichten Beweismitteln nicht hinlänglich ersichtlich sei, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetze und wie diese bewiesen werden solle, – dass X._____ die entsprechende Eingabe am 20. August 2013 bei der Vorinstanz einreichte, – dass Y._____ mit Verfügung vom 21. August 2013 aufgefordert wurde, bis am 11. September 2013 eine Stellungnahme einzureichen, – dass vorgenannte Frist auf Gesuch des neu mandatierten Rechtsvertreters von Y._____ hin mit Verfügung vom 10. September 2013 bis zum 25. September 2013 erstreckt wurde,

Seite 3 — 10 – dass Y._____ die Stellungnahme am 23. September 2013 fristgerecht einreichte, – dass er begehrte, auf die Klage sei nicht einzutreten und der Kläger sei richterlich zu verpflichten, ihn aussergerichtlich mit pauschal CHF 400.00 zu entschädigen, – dass er begründend anführte, der Kläger habe unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO die peremptorische Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO verpasst, – dass das Bezirksgericht Imboden in der Folge zur gleichen Erkenntnis gelangte und auf die Klage wegen verspäteter Klageeinreichung mit Entscheid vom 1. Oktober 2013 nicht eintrat, – dass das Gericht erwog, die vorgenannte Frist von drei Monaten habe am 8. April 2013 begonnen (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) und am 8. Juli 2013 geendet, womit die Klage, welche am 10. Juli 2013 der Post zwecks Zustellung überreicht worden sei, verspätet erfolgt sei, – dass X._____ verpflichtet wurde, Y._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Imboden mit zwei Eingaben - jeweils datiert vom 8. Oktober 2013, der Post am 10. Oktober 2013 zur Zustellung übergeben - Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides und des darin enthaltenen Kostenspruchs sowie die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, – dass beide Beschwerden jeweils die gleichen Begründungen enthalten, – dass der Beschwerdeführer moniert, dem vorsitzenden Richter hätte bereits beim Eingang der Klage auffallen können, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei, womit die Entstehung weiterer Kosten hätte vermieden werden können, – dass Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) durch die späte Mandatierung eines Anwaltes seinerseits für eine taktische Verschleppung der Angelegenheit beigetragen habe,

Seite 4 — 10 – dass weder der Beklagte noch sein Rechtsvertreter zur Klärung der Sache beigetragen hätten, womit sich diese folglich in der Sache - entgegen ihren Behauptungen - auch nicht „schlau gemacht“ hätten, – dass lediglich Versäumnisse des Beschwerdegegners mit solchen des Beschwerdeführers aufgerechnet würden, wofür „ein kurzer Blick in einen Kalender genügt hätte (5 Minuten)“, – dass der Rechtsvertreter des Beklagten die Vollmacht zudem erst kurz vor Ablauf der mit Verfügung vom 10. September 2013 gesetzten Frist eingeholt und seinerseits die Frist fast vollständig ausgenutzt habe, – dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen seit Inempfangnahme derselben eine Beschwerdeantwort einzureichen, – dass er die Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 6. November 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass der Beschwerdegegner darin beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen, – dass er in prozessualer Hinsicht begehrte, der Kläger sei zu verpflichten, dem Kantonsgericht von Graubünden und damit auch dem Beschwerdegegner wahrheitsgemäss darüber Auskunft zu erteilen, ob die Adresse „_____“ die offizielle Wohnadresse sei, – dass der Beschwerdeführer allenfalls aufzufordern sei, innert kurzer Frist die Adresse des rechtlichen Wohnsitzes bekannt zu geben, – dass der Beschwerdegegner in der Begründung anführt, die Klage hätte ihm bereits aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt werden müssen, – dass es Sache des Beschwerdeführers sei, sich selbst Rechenschaft über die Bereitschaft zur Tragung aussergerichtlicher Kosten zu geben und er eigene Fehler nicht auf den Vorrichter abwälzen könne, – dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht behaupte, die Fristerstreckung, welche ihm (dem Beschwerdegegner) im Vorverfahren gewährt worden sei, sei rechtswidrig,

Seite 5 — 10 – dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch einzig darauf ankommen würde, – dass der Kostenentscheid der Gesetzeslage und der geltenden Praxis entspreche, – dass der Beschwerdeführer weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes beanstande, – dass er (der Beschwerdegegner) für das Rechtsmittelverfahren vorerst eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt CHF 270.00 (Aufwand für Kenntnisnahme und Studium der beiden Beschwerden, Kurzbesprechung mit Mandant, Beschwerdeantwort, Kenntnisnahme vom mutmasslichen Urteil des Kantonsgerichts, Weiterleitung an den Mandanten, inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend mache, – dass gemäss Art. 319 lit. a ZPO unter anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Beschwerde angefochten werden können, – dass die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 30 Tagen zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), – dass gemäss Art. 320 ZPO mit der Beschwerde jede unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) gerügt werden kann, jedoch in tatsächlicher Hinsicht nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b), – dass mit der Beschwerde dargetan werden muss, inwiefern der gerügte Entscheid keinen Bestand haben soll und daher, wird die unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 321 lit. a ZPO gerügt, zumindest anzugeben ist, welche Norm nicht richtig angewandt wurde und inwiefern dies der Fall sein soll (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass bei Rügen bezüglich des offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhaltes nach Art. 321 lit. b ZPO dargetan werden muss, welche vorinstanzli-

Seite 6 — 10 chen Feststellungen tatsachenwidrig sind und aus welchem Akten- und Beweismaterial sich dies ergibt (Sterchi, a.a.O., N 19 zu Art. 321 ZPO), – dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DI- KE-Kommentar, Zürich/ St. Gallen 2011, N 27 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass auf eine verspätete oder eine die grundlegenden Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllende Beschwerde nicht eingetreten wird (Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO) – dass gegen den am 1. Oktober 2013 mitgeteilten Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO) des Bezirksgerichts Imboden mit einem Streitwert von unter CHF 10‘000.00 grundsätzlich die Beschwerde offensteht, – dass die Beschwerden vom 8. Oktober (Poststempel 10. Oktober) 2013 fristgerecht erhoben wurden, – dass die beiden Beschwerden im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO vereinigt werden, zumal eine selbstständige Anfechtung des Kostenentscheides nur dann vorgesehen ist, wenn der Entscheid in der Hauptsache unangefochten bleibt, – dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid - wie erwähnt - mit der nicht rechtzeitigen Prosequierung der Klagebewilligung begründete, – dass der Beschwerdeführer in seiner Begründung des Antrages auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides und Fortsetzung des Verfahrens nichts von Relevanz vorträgt, – dass er namentlich zu Recht nicht behauptet, die Frist sei entgegen dem Entscheid der Vorinstanz eingehalten worden,

Seite 7 — 10 – dass er auch nicht anführt, weshalb trotz Nichteinhaltung der Prosequierungsfrist auf die Klage eingetreten werden sollte, – dass hierfür denn auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, – dass die Beschwerde in diesem Punkt somit abzuweisen ist, soweit mangels Erfüllung des Begründungserfordernisses überhaupt darauf einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer bezüglich der auszurichtenden Parteientschädigung sinngemäss verlangt, diese sei dem Kanton oder der Vorinstanz aufzuerlegen, da die Entstehung von Parteikosten hätte vermieden werden können, hätte der vorinstanzliche Richter die Nichteinhaltung der Prosequierungsfrist frühzeitig bemerkt, – dass das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann, – dass sich diese Bestimmung dem klaren Wortlaut zufolge lediglich auf die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und nicht auf die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht (vgl. hierzu auch Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 25 f. zu Art. 107 ZPO; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Dike-Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, N 12 zu Art. 107 ZPO; vgl. aber auch a.M. BGE 138 III 471 E. 7, allerdings ohne Begründung), – dass im vorliegenden Fall gemäss Art. 114 lit. c ZPO die Gerichtskosten ohnehin zulasten des Kantons Graubünden gingen und nur die Auferlegung der Parteikosten in Frage steht, so dass Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt, – dass gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten, worunter auch Parteientschädigungen fallen (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, – dass nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerde gegen den Kostenentscheid gestützt auf diese Bestimmung stattzugeben ist,

Seite 8 — 10 – dass die Prozessvoraussetzungen - und damit auch die Wahrung von Fristen (Zingg, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 165 zu Art. 59 ZPO) - von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), – dass es sich aus prozessökonomischen Gründen aufdrängt, möglichst frühzeitig auf mangelnde Prozessvoraussetzungen hinzuweisen und darüber zu entscheiden, – dass der Vorderrichter dies vorliegend offenbar versäumte, die angefallenen Kosten jedoch dessen ungeachtet durch die verspätete Eingabe der Klage durch den Beschwerdeführer verursacht wurden, – dass der Beschwerdeführer mithin bezüglich der entstandenen Parteikosten am Anfang der verursachenden Kausalkette steht, – dass es in erster Linie Sache der Parteien ist, für die Einhaltung der ihnen obliegenden Fristen besorgt zu sein und sie sich nicht darauf verlassen können, dass der zuständige Instruktionsrichter ein allfälliges Fristversäumnis bereits unmittelbar nach Eingang einer Rechtsschrift ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei bemerkt, – dass der Vorderrichter somit zu Recht dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Kosten auferlegte, – dass im Übrigen die Höhe der zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung dem erforderlichen Aufwand nach (Instruktion, Prüfung Sach-/ Rechtslage, Verfassen der Rechtsschrift etc.) offensichtlich angemessen ist, – dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 114 lit. c ZPO), – dass der Beschwerdeführer die Parteikosten des Beschwerdegegners nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu tragen hat, – dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner folglich antragsgemäss mit CHF 270.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen hat,

Seite 9 — 10 – dass dem prozessualen Rechtsbegehren des Beschwerdegegners Ziffer 3 nicht entsprochen wird, zumal das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz offensichtlich hierfür nicht zuständig ist, jedenfalls nicht ohne dass der Antrag begründet und der Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufgezeigt wird,

Seite 10 — 10 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 270.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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